Die täglich maximal zulässige Kursbewegung
von Futures ("daily price limit")
Durch Einrichtung eines "daily price
limit" ("daily trading limit"; "intra-day price limit",
"lock-limit", "maximum price fluctuation"; tägliche
größtmögliche Kursfluktuation) bringen Terminbörsen, die
Gebrauch davon machen, einen äußerstenfalls noch zulässigen Kursänderungsbetrag
zur Geltung, um den ein Terminkontrakt während des laufenden Handels
im betreffenden Markt je Börsentag im Kurse steigen
(= oberes Limit) oder
fallen (= unteres Limit)
darf. Die rechnerische Bezugsgröße für den Ansatz einer börsenseitig
festgesetzten täglichen Höchstschwankung ("Maximalvariation") bildet
regelmäßig der am Markt öffentlich festgestellte Schlusskurs des bezüglichen
Futures aus der voraufgegangenen
Börsenhandelszeit: der sogenannte "daily
settlement price". Um mehr darf ein Kurs weder in die Höhe gehen
noch hinabsinken. Entfernt sich der laufende Terminkurs nun im weiteren
Marktverlauf um jene feststehend angesetzte Größe eines "daily price
limit" vom Letztgenannten, so führt dies als unmittelbare Folge für
den Markt die Vornahme gewisser administrativer Beschränkungen herbei,
der Regel nach verknüpft mit einer sofortigen Haltepause des Handels
("price limit halt").
Nach den Maßgaben der an den Welt-Terminbörsen
vorfindlichen Börsenregeln unterliegen nicht durchweg alle Futures-Märkte
reihum ohne Ausnahme von vornherein der Anweisung eines täglichen Kurslimits.
Märkte, die frei davon sind, wie die Gruppe der am IMM zu Chicago notieren
Devisen-Futures beispielsweise
oder die meisten Spot-Märkte, können ohne jede Schranke auf- und niedergehen.
Sowie indes ein Terminmarkt unter der Maßregel einer an jedem der Handelstage
im Höchstfall zulässigen Kursbewegung gestellt ist, endet die schrankenlose
Freiheit für die Kursbewegung. Die Preisbildung im fraglichen Markt
kann sich jetzt nur noch innerhalb einer von außen gesetzten, genau
vorgeschriebenen Bandbreite ("daily range") vollziehen, deren
obere wie untere Schwankungsgrenze durch die Vorgabe des "daily price
limit" in eindeutiger Weise festgelegt ist. Ein Ausscheren aus ihr ist
dem Kontraktpreis (Futureskurs)
fortan unmöglich. Die Gültigkeit einer von der Geschäftsführung der
Terminbörse einmal verfügten Regelung zur täglich höchstzulässigen Kursbewegung
(deren Anwendung von der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde grundsätzlich
erst zu sanktionieren ist) bleibt, bis auf weiteres, im betreffenden
Markt für jeden neu anstehenden Handelsabschnitt ununterbrochen aufrecht.
Hat eine Börse für einen Markt eine Anordnung
zu einem täglich höchstzulässigen Kursänderungsbetrag erlassen und
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liegt in einem solchen Fall bereits
der niedrigste Angebotskurs ("offer")
über dem durch das obere Kurslimit fixierten höchstmöglichen Kurs,
so kommt der Handel in seinem Lauf damit vollständig zum Erliegen:
Es herrscht am Markt eine "limit-up"-Situation ("bid limit");
zwar alle Marktbeteiligten möchten zum Limitkurs kaufen, doch niemand
ist bereit, zu verkaufen.
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Liegt hingegen das höchste Nachfragegebot
("bid")
unter dem durch das untere Kurslimit bestimmten niedrigstzulässigen
Kurs, so kommt der Handel ebenfalls vollständig zum Erliegen: Es
besteht dann eine "limit-down"-Situation ("ask limit");
zwar alle Marktbeteiligten trachten zum Limitkurs zu verkaufen,
doch niemand ist zu kaufen gewillt.
