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Das Margen-System und die Bedeutung des "initial
margin"
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Margin und das Trading-Konto
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sich auf den Handel mit Termin- und Optionskontrakten einlässt, bedarf
zuallererst eines eröffneten Trading-Kontos ("trading account",
vereinzelt auch "commodity account" benannt; "individual brokerage
account"). Der Privathändler, dem an Finanzgeschäften solcher Art
gelegen ist, wendet sich in dieser Angelegenheit ordentlicherweise an
ein Kommissionshandelshaus* (Bank, Maklergeschäftsfirma, "Broker"
– oder ein sonstiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sich
die Vermittlung von Börsenterminkontrakten zum Geschäft gemacht hat)
seiner Wahl mit dem Ersuchen um Anlegung eines Handelskontos. Die Berechtigung,
sich zur selbständigen Vornahme von Börsentermingeschäften ein eigenes
Trading-Konto einrichten zu lassen, steht grundsätzlich einem jeden
zu, der einige wenige, im Wesentlichen rein formale Bedingungen des
Handelshauses zu erfüllen vermag.
[* Der unumschränkte
Zugang zur Börse ist privaten Eigenhändlern kleinerer Kapitalien gewöhnlich
durch allerlei institutionelle Marktzutrittsschranken und sonstige äußere
Hemmungen beschwert, wenn nicht gar andauernd verschlossen. Sie sind
sonach gehalten, ihre Börsengeschäfte über ein Kommissionshandelshaus
abzuwickeln. – Hinweis: Eine Auflistung deutscher als auch ausgewählter
internationaler Brokerhäuser, die einen deutschsprachigen Service vorzuweisen
vermögen, ("futures commission merchants" FCM) finden Sie auf
folgender Seite.]
Nach
Unterbreitung eines Antrags auf Kontoeröffnung und Rückerhalt des Vertragsentwurfs
bleibt es dem Kunden in spe nicht erspart, die einzelnen Formulare
des Vertragswerks der Reihe nach gewissenhaft zu studieren, sie mit
den erforderlichen persönlichen Eintragungen zu versehen, ferner die
in schriftlicher Abfassung über Risiken belehrenden Hinweise sich ins
Bewusstsein zu bringen, dazu die diesbezüglichen besonderen Befragungs-
und Aufklärungsschriften ("risk disclosure statements"; Risikoinformationsschrift,
oder kurz "Merkblätter") mit Namensunterschrift zu versehen, als sich
endlich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hauses einverstanden
zu erklären. Die auf dem Geschäftsfeld des Terminhandels verkehrenden
Handelshäuser sehen sich mit Rücksicht auf bestehende gesetzliche Regelungen
in die Pflicht genommen, in eigenem Interesse ebenso wohl wie zum Schutze
des Privatkunden detaillierte vorvertragliche Auskunftsmittel über die
mit der Ausführung von Termingeschäften einhergehenden besonderen Anforderungen
vorzubringen und durch Unterschrift anerkannt wieder einzuholen.*
Gleich darauf, nach eingehender Prüfung und Bewilligung der überstellten
Unterlagen des Kontoeröffnungsvertrags durch das kontoführende Handelshaus,
steht dem rechtmäßig Unterzeichneten als Kunden das neu eingerichtete
Trading-Konto zur Durchführung seiner Terminkontrakt- und Optionsgeschäfte
vollumfänglich zur Verfügung.
[* Vgl. hierüber
nach deutscher Gesetzgebung etwa §31
Gesetz über den Wertpapierhandel WpHG. – Anmerkung: Alle hier
und im Folgenden vorgebrachten Erörterungen über die Anbahnung, die
Geschäftsabwicklung von Futures und das Margensystem selbst sind jenseits
der Rechtslehre eines Landes zu verstehen. Sie zeigen nichts mehr als
die allgemeinen Grundlinien auf und können in Zweifelsfragen eine persönliche
Beratung von fachkundiger Seite darum auch nicht ersetzen. – Hinweis:
Eine Mehrheit der Brokerhäuser und Finanzdienstleister beschäftigt dienstfertige
Kundenbetreuer (engl. "registered representatives" oder "account
executives"), die sich mit freundlich-besorgter Bereitwilligkeit
erbieten, ihren Kunden gleich beim Antrag auf Kontoeröffnung gefällig
zu sein. Diese helfen nicht nur über mögliche Klippen bei der Ausfüllung
von Vordrucken und Formularen hinüber, sondern stehen im Bedarfsfall
auch nachträglich bei der seinerzeitigen Vornahme von Börsentermingeschäften
dem Kunden als ständige ansprechbare dienstbare Fachkräfte mit Rat und
Tat zur Seite.]
