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Zins-Futures
auf mittel- und langfristige Anleihen
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Zins-Futures
("interest rate futures") lautet der Sammelbegriff, unter dem
eine denkbar breit gefächerte Vielfalt an Zins-Terminkontraktgeschäften
verschiedenster zinsbarer Schuldtitel zusammengefasst wird. Unter dem
Gesichtspunkt der Fristigkeit bis zur Tilgung des unterliegenden Zinsinstruments
zerfallen Zins-Futures in zwei Hauptgruppen: a.) in Zins-Futures auf
ausgesuchte festverzinsliche Wertpapiere des Kapitalmarktes, wie es
Papiere mittlerer Andauer und sog. Langläufer sind, und b.) in Zins-Futures
auf kurzfristige Deckungsunterlagen des Geldmarktes, so etwa auf fungible
Geldmarktpapiere oder auf Zinssätze von Geldmarktkrediten in Form von
Termineinlagen. Im Mittelpunkt der folgenden Erörterungen stehen Futures
der Gattung a.): Terminkontrakte, die
festverzinsliche Wertpapiere
von mäßig bis außerordentlich langer Dauer (d.h.
auf Rentenschuldscheine, "Rentenpapiere", Obligationen, oder kurz: Anleihen;
engl. "fixed income securities", in Gestalt von "bonds"
und "notes") zum Gegenstand haben, so hauptsächlich lang dauernde
Staatsschuldpapiere ("government securities").*
[* Das Genauere
über Futures auf Geldmarktinstrumente
findet sich auf folgender Seite.]
Sämtliche der von den
Börsen vorbereiteten Zins-Futures sind, geradeso wie alle übrigen
Futures, von allem Anfang
an auf ausgedehnte Handelbarkeit zurechtgemacht. Es gilt dies ungeschmälert
von jedwedem börsengehandelten Terminkontraktgeschäft, so auch von Futures
auf Schuldtitel, auf Geldmarktinstrumente gleichwie auf kaufmännische
oder auf öffentliche Leihkapitalien längerer Laufdauer (Anleihen, Notes,
Bonds). Überhaupt setzt ein formvollendeter, möglichst lebhafter und
rechtssicherer Handelsverkehr in Zins-Futures gleich zu Beginn eine
weitreichende
Standardisierung voraus, das ist die inhaltliche Vereinheitlichung
der wesentlichen Bestandteile und bezeichnenden äußeren Eigenschaften
von Termingeschäften nach festliegendem Muster (Musterhandel). Als Bezugsquelle
und Maßstab für die Preisbildung von Zins-Futures zu dienen befähigt
sind, wie erwähnt, die Preise von umlaufenden Rentenobligationen, deren
Zinssätze als auch andere mit diesen in näherem Zusammenhang stehende
Wesenseigentümlichkeiten. Rechtsgrundlage jedes
Zins-Futures auf festverzinsliche
Wertpapiere ("fixed-income futures", Rentenmarkt-Futures,
Rentenfutures) ist wieder ein wechselseitig bindendes, rechtlich klagbares
Terminkontraktgeschäft zwischen zwei Vertragsparteien über den Kauf
(= Long-Futures-Position) oder Verkauf (= Short-Futures-Position) eines
in seinen Merkmalen eindeutig umschriebenen zinstragenden Kapitalmarkttitels
von unstrittiger Bonität ("interest-bearing instrument"; "underlier",
Basisinstrument, Basistitel) in einem ganz bestimmten Nominalwert ("Kontraktvolumen",
"face amount", "principal value") auf einen fixierten
zukünftigen Zeitpunkt (den "Termin") und zu einem vorliegenden, bereits
bei Vertragsabschluss festgesetzten Preis*, der sich nach allseits
bekannten Regeln aus dem an der Börse festgestellten
Futureskurs berechnet. Der Bezug zum effektiv
erreichbaren Anlagezinssatz (Anleiherendite) der Rentenpapiere, die
dem Zins-Futures unterliegen und die zu dessen Erfüllung künftig zu
liefern sind, wird nach dieser Begriffsbestimmung implizit hergestellt
durch den börslich festgestellten, regelmäßig in Prozentpunkten vom
Nennwert ("al pari") ausgedrückten Kurs des Futures ("futures
price") .
