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Aufzählung

  Das Margen-System und die Bedeutung des "initial margin"

 

Aufzählung

Margin und das Trading-Konto

Wer sich auf den Handel mit Termin- und Optionskontrakten einlässt, bedarf zuallererst eines eröffneten Trading-Kontos ("trading account", vereinzelt auch "commodity account" benannt; "individual brokerage account"). Der Privathändler, dem an Finanzgeschäften solcher Art gelegen ist, wendet sich in dieser Angelegenheit ordentlicherweise an ein Kommissionshandelshaus* (Bank, Maklergeschäftsfirma, "Broker" – oder an ein sonstiges Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das sich die Vermittlung von Börsenterminkontrakten zum Geschäft gemacht hat) seiner Wahl mit dem förmlichen Ersuchen um Anlegung eines Handelskontos. Die Berechtigung, sich zur selbständigen Vornahme von Börsentermingeschäften ein eigenes Trading-Konto einrichten zu lassen, steht grundsätzlich jeder geschäftsfähigen Person zu, welche einige wenige, im Wesentlichen rein formale Bedingungen des Handelshauses zu erfüllen vermag.

[* Der unumschränkte Zutritt zur Börse ist privaten Eigenhändlern kleinerer Kapitalien gewöhnlich durch allerlei institutionelle Marktzutrittsschranken und sonstige äußere Hemmungen beschwert, wenn nicht gar andauernd versperrt. Nur eingetragenen Händlern, die berufsmäßig Börsengeschäfte betreiben, ist dies gewährt. Mangels Besitzes einer Händlerzulassung sind Privathändler gehalten, ihre Börsengeschäfte über einen Kommissionär (Kommissionshandlungshaus, Bank, Broker) abzuwickeln. – Hinweis: Eine Auflistung deutscher sowohl als auch ausgewählter auswärtiger Brokerhäuser ("futures commission merchants" FCM), die überdies einen deutschsprachigen Kundendienst darbringen, findet der geneigte Leser auf folgender Seite.]

Nach Unterbreitung eines Antrags auf Kontoeröffnung und Rückerhalt des Vertragsentwurfs zur Unterschrift bleibt es dem Kunden in spe nicht erspart, die vorausgesetzten Druckformulare des Vertragswerks der Reihe nach gewissenhaft durchzulesen, sie in der darauf angegebenen Weise mit den erforderlichen persönlichen Eintragungen zu versehen, ferner die in schriftlicher Abfassung über Verlustgefahren belehrenden Hinweise sich ins Bewusstsein zu bringen, dazu die hierauf bezüglichen besonderen Befragungs- und Aufklärungsschriften ("risk disclosure statements"; Risikoinformationsschrift, oder kurz "Merkblätter") mit Namensunterschrift zu versehen, als sich endlich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hauses einverstanden zu erklären. Die auf dem Geschäftsfeld des Terminhandels verkehrenden Handelshäuser sehen sich mit Rücksicht auf bestehende gesetzliche Regelungen in die Pflicht genommen, aus eigener Veranlassung ebenso wohl wie zum Schutze des Privatkunden erschöpfende vorvertragliche Auskunftsmittel über die mit der Ausführung von Termingeschäften einhergehenden besonderen Anforderungen vorzubringen und durch Unterschrift anerkannt wieder einzuholen.* Gleich darauf, nach eingehender Prüfung und Bewilligung der überstellten Unterlagen des Kontoeröffnungsvertrags durch das kontoführende Handelshaus, steht dem rechtmäßig Unterzeichneten als Kunden das neu eingerichtete Trading-Konto zur Durchführung seiner Terminkontrakt- und Optionsgeschäfte vollumfänglich zur Verfügung.