Doch
ehe der Terminhändler endlich autorisiert ist, ein erstes Handelsgeschäft
in einem ausgewählten Börsenterminkontrakt vorzunehmen, ist er angehalten,
sofern noch nicht geschehen, für die Obliegenheiten aus dem angehenden
Kontrakt eine ausreichend bemessene Sicherheitsleistung in barem Gelde
auf ein beim Broker separat geführtes Verrechnungskonto ("Margin-Konto",
"margin account", "equity account", Einschusskonto;
"segregated account") zur Gutschrift einzuzahlen. Ein solches
im Voraus eigens einzubringendes Gelddeposit stellt die notwendige materielle
Grundbedingung für eine gesicherte Teilnahme am Terminverkehr dar und
ist allgemein unter dem Namen Margin*
(= "Ersteinschuss", "initial
margin") bekannt. Dessen Bestimmung liegt entschieden in der Rolle
eines Garantiemittels zum Schutze gegen präsente wie voraussichtliche
und denkbare Erfüllungsrisiken. Ein Margin solcherart wird grundsätzlich
mit Eröffnung eines Futuresgeschäfts gleich zur Zeit des Handelsabschlusses
fällig und mit dessen Vollzug vom Broker zeitnah eingefordert werden.
Der Bedarf an Margin wiederholt sich mit jedem weiteren Eröffnungsgeschäft
in Futures.
[* In wörtlicher
Auslegung soviel wie: Handelsspanne, Deckungsbeitrag, Marge. – Anmerkung:
Es gilt die im Text angeführte Deutung des Marginbegriffs sinngetreu
gleichermaßen im Kundschaftsverhältnis von Brokerhäusern des Devisenhandels
(Forex-Broker). Auf Wertpapiergeschäfte bezogen steht der Begriff Margin
stattdessen in der Deutung eines auszulegenden Anteils am Preis für
die umgesetzten Papiere, dessen Rest durch den Broker kreditiert wird.]
Das
Erfordernis, für riskierte Termingeschäfte ein Margin einzubringen,
stellt jede Terminbörse für
sich auf, womit sie der Gesetzgebung Folge leistet. Diejenige Börse,
an der der in Aussicht genommene Futures gelistet und notiert ist, gibt
zugleich die einzulegende Mindesthöhe an Margin für die Verpflichtung
aus dem Kontrakt öffentlich vor. Die Terminbörsen bringen nach Maßgabe
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Haus aus für jeden Futuresmarkt
gesondert ein Margin von genau festgesetzter Höhe in Ansatz, das im
aufgeführten Betrag stets auf je einen
Kontrakt gewendet
ist. Wer mehrere Futures davon auf einmal zu handeln beabsichtigt, hat
ein entsprechendes Vielfaches an dem aufgeführten Marginsatz einzubringen.
Den angeschlossenen Bank- und Brokerhäusern steht es wieder frei, von
ihren Kunden für die von ihnen eingeleiteten Börsentermingeschäfte Margen
zu beanspruchen, die sich in ihrem Belauf über die börsenseitig festgesetzten
Mindestsummen erheben. Wovon das Maß eines (risikogerechten) Margin
im Einzelnen abhängig ist, wird noch unten einer eingehenden Erörterung
unterzogen.* Bei der Mehrheit der Brokerhäuser hat sich die Sitte
ausgebildet, gleich zur Zeit der Kontoeröffnung einen im Voraus einzuzahlenden
Pauschalbetrag (Ersteinlage, "opening margin balance"; "deposit")
zu erbitten, verknüpft mit dem Recht, diesen als disponible Geldsumme
gegen das jeweilig erhobene Margin ohne Zeitverlust auf dem Konto zu
verrechnen. Wie dem auch sei: Ist ein solches Margenkonto erst einmal
fertig eingerichtet, werden in weiterer Folge sämtliche Gewinn- und
Verlustsalden, die sich bei den schwebenden Börsentermingeschäften (Futures,
Short-Optionen und deren Mischungen) durch Marktwertänderungen einspielen,
darüber abgerechnet und nach deren Egalisierung am Ende alsdann finanziell
abgewickelt. Es sei dies am Beispiel von Geschäften in
Futures des Genaueren erläutert:
[* So gelten beispielsweise
an der Terminbörse
Eurex die Bestimmungen zum "Risk-Based-Margining (RBM)".]
