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Das Margen-System und die Bedeutung des "initial
margin"
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Margin und das Trading-Konto
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Wer sich auf den Handel mit Termin- und
Optionskontrakten einlässt, bedarf zuallererst eines eröffneten Trading-Kontos
("trading account", vereinzelt auch "commodity account"
benannt; "individual brokerage account"). Der Privathändler,
dem an Finanzgeschäften solcher Art gelegen ist, wendet sich in dieser
Angelegenheit ordentlicherweise an ein Kommissionshandelshaus*
(Bank, Maklergeschäftsfirma, "Broker"
– oder an ein sonstiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sich
die Vermittlung von Börsenterminkontrakten zum Geschäft gemacht hat)
seiner Wahl mit dem förmlichen Ersuchen um Anlegung eines Handelskontos.
Die Berechtigung, sich zur selbständigen Vornahme von Börsentermingeschäften
ein eigenes Trading-Konto einrichten zu lassen, steht grundsätzlich
jeder geschäftsfähigen Person zu, welche einige wenige, im Wesentlichen
rein formale Bedingungen des Handelshauses zu erfüllen vermag.
[* Der unumschränkte
Zutritt zur Börse ist privaten Eigenhändlern kleinerer Kapitalien gewöhnlich
durch allerlei institutionelle Marktzutrittsschranken und sonstige äußere
Hemmungen beschwert, wenn nicht gar andauernd versperrt. Nur eingetragenen
Händlern, die berufsmäßig Börsengeschäfte betreiben, ist dies gewährt.
Mangels Besitzes einer Händlerzulassung sind Privathändler gehalten,
ihre Börsengeschäfte über einen Kommissionär (Kommissionshandlungshaus,
Bank, Broker) abzuwickeln. – Hinweis: Eine Auflistung deutscher
sowohl als auch ausgewählter auswärtiger Brokerhäuser ("futures commission
merchants" FCM), die überdies einen deutschsprachigen Kundendienst
darbringen, findet der geneigte Leser auf
folgender Seite.]
Nach Unterbreitung eines Antrags auf Kontoeröffnung
und Rückerhalt des Vertragsentwurfs zur Unterschrift bleibt es dem Kunden
in spe nicht erspart, die vorausgesetzten Druckformulare des
Vertragswerks der Reihe nach gewissenhaft durchzulesen, sie in der darauf
angegebenen Weise mit den erforderlichen persönlichen Eintragungen zu
versehen, ferner die in schriftlicher Abfassung über Verlustgefahren
belehrenden Hinweise sich ins Bewusstsein zu bringen, dazu die hierauf
bezüglichen besonderen Befragungs- und Aufklärungsschriften ("risk
disclosure statements"; Risikoinformationsschrift, oder kurz "Merkblätter")
mit Namensunterschrift zu versehen, als sich endlich mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Hauses einverstanden zu erklären. Die auf dem
Geschäftsfeld des Terminhandels verkehrenden Handelshäuser sehen sich
mit Rücksicht auf bestehende gesetzliche Regelungen in die Pflicht genommen,
aus eigener Veranlassung ebenso wohl wie zum Schutze des Privatkunden
erschöpfende vorvertragliche Auskunftsmittel über die mit der Ausführung
von Termingeschäften einhergehenden besonderen Anforderungen vorzubringen
und durch Unterschrift anerkannt wieder einzuholen.* Gleich darauf,
nach eingehender Prüfung und Bewilligung der überstellten Unterlagen
des Kontoeröffnungsvertrags durch das kontoführende Handelshaus, steht
dem rechtmäßig Unterzeichneten als Kunden das neu eingerichtete Trading-Konto
zur Durchführung seiner Terminkontrakt- und Optionsgeschäfte vollumfänglich
zur Verfügung.