[* Vgl. hierüber nach deutscher Gesetzgebung etwa §31 Gesetz über den Wertpapierhandel WpHG. – Anmerkung: Alle hier und im Folgenden vorgebrachten Erörterungen über die Anbahnung, die Geschäftsabwicklung von Futures und das Margensystem selbst sind jenseits der Rechtslehre eines Landes zu verstehen. Sie zeigen nichts mehr als die allgemeinen Grundlinien auf und können in Zweifelsfragen eine persönliche Beratung von fachkundiger Seite darum auch nicht ersetzen. – Hinweis: Eine Mehrheit der Brokerhäuser und Finanzdienstleister beschäftigt im Abwicklungsbereich ("back office") dienstfertige Kundenbetreuer (engl. "registered representatives" oder "account executives"), die sich mit pflichtschuldig-besorgter Bereitwilligkeit erbieten, ihren neuen Kunden gleich beim Antrag auf Kontoeröffnung gefällig zu sein. Diese helfen nicht nur über mögliche Klippen bei der Ausfüllung von Vordrucken und Formularen hinüber, sondern stehen im Bedarfsfall auch nachträglich bei der seinerzeitigen Vornahme von Börsentermingeschäften der Kundschaft als ständig ansprechbare dienstbare Fachkräfte für laufende Angelegenheiten mit Rat und Tat zur Seite.]

Doch ehe der Terminhändler endlich befugt ist, ein erstes Handelsgeschäft in einem ausgewählten Börsenterminmarkt vorzunehmen, ist er angehalten, sofern noch nicht geschehen, für die Obliegenheiten aus dem angehenden Kontrakt eine ausreichend bemessene Sicherheitsleistung in barem Gelde auf ein beim Broker gesondert geführtes Verrechnungskonto ("Margin-Konto", "margin account", "equity account", Einschusskonto; "segregated account") zur Gutschrift einzuzahlen. Ein solches im Voraus eigens einzubringendes Gelddeposit stellt die notwendige materielle Grundbedingung für eine gesicherte Teilnahme am Terminverkehr dar und ist allgemein unter dem Namen Margin* (= "Ersteinschuss", "initial margin"; "collateral requirement") bekannt. Dessen Bestimmung liegt entschieden in der Rolle eines Haftgeldes ("Garantiemittels") zum Schutze gegen durchaus bekannte wie voraussichtliche und denkbare Erfüllungsrisiken. Ein Margin solcherart wird grundsätzlich mit Eröffnung eines Futuresgeschäfts gleich zur Zeit des Handelsabschlusses fällig und mit dessen Vollzug vom Broker zeitnah eingefordert werden. Der Bedarf an Margin wiederholt sich mit jedem weiteren Einleitungsgeschäft in Futures.

[* In wörtlicher Auslegung so viel wie: Handelsspanne, Deckungsbeitrag, Marge. – Anmerkung: Es gilt die im Text angeführte Deutung des Marginbegriffs sinngetreu gleichermaßen im Kundschaftsverhältnis von Brokerhäusern des Devisenhandels (Forex-Broker). Auf Wertpapiergeschäfte bezogen steht der Begriff Margin stattdessen in der Deutung eines auszulegenden Anteils am Preis für die umgesetzten Papiere, dessen Rest durch den Broker bevorschusst wird.]