Wann immer auf einem Konto eine
Nettoposition in Futures zur Entstehung gelangt – sei es durch einen
öffnenden Terminkauf (=
Long-Position) oder sei es durch einen öffnenden Terminverkauf
(=
Short-Position)
resp. eine Kombination der beiden in Gestalt eines sogenannten
Spreads –, beansprucht das
kontoführende Finanzinstitut (Bank- bzw. Brokerhaus) von demselben Augenblick
an von dem Kunden obligatorisch die Stellung von Sicherheiten. Der im
Rahmen eines Kommissionsgeschäftes in Terminkontrakten als Schutzmittel
gegen damit übernommene Risiken angesetzte Geldbetrag wird mit dem Ausdruck
"initial margin"*, "customer margin" oder
vielfach auch mit "performance margin" bezeichnet. Demnach handelt
es sich bei einem "inital margin" um eine zum Voraus, spätestens aber
zeitgleich mit dem Eröffnungsgeschäft zu erbringende finanzielle Sicherheitsleistung
zur Abdeckung von Verlustrisiken im Börsenterminhandel (Sicherheitsmarge,
Einschuss, Hinterlegungsgeld, Depositen; "collateral deposit",
"couverture", "up-front margin"). Eine solche vollwertige
Sicherheit hat der Terminhändler als Kunde eines Handelshauses (Kommittent)
bei Begründung einer Terminposition gegen bare Zahlung oder auch anstelle
baren Geldes allenfalls in Form eines geldnahen ("mündelsicheren") Wertpapiers
bzw. Wertrechtes fristgemäß auf das vordem eingerichtete gesonderte
Margin-Konto (s.o.) einzubringen.**
Bereits eingebrachte und parat liegende Summen werden dem Gegenwert
des jeweiligen Margensatzes entsprechend belastet.
[* Allgemein versteht
man unter "initial margin" die zur Begründung ("opening transaction")
und Behauptung einer einem Marktpreisänderungsrisiko ausgesetzten Position
einzuschießende Summe Geldes, die von der Clearingstelle der Börse in
ihrer Höhe festgesetzt und eben zu diesem Zweck als Sicherheitsleistung
vorsorglich erhoben wird. Der Name "initial margin" ist allerdings schwankend
und steht in Börsenkreisen unter dem Zeichen der Mehrdeutigkeit. An
der europäischen Terminbörse Eurex bspw. wird er für sog. Nicht-"Spread"-Positionen
oft mit dem Namen "additional margin" in synonymer Bedeutung
gebraucht (man vergl. die Börsenregeln über das
Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG, dem
integrierten Clearinghaus der Eurex). An der US-amerikanischen
Terminbörse
Chicago
Mercantile Exchange (CME Group) wird demgegenüber die
Bezeichnung "performance bond" bevorzugt.]
[** Nicht nur für
die Kunden eines Handelshauses, sondern auch für die angeschlossenen
Handelshäuser selbst zählt es zu den Obliegenheiten, zur Eröffnung von
Terminpositionen, die auf eigene Rechnung geführt bzw. im Auftrag von
Kunden entgegengenommen und in eigenem Namen weitergereicht werden,
bei der Verrechnungsstelle der jeweiligen Terminbörse ein Margin in
der erforderten Höhe zu hinterlegen. Ein Margin solcherart wird auch
als "original margin" benannt. Vgl. darüber "clearing
margin" der nächsten Seite.]
