 |
Das Margen-System und die Bedeutung des "initial
margin"
|
 |
Margin und das Trading-Konto
|
Wer
sich auf den Handel mit Termin- und Optionskontrakten einlässt, bedarf
zuallererst eines eröffneten Trading-Kontos ("trading account",
vereinzelt auch "commodity account" benannt; "individual brokerage
account"). Der Privathändler, dem an Finanzgeschäften solcher Art
gelegen ist, wendet sich in dieser Angelegenheit ordentlicherweise an
ein Kommissionshandelshaus* (Bank, Maklergeschäftsfirma, "Broker"
– oder an ein sonstiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sich
die Vermittlung von Börsenterminkontrakten zum Geschäft gemacht hat)
seiner Wahl mit dem Ersuchen um Anlegung eines Handelskontos. Die Berechtigung,
sich zur selbständigen Vornahme von Börsentermingeschäften ein eigenes
Trading-Konto einrichten zu lassen, steht grundsätzlich jeder geschäftsfähigen
Person zu, welche einige wenige, im Wesentlichen rein formale Bedingungen
des Handelshauses zu erfüllen vermag.
[* Der unumschränkte
Zugang zur Börse ist privaten Eigenhändlern kleinerer Kapitalien gewöhnlich
durch allerlei institutionelle Marktzutrittsschranken und sonstige äußere
Hemmungen beschwert, wenn nicht gar andauernd verschlossen. Ohne den
Besitz einer Händlerzulassung sind diese gehalten, ihre Börsengeschäfte
über ein Kommissionshandlungshaus abzuwickeln. – Hinweis: Eine
Auflistung deutscher sowohl als auch ausgewählter auswärtiger Brokerhäuser
("futures commission merchants" FCM), die überdies einen deutschsprachigen
Kundendienst darbringen, findet der geneigte Leser auf
folgender Seite.]
Nach
Unterbreitung eines Antrags auf Kontoeröffnung und Rückerhalt des Vertragsentwurfs
zur Unterschrift bleibt es dem Kunden in spe nicht erspart, die
einzelnen Druckformulare des Vertragswerks der Reihe nach gewissenhaft
durchzulesen, sie in der darauf angegebenen Weise mit den erforderlichen
persönlichen Eintragungen zu versehen, ferner die in schriftlicher Abfassung
über Verlustgefahren belehrenden Hinweise sich ins Bewusstsein zu bringen,
dazu die hierauf bezüglichen besonderen Befragungs- und Aufklärungsschriften
("risk disclosure statements"; Risikoinformationsschrift, oder
kurz "Merkblätter") mit Namensunterschrift zu versehen, als sich endlich
mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hauses einverstanden zu
erklären. Die auf dem Geschäftsfeld des Terminhandels verkehrenden Handelshäuser
sehen sich mit Rücksicht auf bestehende gesetzliche Regelungen in die
Pflicht genommen, in eigenem Interesse ebenso wohl wie zum Schutze des
Privatkunden erschöpfende vorvertragliche Auskunftsmittel über die mit
der Ausführung von Termingeschäften einhergehenden besonderen Anforderungen
vorzubringen und durch Unterschrift anerkannt wieder einzuholen.*
Gleich darauf, nach eingehender Prüfung und Bewilligung der überstellten
Unterlagen des Kontoeröffnungsvertrags durch das kontoführende Handelshaus,
steht dem rechtmäßig Unterzeichneten als Kunden das neu eingerichtete
Trading-Konto zur Durchführung seiner Terminkontrakt- und Optionsgeschäfte
vollumfänglich zur Verfügung.