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Die Leitungsbeauftragten der Terminbörsen
treffen ihre Verfügungen über "daily price limits" vornehmlich aus der
Endabsicht, die im Gefolge vermeintlich überzogener Preistreiberei denkbarerweise
auftretenden Auswüchse*, zumal die sich mit einem Schlag über
alle Grenzen anhäufenden Nachschussforderungen für noch nicht verwirklichte
Buchverluste notleidender Positionen ("maintenance
margin call"), rechtzeitig zu bändigen, ihnen jedenfalls mit
Entschiedenheit hindernd entgegenzuwirken. Das Regelungswerk eines "daily
price limit" hat denn auch den an sich löblichen Zweck, durch äußeren
Zwang der Umstände den Sinn für Ordnung unter den Marktteilnehmern zu
straffen. Es trachtet danach, alle die drohenden Missstände zu beheben,
die gemeinhin vom Aufkommen einer Übersteigerung des Marktgeschehens,
insbesondere von jedweder Form einer Ausschreitung der
Spekulation herrühren. Der
Ansatz eines täglichen Kurslimits übt gewissermaßen aus sich heraus
eine erzieherische Gewalt aus, die sich im Ernstfall eines Überschießens
des Preises, je nach Markt und Lage der Umstände, in einer sofortigen
Handelsunterbrechung aussprechen und fühlbar machen wird. Das Inkraftsetzen
von Handelsunterbrechungen als Abwehrmaßregel gegen eine hereinbrechende
Überspekulation geschieht aus Absicht, der Händlerschaft eine Bedenkfrist
einzuräumen, die gesamte Markteinschätzung mit einigem Besinnen aufs
Neue und dann mit größerer Unbefangenheit zu überdenken, um – nachdem
die erste Ungewissheit sich verflüchtigt und die Geschäftsaussichten
womöglich für diesmal anders beurteilt werden – sie zu ermuntern, zu
gelegenerer Zeit sei es mit im Umfang herabgesetzten, sei es mit preislich
abgewandelten Handelsaufträgen (Orders)
neuerlich an die Börse heranzutreten oder endlich ursprünglich erwogene
Orders wieder fallen zu lassen ("cool off").
[* Verhütet, zumindest
aber abgemildert werden sollen ferner ungezügelte Kursausschreitungen,
die von einem fessellosen, ungestümen Einsatz des professionellen Programmhandels
an den Finanztermin- und den ihnen unterliegenden Kassamärkten ihren
Ausgang nehmen ("program trading", "algorithmic trading",
"automated trading").]
Halten wir fest: Ein auf einem Terminmarkt
bekannt gemachtes und in Verwendung stehendes beidseitiges "daily price
limit" steckt für jeden Handelstag ("trading session") einen
Preiskorridor von fester Breite um den jeweils vom vorangegangenen Tag
herangezogenen Referenzkurs ("settlement price") klar und unmissverständlich
ab. Der laufende Terminkurs wird mithin für die gesamte Dauer der regulären
Handelszeit zwischen den eingrenzenden Marken gebannt, an denen jeder
Auf- wie Niedergang notwendig Halt machen muss. Durch die beiden Grenzwerte
ist gleichzeitig sowohl der höchstzulässige als auch der niedrigstzulässige
Futureskurs für je einen Börsentag auf dem betreffenden Markt eindeutig
bestimmt. Nur zu solchen Kursen, die innerhalb des restringierten Preisintervalls
liegen, können im Verlauf der Abhaltungszeiten an den Börsen unter den
gewöhnlichen Bedingungen Abschlüsse im fraglichen Kontrakt zustande
kommen. Eine "limit up"-Bewegung im Markt ("limit move") – ganz
einerlei, ob sprunghaft mit einem Ruck oder durch einen steilen Kursauftrieb
binnen kürzester Frist (Aufwärtstrend) – vermag den Futureskurs nicht
höher als auf den oberen Limitkurs hinauf zu rücken, eine "limit down"-Bewegung
hingegen nicht tiefer als auf den unteren Limitkurs hinab zu drücken.