[* Beachtung verdient
überdies die Rolle der Clearingstelle
("clearing house") bei der Abwicklung von Futuresgeschäften,
und im Zusammenhang damit auch die Auswirkungen des "marking
to market" auf die tägliche Wertfortschreibung von Zins-Futureskontrakten.]
Gleichviel nun, ob
Trader,
Hedger oder
Arbitrageur: Wer auf
den Terminmarkt tritt in der Absicht, sich auf ein Geschäft in einem
bestimmten Zins-Futures einzulassen, hat wegen der vorgängigen Normierung
aller übrigen Vertragspunkte nichts weiter nötig, als für die erwünschte
Zahl an Futures-Kontrakten im ausgewählten
Monatstermin einen für ihn
annehmbaren Terminkurs zu vereinbaren. Als privater Marktteilnehmer
wendet man sich zu diesem Zweck ganz einfach an ein
Finanzinstitut (Bank, Broker
oder anderer Finanzmittler) seiner Wahl, zunächst mit dem Ersuchen um
Eröffnung eines Handelskontos. Alles, was das Handelshaus nach vollendeter
Einrichtung und ausreichender Dotierung des Kontos jetzt noch zur Ausführung
des Geschäfts vom auftraggebenden Kunden bedarf, ist die eindeutige
Vergabe der betreffenden Orderspezifikationen. Über einen ordnungsgemäß
formulierten Handelsauftrag (Order),
aus dem die einzelnen noch offen gebliebenen und zu vereinbarenden Bestandteile
eines Börsentermingeschäfts in Zins-Futures eindeutig hervorgehen, erhält
der Broker Kenntnis von der beabsichtigten Transaktion seines Kunden.
Alle übrigen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Interessen der an
einem Zins-Futuresgeschäft beteiligten Parteien sind bereits durch den
im Vorhinein verhandelten Standardvertrag des Futures – mit besonderem
Bedacht auf den Geschäftsbrauch – für einen börsenmäßigen Handel festgeschrieben
und damit auch nicht mehr änderbar. Nach Weiterleitung der Order und
erfolgter Zusammenführung an der
Terminbörse gemäß den Ordervorgaben
des Auftraggebers begründet dies einen offenen Posten in Zins-Futures
zum bestehenden Marktsatz.
Solange nun ein solcher
Posten in Zins-Futures offen und damit noch unvollzogen und ungesichert
ist, unterliegt er dem vollen Kursrisiko: Der Marktwert der Position
schwankt mit dem laufenden Terminkurs des Futures bedingt durch den
Hebeleffekt um ein fixes Vielfaches der Einheit ("leverage").
Der Wert einer Long-Position
steigt in gerader Linie mit diesem, der einer Short-Position sinkt in
eben diesem Verhältnis um ein entsprechendes. Sämtliche der von zwischenzeitlichen
Kursänderungen herrührenden Vermögensgewinne und -verluste bei den einzelnen
offenen Zins-Futures werden von Seite der der Terminbörse angeschlossenen
Clearingstelle (Liquidationskasse, "clearing house") zum Ende
jedes Börsentages buchmäßig verrechnet ("marking to market")
und den betreffenden Verrechnungskonten (Margin-Konto) gutgeschrieben
bzw. belastet. Ist die Beendigung eines bestehenden Verpflichtungsgeschäfts
in Zins-Futures gewollt, so reicht die Einleitung eines dem entsprechenden
Gegengeschäfts ("reversing-trade",
"offsetting trade") durch Erteilung einer zweiten, schließenden
Order (Gegenorder) zur Börsenzeit aus, um die betreffende Position zu
egalisieren. Nach Lösung des Engagements in Zins-Futures durch Eindeckung
einer Short- bzw. Glattstellung einer Long-Position erfolgt sodann letztmals
der finanzielle Ausgleich, woraufhin der fragliche Posten als endgültig
geschlossen gilt. Er ist damit aus dem Markt, weitere Ansprüche und
Verpflichtungen bestehen für den Futures-Händler jetzt keine mehr. Ein
Beispiel:
1. Juli: Kauf von 5
September-Euro-Bund-Futures
zu 126,40.