Das Erfordernis, für gewagte Termingeschäfte ein Margin abzuführen, stellt jede Terminbörse für sich auf, womit sie der Gesetzgebung Folge leistet. Diejenige Börse, an der der in Aussicht genommene Futures gelistet und notiert ist, gibt zugleich die einzulegende Mindesthöhe an Margin für die Verpflichtung aus dem Kontrakt öffentlich vor. Die Terminbörsen bringen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von Haus aus für jeden Futuresmarkt gesondert ein Margin von genau festgesetzter Höhe in Ansatz, das im aufgeführten Betrag stets auf je einen Kontrakt gewendet ist. Wer mehrere Futures davon auf einmal zu handeln beabsichtigt, hat ein entsprechendes Vielfaches an dem aufgeführten Marginsatz einzubringen. Den angeschlossenen Bank- und Brokerhäusern steht es wieder frei, von ihren Kunden für die von ihnen eingeleiteten Börsentermingeschäfte Margen zu beanspruchen, die sich in ihrem Belauf über die börsenseitig festgesetzten Mindestsummen erheben. Wovon das Maß eines (risikogerechten) Margin im Einzelnen abhängig ist, wird noch unten einer eingehenden Erörterung unterzogen.* Bei der Mehrheit der Brokerhäuser hat sich die Sitte ausgebildet, gleich zur Zeit der Kontoeröffnung einen im Voraus einzuzahlenden Pauschalbetrag (Ersteinlage, "opening margin balance"; "deposit") zu erbitten, verknüpft mit dem Recht, diesen als disponible Geldsumme gegen das jeweilig erhobene Margin ohne Zeitverlust auf dem Konto zu verrechnen. Wie dem auch sei: Ist ein solches Margenkonto erst einmal fertig eingerichtet, werden in weiterer Folge sämtliche Gewinn- und Verlustsalden, die sich bei den schwebenden Börsentermingeschäften (Futures, Short-Optionen und deren Mischungen) durch Marktwertänderungen einspielen, darüber abgerechnet und nach deren Aufhebung am Ende alsdann finanziell abgewickelt. Es sei dies am Beispiel von Geschäften mit Futures des Genaueren erläutert:

[* So gelten beispielsweise an der Terminbörse Eurex hierfür die Bestimmungen zum "Risk-Based-Margining (RBM)" und "Eurex Clearing Prisma".]

Wann immer auf einem Konto eine Nettoposition in Futures zur Entstehung gelangt – sei es durch einen öffnenden Terminkauf (= Long-Position), sei es durch einen öffnenden Terminverkauf (= Short-Position) resp. ein Geflecht aus beiden in Gestalt eines sogenannten Spreads –, beansprucht das kontoführende Finanzinstitut (Bank- bzw. Brokerhaus) von demselben Augenblick an von dem Kunden pflichtmäßig die Stellung von bestimmten Sicherheiten. Der im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes in Terminkontrakten als Schutzmittel gegen damit übernommene Risiken angesetzte Geldbetrag wird mit dem Ausdruck "initial margin"*, "customer margin" oder vielfach auch mit "performance margin" bezeichnet. Demnach handelt es sich bei einem "inital margin" um eine zum Voraus, spätestens aber zeitgleich mit dem Eröffnungsgeschäft zu erbringende Sicherheitsleistung in Geldgestalt zur Abdeckung von Verlustgefahren im Börsenterminhandel (Sicherheitsmarge, Einschuss, Hinterlegungsgeld, Depositen; "collateral deposit", "couverture", "up-front margin"). Eine solche vollwertige Sicherheit hat der Terminhändler als Kunde eines Handelshauses (Kommittent) bei Begründung einer Terminposition gegen bare Zahlung oder auch anstelle baren Geldes allenfalls in Form eines geldnahen ("mündelsicheren") Wertpapiers bzw. Wertrechtes fristgemäß auf das vordem eingerichtete gesonderte Margin-Konto (s.o.) einzubringen.** Bereits bei Einrichtung des Kontos erforderte und eingebrachte ("initial deposit") oder sonst parat liegende Summen werden dem Gegenwert des jeweiligen Margensatzes entsprechend belastet.

[* Allgemein versteht man unter "initial margin" die zur Begründung ("opening transaction") und Behauptung einer einem Marktpreisänderungsrisiko ausgesetzten Position einzuschießende Summe Geldes, die von der Clearingstelle der Börse in ihrer Höhe festgesetzt und eben zu diesem Zweck als Sicherheitsleistung vorsorglich erhoben wird. Der Name "initial margin" ist allerdings schwankend und steht in Börsenkreisen unter dem Zeichen der Mehrdeutigkeit. An der europäischen Terminbörse Eurex bspw. wird er für sog. Nicht-"Spread"-Positionen oft mit dem Namen "additional margin" in synonymer Bedeutung gebraucht (man vergl. die Börsenregeln über das Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG, dem eingegliederten Clearinghaus der Eurex). An der amerikanischen Terminbörse Chicago Mercantile Exchange (CME Group) wird demgegenüber die Bezeichnung "performance bond" bevorzugt.]