[* Vgl. hierüber
nach deutscher Gesetzgebung etwa §31
Gesetz über den Wertpapierhandel WpHG. – Anmerkung: Alle hier
und im Folgenden vorgebrachten Erörterungen über die Anbahnung, die
Geschäftsabwicklung von Futures und das Margensystem selbst sind jenseits
der Rechtslehre eines Landes zu verstehen. Sie zeigen nichts mehr als
die allgemeinen Grundlinien auf und können in Zweifelsfragen eine persönliche
Beratung von fachkundiger Seite darum auch nicht ersetzen. – Hinweis:
Eine Mehrheit der Brokerhäuser und Finanzdienstleister beschäftigt im
Abwicklungsbereich ("back office") dienstfertige Kundenbetreuer
(engl. "registered representatives" oder "account executives"),
die sich mit pflichtschuldig-besorgter Bereitwilligkeit erbieten, ihren
neuen Kunden gleich beim Antrag auf Kontoeröffnung gefällig zu sein.
Diese helfen nicht nur über mögliche Klippen bei der Ausfüllung von
Vordrucken und Formularen hinüber, sondern stehen im Bedarfsfall auch
nachträglich bei der seinerzeitigen Vornahme von Börsentermingeschäften
der Kundschaft als ständig ansprechbare dienstbare Fachkräfte für laufende
Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite.]
Doch ehe der Terminhändler endlich befugt
ist, ein erstes Handelsgeschäft in einem ausgewählten Börsenterminmarkt
vorzunehmen, ist er angehalten, sofern noch nicht geschehen, für die
Obliegenheiten aus dem angehenden Kontrakt eine ausreichend bemessene
Sicherheitsleistung in barem Gelde auf ein beim Broker gesondert geführtes
Verrechnungskonto ("Margin-Konto", "margin account",
"equity account", Einschusskonto; "segregated account")
zur Gutschrift einzuzahlen. Ein solches im Voraus eigens einzubringendes
Gelddeposit stellt die notwendige materielle Grundbedingung für eine
gesicherte Teilnahme am Terminverkehr dar und ist allgemein unter dem
Namen Margin* (=
"Ersteinschuss", "initial margin"; "collateral requirement")
bekannt. Dessen Bestimmung liegt entschieden in der Rolle eines Haftgeldes
("Garantiemittels") zum Schutze gegen durchaus bekannte wie voraussichtliche
und denkbare Erfüllungsrisiken. Ein Margin solcherart wird grundsätzlich
mit Eröffnung eines Futuresgeschäfts gleich zur Zeit des Handelsabschlusses
fällig und mit dessen Vollzug vom Broker zeitnah eingefordert werden.
Der Bedarf an Margin wiederholt sich mit jedem weiteren Einleitungsgeschäft
in Futures.
[* In wörtlicher
Auslegung so viel wie: Handelsspanne, Deckungsbeitrag, Marge. – Anmerkung:
Es gilt die im Text angeführte Deutung des Marginbegriffs sinngetreu
gleichermaßen im Kundschaftsverhältnis von Brokerhäusern des Devisenhandels
(Forex-Broker). Auf Wertpapiergeschäfte bezogen
steht der Begriff Margin stattdessen in der Deutung eines auszulegenden
Anteils am Preis für die umgesetzten Papiere, dessen Rest durch den
Broker bevorschusst wird.]
Das Erfordernis, für gewagte Termingeschäfte
ein Margin abzuführen, stellt jede
Terminbörse für sich auf,
womit sie der Gesetzgebung Folge leistet. Diejenige Börse, an der der
in Aussicht genommene Futures gelistet und notiert ist, gibt zugleich
die einzulegende Mindesthöhe an Margin für die Verpflichtung aus dem
Kontrakt öffentlich vor. Die Terminbörsen bringen nach Maßgabe der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen von Haus aus für jeden Futuresmarkt gesondert
ein Margin von genau festgesetzter Höhe in Ansatz, das im aufgeführten
Betrag stets auf je einen
Kontrakt gewendet
ist. Wer mehrere Futures davon auf einmal zu handeln beabsichtigt, hat
ein entsprechendes Vielfaches an dem aufgeführten Marginsatz einzubringen.