[* Vgl. hierüber
nach deutscher Gesetzgebung etwa §31
Gesetz über den Wertpapierhandel WpHG. – Anmerkung: Alle hier
und im Folgenden vorgebrachten Erörterungen über die Anbahnung, die
Geschäftsabwicklung von Futures und das Margensystem selbst sind jenseits
der Rechtslehre eines Landes zu verstehen. Sie zeigen nichts mehr als
die allgemeinen Grundlinien auf und können in Zweifelsfragen eine persönliche
Beratung von fachkundiger Seite darum auch nicht ersetzen. – Hinweis:
Eine Mehrheit der Brokerhäuser und Finanzdienstleister beschäftigt dienstfertige
Kundenbetreuer (engl. "registered representatives" oder "account
executives"), die sich mit pflichtschuldig-besorgter Bereitwilligkeit
erbieten, ihren Kunden gleich beim Antrag auf Kontoeröffnung gefällig
zu sein. Diese helfen nicht nur über mögliche Klippen bei der Ausfüllung
von Vordrucken und Formularen hinüber, sondern stehen im Bedarfsfall
auch nachträglich bei der seinerzeitigen Vornahme von Börsentermingeschäften
dem Kunden als ständig ansprechbare dienstbare Fachkräfte für laufende
Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite.]
Doch
ehe der Terminhändler endlich befugt ist, ein erstes Handelsgeschäft
in einem ausgewählten Börsenterminkontrakt vorzunehmen, ist er angehalten,
sofern noch nicht geschehen, für die Obliegenheiten aus dem angehenden
Kontrakt eine ausreichend bemessene Sicherheitsleistung in barem Gelde
auf ein beim Broker gesondert geführtes Verrechnungskonto ("Margin-Konto",
"margin account", "equity account", Einschusskonto;
"segregated account") zur Gutschrift einzuzahlen. Ein solches
im Voraus eigens einzubringendes Gelddeposit stellt die notwendige materielle
Grundbedingung für eine gesicherte Teilnahme am Terminverkehr dar und
ist allgemein unter dem Namen Margin*
(= "Ersteinschuss", "initial
margin"; "collateral requirement") bekannt. Dessen Bestimmung
liegt entschieden in der Rolle eines Haftgeldes ("Garantiemittels")
zum Schutze gegen gegenwärtig bekannte wie voraussichtliche und denkbare
Erfüllungsrisiken. Ein Margin solcherart wird grundsätzlich mit Eröffnung
eines Futuresgeschäfts gleich zur Zeit des Handelsabschlusses fällig
und mit dessen Vollzug vom Broker zeitnah eingefordert werden. Der Bedarf
an Margin wiederholt sich mit jedem weiteren Einleitungsgeschäft in
Futures.
[* In wörtlicher
Auslegung so viel wie: Handelsspanne, Deckungsbeitrag, Marge. – Anmerkung:
Es gilt die im Text angeführte Deutung des Marginbegriffs sinngetreu
gleichermaßen im Kundschaftsverhältnis von Brokerhäusern des Devisenhandels
(Forex-Broker). Auf Wertpapiergeschäfte bezogen
steht der Begriff Margin stattdessen in der Deutung eines auszulegenden
Anteils am Preis für die umgesetzten Papiere, dessen Rest durch den
Broker kreditiert wird.]
Das
Erfordernis, für gewagte Termingeschäfte ein Margin abzuführen, stellt
jede Terminbörse für sich
auf, womit sie der Gesetzgebung Folge leistet. Diejenige Börse, an der
der in Aussicht genommene Futures gelistet und notiert ist, gibt zugleich
die einzulegende Mindesthöhe an Margin für die Verpflichtung aus dem
Kontrakt öffentlich vor. Die Terminbörsen bringen nach Maßgabe der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen von Haus aus für jeden Futuresmarkt gesondert
ein Margin von genau festgesetzter Höhe in Ansatz, das im aufgeführten
Betrag stets auf je einen
Kontrakt gewendet
ist. Wer mehrere Futures davon auf einmal zu handeln beabsichtigt, hat
ein entsprechendes Vielfaches an dem aufgeführten Marginsatz einzubringen.