[** Nicht nur für die Kunden eines Handelshauses, sondern auch für die angeschlossenen Handelshäuser selbst zählt es zu den Obliegenheiten, zur Eröffnung von Terminpositionen, die auf eigene Rechnung geführt bzw. im Auftrag von Kunden entgegengenommen und in eigenem Namen weitergereicht werden, bei der Verrechnungsstelle der jeweiligen Terminbörse ein Margin in der erforderten Höhe zu hinterlegen. Ein Margin solcherart wird auch als "original margin" benannt. Vgl. darüber das zum "clearing margin" Gesagte auf der umstehenden Seite.]

Der Tatsacheninhalt der vorsorgenden Bereitstellung von Deckungsmitteln lädt allerdings leicht zu Verwechselungen ein. Ein "margin" im Terminhandel darf weder als Leistung oder Teilleistung eines für den Futures zu bestreitenden "Kaufpreises"* noch als sein für das zugrunde liegende Kaufgut vorab auszulegender Terminpreis auch nicht als Kredit oder noch weniger als ausbedungene Optionsprämie o.dgl. der Missdeutung ausgesetzt werden; Kaufpreis jeder Art hier, und anfänglich auszulegende Margendeckung ("initial margin") dort, sind allemal sorgfältig auseinanderzuhalten. Der vollständige Kaufpreis aus einem Futuresgeschäft wird – falls überhaupt beansprucht – erst zur Erfüllungszeit, d.i. mit Eintritt des Regulierungstages fällig:** Im Falle eines Lieferungsgeschäfts auf anbringliche Ware ("actual physical delivery") geschieht dies im Zeitpunkt des vorgesehenen künftigen Erfüllungstermins des Kontrakts, also bei Endabwicklung durch Vollzug der tatsächlichen Lieferung in Natur gegen Zahlung des Schlussabrechnungspreises (Effektiverfüllung). Eine vorfriste Bewirkung der Leistung aus dem Kontrakt ist indessen jedem Teil unter allen Umständen strengstens untersagt noch notwendig. – Neben der Sicherheitsmarge "inital margin" fallen für die Einleitung eines Terminmarktgeschäfts in Futures allein außer den üblichen Brokerspesen*** ("brokerage fees", "commissions") in diesem Stück sonst keine weiteren Geldbewegungen mehr an.

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[* Unmittelbar einzusehen ist dies insofern, als der Verkäufer eines Futures (Short) aus dem Verkauf des Futures kein Geld löst, sondern vielmehr ebenso zur Hinterlegung eines Margins in derselben Höhe wie der Käufer des Futures (Long) angehalten ist. Auch hierdurch hebt sich ein "initial margin" von einem Margin im Rahmen eines Wertpapiergeschäftes auf Kredit ab.]

[** Es ist dies allzu selbstverständlich; denn der bloße Abschluss eines Futures schafft für sich allein keine "assets", welche Anlass zur augenblicklichen Zahlung eines Kaufpreises geben könnten. Daher wäre richtiger zu sagen: der Austausch der zum maßgeblichen Terminpreis ausgemachten Geldsumme gegen das festgeschriebene Lieferquantum des Kontraktgegenstandes bei Endfälligkeit gemäß Standardvertrag des Futures.]

[*** Anmerkung: Im Gegensatz zu Optionsgeschäften, deren Kommissionen zu allermeist für jedes Geschäft einzeln abgerechnet werden, werden Kommissionen bei Futuresgeschäften herkömmlicherweise auf "round turn"-Basis berechnet. Futures führen somit erst zum Aufhebungszeitpunkt des Börsentermingeschäfts zu effektiven Ausgaben.]