Der
Tatsacheninhalt der vorsorgenden Bereitstellung von Deckungsmitteln
lädt allerdings leicht zu Verwechselungen ein. Ein "margin" im Terminhandel
darf weder als Leistung oder Teilleistung eines für den Futures zu bestreitenden
"Kaufpreises"* noch als sein für das zugrunde liegende Kaufgut
vorab zu verausgabender Terminpreis auch nicht als
Kredit oder noch weniger als ausbedungene
Optionsprämie o.dgl. der Missdeutung
ausgesetzt werden; Kaufpreis jeder Art hier, und anfänglich auszulegende
Margendeckung ("initial margin") dort, sind allemal sorgfältig
auseinanderzuhalten. Der vollständige Kaufpreis aus einem Futuresgeschäft
wird – falls überhaupt beansprucht – erst zur Erfüllungszeit, d.i.
mit Eintritt des Regulierungstages fällig:** Im Falle eines Lieferungsgeschäfts
auf anbringliche Ware ("actual physical delivery") geschieht
dies im Zeitpunkt des vorgesehenen künftigen
Erfüllungstermins des Kontrakts,
also bei Endabwicklung durch Vollzug der
tatsächlichen Lieferung
in Natur gegen Zahlung des Schlussabrechnungspreises (Effektiverfüllung).
Eine vorfriste Bewirkung der Leistung aus dem Kontrakt ist indessen
unter allen Umständen für jede Seite strengstens untersagt noch notwendig.
– Neben der Sicherheitsmarge "inital margin" fallen für die Einleitung
einer Transaktion in Futures allein außer den üblichen Brokerspesen***
("brokerage fees", "commissions") in diesem Stück sonst
keine weiteren Geldbewegungen mehr an.

[* Unmittelbar
einzusehen ist dies insofern, als der Verkäufer eines Futures (Short)
aus dem Verkauf des Futures kein Geld löst, sondern vielmehr ebenso
zur Hinterlegung eines Margin angehalten ist. Auch hierdurch hebt sich
ein "initial margin" von einem Margin im Rahmen eines Wertpapiergeschäftes
auf Kredit ab.]
[** Es ist dies
allzu selbstverständlich; denn der bloße Abschluss eines Futures schafft
für sich allein keine "assets", welche Anlass zur augenblicklichen Zahlung
eines Kaufpreises geben könnten. Daher wäre richtiger zu sagen: der
Austausch der zum maßgeblichen Terminpreis ausgemachten Geldsumme gegen
das festgeschriebene Lieferquantum des Kontraktgegenstandes bei Endfälligkeit
gemäß Standardvertrag des Futures.]
[*** Anmerkung:
Im Gegensatz zu Optionsgeschäften, deren Kommissionen zu allermeist
für jedes Geschäft einzeln abgerechnet werden, werden Kommissionen bei
Futuresgeschäften herkömmlicherweise auf "round
turn"-Basis berechnet. Futures führen somit erst zum Aufhebungszeitpunkt
des Börsentermingeschäfts zu effektiven Ausgaben.]
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"initial margin":
der Ersteinschuss bei Futures- und Optionsgeschäften
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Wer
den börslichen Terminhandel in Futures beginnen will und sich zur Tat
anschickt, ist ohne Unterschied in der Ausrichtung der erwogenen Position
vor die Notwendigkeit gestellt, der Einleitung seines Termingeschäfts
die Erbringung eines Einschusses in Geld voranzustellen (Ersteinschuss,
"margin requirement"). Die Hinterlegung der erforderten Summe
bildet gewissermaßen die notwendige materielle Voraussetzung für eine
Operation auf den Futures-Märkten. Aus gutem Grund. Denn sowohl der
eröffnende Kauf (= Long, Terminkaufvertrag,
Plusposition) als auch der eröffnende Verkauf von Futures
(= Short, Terminverkaufsvertrag;
"Leerverkauf", Minusposition) sowie deren Mischung bei Spread-Geschäften
führen immer und ausnahmslos eine mit einem nicht unbeträchtlichen Erfüllungsrisiko
behaftete vertraglich bindende Vereinbarungen mit sich. Das hiermit
angesprochene Erfüllungsrisiko ist buchstäblich Ausdruck möglicher Störungen,
dessen Grad vom waltenden Preisrisiko auf den Terminmärkten in gerader
Linie abhängt. Angesichts der Größe der damit auf dem Spiel stehenden
Vermögensbelange ist nicht zu verwundern, dass sich der beauftragte
Broker im Kundschaftsverhältnis durch Stellung einer anfänglichen Sicherheitsleistung
über die Ernsthaftigkeit jedes einzelnen Börsengeschäfts zu vergewissern
sucht. Das Erfüllungsrisiko von fehlgeschlagenen Termingeschäften ("performance
risk") seiner Kunden ginge im Falle nicht gestellter Sicherheiten
für die eingegangenen Verpflichtungen in letzter Konsequenz nämlich
auf Gefahr und Rechnung des Brokers selbst. Er hätte bei Uneinbringlichkeit
der Verbindlichkeiten für diese dann selbsthaftend einzustehen ("default
risk"). Überdies stehen die Brokerhäuser ihrerseits, wie schon oben
angesprochen, gegenüber den Terminbörsen in der Pflicht, für alle ihre
geöffneten Posten zusammengenommen Ersteinschüsse in der jeweilig erforderten
Höhe aufzubringen und als "clearing margin" an die Verrechnungsstelle
der betreffenden Börse ("clearing house") zur Hinterlegung weiterzuleiten.