Den angeschlossenen Bank- und Brokerhäusern steht es wieder frei, von
ihren Kunden für die von ihnen eingeleiteten Börsentermingeschäfte Margen
zu beanspruchen, die sich in ihrem Belauf über die börsenseitig festgesetzten
Mindestsummen erheben. Wovon das Maß eines (risikogerechten) Margin
im Einzelnen abhängig ist, wird noch unten einer eingehenden Erörterung
unterzogen.* Bei der Mehrheit der Brokerhäuser hat sich die Sitte
ausgebildet, gleich zur Zeit der Kontoeröffnung einen im Voraus einzuzahlenden
Pauschalbetrag (Ersteinlage, "opening margin balance"; "deposit")
zu erbitten, verknüpft mit dem Recht, diesen als disponible Geldsumme
gegen das jeweilig erhobene Margin ohne Zeitverlust auf dem Konto zu
verrechnen. Wie dem auch sei: Ist ein solches Margenkonto erst einmal
fertig eingerichtet, werden in weiterer Folge sämtliche Gewinn- und
Verlustsalden, die sich bei den schwebenden Börsentermingeschäften (Futures,
Short-Optionen und deren Mischungen) durch Marktwertänderungen einspielen,
darüber abgerechnet und nach deren Aufhebung am Ende alsdann finanziell
abgewickelt. Es sei dies am Beispiel von Geschäften mit
Futures des Genaueren erläutert:
[* So gelten beispielsweise
an der Terminbörse
Eurex hierfür die Bestimmungen zum "Risk-Based-Margining (RBM)"
und "Eurex Clearing Prisma".]
Wann immer auf
einem Konto eine
Nettoposition in Futures zur Entstehung gelangt – sei es durch einen
öffnenden Terminkauf (=
Long-Position), sei es durch einen öffnenden Terminverkauf
(=
Short-Position)
resp. ein Geflecht aus beiden in Gestalt eines sogenannten
Spreads –, beansprucht das
kontoführende Finanzinstitut (Bank- bzw. Brokerhaus) von demselben Augenblick
an von dem Kunden pflichtmäßig die Stellung von bestimmten Sicherheiten.
Der im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes in Terminkontrakten als Schutzmittel
gegen damit übernommene Risiken angesetzte Geldbetrag wird mit dem Ausdruck
"initial margin"*, "customer margin" oder
vielfach auch mit "performance margin" bezeichnet. Demnach handelt
es sich bei einem "inital margin" um eine zum Voraus, spätestens aber
zeitgleich mit dem Eröffnungsgeschäft zu erbringende Sicherheitsleistung
in Geldgestalt zur Abdeckung von Verlustgefahren im Börsenterminhandel
(Sicherheitsmarge, Einschuss, Hinterlegungsgeld, Depositen;
"collateral deposit", "couverture", "up-front margin").
Eine solche vollwertige Sicherheit hat der Terminhändler als Kunde eines
Handelshauses (Kommittent) bei Begründung einer Terminposition gegen
bare Zahlung oder auch anstelle baren Geldes allenfalls in Form eines
geldnahen ("mündelsicheren") Wertpapiers bzw. Wertrechtes fristgemäß
auf das vordem eingerichtete gesonderte Margin-Konto (s.o.)
einzubringen.** Bereits bei Einrichtung des Kontos erforderte
und eingebrachte ("initial deposit") oder sonst parat liegende
Summen werden dem Gegenwert des jeweiligen Margensatzes entsprechend
belastet.