 

Aufzählung

"initial margin": der Ersteinschuss bei Futures- und Optionsgeschäften

Wer den börslichen Terminhandel mit Futures aufzunehmen entschlossen ist und sich zur ersten Tat anschickt, ist ohne Unterschied in der Ausrichtung der erwogenen Position vor die Notwendigkeit gestellt, der Einleitung seines Termingeschäfts die Erbringung eines Einschusses in Geld voranzustellen (Ersteinschuss, "margin requirement", "performance requirement"). Die Hinterlegung der erforderten Summe bildet gewissermaßen die notwendige materielle Voraussetzung für ein Tätigwerden auf den Futures-Märkten. Aus gutem Grund. Denn sowohl der eröffnende Kauf (= Long, Terminkaufvertrag, Plusposition) als auch der eröffnende Verkauf von Futures (= Short, Terminverkaufsvertrag; "Leerverkauf", Minusposition) sowie deren Mischung bei Spread-Geschäften führen immer und ausnahmslos eine mit einem nicht unbeträchtlichen Erfüllungsrisiko behaftete vertraglich bindende Vereinbarungen mit sich. Das hiermit angesprochene Erfüllungsrisiko ist buchstäblich Ausdruck möglicher Störungen, dessen Grad vom waltenden Preisrisiko auf den Terminmärkten in gerader Linie abhängt. Angesichts der Größe der damit auf dem Spiel stehenden Vermögensbelange ist nicht zu verwundern, dass sich der beauftragte Broker im Kundschaftsverhältnis durch Stellung einer anfänglichen Sicherheitsleistung über die Ernsthaftigkeit jedes einzelnen Börsengeschäfts zu vergewissern sucht. Das Erfüllungsrisiko von fehlgeschlagenen Termingeschäften ("performance risk") seiner Kundschaft ginge im Falle nicht geleisteter Sicherstellungen für die eingegangenen Verpflichtungen letzten Endes nämlich auf Gefahr und Rechnung des Brokers selbst. Er müsste dafür herhalten und hätte also bei Uneinbringlichkeit der Verbindlichkeiten für diese selbsthaftend einzustehen ("default risk"). Überdies sind die Brokerhäuser ihrerseits, wie schon oben angesprochen, gegenüber den Terminbörsen rechtlich verbunden, für alle ihre geöffneten Posten zusammengenommen Ersteinschüsse in der jeweilig erforderten Höhe aufzubringen und als "clearing margin" an die Verrechnungsstelle der betreffenden Börse ("clearing house") zur Verwahrung weiterzuleiten. Mit diesen Beträgen suchen die Clearinghäuser und deren Mitglieder ihres Teils sich gegen die Gefahr sicherzustellen, in ein unbestimmtes Geschäft gerissen und regresspflichtig gemacht zu werden.

Nicht ohne Berechtigung hat das "initial margin" für den Broker regelrecht die Bedeutung eines Unterpfands (bona fide Garantiepostens) für den glatten Vollzug eines jeden Termingeschäfts erlangt. Das erhobene Margin hält ihn frei von jeglicher Verlegenheit, falls der handelnde Kunde sich im Nachhinein eines anderen besinnt und mit seiner obliegenden Verpflichtung zurückhält (Erfüllungsunwilligkeit). Dasgleiche gilt von der gedachten Möglichkeit des Aufkommens eines größeren Spekulationsverlustes, sofern der Auftraggeber nicht zahlungskräftig genug wäre, um die nötigen Geldmittel zur Begleichung seiner Schuld aufzubringen (Erfüllungsunfähigkeit). Im angelsächsischen Sprachraum wird der erste Einschuss ("initial margin") darum bisweilen auch sehr treffend mit Bezeichnungen wie "earnest money", "good faith deposit" oder "performance bond" umschrieben (Sühnegeld).