Den angeschlossenen Bank- und Brokerhäusern steht es wieder frei, von
ihren Kunden für die von ihnen eingeleiteten Börsentermingeschäfte Margen
zu beanspruchen, die sich in ihrem Belauf über die börsenseitig festgesetzten
Mindestsummen erheben. Wovon das Maß eines (risikogerechten) Margin
im Einzelnen abhängig ist, wird noch unten einer eingehenden Erörterung
unterzogen.* Bei der Mehrheit der Brokerhäuser hat sich die Sitte
ausgebildet, gleich zur Zeit der Kontoeröffnung einen im Voraus einzuzahlenden
Pauschalbetrag (Ersteinlage, "opening margin balance"; "deposit")
zu erbitten, verknüpft mit dem Recht, diesen als disponible Geldsumme
gegen das jeweilig erhobene Margin ohne Zeitverlust auf dem Konto zu
verrechnen. Wie dem auch sei: Ist ein solches Margenkonto erst einmal
fertig eingerichtet, werden in weiterer Folge sämtliche Gewinn- und
Verlustsalden, die sich bei den schwebenden Börsentermingeschäften (Futures,
Short-Optionen und deren Mischungen) durch Marktwertänderungen einspielen,
darüber abgerechnet und nach deren Aufhebung am Ende alsdann finanziell
abgewickelt. Es sei dies am Beispiel von Geschäften mit
Futures des Genaueren erläutert:
[* So gelten beispielsweise
an der Terminbörse
Eurex hierfür die Bestimmungen zum "Risk-Based-Margining (RBM)"
und "Eurex Clearing Prisma".]
Wann immer auf einem Konto eine
Nettoposition in Futures zur Entstehung gelangt – sei es durch einen
öffnenden Terminkauf (=
Long-Position) oder sei es durch einen öffnenden Terminverkauf
(=
Short-Position)
resp. ein Geflecht aus beiden in Gestalt eines sogenannten
Spreads –, beansprucht das
kontoführende Finanzinstitut (Bank- bzw. Brokerhaus) von demselben Augenblick
an von dem Kunden pflichtmäßig die Stellung von bestimmten Sicherheiten.
Der im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes in Terminkontrakten als Schutzmittel
gegen damit übernommene Risiken angesetzte Geldbetrag wird mit dem Ausdruck
"initial margin"*, "customer margin" oder
vielfach auch mit "performance margin" bezeichnet. Demnach handelt
es sich bei einem "inital margin" um eine zum Voraus, spätestens aber
zeitgleich mit dem Eröffnungsgeschäft zu erbringende finanzielle Sicherheitsleistung
zur Abdeckung von Verlustgefahren im Börsenterminhandel (Sicherheitsmarge,
Einschuss, Hinterlegungsgeld, Depositen; "collateral deposit",
"couverture", "up-front margin"). Eine solche vollwertige
Sicherheit hat der Terminhändler als Kunde eines Handelshauses (Kommittent)
bei Begründung einer Terminposition gegen bare Zahlung oder auch anstelle
baren Geldes allenfalls in Form eines geldnahen ("mündelsicheren") Wertpapiers
bzw. Wertrechtes fristgemäß auf das vordem eingerichtete gesonderte
Margin-Konto (s.o.) einzubringen.**
Bereits bei Einrichtung des Kontos erforderte und eingebrachte ("initial
deposit") oder sonst parat liegende Summen werden dem Gegenwert
des jeweiligen Margensatzes entsprechend belastet.