[* Allgemein versteht
man unter "initial margin" die zur Begründung ("opening transaction")
und Behauptung einer einem Marktpreisänderungsrisiko ausgesetzten Position
einzuschießende Summe Geldes, die von der Clearingstelle der Börse in
ihrer Höhe festgesetzt und eben zu diesem Zweck als Sicherheitsleistung
vorsorglich erhoben wird. Der Name "initial margin" ist allerdings schwankend
und steht in Börsenkreisen unter dem Zeichen der Mehrdeutigkeit. An
der europäischen Terminbörse Eurex bspw. wird er für sog. Nicht-"Spread"-Positionen
oft mit dem Namen "additional margin" in synonymer Bedeutung
gebraucht (man vergl. die Börsenregeln über das
Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG, dem
eingegliederten Clearinghaus der Eurex). An der amerikanischen
Terminbörse
Chicago
Mercantile Exchange (CME Group) wird demgegenüber die
Bezeichnung "performance bond" bevorzugt.]
[** Nicht nur für
die Kunden eines Handelshauses, sondern auch für die angeschlossenen
Handelshäuser selbst zählt es zu den Obliegenheiten, zur Eröffnung von
Terminpositionen, die auf eigene Rechnung geführt bzw. im Auftrag von
Kunden entgegengenommen und in eigenem Namen weitergereicht werden,
bei der Verrechnungsstelle der jeweiligen Terminbörse ein Margin in
der erforderten Höhe zu hinterlegen. Ein Margin solcherart wird auch
als "original margin" benannt. Vgl. darüber das zum "clearing
margin" Gesagte auf der umstehenden Seite.]
Der Tatsacheninhalt der vorsorgenden Bereitstellung
von Deckungsmitteln lädt allerdings leicht zu Verwechselungen ein. Ein
"margin" im Terminhandel darf weder als Leistung oder Teilleistung eines
für den Futures zu bestreitenden "Kaufpreises"* noch als sein
für das zugrunde liegende Kaufgut vorab auszulegender Terminpreis auch
nicht als Kredit oder noch weniger als
ausbedungene Optionsprämie o.dgl.
der Missdeutung ausgesetzt werden; Kaufpreis jeder Art hier, und anfänglich
auszulegende Margendeckung ("initial margin") dort, sind allemal
sorgfältig auseinanderzuhalten. Der vollständige Kaufpreis aus einem
Futuresgeschäft wird – falls überhaupt beansprucht – erst zur Erfüllungszeit,
d.i. mit Eintritt des Regulierungstages
fällig:** Im Falle eines Lieferungsgeschäfts auf anbringliche Ware ("actual
physical delivery") geschieht dies im Zeitpunkt des vorgesehenen
künftigen Erfüllungstermins
des Kontrakts, also bei Endabwicklung durch Vollzug der
tatsächlichen Lieferung
in Natur gegen Zahlung des Schlussabrechnungspreises (Effektiverfüllung).
Eine vorfriste Bewirkung der Leistung aus dem Kontrakt ist indessen
jedem Teil unter allen Umständen strengstens untersagt noch notwendig.
– Neben der Sicherheitsmarge "inital margin" fallen für die Einleitung
eines Terminmarktgeschäfts in Futures allein außer den üblichen Brokerspesen***
("brokerage fees", "commissions") in diesem Stück sonst
keine weiteren Geldbewegungen mehr an.
[* Unmittelbar
einzusehen ist dies insofern, als der Verkäufer eines Futures (Short)
aus dem Verkauf des Futures kein Geld löst, sondern vielmehr ebenso
zur Hinterlegung eines Margins in derselben Höhe wie der Käufer des
Futures (Long) angehalten ist. Auch hierdurch hebt sich ein "initial
margin" von einem Margin im Rahmen eines Wertpapiergeschäftes auf Kredit
ab.]
[** Es ist dies
allzu selbstverständlich; denn der bloße Abschluss eines Futures schafft
für sich allein keine "assets", welche Anlass zur augenblicklichen Zahlung
eines Kaufpreises geben könnten. Daher wäre richtiger zu sagen: der
Austausch der zum maßgeblichen Terminpreis ausgemachten Geldsumme gegen
das festgeschriebene Lieferquantum des Kontraktgegenstandes bei Endfälligkeit
gemäß Standardvertrag des Futures.]