Mit diesen Beträgen suchen die Clearinghäuser und deren Mitglieder ihres
Teils sich gegen die Gefahr sicherzustellen, in ein unbestimmtes Geschäft
gerissen zu werden.
Nicht
ohne Berechtigung hat das "initial margin" für den Broker regelrecht
die Bedeutung eines bona fide Garantiepostens für den glatten
Vollzug eines jeden Termingeschäfts erlangt. Das erhobene Margin hält
ihn frei von jeder Verlegenheit, falls der handelnde Kunde sich im Nachhinein
eines anderen besinnt und mit seiner obliegenden Verpflichtung zurückhält
(Erfüllungsunwilligkeit). Dasgleiche gilt von der Eventualität des Aufkommens
eines größeren Spekulationsverlustes, sofern der Auftraggeber nicht
genug solvent ist, die nötigen Geldmittel zur Begleichung seiner Schuld
aufzubringen (Erfüllungsunfähigkeit). Im angelsächsischen Sprachraum
wird der Ersteinschuss ("initial margin") darum bisweilen auch
sehr treffend mit Bezeichnungen wie "earnest money", "good
faith deposit" oder "performance bond" umschrieben.
Doch
nicht nur für Transaktionen in Futures, sondern auch für die Einnahme
von Stillhalterpositionen in Optionen ("short
options") respektive für Leerverkäufe von
Wertpapieren ist die Einforderung einer Margendeckung aus selbigem
Grunde das weithin in Übung stehende Verfahren. Allein für die Eingehung
von börslichen Optionsgeschäften verlangt die Clearingstelle ordentlicherweise
nur von einer Seite, nämlich vom Options-Verkäufer (Short), die
Stellung von Sicherheiten. Dem Options-Käufer (Long) werden demgegenüber
grundsätzlich keine Sicherheiten abverlangt, da im Unterschied vom Verkäufer
einer Option das Verlustrisiko eines Options-Käufers begrenzt ist auf
die eingangs ("upfront") bereits bezahlte Optionsprämie*
("total premium"). – Unterhält ein Kunde mehr als eine Kontoverbindung
bei verschiedenen Brokerhäusern, so muss aus naheliegenden Gründen
jedes einzelne der Margin-Konten vollständig eingezahlt sein.
[* Eine Ausnahme
hierzu besteht beim sog. Futures-style-Verfahren
für Optionen auf Futures ("futures options"), wonach die Prämie
("total premium") entweder erst innerhalb der Laufzeit oder seinerzeit
bei Ausübung bzw. Verfall der Option wirklich zu bezahlen ist (Rückprämie,
Nachprämie). Eine Sicherheitsleistung ("premium margin") wird
hier nicht erhoben, da unter dem Futures-style-Margenverfahren ebenso
wie bei Futures zwischen den Parteien ein tagtäglicher Verlustausgleich
("marking to market")
durchgeführt wird.]
Das
"initial margin" ist eine sofort zu zahlende Summe. Demgemäß wird ein
"initial margin" in jenem Augenblick erfordert und durchgesetzt, da
sich der Händler riskant aufstellt. Auf die Person des Händlers selbst
kommt dabei nichts an, wenn er nur das fällige Margin erlegt. Der Belauf
der Besicherungsforderung für die Einnahme einer bestimmten Position
auf dem Terminmarkt lehnt sich im Regelfall an dem Hauptzweck derselben
(Spekulation oder
Kurssicherungsgeschäft?) und
dem daraus hervorgehenden Grad des Risikos insgesamt an. Das einem gesonderten
Kundenkonto beigemessene Gesamtrisiko bezieht für gewöhnlich finanzielle
Risiken aus sämtlichen der darauf geführten offenen Posten* in
den verschiedenen Märkten mit ein, wobei die historische, untertägige
als auch die "implizite" Kursvolatilität
regelmäßig den letzten Maßstab für die Beurteilung des Risikos abgibt.