8. Juli: Verkauf von
5 September-Euro-Bund-Futures zu 126,96.
Die Kursdifferenz beläuft sich hiernach
auf 0,56 Prozentpunkte bezw. 56 "ticks".
Der Wert je eines "tick" im Euro-Bund-Futures beträgt den Kontraktspezifikationen
der Eurex gemäß stets genau 10€.
Hieraus ergibt sich ein Spekulationsgewinn von 56 x 10 =
560€ je Kontrakt.
Der Terminhändler hat insgesamt fünf Kontrakte gehandelt. Er
verzeichnet aus seinem Trade mit Zins-Futures folglich einen
Gesamtgewinn von 2800
€ (vor Steuern), welcher, wie üblich, unter börsentäglicher
Verrechnung dem Trading-Konto des Händlers, abzüglich der gewöhnlichen
Spesen, gutgeschrieben wird.
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Basistitel
von Futures auf festverzinsliche Wertpapiere
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Als Basistitel ("underlying")
von Rentenmarkt-Futures kommen dem Grundsatz nach sowohl tatsächlich
begebene festverzinsliche Wertpapiere von mittelmäßig langer oder langterminlicher
Fristigkeit in Betracht, die zugleich von bester Bonität sind, als auch
die damit zusammenstimmenden rein idealtypischen, künstlichen, die sogenannten
"synthetischen" Anleihen. Unter einer "synthetischen Anleihe" versteht
man im trennenden Unterschied zu den tatbestandsmäßig* (zum Teil
noch in Gestalt von Wertpapierurkunden physisch) verkörperten Schuldtiteln
einen dem inneren Aufbau nach damit verwandten, auch sonst völlig gleichwertigen,
indes abstrakten, in seinen Ausstattungsmerkmalen bereits vordefinierten
Titel (Finanzkonstrukt). Aus finanzwirtschaftlicher Sicht erzeugen beide
Einkleidungen von zinsbaren Finanztiteln bei gleichartigen Ausstattungsmerkmalen
und bei gegebener Zinsstruktur äquivalente Zahlungsströme. Unter diesem
Blickwinkel wäre es im Grunde belanglos, ob der einem Zins-Futures untergeschobene
Titel leiblich verkörpert oder bloß von gegenstandsloser Natur ist.
[* Festzuhalten
ist, dass die emittierten Staatsanleihen der weitaus meisten Länder
nicht mehr in körperlicher Gestalt auf bedruckten papiernen Urkunden
unter Glas und Rahmen dargestellt sind, sondern zur Kosteneinsparung
und zur Beförderung ihrer Übertragbarkeit lediglich als abgezogene Verfügungsrechte
(Schuldbuchforderungen, Wertrechte) in den Büchern bestehen und im Transaktionsfall
über den Giroverkehr ("wire transfer", Buchumschreibung) der
Finanzinstitute in Austausch treten. Urkunden selbst führen allenfalls
noch als bei einer Sammelverwahrungsstelle hinterlegte Globalurkunden
ein Dasein. Der Anschaulichkeit halber sei hier jedoch weiterhin von
Wertpapieren als Vorstellungsobjekt die Rede.]