Doch nicht nur für Geschäfte mit Futures, sondern auch für die Einnahme von Stillhalterpositionen in Optionen ("short options") beziehungsweise für Leerverkäufe von Wertpapieren ist die Einforderung einer Margendeckung aus selbigem Grunde das weithin in Übung stehende Verfahren. Allein für die Eingehung von börslichen Optionsgeschäften verlangt die Clearingstelle ordentlicherweise nur von einer Seite, nämlich vom Options-Verkäufer (Short), die Stellung von Sicherheiten. Dem Options-Käufer (Long) werden demgegenüber grundsätzlich keine Sicherheiten durch Erbringung eine Hinterlage abverlangt, da im Unterschied vom Verkäufer einer Option das Verlustrisiko eines Options-Käufers begrenzt ist auf die eingangs ("upfront") bereits bezahlte Optionsprämie* ("total premium"). – Unterhält ein Kunde mehr als eine Kontoverbindung bei verschiedenen Brokerhäusern, so muss aus naheliegenden Gründen jedes einzelne der Margin-Konten vollständig eingezahlt sein.

[* Eine Ausnahme hierzu besteht beim sog. Futures-style-Verfahren für Optionen auf Futures ("futures options"), wonach die Prämie ("total premium") entweder erst innerhalb der Laufzeit oder seinerzeit bei Ausübung bzw. Verfall der Option wirklich zu bezahlen ist (Rückprämie, Nachprämie). Eine Sicherheitsleistung ("premium margin") wird hier nicht erhoben, da unter dem Futures-style-Margenverfahren ebenso wie bei Futures zwischen den Parteien ein tagtäglicher Verlustausgleich ("marking to market") durchgeführt wird.]

Das "initial margin" ist eine sofort einzuzahlende Summe. Demgemäß wird ein "initial margin" in jenem Augenblick erfordert und erwirkt, da sich der Händler gewagt aufstellt und sein Geld der Verlustgefahr aussetzt. Auf die Person des Händlers selbst kommt dabei nichts an, wenn er nur das fällige Margin erlegt. Der Belauf der Besicherungsforderung, der für die Einnahme einer bestimmten Position auf dem Terminmarkt verlangt wird, lehnt sich im Regelfall an dem Hauptzweck derselben (Spekulation oder Kurssicherungsgeschäft?) und dem daraus hervorgehenden Grad des Risikos insgesamt an. Das einem gesonderten Kundenkonto beigemessene Gesamtrisiko bezieht für gewöhnlich finanzielle Gefährdungen aus sämtlichen der darauf geführten offenen Posten* in den verschiedenen Märkten mit ein, wobei die historische, untertägige als auch die "implizite" Kursvolatilität regelmäßig den letzten Maßstab für die Beurteilung des Risikos abgibt. Demzufolge greift unter Bedacht auf das Risiko der Erfahrungssatz durch: Je volatiler sich der Markt zeigt, desto größer schlägt das Verlustrisiko an und um ebensoviel höher wird in derselben Folgerichtigkeit das erforderliche "initial margin" gegriffen. Entsprechend knapp wird das "initial margin" umgekehrt bei abgeschwächten Preisschwankungen bemessen.

[* Beim sog. Risk-Based-Margining (RBM) der Eurex Clearing AG werden hierzu sämtliche Futures- und Optionspositionen, die entweder den gleichen oder einen Basiswert von verwandter wirtschaftlicher Natur aufweisen, unter Berücksichtigung der sich kompensierenden Positionen zu einer einzigen Grundposition zusammengefasst und mit "margin" unterlegt.]