Demnach greift unter Bedacht auf das Risiko der Erfahrungssatz durch:
Je volatiler sich der Markt zeigt, desto größer schlägt das Verlustrisiko
an und um ebensoviel höher wird in derselben Folgerichtigkeit das erforderliche
"initial margin" gegriffen. Entsprechend knapp wird das "initial margin"
umgekehrt bei abgeschwächten Preisschwankungen bemessen.
[* Beim sog.
Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG werden hierzu
sämtliche Futures- und Optionspositionen, die entweder den gleichen
oder einen Basiswert von verwandter wirtschaftlicher Natur aufweisen,
unter Berücksichtigung der sich kompensierenden Positionen zu einer
einzigen Grundposition zusammengefasst und mit "margin" unterlegt.]
Die
auf den Terminmärkten herrschende Ungewissheit, und damit auch die Gefahr
größerer Verluste, nimmt mit der Länge der Haltedauer der Terminkontraktgeschäfte
zu. Der im Futureshandel allgemein gebräuchliche
tägliche Buchungsschnitt
("marking to market") ermöglicht dennoch eine Rechnung nur auf
kurzfristiges Kalkül mit dem äußeren Erfolg einer durch ermäßigte Margin-Sätze
verringerten Beanspruchung der Liquidität auf Seite der Handeltreibenden.
Die Bemessung der risikogerechten Höhe der Besicherungsforderung kann
sich sohin im regelmäßigen Verlauf der Dinge entsprechend dem im fraglichen
Markt für möglich gehaltenen "worst-case"-Szenario ("worst-case-loss",
denkbar ungünstigste Verlustfall) allein mit Blick auf die kommende
Handelsphase richten. Da indes die morgige Marktvolatilität, und so
auch die der nächsten Zukunft, aller Erfahrung nach im Zeitlauf mitunter
erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann, deren genaues Ausmaß
sich naturgemäß jeder eindeutigen Vorausberechnung entzieht, liegt füglich
auch die Höhe eines "inital margin" keineswegs ein für alle Mal fest.
Das Margin kann und wird also, sofern notwendig, von den betreffenden
Börsen je nach der Verschiedenheit der Marktverhältnisse bei den einzelnen
Produktgruppen postwendend an ein geändertes Spannungsfeld angepasst
werden.
Der
Stand der einer offenen Position im Terminmarkt gegenüberstehenden Besicherung
wird unausgesetzt überwacht. Auch bleibt diese in Höhe des jeweilig
bestehenden Satzes für das hinterlegte "initial margin" bis zum Ende
der Haltedauer der Position jeder weiteren Verfügung durch den Kontoinhaber
entzogen. Die Mitteleinheiten der Besicherung sind damit zur Gänze an
die Position gebunden, der Zugriff darauf ist einstweilen gesperrt,
wodurch eine anderweitige Bestimmung über die Mittel füglich aufgehoben
ist. Erst bei Auflösung des Terminpostens werden diese wieder freigegeben.
Überhaupt ist es das erstrebte Ziel der spekulativ ausgerichteten Händlerschaft
(Trader), aus ihren Handelsgeschäften in Terminkontrakten mit der seinerzeit
bei Glattstellung der Terminposition rückgestellten, um einen Differenzgewinn
erhöhten Margin-Summe einen Überschuss über das vorher eingeschossene
und gebundene Depositum herauszuziehen (vgl.
Margin-Rendite).