[*** Anmerkung:
Im Gegensatz zu Optionsgeschäften, deren Kommissionen zu allermeist
für jedes Geschäft einzeln abgerechnet werden, werden Kommissionen bei
Futuresgeschäften herkömmlicherweise auf "round
turn"-Basis berechnet. Futures führen somit erst zum Aufhebungszeitpunkt
des Börsentermingeschäfts zu effektiven Ausgaben.]
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"initial margin":
der Ersteinschuss bei Futures- und Optionsgeschäften
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Wer den börslichen Terminhandel mit Futures
aufzunehmen entschlossen ist und sich zur ersten Tat anschickt, ist
ohne Unterschied in der Ausrichtung der erwogenen Position vor die Notwendigkeit
gestellt, der Einleitung seines Termingeschäfts die Erbringung eines
Einschusses in Geld voranzustellen (Ersteinschuss, "margin requirement",
"performance requirement"). Die Hinterlegung der erforderten
Summe bildet gewissermaßen die notwendige materielle Voraussetzung für
ein Tätigwerden auf den Futures-Märkten. Aus gutem Grund. Denn sowohl
der eröffnende Kauf (= Long,
Terminkaufvertrag, Plusposition) als auch der eröffnende Verkauf von
Futures (= Short, Terminverkaufsvertrag;
"Leerverkauf", Minusposition) sowie deren Mischung bei Spread-Geschäften
führen immer und ausnahmslos eine mit einem nicht unbeträchtlichen Erfüllungsrisiko
behaftete vertraglich bindende Vereinbarungen mit sich. Das hiermit
angesprochene Erfüllungsrisiko ist buchstäblich Ausdruck möglicher Störungen,
dessen Grad vom waltenden Preisrisiko auf den Terminmärkten in gerader
Linie abhängt. Angesichts der Größe der damit auf dem Spiel stehenden
Vermögensbelange ist nicht zu verwundern, dass sich der beauftragte
Broker im Kundschaftsverhältnis durch Stellung einer anfänglichen Sicherheitsleistung
über die Ernsthaftigkeit jedes einzelnen Börsengeschäfts zu vergewissern
sucht. Das Erfüllungsrisiko von fehlgeschlagenen Termingeschäften ("performance
risk") seiner Kundschaft ginge im Falle nicht geleisteter Sicherstellungen
für die eingegangenen Verpflichtungen letzten Endes nämlich auf Gefahr
und Rechnung des Brokers selbst. Er müsste dafür herhalten und hätte
also bei Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten für diese selbsthaftend
einzustehen ("default risk"). Überdies sind die Brokerhäuser
ihrerseits, wie schon oben angesprochen, gegenüber den Terminbörsen
rechtlich verbunden, für alle ihre geöffneten Posten zusammengenommen
Ersteinschüsse in der jeweilig erforderten Höhe aufzubringen und als
"clearing margin" an die Verrechnungsstelle der betreffenden Börse ("clearing
house") zur Verwahrung weiterzuleiten. Mit diesen Beträgen suchen
die Clearinghäuser und deren Mitglieder ihres Teils sich gegen die Gefahr
sicherzustellen, in ein unbestimmtes Geschäft gerissen und regresspflichtig
gemacht zu werden.
Nicht ohne Berechtigung hat das "initial
margin" für den Broker regelrecht die Bedeutung eines Unterpfands (bona
fide Garantiepostens) für den glatten Vollzug eines jeden Termingeschäfts
erlangt. Das erhobene Margin hält ihn frei von jeglicher Verlegenheit,
falls der handelnde Kunde sich im Nachhinein eines anderen besinnt und
mit seiner obliegenden Verpflichtung zurückhält (Erfüllungsunwilligkeit).