Die auf den Terminmärkten herrschende Ungewissheit, und damit auch die Gefahr größerer Verluste, nimmt mit der Länge der Haltedauer der Terminkontraktgeschäfte zu. Der im Futureshandel allgemein gebräuchliche tägliche Buchungsschnitt ("marking to market") ermöglicht dennoch eine Rechnung nur auf kurzfristiges Kalkül mit dem äußeren Erfolg einer durch ermäßigte Margin-Sätze verringerten Beanspruchung der Liquidität auf Seite der Handeltreibenden. Die Bemessung der risikogerechten Höhe der Besicherungsforderung kann sich sohin im regelmäßigen Verlauf der Dinge entsprechend dem im fraglichen Markt für möglich gehaltenen "worst-case"-Szenario ("worst-case-loss", denkbar ungünstigste Verlustfall) allein mit Blick jeweils auf den kommenden Handelsabschnitt richten. Weil indes die für morgen erwartete Marktvolatilität, und so auch die, welche der nächsten Zukunft bevorsteht, aller Erfahrung nach im Zeitlauf wechselnden Vorauswissens mitunter erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann, deren genaues Ausmaß sich naturgemäß jeder eindeutigen Vorausberechnung entzieht, liegt füglich auch die Höhe eines "inital margin" keineswegs ein für alle Mal fest. Das Margin kann und wird also, sofern notwendig, von den betreffenden Börsen je nach der Verschiedenheit der Marktverhältnisse bei den einzelnen Produktgruppen postwendend an ein geändertes Spannungsfeld angepasst werden.

Der Stand der einem offenen Posten im Terminmarkt gegenüberstehenden Besicherung wird unausgesetzt überwacht. Auch bleibt diese in Höhe des jeweilig bestehenden Satzes für das eingelegte "initial margin" bis zum Ende der Haltedauer der Position jeder weiteren Verfügung durch den Kontoinhaber entzogen. Die Mitteleinheiten der Besicherung sind damit zur Gänze an den Einzelposten gebunden, der Zugriff darauf ist einstweilen gesperrt, wodurch eine anderweitige Bestimmung über die Mittel füglich aufgehoben ist. Erst bei Auflösung des Terminpostens werden diese wieder freigegeben. Überhaupt ist es das erstrebte Ziel der spekulativ ausgerichteten Händlerschaft (Trader), aus ihren Handelsgeschäften in Terminkontrakten mit der seinerzeit bei Glattstellung der Terminposition rückgestellten, um einen Differenzgewinn erhöhten Margin-Summe einen Überschuss über das vorher eingeschossene und gebundene Depositum herauszuziehen (vgl. Margin-Rendite).

Mit einem auf einem Brokerage-Konto ausgewiesenen, über das Ausmaß der erforderten Margensumme hinausreichenden Überschuss ("excess margin"), einerlei ob das überzählige Geld dem Konto aus den auf den Terminmärkten bisher unternommenen Börsengeschäften im Reinergebnis zugewachsen ist (Buchgewinn, Margen-Gutschrift; "credit balance") oder allenfalls von überschüssigen Einzahlungen stammt, kann der Kontoinhaber und Kunde eines Brokerhauses nach Gutdünken und eigenem Ermessen verfahren ("free equity", "free funds"). Er kann jene im Kontokorrent stehende überreichliche Barmittel entweder als Liquiditätspolster ruhig auf seinem Geldkonto in Bereithaltung lassen, etwa um sie bei späterer Gelegenheit für die Vornahme von weiteren Börsengeschäften auf gefällige Weise verwenden zu können ("open trade equity", OTE), oder, falls es ihm so beliebt, diese seine zeitweilig nicht beschäftigten flüssigen Geldmittel ebenso gut jederzeit auch ganz oder teilweise zurückziehen ("withdraw funds"), um sie beispielshalber einstweilig anderwärts zinsgünstig werbend unterzubringen. Darüber hinaus steht das ursprünglich hinterlegte "initial margin" in Geld, sofern im Betrage durch Verluste nicht geschmälert oder gar aufgezehrt, nach Glattstellung der ihm gegenüberstehenden Terminkontrakte ("reversing trade", "closing transaction") dem Kunden nun wieder in voller Höhe, vermehrt um Gewinne, oder eben in einer um Teilverluste verminderten Höhe, zur freien Verfügung.* Wie soeben gestreift, sind Einzahlungen von Barmitteln zur Gutschrift auf das Verrechnungskonto (Trading-Konto, Brokerage-Konto) allemal zulässig, selbstverständlich auch über den Belauf eines erforderten Ersteinschusses hinaus, so vielleicht um den vorrätigen Guthabenstand für nicht vorherzusehende Ereignisse vorsorglich zu erhöhen. Der angesammelte Rückhalt an Kasse lässt sich fortan sowohl der Abdeckung von künftigen Futures-Geschäften dienstbar machen als nötigenfalls auch heranziehen, um im Falle eines Fehlschlags die Forderung eines "variation margin call" zu bestreiten.