[* Allgemein versteht
man unter "initial margin" die zur Begründung ("opening transaction")
und Behauptung einer einem Marktpreisänderungsrisiko ausgesetzten Position
einzuschießende Summe Geldes, die von der Clearingstelle der Börse in
ihrer Höhe festgesetzt und eben zu diesem Zweck als Sicherheitsleistung
vorsorglich erhoben wird. Der Name "initial margin" ist allerdings schwankend
und steht in Börsenkreisen unter dem Zeichen der Mehrdeutigkeit. An
der europäischen Terminbörse Eurex bspw. wird er für sog. Nicht-"Spread"-Positionen
oft mit dem Namen "additional margin" in synonymer Bedeutung
gebraucht (man vergl. die Börsenregeln über das
Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG, dem
integrierten Clearinghaus der Eurex). An der US-amerikanischen
Terminbörse
Chicago
Mercantile Exchange (CME Group) wird demgegenüber die
Bezeichnung "performance bond" bevorzugt.]
[** Nicht nur für
die Kunden eines Handelshauses, sondern auch für die angeschlossenen
Handelshäuser selbst zählt es zu den Obliegenheiten, zur Eröffnung von
Terminpositionen, die auf eigene Rechnung geführt bzw. im Auftrag von
Kunden entgegengenommen und in eigenem Namen weitergereicht werden,
bei der Verrechnungsstelle der jeweiligen Terminbörse ein Margin in
der erforderten Höhe zu hinterlegen. Ein Margin solcherart wird auch
als "original margin" benannt. Vgl. darüber das zum "clearing
margin" Gesagte auf der umstehenden Seite.]
Der
Tatsacheninhalt der vorsorgenden Bereitstellung von Deckungsmitteln
lädt allerdings leicht zu Verwechselungen ein. Ein "margin" im Terminhandel
darf weder als Leistung oder Teilleistung eines für den Futures zu bestreitenden
"Kaufpreises"* noch als sein für das zugrunde liegende Kaufgut
vorab zu verausgabender Terminpreis auch nicht als
Kredit oder noch weniger als ausbedungene
Optionsprämie o.dgl. der Missdeutung
ausgesetzt werden; Kaufpreis jeder Art hier, und anfänglich auszulegende
Margendeckung ("initial margin") dort, sind allemal sorgfältig
auseinanderzuhalten. Der vollständige Kaufpreis aus einem Futuresgeschäft
wird – falls überhaupt beansprucht – erst zur Erfüllungszeit, d.i.
mit Eintritt des Regulierungstages fällig:** Im Falle eines Lieferungsgeschäfts
auf anbringliche Ware ("actual physical delivery") geschieht
dies im Zeitpunkt des vorgesehenen künftigen
Erfüllungstermins des Kontrakts,
also bei Endabwicklung durch Vollzug der
tatsächlichen Lieferung
in Natur gegen Zahlung des Schlussabrechnungspreises (Effektiverfüllung).
Eine vorfriste Bewirkung der Leistung aus dem Kontrakt ist indessen
jedem Teil unter allen Umständen strengstens untersagt noch notwendig.
– Neben der Sicherheitsmarge "inital margin" fallen für die Einleitung
eines Terminmarktgeschäfts in Futures allein außer den üblichen Brokerspesen***
("brokerage fees", "commissions") in diesem Stück sonst
keine weiteren Geldbewegungen mehr an.

[* Unmittelbar
einzusehen ist dies insofern, als der Verkäufer eines Futures (Short)
aus dem Verkauf des Futures kein Geld löst, sondern vielmehr ebenso
zur Hinterlegung eines Margins in derselben Höhe wie der Käufer des
Futures (Long) angehalten ist. Auch hierdurch hebt sich ein "initial
margin" von einem Margin im Rahmen eines Wertpapiergeschäftes auf Kredit
ab.]
[** Es ist dies
allzu selbstverständlich; denn der bloße Abschluss eines Futures schafft
für sich allein keine "assets", welche Anlass zur augenblicklichen Zahlung
eines Kaufpreises geben könnten. Daher wäre richtiger zu sagen: der
Austausch der zum maßgeblichen Terminpreis ausgemachten Geldsumme gegen
das festgeschriebene Lieferquantum des Kontraktgegenstandes bei Endfälligkeit
gemäß Standardvertrag des Futures.]