Dasgleiche gilt von der gedachten Möglichkeit des Aufkommens eines größeren
Spekulationsverlustes, sofern der Auftraggeber nicht zahlungskräftig
genug wäre, um die nötigen Geldmittel zur Begleichung seiner Schuld
aufzubringen (Erfüllungsunfähigkeit). Im angelsächsischen Sprachraum
wird der erste Einschuss ("initial margin") darum bisweilen auch
sehr treffend mit Bezeichnungen wie "earnest money", "good
faith deposit" oder "performance bond" umschrieben (Sühnegeld).
Doch nicht nur für Geschäfte mit Futures,
sondern auch für die Einnahme von Stillhalterpositionen in
Optionen ("short options") beziehungsweise
für Leerverkäufe von Wertpapieren ist die
Einforderung einer Margendeckung aus selbigem Grunde das weithin in
Übung stehende Verfahren. Allein für die Eingehung von börslichen Optionsgeschäften
verlangt die Clearingstelle ordentlicherweise nur von einer Seite, nämlich
vom Options-Verkäufer (Short), die Stellung von Sicherheiten.
Dem Options-Käufer (Long) werden demgegenüber grundsätzlich keine Sicherheiten
durch Erbringung eine Hinterlage abverlangt, da im Unterschied vom Verkäufer
einer Option das Verlustrisiko eines Options-Käufers begrenzt ist auf
die eingangs ("upfront") bereits bezahlte Optionsprämie*
("total premium"). – Unterhält ein Kunde mehr als eine Kontoverbindung
bei verschiedenen Brokerhäusern, so muss aus naheliegenden Gründen
jedes einzelne der Margin-Konten vollständig eingezahlt sein.
[* Eine Ausnahme
hierzu besteht beim sog. Futures-style-Verfahren
für Optionen auf Futures ("futures options"), wonach die Prämie
("total premium") entweder erst innerhalb der Laufzeit oder seinerzeit
bei Ausübung bzw. Verfall der Option wirklich zu bezahlen ist (Rückprämie,
Nachprämie). Eine Sicherheitsleistung ("premium margin") wird
hier nicht erhoben, da unter dem Futures-style-Margenverfahren ebenso
wie bei Futures zwischen den Parteien ein tagtäglicher Verlustausgleich
("marking to market")
durchgeführt wird.]
Das "initial margin" ist eine sofort einzuzahlende
Summe. Demgemäß wird ein "initial margin" in jenem Augenblick erfordert
und erwirkt, da sich der Händler gewagt aufstellt und sein Geld der
Verlustgefahr aussetzt. Auf die Person des Händlers selbst kommt dabei
nichts an, wenn er nur das fällige Margin erlegt. Der Belauf der Besicherungsforderung,
der für die Einnahme einer bestimmten Position auf dem Terminmarkt verlangt
wird, lehnt sich im Regelfall an dem Hauptzweck derselben (Spekulation
oder Kurssicherungsgeschäft?)
und dem daraus hervorgehenden Grad des Risikos insgesamt an. Das einem
gesonderten Kundenkonto beigemessene Gesamtrisiko bezieht für gewöhnlich
finanzielle Gefährdungen aus sämtlichen der darauf geführten offenen
Posten* in den verschiedenen Märkten mit ein, wobei die historische,
untertägige als auch die "implizite"
Kursvolatilität regelmäßig
den letzten Maßstab für die Beurteilung des Risikos abgibt. Demzufolge
greift unter Bedacht auf das Risiko der Erfahrungssatz durch: Je volatiler
sich der Markt zeigt, desto größer schlägt das Verlustrisiko an und
um ebensoviel höher wird in derselben Folgerichtigkeit das erforderliche
"initial margin" gegriffen. Entsprechend knapp wird das "initial margin"
umgekehrt bei abgeschwächten Preisschwankungen bemessen.
[* Beim sog.
Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG werden hierzu
sämtliche Futures- und Optionspositionen, die entweder den gleichen
oder einen Basiswert von verwandter wirtschaftlicher Natur aufweisen,
unter Berücksichtigung der sich kompensierenden Positionen zu einer
einzigen Grundposition zusammengefasst und mit "margin" unterlegt.]