Nach erfolgtem Eintritt einer "limit up"-Bewegung sind, sofern der Markt
laut Regelwerk nicht mit einem Mal stille seht, Abschlüsse allein und
ausschließlich zum oberen Limitkurs, wenn nicht zu entsprechend niedrigeren
Preisen, bei einer "limit down"-Bewegung hiergegen allein und ausschließlich
zum unteren Limitkurs, wenn nicht zu entsprechend höheren Preisen, möglich.
Alles dies soll ein Beispiel des Genaueren versinnlichen helfen:
Angenommen, am CBOT
der Terminbörse
CME Group
beträgt das tägliche Preislimit in einem Nicht-Spotmonat bei Weizen
60 US-Cent/Bushel und, wie weiter angenommen, der betreffende Weizen-Futureskontrakt
möge tags zuvor bei 900 US-Cent/Bushel geschlossen haben ("settle"),
so liegt damit der Preiskorridor für mögliche Abschlüsse am Folgetage
fest: Statthaft sind Handelsabschlüsse dann allein in einem Bereich
zwischen 840 und 960 US-Cent/Bushel, mit Einschluss seiner oberen und
unteren Grenzkurse. Der Futureskurs darf demnach am folgenden Börsentag
betragsmäßig genauso viel steigen wie fallen. Zulässig sind ansteigende
Kursbewegungen höchstens um 60 US-Cent geradeso wie fallende Kursbewegungen
höchstens um 60 US-Cent. Der Preisspielraum erlaubter Kurse durchmisst
somit 120 US-Cent.
Sogar auf die Auftragerteilung ("order
placement") im Börsenterminhandel als solche nimmt ein "daily price
limit" regelmäßig gesondert Einfluss. So sind etwa bei der Festlegung
von Tagesorders, die mit
einem preislichen Limit ausgezeichnet werden sollen, nur Kursnennungen
solcherart praktisch sinnvoll und verwendbar, deren Ziffer in einen
Bereich fällt, der zugleich auch die von der Börse verbindlich vorgegebene
Kursspanne in sich fasst. Besondere Obacht ist zudem im Hinblick auf
offene GTC-Orders ("good-till-cancelled orders", "Orders bis
auf Widerruf") vonnöten; denn manche Terminbörsen streichen alle
die GTC-Orders selbsttätig, bei denen die Preisangaben für Stopps und
Limite außerhalb der an diesem Tage bestehenden Preiszone zu liegen
kommen. Auch für TAS-Orders ("trade
at settlement order") gelten an den Terminbörsen vielfach Ausnahmeregelungen.
Während der regelmäßige Börsenverkehr
zu den abseits vom gesteckten Preiskorridor liegenden Marktpreissätzen
stille steht ("locked") – ein Handel wäre unstatthaft, weil er
die Bestimmungen der Börse zum "intra-day price limit" verletzte
– stehen, wie bereits aufgezeigt, Abschlüsse zu den Limitkursen selbst
mit den Regeln durchaus in Einklang. Zu nennenswerten Umsätzen kommt
es unter den verzerrten Verhältnissen eines "lock-limit market" in Wirklichkeit
allerdings eher selten. Vielmehr wird in diesem Stück der Handelsverkehr
bei geringer Frequenz weitgehend ins Stocken geraten. Bewegt sich indessen
der herrschende Marktpreis nach einer vorausgegangenen Kursbewegung,
die den Eintritt in einen "limit-up"- bzw. "limit-down"-Zustand hervorgerufen
hat, über den Marktverlauf wieder zurück in das angängige Preisgefilde
hinein, so könnte damit grundsätzlich der ordentliche, ungestörte Handel
umgehend wieder aufgenommen werden. In der Terminmarktpraxis jedoch
bleibt der Kontrakthandel im Anschluss an eine derartige Kurslimit-Bewegung
– je nach den gegebenen Verfügungen der einzelnen Terminbörsen – ungeachtet
des wahren augenblicklichen Marktpreises meist für mehrere Minuten ausgesetzt
("Volatilitätsunterbrechung").* Aber auch die Verordnung einer
vollständigen Einstellung des Handels bis zum nächsten Börsentag infolge
eines Limit-Standes ist an den weltweiten Marktplätzen allgemein keine
Seltenheit. Erschwerend kommt i.
d. R. hinzu, dass bei Eintritt einer Markt-Limitsituation von
der angegliederten Clearingstelle
der Terminbörse ("clearing house") zusätzlich zu leistende
Marginbeträge
als Sicherheiten eingefordert werden.