[*** Anmerkung:
Im Gegensatz zu Optionsgeschäften, deren Kommissionen zu allermeist
für jedes Geschäft einzeln abgerechnet werden, werden Kommissionen bei
Futuresgeschäften herkömmlicherweise auf "round
turn"-Basis berechnet. Futures führen somit erst zum Aufhebungszeitpunkt
des Börsentermingeschäfts zu effektiven Ausgaben.]
 |
"initial
margin": der Ersteinschuss bei Futures- und Optionsgeschäften
|
Wer
den börslichen Terminhandel in Futures beginnen will und sich zur Tat
anschickt, ist ohne Unterschied in der Ausrichtung der erwogenen Position
vor die Notwendigkeit gestellt, der Einleitung seines Termingeschäfts
die Erbringung eines Einschusses in Geld voranzustellen (Ersteinschuss,
"margin requirement"). Die Hinterlegung der erforderten Summe
bildet gewissermaßen die notwendige materielle Voraussetzung für eine
Operation auf den Futures-Märkten. Aus gutem Grund. Denn sowohl der
eröffnende Kauf (= Long, Terminkaufvertrag,
Plusposition) als auch der eröffnende Verkauf von Futures
(= Short, Terminverkaufsvertrag;
"Leerverkauf", Minusposition) sowie deren Mischung bei Spread-Geschäften
führen immer und ausnahmslos eine mit einem nicht unbeträchtlichen Erfüllungsrisiko
behaftete vertraglich bindende Vereinbarungen mit sich. Das hiermit
angesprochene Erfüllungsrisiko ist buchstäblich Ausdruck möglicher Störungen,
dessen Grad vom waltenden Preisrisiko auf den Terminmärkten in gerader
Linie abhängt. Angesichts der Größe der damit auf dem Spiel stehenden
Vermögensbelange ist nicht zu verwundern, dass sich der beauftragte
Broker im Kundschaftsverhältnis durch Stellung einer anfänglichen Sicherheitsleistung
über die Ernsthaftigkeit jedes einzelnen Börsengeschäfts zu vergewissern
sucht. Das Erfüllungsrisiko von fehlgeschlagenen Termingeschäften ("performance
risk") seiner Kunden ginge im Falle nicht gestellter Sicherheiten
für die eingegangenen Verpflichtungen letzten Endes nämlich auf Gefahr
und Rechnung des Brokers selbst. Er müsste dafür herhalten und hätte
also bei Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten für diese selbsthaftend
einzustehen ("default risk"). Überdies sind die Brokerhäuser
ihrerseits, wie schon oben angesprochen, gegenüber den Terminbörsen
rechtlich verbunden, für alle ihre geöffneten Posten zusammengenommen
Ersteinschüsse in der jeweilig erforderten Höhe aufzubringen und als
"clearing margin" an die Verrechnungsstelle der betreffenden Börse ("clearing
house") zur Verwahrung weiterzuleiten. Mit diesen Beträgen suchen
die Clearinghäuser und deren Mitglieder ihres Teils sich gegen die Gefahr
sicherzustellen, in ein unbestimmtes Geschäft gerissen zu werden.
Nicht
ohne Berechtigung hat das "initial margin" für den Broker regelrecht
die Bedeutung eines bona fide Garantiepostens (Unterpfand) für
den glatten Vollzug eines jeden Termingeschäfts erlangt. Das erhobene
Margin hält ihn frei von jeglicher Verlegenheit, falls der handelnde
Kunde sich im Nachhinein eines anderen besinnt und mit seiner obliegenden
Verpflichtung zurückhält (Erfüllungsunwilligkeit). Dasgleiche gilt von
der gedachten Möglichkeit des Aufkommens eines größeren Spekulationsverlustes,
sofern der Auftraggeber nicht zahlungskräftig genug wäre, um die nötigen
Geldmittel zur Begleichung seiner Schuld aufzubringen (Erfüllungsunfähigkeit).