Die auf den Terminmärkten herrschende
Ungewissheit, und damit auch die Gefahr größerer Verluste, nimmt mit
der Länge der Haltedauer der Terminkontraktgeschäfte zu. Der im Futureshandel
allgemein gebräuchliche
tägliche Buchungsschnitt
("marking to market") ermöglicht dennoch eine Rechnung nur auf
kurzfristiges Kalkül mit dem äußeren Erfolg einer durch ermäßigte Margin-Sätze
verringerten Beanspruchung der Liquidität auf Seite der Handeltreibenden.
Die Bemessung der risikogerechten Höhe der Besicherungsforderung kann
sich sohin im regelmäßigen Verlauf der Dinge entsprechend dem im fraglichen
Markt für möglich gehaltenen "worst-case"-Szenario ("worst-case-loss",
denkbar ungünstigste Verlustfall) allein mit Blick jeweils auf den
kommenden Handelsabschnitt richten. Weil indes die für morgen
erwartete Marktvolatilität, und so auch die, welche der nächsten Zukunft
bevorsteht, aller Erfahrung nach im Zeitlauf wechselnden Vorauswissens
mitunter erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann, deren genaues
Ausmaß sich naturgemäß jeder eindeutigen Vorausberechnung entzieht,
liegt füglich auch die Höhe eines "inital margin" keineswegs ein für
alle Mal fest. Das Margin kann und wird also, sofern notwendig, von
den betreffenden Börsen je nach der Verschiedenheit der Marktverhältnisse
bei den einzelnen Produktgruppen postwendend an ein geändertes Spannungsfeld
angepasst werden.
Der Stand der einem offenen Posten im
Terminmarkt gegenüberstehenden Besicherung wird unausgesetzt überwacht.
Auch bleibt diese in Höhe des jeweilig bestehenden Satzes für das eingelegte
"initial margin" bis zum Ende der Haltedauer der Position jeder weiteren
Verfügung durch den Kontoinhaber entzogen. Die Mitteleinheiten der Besicherung
sind damit zur Gänze an den Einzelposten gebunden, der Zugriff darauf
ist einstweilen gesperrt, wodurch eine anderweitige Bestimmung über
die Mittel füglich aufgehoben ist. Erst bei Auflösung des Terminpostens
werden diese wieder freigegeben. Überhaupt ist es das erstrebte Ziel
der spekulativ ausgerichteten Händlerschaft (Trader), aus ihren Handelsgeschäften
in Terminkontrakten mit der seinerzeit bei Glattstellung der Terminposition
rückgestellten, um einen Differenzgewinn erhöhten Margin-Summe einen
Überschuss über das vorher eingeschossene und gebundene Depositum herauszuziehen
(vgl. Margin-Rendite).
Mit einem auf einem Brokerage-Konto ausgewiesenen,
über das Ausmaß der erforderten Margensumme hinausreichenden Überschuss
("excess margin"), einerlei ob das überzählige Geld dem Konto
aus den auf den Terminmärkten bisher unternommenen Börsengeschäften
im Reinergebnis zugewachsen ist (Buchgewinn, Margen-Gutschrift; "credit
balance") oder allenfalls von überschüssigen Einzahlungen stammt,
kann der Kontoinhaber und Kunde eines Brokerhauses nach Gutdünken und
eigenem Ermessen verfahren ("free equity", "free funds").
Er kann jene im Kontokorrent stehende überreichliche Barmittel entweder
als Liquiditätspolster ruhig auf seinem Geldkonto in Bereithaltung lassen,
etwa um sie bei späterer Gelegenheit für die Vornahme von weiteren Börsengeschäften
auf gefällige Weise verwenden zu können ("open trade equity",
OTE), oder, falls es ihm so beliebt, diese seine zeitweilig nicht beschäftigten
flüssigen Geldmittel ebenso gut jederzeit auch ganz oder teilweise zurückziehen
("withdraw funds"), um sie beispielshalber einstweilig anderwärts
zinsgünstig werbend unterzubringen.