[* Ein ganz ähnliches
Verfahren kommt mit dem Rückgriff auf sog. Circuitbreakers zum
Einsatz, wie es besonders auch an der
New York Stock Exchange
(NYSE) in Gebrauch steht.]
Gerade auf den Warenterminmärkten pflegen
in gewisser Regelmäßigkeit sich Limitbewegungen einzustellen mit der
Auswirkung einer augenblicklichen Einschränkung des Handelsverkehrs
durch zeitweilige Aussetzung ("locked-limit"). Im Wirklichkeitsfall
einer Limitbewegung kann es nicht fehlen, dass mitunter eine gehäufte
Zahl an Orders* der Marktteilnehmer in den Orderbüchern der Börsen
stehenbleibt, ohne große Aussicht auf eine alsbaldige Erledigung derselben.
Unter den an Ort und Stelle daliegenden Marktverhältnissen eines eingeschnürten
und ins Stocken geratenen Börsenhandels lässt sich das laufende Angebot
wie auch die laufende Nachfrage zu dem in Geltung stehenden börslich-administrierten
Limitkurs schlicht nicht mehr marktgerecht befriedigen. Das ist leicht
begreiflich; denn kaum ein Händler wird sich hier und jetzt bereit finden,
eine höherwertige Position zu untergleichgewichtigen Preisen hinzugeben.
[* Hier sei zur
Aufmerksamkeit gewarnt: Infolge einer unvorhergesehenen, ganz unvermittelten
Markt-Limitbewegung können "stop-loss"-Orders
die Hervorbringung ihrer beabsichtigten Wirkung schlechterdings versagen!
Ja selbst Marktorders werden
bei dieser Sachlage nicht selten ihre zugedachte Funktion sistieren!]
Dem hiervon in unliebsamer Weise Betroffenen,
der unvorbereitet überrascht mit einseitigen Verpflichtungsgeschäften
auf Termin belastet ist, der sich daraufhin um Verlustbegrenzung bemüht
und gerne "aussteigen" möchte, bleibt einstweilen kaum anderes übrig
als sich in Geduld zu fassen. Er mag darauf hoffen, dass es ihm gelingen
werde, sich über kurz oder lang zu einem für ihn noch annehmbaren Futureskurs
halbwegs unbeschadet aus der Verlegenheit zu ziehen.* Allein
ist, wie es oft geschieht, eine Aussicht auf Besserung nicht allemal
jedem Einzelnen vergönnt; das lebendige Marktgeschehen widersetzt sich
häufig dem vermessenen Wunsch. Und so trifft es sich, dass unvermittelte
Limit-Bewegungen des Marktes
Trader zu Dutzenden auf dem falschen Fuß erwischen. Gerade durch
plötzlich und unverhofft eintreffende Nachrichten von richtunggebender
Bedeutung für den Markt kann der Kurs eines Futures mitunter gar
mehrere Tage in Folge am Limit haften, ohne dass es währenddessen
an diesem Platze zu einem nennenswerten Umsatz kommt, mit der harten,
aber denkmöglichen Misslichkeit, dass nun eine Vielzahl von Handeltreibenden
unter der Last schmerzlicher Opfer unfreiwillig auf ihren Terminposten
festsitzen. In eine solche Verlegenheit geraten, bleibt dem Leidtragenden
vielfach allein der Zukunftsglaube, dass es ihm glücken werde, seine
übernommene Verpflichtung sich so rasch wie irgend möglich noch an einem
der darauf folgenden Handelstage vom Halse zu schaffen, ohne durch die
Schließung, so sehnlich immer sie begehrt ist, allzu schweren Schaden
hinnehmen zu müssen. Die hundertmal angeführte Gefahr bitterer Vermögensverluste
infolge fehlgeschlagener Börsentermingeschäfte ist zu einem guten Teil
von einer derartigen Zwangslage einer Limit-Bewegung auf den Futuresmärkten
hergeholt.