Im angelsächsischen Sprachraum wird der erste Einschuss ("initial
margin") darum bisweilen auch sehr treffend mit Bezeichnungen wie
"earnest money", "good faith deposit" oder "performance
bond" umschrieben.
Doch
nicht nur für Geschäfte mit Futures, sondern auch für die Einnahme von
Stillhalterpositionen in Optionen ("short
options") beziehungsweise für Leerverkäufe
von Wertpapieren ist die Einforderung einer Margendeckung aus selbigem
Grunde das weithin in Übung stehende Verfahren. Allein für die Eingehung
von börslichen Optionsgeschäften verlangt die Clearingstelle ordentlicherweise
nur von einer Seite, nämlich vom Options-Verkäufer (Short), die
Stellung von Sicherheiten. Dem Options-Käufer (Long) werden demgegenüber
grundsätzlich keine Sicherheiten abverlangt, da im Unterschied vom Verkäufer
einer Option das Verlustrisiko eines Options-Käufers begrenzt ist auf
die eingangs ("upfront") bereits bezahlte Optionsprämie*
("total premium"). – Unterhält ein Kunde mehr als eine Kontoverbindung
bei verschiedenen Brokerhäusern, so muss aus naheliegenden Gründen
jedes einzelne der Margin-Konten vollständig eingezahlt sein.
[* Eine Ausnahme
hierzu besteht beim sog. Futures-style-Verfahren
für Optionen auf Futures ("futures options"), wonach die Prämie
("total premium") entweder erst innerhalb der Laufzeit oder seinerzeit
bei Ausübung bzw. Verfall der Option wirklich zu bezahlen ist (Rückprämie,
Nachprämie). Eine Sicherheitsleistung ("premium margin") wird
hier nicht erhoben, da unter dem Futures-style-Margenverfahren ebenso
wie bei Futures zwischen den Parteien ein tagtäglicher Verlustausgleich
("marking to market")
durchgeführt wird.]
Das
"initial margin" ist eine sofort zu zahlende Summe. Demgemäß wird ein
"initial margin" in jenem Augenblick erfordert und durchgesetzt, da
sich der Händler gewagt aufstellt und sich der Verlustgefahr aussetzt.
Auf die Person des Händlers selbst kommt dabei nichts an, wenn er nur
das fällige Margin erlegt. Der Belauf der Besicherungsforderung, der
für die Einnahme einer bestimmten Position auf dem Terminmarkt verlangt
wird, lehnt sich im Regelfall an dem Hauptzweck derselben (Spekulation
oder Kurssicherungsgeschäft?)
und dem daraus hervorgehenden Grad des Risikos insgesamt an. Das einem
gesonderten Kundenkonto beigemessene Gesamtrisiko bezieht für gewöhnlich
finanzielle Gefährdungen aus sämtlichen der darauf geführten offenen
Posten* in den verschiedenen Märkten mit ein, wobei die historische,
untertägige als auch die "implizite"
Kursvolatilität regelmäßig
den letzten Maßstab für die Beurteilung des Risikos abgibt. Demgemäß
greift unter Bedacht auf das Risiko der Erfahrungssatz durch: Je volatiler
sich der Markt zeigt, desto größer schlägt das Verlustrisiko an und
um ebensoviel höher wird in derselben Folgerichtigkeit das erforderliche
"initial margin" gegriffen. Entsprechend knapp wird das "initial margin"
umgekehrt bei abgeschwächten Preisschwankungen bemessen.
[* Beim sog.
Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG werden hierzu
sämtliche Futures- und Optionspositionen, die entweder den gleichen
oder einen Basiswert von verwandter wirtschaftlicher Natur aufweisen,
unter Berücksichtigung der sich kompensierenden Positionen zu einer
einzigen Grundposition zusammengefasst und mit "margin" unterlegt.]