[* Dienen zugelassene geldwerte Papiere der Dotierung mit Margin, so erhält der Händler zusätzlich ggf. auch die für diese inzwischen aufgelaufenen Zinsen zurück.]

Zweckmäßigerweise sollte der Kunde ("retail client") eines Kommissionshauses ("futures commission merchant", FCM) sich Klarheit darüber verschaffen, ob, und im bejahenden Fall, zu welchen Geschäftsbedingungen sein ebenda eingelegtes Geld verzinst oder umgekehrt mit einer Zinsenauslage ("Verwahrentgelt") versehen wird, zumal für größere Konten eine Zinsenvergütung, andererseits in Zeiten entwertender Zinsmarktraten auch eine Belastung des eingebrachten Margin-Guthabens, nach heutigen Verhältnissen nicht mehr ganz unüblich ist. Zu guter Letzt ist noch dem Umstand zu gedenken, dass ungeachtet bereits geleisteter Margin-Zahlungen für jedes an den Börsenterminmärkten abgeschlossene Geschäft überdies Brokergebühren (Orderprovision, Spesen "commissions", "brokarage fee") zur Vergütung für die Vermittlungstätigkeit des Brokers erhoben werden. Diese Gebühr beläuft sich erfreulicherweise in den meisten Fällen nur auf einen mäßigen Betrag von einigen wenigen Euro, Dollar, Pfund oder Franken und fällt von daher nicht sonderlich schwer ins Gewicht.*

[* Die Höhe der fälligen Brokerspesen wird vom kontoführenden Kommissionshandelshaus (FCM), wie oben bereits erwähnt, für Futures-Geschäfte in der Regel auf der Grundlage eines "round turn" berechnet. Die Gebühren werden üblicherweise unbesehen der verschiedenen Futures-Märkte, Fälligkeitstermine und Orderarten für alle Kontraktformen einheitlich angeschlagen.]

Hält man alles Wesentliche aus den bisherigen Betrachtungen über das Margining zusammen, so ist Folgendes festzustellen: Die zur Durchführung des Handels mit Finanzderivaten zwingend erforderte Eigenkapitalunterlegung durch das "inital margin" dient dem Zweck, durch Mindesteigenkapitalanforderungen alle Anspruchsberechtigten zu schützen und im weiteren Zusammenspiel mit gut bewährten Sicherheitsvorkehrungen auf diese Weise am Ende das Vertrauen der Marktteilnehmer in die erprobten Finanzeinrichtungen der Börse im Ganzen und damit in ihren makellosen Ruf außer allen Zweifel zu stellen.

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Mindesteinsatz an Margin und Clearing-Margin

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Siehe auch:

 

Aufzählung

Das Clearinghaus und das Clearing-System

Aufzählung

Das Margin-System und "maintenance margin"

Aufzählung

Übersicht: Margin-Tabelle

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"Das Risiko ist die Bugwelle des Erfolgs."
Carl Amery, dt. Schriftsteller, * 9. April 1922 , † 24. Mai 2005

 

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Stand: 11. Dezember 2024. Alle Rechte vorbehalten.