Mit
einem auf einem Trading-Konto ausgewiesenen, über das Ausmaß der erforderten
Margensumme hinausreichenden Überschuss ("excess margin"), einerlei
ob dieser dem Konto aus den auf den Terminmärkten bisher unternommenen
Börsengeschäften im Reinergebnis zugewachsen ist (Buchgewinn, Margen-Gutschrift;
"credit balance") oder allenfalls von überschüssigen Einzahlungen
stammt, kann der Kontoinhaber und Kunde eines Brokerhauses nach Gutdünken
und eigenem Ermessen verfahren ("free equity"). Er kann jene
im Kontokorrent stehende überschüssige Mittel entweder als Barbestand
ruhig auf seinem Geldkonto in Bereithaltung lassen, etwa um sie bei
späterer Gelegenheit für die Vornahme von weiteren Börsengeschäften
auf harmonische Weise beschäftigen zu können ("open trade equity",
OTE), oder, falls es ihm so beliebt, diese seine zeitweilig nicht beschäftigten
flüssigen Geldmittel ebenso gut jederzeit auch ganz oder teilweise zurückziehen
("withdraw funds"), um sie beispielshalber einstweilig anderwärts
zinsgünstig werbend unterzubringen. Darüber hinaus steht das ursprünglich
hinterlegte "initial margin" in Geld, sofern im Betrage durch Verluste
nicht geschmälert oder gar aufgezehrt, dem Kunden nach
Glattstellung
der ihm gegenüberstehenden Terminkontrakte ("reversing trade",
"closing transaction") nun wieder in voller Höhe, vermehrt um
Gewinne, oder eben in einer um Teilverluste verminderten Höhe zur freien
Disposition*. Wie soeben schon gestreift, sind Einzahlungen von
Barmitteln zur Gutschrift auf das Trading-Konto allemal zulässig, selbstverständlich
auch über den Belauf eines erforderten Ersteinschusses hinaus, so vielleicht
um den vorrätigen Guthabenstand vorsorglich zu erhöhen. Die angesammelten
Mittel lassen sich fortan der Abdeckung von künftigen Futures-Geschäften
dienstbar machen als nötigenfalls auch heranziehen, um im Falle eines
Fehlschlags die Forderung eines "variation
margin call" zu bestreiten.
[* Dienen zugelassene
geldwerte Papiere der Dotierung mit Margin, so erhält der Händler zusätzlich
auch die für diese inzwischen aufgelaufenen Zinsen zurück.]
Zweckmäßigerweise
sollte der Kunde ("retail client") eines Kommissionshauses ("futures
commission merchant") sich Klarheit darüber verschaffen, ob, und
im bejahenden Fall, zu welchen Geschäftsbedingungen sein dort eingelegtes
Geld verzinst wird; dies zumal eine Zinsenvergütung oder in Zeiten entwertender
Zinsmarktraten auch eine Belastung von Margin-Guthaben, besonders für
größere Konten, heutzutage nicht mehr ganz unüblich ist. Zu guter Letzt
ist noch dem Umstand zu gedenken, dass ungeachtet bereits geleisteter
Margin-Zahlungen für jede an den Börsenterminmärkten abgeschlossene
Transaktion überdies Brokergebühren
(Orderprovision, "commissions", "brokarage fee") als Vergütung
für die Vermittlungstätigkeit des Brokers erhoben werden. Diese Gebühr
beläuft sich erfreulicherweise im Regelfall nur auf einen mäßigen Betrag
von einigen wenigen Euro, Dollar, Pfund oder Franken.*
[* Die Höhe der
fälligen Brokerspesen wird vom kontoführenden Finanzinstitut (FCM),
wie oben bereits erwähnt, für Futures-Geschäfte in der Regel auf der
Grundlage eines "round turn" berechnet. Die Gebühren werden üblicherweise
unbesehen der verschiedenen Futures-Märkte, Fälligkeitstermine und Ordertypen
für alle Kontraktarten einheitlich angeschlagen.]
Hält
man alles Wesentliche aus den bisherigen Betrachtungen über das Margining
zusammen, so ist Folgendes festzustellen: Die zur Durchführung des Handels
mit Finanzderivaten zwingend erforderte Eigenkapitalunterlegung durch
das "inital margin" dient dem Zweck, durch Mindesteigenkapitalanforderungen
die Anspruchsberechtigten zu schützen und im Zusammenspiel mit weiteren
Sicherheitsvorkehrungen auf diese Weise am Ende die Makellosigkeit und
das Vertrauen der Marktteilnehmer in das Finanzsystem Börse im Ganzen
außer allen Zweifel zu stellen.
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Mindesteinsatz an Margin und Clearing-Margin
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