Die
auf den Terminmärkten herrschende Ungewissheit, und damit auch die Gefahr
größerer Verluste, nimmt mit der Länge der Haltedauer der Terminkontraktgeschäfte
zu. Der im Futureshandel allgemein gebräuchliche
tägliche Buchungsschnitt
("marking to market") ermöglicht dennoch eine Rechnung nur auf
kurzfristiges Kalkül mit dem äußeren Erfolg einer durch ermäßigte Margin-Sätze
verringerten Beanspruchung der Liquidität auf Seite der Handeltreibenden.
Die Bemessung der risikogerechten Höhe der Besicherungsforderung kann
sich sohin im regelmäßigen Verlauf der Dinge entsprechend dem im fraglichen
Markt für möglich gehaltenen "worst-case"-Szenario ("worst-case-loss",
denkbar ungünstigste Verlustfall) allein mit Blick jeweils auf den
kommenden Handelsabschnitt richten. Weil indes die für morgen
erwartete Marktvolatilität, und so auch die, welche der nächsten Zukunft
bevorsteht, aller Erfahrung nach im Zeitlauf wechselnden Vorauswissens
mitunter erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann, deren genaues
Ausmaß sich naturgemäß jeder eindeutigen Vorausberechnung entzieht,
liegt füglich auch die Höhe eines "inital margin" keineswegs ein für
alle Mal fest. Das Margin kann und wird also, sofern notwendig, von
den betreffenden Börsen je nach der Verschiedenheit der Marktverhältnisse
bei den einzelnen Produktgruppen postwendend an ein geändertes Spannungsfeld
angepasst werden.
Der
Stand der einem offenen Posten im Terminmarkt gegenüberstehenden Besicherung
wird unausgesetzt überwacht. Auch bleibt diese in Höhe des jeweilig
bestehenden Satzes für das eingelegte "initial margin" bis zum Ende
der Haltedauer der Position jeder weiteren Verfügung durch den Kontoinhaber
entzogen. Die Mitteleinheiten der Besicherung sind damit zur Gänze an
den Einzelposten gebunden, der Zugriff darauf ist einstweilen gesperrt,
wodurch eine anderweitige Bestimmung über die Mittel füglich aufgehoben
ist. Erst bei Auflösung des Terminpostens werden diese wieder freigegeben.
Überhaupt ist es das erstrebte Ziel der spekulativ ausgerichteten Händlerschaft
(Trader), aus ihren Handelsgeschäften in Terminkontrakten mit der seinerzeit
bei Glattstellung der Terminposition rückgestellten, um einen Differenzgewinn
erhöhten Margin-Summe einen Überschuss über das vorher eingeschossene
und gebundene Depositum herauszuziehen (vgl.
Margin-Rendite).
Mit
einem auf einem Brokerage-Konto ausgewiesenen, über das Ausmaß der erforderten
Margensumme hinausreichenden Überschuss ("excess margin"), einerlei
ob das überzählige Geld dem Konto aus den auf den Terminmärkten bisher
unternommenen Börsengeschäften im Reinergebnis zugewachsen ist (Buchgewinn,
Margen-Gutschrift; "credit balance") oder allenfalls von überschüssigen
Einzahlungen stammt, kann der Kontoinhaber und Kunde eines Brokerhauses
nach Gutdünken und eigenem Ermessen verfahren ("free equity").