Nun hat es sich mit
Rücksicht auf größtmögliche Vereinfachung und Vervollkommnung des Geschäftsgangs
am Ende als überaus praktisch erwiesen, Zins-Futures in ihrem "underlying"
nach wie vor zwar mit normierten Anleihen zu versehen, diese aber durch
solche hypothetische ("notionelle") Schuldtitel vertreten zu lassen,
die in Ansehung ihrer beigelegten Erscheinungsmerkmale den wahrhaft
vorhandenen ansonsten vollkommen gleichgestellt sind. Bezeichnend für
die Verkehrsnatur synthetischer Anleihen dieserart ist der Umstand,
dass es sich hierbei um rein fiktive Anleihen handelt, deren Ausstattungsmerkmale
im Zeitablauf auf ihrem alten Stand bleiben, obwohl das Zinsumfeld –
und mit ihm auch die am Rentenmarkt in Umlauf gebrachten Papiere selbst
– sich beständig der tatsächlich gegebenen Lage des Kapitalmarktes anpasst
und sich mit ihr verschiebt. Der besondere Vorteil, der sich aus der
Verwendung gleichlautender synthetischer Anleihen herleitet, liegt nicht
nur in einer erheblichen Vereinfachung des Handelsverkehrs in Zins-Futures,
sondern ebenso in der Vermeidung von Engpässen und anderen Schwerfälligkeiten,
die im Zusammenhang stehen mit der Abwicklung und der obligatorischen
Lieferung von ganz bestimmten Anleihen zu deren Terminfälligkeit. Zwar
genügen üblicherweise gleich mehrere der zur fraglichen Zeit zirkulierenden
Emissionen hinsichtlich ihrer Ausstattungsmerkmale den Vorbedingungen
für eine physische Lieferung in einen gegebenen Zins-Futures; sollte
jedoch eine davon sich als besonders vorteilhaft herausstellen, so kann
es unter diesem Gesichtspunkt allerdings zu unerwünschten Engpässen
in diesem Titel kommen.
Wenn auch nach heutigen
Verhältnissen fast alle Bond- wie auch Note-Futures auf rein abstrakte
Grundinstrumente lauten, sehen die Regelwerke der meisten Börsen nicht
ohne Absicht zum Liquidationstermin eine objektmäßige Andienung ganz
bestimmter Exemplare von Schuldtiteln des Kreditmarktes vor, nämlich
solche, die diesen in allen Belangen gleich stehen und gleichwertig
sind. Ganz bestimmte Anleihen, die bei Fälligkeit eines Rentenmarkt-Futures
für eine Lieferung in den Kontrakt infrage kommen, weisen je nach Laufzeittypus
des Futures gewöhnlich anfängliche Laufzeiten auf von nicht weniger
als einem Jahr und neun Monaten im Falle von Notes oder Euro-Schatz-Futures,
bei Bonds hingegen gewöhnlich von wenigstens 8 bis zu längstens 35 Jahren.
Dabei handelt es sich ausnahmslos um sogenannte "straight bonds", also
um Festzinspapiere herkömmlichen Stils, die überdies keinem nennenswerten
Bonitätsrisiko (Adressenausfallrisiko, Insolvenzrisiko) unterworfen
sein dürfen. Zum Kreis derjenigen zinstragenden Kapitalmarktpapiere,
welche fraglos eine Tauglichkeit als Basisinstrument für "fixed-income"-Futures
zu erlangen fähig sind, gehören demnach vorzugsweise Staatsanleihen,
wie beispielsweise "short term", "medium term" oder
"long term" T-Notes sowie T-Bonds (USA), Long Gilts
(GB), deutsche Bundesanleihen*, Bundesobligationen,
Bundesschatzanweisungen oder Hypothekenpfandbriefe. Im
Verein mit Futures auf Geldmarktinstrumente
lassen sich damit nahezu alle für der Anwendung wichtigen Segmente einer
Zinsstrukturkurve** bequem abdecken. So können etwa durch die
an der internationalen Terminbörse
Eurex
gelisteten Euro-Zins-Produkte mit Leichtigkeit entsprechende Laufzeiten
mit einem Zeitfenster zwischen einem Tag und 35 Jahren bedeckt werden.
[* Schuldverschreibungen
der Bundesrepublik Deutschland unterliegen de facto keinem Bonitätsrisiko,
womit sie sich in vorzüglicher Weise zur Andienung gegen einen Zins-Futures
eignen.]
[** Eine Zinsstrukturkurve
("yield curve"; "term structure of interest rate") stellt
zu einem gegebenen Zeitpunkt die Höhe der auf Jahresfrist berechneten
Zinssätze (p.a.) über verschiedene
Zinsbindungsfristen plastisch dar. Bei gleichbleibenden Zinssätzen im
funktionalen Zusammenhang mit den verschiedenen Bindungsfristen spricht
man von einer "flachen Zinsstrukturkurve", wachsen sie mit zunehmender
Dauer der Laufzeit an, heißt sie dementsprechend "steigend", nimmt die
Höhe der Zinssätze mit zunehmender Bindungsdauer beständig ab, so handelt
es sich hierbei um eine "inverse Zinsstrukturkurve".]