[* Anmerkung: Im
Allgemeinen bleiben die während der Zeit der Handelsunterbrechung im
zentralen Orderbuch
vorliegenden Quotes und Orders unangetastet erhalten. Mit Wiederaufnahme
des Handels werden auch sie dann wieder vollwirksam. Der Handelsverkehr
mag nach Eintritt eines Limit-Zustandes zwar unterdrückt, indessen aber
nicht in jeder Richtung gehemmt sein. Der in Bedrängnis geratene Händler
bleibt sohin keineswegs ohnmächtig. Terminmarkttransaktionen lassen
sich nämlich mangels Börsenzwang im Fall der Not grundsätzlich auch
jenseits des Börsenparketts freihändig durchführen. Zu diesem Zweck
gibt der Terminhändler eine sog. "off-floor order". Eine "off-floor
order" zeichnet sich dadurch aus, dass unter Aufgabe der Vorteile, die
ein börsengeregelter Verkehr mit sich bringt, der Abschluss eines Futures-Kontrakts
über den Weg bilateraler Vereinbarungen zwischen den Parteien führt.
Die eigentliche Abwicklung der gesamten Transaktion findet hierbei also
"unter der Hand" außerhalb des Einflussbereichs einer Terminbörse statt.
Ein zweiter Weg aus der bedrängten Lage heraus führt dahin, seinen offenen
Posten dennoch zu sichern, indem diesem eine "synthetische" Position
in Optionen entgegengesetzt
wird. Im Börsenhandel mit Futures-Optionen sind Anordnungen über höchstens
zulässige tägliche Kursbewegungen nicht üblich. Wie gut oder schlecht
der Händler bei alledem wegkommt, wird am Ende jedes Geschäft für sich
zeigen.]
Am Folgetag nach einer Handelsunterbrechung
wegen eines vorangegangenen Limitzustandes kommen börsliche Umsätze
("trades") zu unverzerrten ("regulär fairen") Marktpreisen nur
unter der Voraussetzung zustande, dass die beim Wiederaufleben des Handels
gültige neue – ggf. nunmehr administrativ erweiterte – Handelsspanne
den zu dieser Zeit herrschenden Marktpreis des Futures ("equilibrium
price") auch tatsächlich einschließt. Man bemerke wohl, was das
bedeutet. Die Preise von Futures bleiben niemals stehen. Sie unterliegen
in Wirklichkeit einer kontinuierlichen Marktbewertung – und zwar
tun sie dies unbeirrt und unbekümmert um irgendwelche börsenseitigen
Griffe zu täglichen Kurslimits, die vorher für jede der fest vorgegebenen
Handelszeiten durch die Satzungen vorsätzlich angeordnet worden sind.
Dieser Sachverhalt einer fortgesetzten (zeitvariablen) marktgerechten
Wertbeimessung von Futures in durchgehender Linie liefert überdies eine
Erklärung dafür, warum in zahlreichen Alltagsfällen Futureskurse zu
Börsenbeginn eines neuen Handelstages von heute auf morgen zum Teil
erheblich vom "settlement price" des Vortages abweichen können. Anhand
geeigneter grafischer Kursschaubilder (besonders anhand sogenannter
Bar-Charts) erkennt man Markt-Limitbewegungen eines abgelaufenen
Börsentages mit einem Blick an einem (oftmals vereinzelt dastehenden)
Punkt ("chart tick") zwischen den sonst überwiegenden mehr oder
weniger ausgedehnten senkrechten Balken.