Er kann jene im Kontokorrent stehende überreichliche Barmittel entweder
als Liquiditätspolster ruhig auf seinem Geldkonto in Bereithaltung lassen,
etwa um sie bei späterer Gelegenheit für die Vornahme von weiteren Börsengeschäften
auf harmonische Weise verwenden zu können ("open trade equity",
OTE), oder, falls es ihm so beliebt, diese seine zeitweilig nicht beschäftigten
flüssigen Geldmittel ebenso gut jederzeit auch ganz oder teilweise zurückziehen
("withdraw funds"), um sie beispielshalber einstweilig anderwärts
zinsgünstig werbend unterzubringen. Darüber hinaus steht das ursprünglich
hinterlegte "initial margin" in Geld, sofern im Betrage durch Verluste
nicht geschmälert oder gar aufgezehrt, nach
Glattstellung
der ihm gegenüberstehenden Terminkontrakte ("reversing trade",
"closing transaction") dem Kunden nun wieder in voller Höhe,
vermehrt um Gewinne, oder eben in einer um Teilverluste verminderten
Höhe zur freien Verfügung.* Wie soeben gestreift, sind Einzahlungen
von Barmitteln zur Gutschrift auf das Verrechnungskonto (Trading-Konto,
Brokerage-Konto) allemal zulässig, selbstverständlich auch über den
Belauf eines erforderten Ersteinschusses hinaus, so vielleicht um den
vorrätigen Guthabenstand vorsorglich zu erhöhen. Der angesammelte Rückhalt
an Kasse lässt sich fortan sowohl der Abdeckung von künftigen Futures-Geschäften
dienstbar machen als nötigenfalls auch heranziehen, um im Falle eines
Fehlschlags die Forderung eines "variation
margin call" zu bestreiten.
[* Dienen zugelassene
geldwerte Papiere der Dotierung mit Margin, so erhält der Händler zusätzlich
ggf. auch die für diese inzwischen aufgelaufenen Zinsen zurück.]
Zweckmäßigerweise
sollte der Kunde ("retail client") eines Kommissionshauses ("futures
commission merchant", FCM) sich Klarheit darüber verschaffen, ob,
und im bejahenden Fall, zu welchen Geschäftsbedingungen sein dort eingelegtes
Geld verzinst oder umgekehrt mit einer Zinsenauslage ("Verwahrentgelt")
versehen wird; dies zumal eine Zinsenvergütung, andererseits in Zeiten
entwertender Zinsmarktraten auch eine Belastung von Margin-Guthaben,
besonders für größere Konten, nach heutigen Verhältnissen nicht mehr
ganz unüblich ist. Zu guter Letzt ist noch dem Umstand zu gedenken,
dass ungeachtet bereits geleisteter Margin-Zahlungen für jedes an den
Börsenterminmärkten abgeschlossene Geschäft überdies
Brokergebühren (Orderprovision,
Spesen "commissions", "brokarage fee") als Vergütung für
die Vermittlungstätigkeit des Brokers erhoben werden. Diese Gebühr beläuft
sich erfreulicherweise in den meisten Fällen nur auf einen mäßigen Betrag
von einigen wenigen Euro, Dollar, Pfund oder Franken.*
[* Die Höhe der
fälligen Brokerspesen wird vom kontoführenden Kommissionshandelshaus
(FCM), wie oben bereits erwähnt, für Futures-Geschäfte in der Regel
auf der Grundlage eines "round turn" berechnet. Die Gebühren werden
üblicherweise unbesehen der verschiedenen Futures-Märkte, Fälligkeitstermine
und Ordertypen für alle Kontraktarten einheitlich angeschlagen.]
Hält
man alles Wesentliche aus den bisherigen Betrachtungen über das Margining
zusammen, so ist Folgendes festzustellen: Die zur Durchführung des Handels
mit Finanzderivaten zwingend erforderte Eigenkapitalunterlegung durch
das "inital margin" dient dem Zweck, durch Mindesteigenkapitalanforderungen
die Anspruchsberechtigten zu schützen und im weiteren Zusammenspiel
mit gut bewährten Sicherheitsvorkehrungen auf diese Weise am Ende die
Makellosigkeit als auch das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Finanzeinrichtungen
der Börse im Ganzen außer allen Zweifel zu stellen.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Mindesteinsatz an Margin und Clearing-Margin
|