Darüber hinaus steht das ursprünglich hinterlegte "initial margin" in
Geld, sofern im Betrage durch Verluste nicht geschmälert oder gar aufgezehrt,
nach Glattstellung
der ihm gegenüberstehenden Terminkontrakte ("reversing trade",
"closing transaction") dem Kunden nun wieder in voller Höhe,
vermehrt um Gewinne, oder eben in einer um Teilverluste verminderten
Höhe, zur freien Verfügung.* Wie soeben gestreift, sind Einzahlungen
von Barmitteln zur Gutschrift auf das Verrechnungskonto (Trading-Konto,
Brokerage-Konto) allemal zulässig, selbstverständlich auch über den
Belauf eines erforderten Ersteinschusses hinaus, so vielleicht um den
vorrätigen Guthabenstand für nicht vorherzusehende Ereignisse vorsorglich
zu erhöhen. Der angesammelte Rückhalt an Kasse lässt sich fortan sowohl
der Abdeckung von künftigen Futures-Geschäften dienstbar machen als
nötigenfalls auch heranziehen, um im Falle eines Fehlschlags die Forderung
eines "variation
margin call" zu bestreiten.
[* Dienen zugelassene
geldwerte Papiere der Dotierung mit Margin, so erhält der Händler zusätzlich
ggf. auch die für diese inzwischen aufgelaufenen Zinsen zurück.]
Zweckmäßigerweise sollte der Kunde ("retail
client") eines Kommissionshauses ("futures commission merchant",
FCM) sich Klarheit darüber verschaffen, ob, und im bejahenden Fall,
zu welchen Geschäftsbedingungen sein ebenda eingelegtes Geld verzinst
oder umgekehrt mit einer Zinsenauslage ("Verwahrentgelt") versehen wird,
zumal für größere Konten eine Zinsenvergütung, andererseits in Zeiten
entwertender Zinsmarktraten auch eine Belastung des eingebrachten Margin-Guthabens,
nach heutigen Verhältnissen nicht mehr ganz unüblich ist. Zu guter Letzt
ist noch dem Umstand zu gedenken, dass ungeachtet bereits geleisteter
Margin-Zahlungen für jedes an den Börsenterminmärkten abgeschlossene
Geschäft überdies Brokergebühren
(Orderprovision, Spesen "commissions", "brokarage fee")
zur Vergütung für die Vermittlungstätigkeit des Brokers erhoben werden.
Diese Gebühr beläuft sich erfreulicherweise in den meisten Fällen nur
auf einen mäßigen Betrag von einigen wenigen Euro, Dollar, Pfund oder
Franken und fällt von daher nicht sonderlich schwer ins Gewicht.*
[* Die Höhe der
fälligen Brokerspesen wird vom kontoführenden Kommissionshandelshaus
(FCM), wie oben bereits erwähnt, für Futures-Geschäfte in der Regel
auf der Grundlage eines "round turn" berechnet. Die Gebühren werden
üblicherweise unbesehen der verschiedenen Futures-Märkte, Fälligkeitstermine
und Orderarten für alle Kontraktformen einheitlich angeschlagen.]
Hält man alles Wesentliche aus den bisherigen
Betrachtungen über das Margining zusammen, so ist Folgendes festzustellen:
Die zur Durchführung des Handels mit Finanzderivaten zwingend erforderte
Eigenkapitalunterlegung durch das "inital margin" dient dem Zweck, durch
Mindesteigenkapitalanforderungen alle Anspruchsberechtigten zu schützen
und im weiteren Zusammenspiel mit gut bewährten Sicherheitsvorkehrungen
auf diese Weise am Ende das Vertrauen der Marktteilnehmer in die erprobten
Finanzeinrichtungen der Börse im Ganzen und damit in ihren makellosen
Ruf außer allen Zweifel zu stellen.
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Mindesteinsatz
an Margin und Clearing-Margin
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