Die von den Terminbörsen verfügten im
Höchstfall zulässigen Kursbewegungen werden in ihrem Betrag und in ihrer
zeitlichen Erstreckung für jeden einzelnen Produktmarkt (fallweise nochmals
untergliedert nach den verschiedenen
Terminen eines jeden)
stets genau festgelegt. Einzelheiten hierüber werden der Händlerschaft
durch die einschlägigen Regelwerke und öffentlich zugänglichen Übersichtstafeln
("tables") im Voraus allgemein bekannt gemacht. Das ziffermäßig
genaue Größenmaß einer äußerstenfalls zulässigen Preisänderung wird
sich in der Regel von Markt zu Markt unterscheiden. Darüber hinaus greifen
mehr und mehr Terminbörsen bei der Festschreibung von Preislimits auf
laufend berechnete, veränderliche tägliche Kurslimits zurück
("elastic limits", "dynamically calculated"; ähnlich den
sog. "circuit breakers" an den Aktienbörsen). So gilt z.B.
für den
Crude-Oil-Futures
der New York Mercantile Exchange (NYMEX, eine Abteilung der
CME Group) anfangs ein allgemeines Kurslimit von 10US-$/Barrel
in allen Terminmonaten ("across the board"). Nach Erreichen dieses
Limits ("triggering event") schließt sich eine kurze Handelsunterbrechung
("temporary trading halt") von 5 Minuten an, und das Limit steigt
gleichzeitig zunächst um weitere 10US-$/Barrel,
sofern zu diesem Zeitpunkt irgendein Kontrakt am 10US-$
Dollar Limit, ausgehend wieder vom Vortagesschluss, verharren sollte.
Wird das neu abgesteckte Limit in der Folgezeit abermals erreicht, so
setzt sich nach erneuter fünfminütiger Pause die Anhebung des Limits
in Schritten von 10US-$/Barrel
fort. Für das Limit gibt es demnach keinen Höchstwert. Als Begleiterscheinung
von Markt-Limit-Bewegungen kann, wie häufig zu beobachten, rein mechanisch
eine Anhebung des Ersteinschusses ("initial
margin") durch die Clearingstelle hinzutreten in der Absicht,
hierdurch dem gestiegenen Marktrisiko gebührend Rechnung zu tragen.*
Andererseits kommt das ursprünglich vorgegebene Limit dann wieder zum
Tragen oder rückt stufenweise dahin zurück, wo und solange keiner von
den Terminen mehr am Limit schließt.
[* Augenfällig
ist, dass bei Durchlaufen der täglichen Preisspanne die dadurch ausgelöste
Wertänderung eines Kontrakts die Höhe des Ersteinschusses ("inital
margin") in diesem Markt gar um ein Mehrfaches übersteigen kann.]
Im schon weiter vorgeschrittenen "nearby"-Terminmonat
("spot month contract") eines andienungsfähigen Futures (d.h.
in jenem Monatstermin, der kalenderzeitmäßig schon so weit vorgerückt
ist, dass er unmittelbar als nächster zur physischen Lieferung ansteht)
besteht üblicherweise kein oder immerhin ein erweitertes "daily price
limit". Es begreift sich dies aus dem Bestreben der Terminbörsen, eine
etwaige Andienungsprozedur
von terminfälligen Futures nicht ohne Not und Nutzen durch administrative
Preislimits zu erschweren oder zu behindern.
Zwar beanspruchen die von Seite der Derivatebörsen
förmlich aufgestellten Verfügungen zu den täglichen Kurslimiten für
den geregelten Terminhandel grundsätzlich für vorläufig unbestimmte
Zeit Gültigkeit, stehen aber keineswegs unverrückbar fest. Die einzelnen
Sätze können und werden von Zeit zu Zeit – sowie es die Satzungen der
einzelnen Börsen bestimmen und es die Marktlage erfordert – von den
Börsen an nachhaltig geänderte Marktgegebenheiten angepasst werden.