Die den verschiedenen
Arten von Zins-Futures auf festverzinsliche Wertpapiere unterliegenden
fiktiven Anleihen zeichnen sich mithin allesamt durch normierte Ausstattungsmerkmale
aus: Die Zinsbindungsfristen, die Volumina der Hauptsummen (Nennwert,
"face value") und die Kupons ("notional coupon") in der
jeweils spezifizierten Währung sind bereits vorab bindend vorgegeben.
Dem Euro-BUND-Futures der Terminbörse Eurex ("the Bund")
– dem, gemessen an den Verkehrsziffern, mit rund 338 Millionen umgesetzten
Kontrakten zusammen mit dem CBOT/CME
Group 10 Year U.S. Treasury Note Futures (ca. 349 Millionen Kontrakte)
im Jahre 2007 einst sogar bedeutendsten Rentenmarkt-Futures weltweit
– liegen bspw. nominal 100000
Euro einer fiktiven langfristigen Schuldverschreibung der Bundesrepublik
Deutschland zugrunde. Ausgestattet wird der Kontrakt mit einem Lieferfenster
der Anleihen von 8 ½- bis
10 ½-jähriger Restlaufzeit
zum Tilgungstermin, zugepasst auf einen gleichbleibenden Kupon ("coupon
rate") von 6 Prozent an Vertragszinsen. Die Einkleidung von Zins-Futures
in einheitliche Kontraktformen ist im Umkehrschluss jedoch nicht gleichbedeutend
mit dem Umstand, dass bei Fälligkeit immer nur eine einzige ganz spezifische
Anleihe für eine Lieferung in den Kontrakt in Frage käme, wie im folgenden
Unterabschnitt noch gehörig erläutert werden soll.

Wie schon oben hervorgehoben
ist, verschaffen Geschäfte mit Zins-Futures in festverzinslichen Wertpapieren
aus sich heraus die Möglichkeit einer physischen Andienung von entsprechenden
Basistiteln zur Terminfälligkeit. Auch im tatsächlichen Geschehen stellt
der ganz überwiegende Großteil der Börsen, die Zins-Futures listen,
den Haltern von solchen Kontrakten die Transfermöglichkeit ganz bestimmter
Basistitel in Aussicht. In ihren Kontraktspezifikationen schreiben die
Börsen die Verfahrensart sehr genau und abschließend fest, unter welcher
die Übertragung, Abnahme und Bezahlung effektiver Stücke – die Umbuchung
von registrierten Sammelurkunden ("transfer of registered ownership")
über den Effektengiroverkehr ebenso einbezogen wie die Berichtigung
einer Schuldbuchforderung – in einen terminfälligen Rentenmarkt-Futures
zur Durchführung zu bringen ist. Ist nun ein gegenständlicher Erwerb
von Anleihen seitens des Futures-Käufers (Long) gewünscht, so darf der
lieferwillige Futures-Verkäufer (Short) ihm nur vorher ausgewählte Papiere
andienen. Welche der an den Finanzmärkten umlaufenden Anleihen im Einzelnen
zum Korb der lieferbaren zählen ("basket-delivery") und sich
damit im Zeitpunkt der Erfüllung eines spezifischen Zins-Futures gegen
diesen effektiv andienen lassen, wird wieder von den jeweiligen Terminbörsen
im Vorwege verbindlich festgelegt und in öffentlicher Ankündigung zu
rechter Zeit allgemein publik gemacht*.
[* Anleihen, die
derzeit gegen das Angebot an Zins-Futures der Terminbörse Eurex
lieferbar sind, finden Sie in einem namentlichen Verzeichnis zusammen
mit den zugehörigen Umrechnungsfaktoren auf der
Eurex-Website.]