So mag beispielsweise eine länger anhaltende Aufwärtsbewegung der Marktpreise
zu einer Anhebung des Limits führen. Die Anhebung erfolgt, um den mit
dem soeben erreichten Kursstand erhöhten Verlustgefahren bedingt durch
die beiläufig in demselben Verhältnis gestiegenen oder, besonders bei
lagerfähigen Waren ("storable commodities"),
gar überverhältnismäßig gestiegenen
Volatilitäten vorbeugend
Einhalt zu gebieten und damit den Ansprüchen an einen geregelten, zuverlässigen
Verkehrsablauf vollauf gerecht zu werden.* Umgekehrt wird eine
länger andauernde Abwärtsbewegung der Marktpreise eine Senkung des Limits
nach sich ziehen. An der
CME Group
beispielsweise schreiben die Börsenregeln eine Prüfung und Neueinschätzung
der geltenden Sätze jeweils nach Ablauf von 6 Monaten vor. – Einen Überblick
über derzeit gültige "daily price limits" erhält der Futures-Händler
zeitig im Netz auf den einschlägigen Seiten der betreffenden
Terminbörsen (i.d.R.
unter dem Stichwort "contract specifications", "standardized
contract terms" bzw. Kontraktspezifikationen, Kontrakt-Ausgestaltung),
gegebenenfalls auch von Seite seines
Kommissionshandelshauses.
[* Volatilitäten
wie Preise steigen im Falle bewahrfähiger Commodities mit abnehmendem
Bestand. Entsprechende Anpassungen nach aufwärts wurden daher unlängst
durch die Terminbörse CBOT – eine Abteilung der Terminbörse und
Betreiberfirma CME Group – für den Weizen-Futuresmarkt ("wheat")
vorgenommen.]
Zusammenfassende Betrachtung:
Das für einen Börsenterminmarkt in Geltung stehende "daily price limit"
setzt den Maßstab, nach dem sich die Breite der Zone möglicher Terminkurse
an ihm regelt. Erreicht der Marktpreis die Grenzmarken derselben, stellt
sich dadurch selbstwirkend eine Limit-Situation
ein. Ihre Wirkung ist in beiden Richtungen gleichartig eine verkehrhemmende.
In einer "limit-up"-Situation herrscht an der Terminbörse im davon betroffenen
Markt eine "künstliche" Überschussnachfrage zum Limit-Kurs (b, "bid"),
während in einem "limit-down"-Zustand ein "künstliches" überhängiges
Angebot zum Limit-Kurs (a, "ask") vorwaltet. Jenseits der Grenzen des
Preiskorridors ist der Handel fortdauernd lahmgelegt.
Der Regelungszweck bei der Anordnung einer
äußersten Höhe der zulässigen Kursbewegung für jeden Tag besteht darin,
im Falle eines überhand nehmenden Geschäftstreibens dem verstimmten
Markt eine Atempause zu gewähren, mit dem Handel innezuhalten, ihn neu
zu ordnen und bereits erste Ansätze übersteigerter Betriebsamkeit der
Marktteilnehmer einzudämmen.* Darüber hinaus ist in der beschränkenden
Verfahrensart eines täglichen Kurslimits – nebst der des
Margin-Systems – eine zusätzliche, erweiterte
Schutzmaßregel, gleichsam eine Auffangstellung gegeben, welche die Gefahr
der Nichterfüllung von Terminkontraktgeschäften so weit als es irgend
angeht abwenden helfen soll. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass
die damit einhergehende Vorrichtung der bedingten Aussetzung der Handelstätigkeiten
die wichtige Obliegenheit einer gebührlichen und angemessenen Preisermittlung
im Eintrittsfall der Grundbedingung von innen heraus vorübergehend außer
Kraft setzt. Die Frage, ob der erkünstelte Eingriff obrigkeitlich verordnender
Gewalten in den Marktablauf durch einschränkende (scharfeinschneidende,
bevormundende, verkehrsstörende, "allokationsverzerrende") Maßregeln
in Form eines täglichen Kurslimits dem Terminhandel in seiner bestimmungsgemäßen
Entfaltung letzten Endes mehr hinderlich als förderlich ist, liegt in
gelehrten Kreisen im Streite und ist auch noch heute unter den berufensten
Kennern des Faches Gegenstand manch hitziger Wortgefechte.
[* Dieser Gedanke
wurde bereits 1979 modelliert von Goldman, M. und Sosin, H.
in der wissenschaftlichen Erörterung "Information Assimilation, Market
Efficiency and the Frequency of Transactions", Journal of Financial
Economics 7.]
Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Die Positions-Obergrenze
("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht
("reportable limit")
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