Eine Andienung effektiver
Stücke erfordert, dass die individuell liefer- und empfangbaren Schuldtitel
prinzipiell den gleichen Anforderungen genügen, die auch an das Basisinstrument
eines Zins-Futures gestellt werden, selbst wenn dieses von abstrakter
Natur ist. Dieser Anspruch ist in der Praxis der Kapitalmärkte insofern
nicht durchweg gleich von vornherein erfüllt, als es zu den äußersten
Seltenheiten gehören dürfte, dass eine spezifische Anleihe am Markt
zirkuliert, welche mit eben derselben Ausstattung aufwartet, wie sie
in ihren einzelnen Zügen vorformuliert und niedergeschrieben im Standardvertrag
eines Zins-Futures aufzufinden ist. Mithin bedarf es eines ausgeklügelten
Umrechnungsverfahrens, das die verschiedenen auf den Märkten gegenwärtig
auftretenden übertragbaren Schuldverschreibungen mit ihren jeweils unterschiedlich
hohen Marktwerten, ihren vom Richtwerte abweichenden Restlaufzeiten
und ihren großenteils auch ungleichartigen Zinskupons untereinander
zu vergleichen erlaubt.
Die gängige Methode,
unterschiedliche Anleihetypen vergleichbar zu machen, besteht in der
Anwendung sogenannter Umrechnungsfaktoren (Konvertierungsfaktor,
Konversionsfaktor, Preisfaktor, "conversion factor",
"delivery factor"). Hierzu wird am Andienungstag eines terminfälligen
Zinskontrakts der maßgebliche Futureskurs ("exchange delivery settlement
price" EDSP) mit einem geeigneten, von der Börse definierten und
zugleich allgemein bekannt gegebenen spezifischen Konvertierungsfaktor
der betreffenden Anleihe multipliziert bzw. dividiert ("adjusted
futures price"). Auf diese Weise lässt sich der jeweils ausmachende,
dem Erwerber der Anleihen (Long)
in Rechnung zu stellende Preis (Andienungspreis, "invoice amount")
unter den Bestimmungen eines Futures exakt kalkulieren. Der ausmachende
Rechnungspreis schließt noch die vom Käufer der Wertpapiere an den Verkäufer
zu zahlenden Stückzinsen (Marchzinsen, "accrued interest"), die
vom letzten Zinszahlungstermin bis zum Lieferzeitpunkt auflaufen, mit
ein. Diese berechnen sich nach der Formel: Höhe der Kuponzahlung mal
verstrichene Tage nach der letzten Kuponzahlung geteilt durch Anzahl
der Tage der gesamten Zinsperiode zwischen zwei Zahlungsterminen. Der
zu bezahlende Rechnungsbetrag insgesamt ergibt sich somit nach dem folgenden
Ausdruck:
Schlusskurs Futures (dezimal, pro Einheit des Nominalvolumens) x Konvertierungsfaktor
x Kontraktvolumen + Stückzinsen.
Im Zuge einer Andienung
von Anleihen gegen Bond-Futures ist ferner der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass im Normalfall nur jene Zinspapiere für eine Lieferung infrage
kommen, die jeweils ein und derselben Emission zugehören.
Die Andienung von Anleihen in einen Zins-Futures
ist gewohntermaßen an jedem beliebigen Geschäftstag während der vordefinierten,
auf das Ende seiner Laufzeit gelegten Lieferperiode statthaft – und
das nicht selten noch nach dem letzten Handelstag an der Börse ("timing
option", "wild card option") –, wobei die Dauer der Lieferperiode
von Zins-Futures üblicherweise etwa dem gesamten Terminmonat gleichkommt.
Die Aufgabe, sich unter den verschiedenen möglichen lieferungsfähigen
Anleihen die ihm genehm erscheinende zur
Erfüllung auszusuchen (Qualitätsoption,
"quality option"; "seller's option"), fällt hierbei stets
dem Verkäufer des Zins-Futures
(Short) zu.
Kommt es nun nach einer
pünktlich und vorschriftsmäßig gestellten Ankündigung durch den Inhaber
der Short-Position zu einer effektiven Lieferung gegen einen Rentenmarkt-Futureskontrakt,
so darf dieser als Verkäufer, wie bemerkt, in Ansehung der börslichen
Abwicklungsinstruktionen aus der Menge aller zirkulierenden Anleihen
nur diejenigen zuliefern, die ganz bestimmten, den Mustervorgaben des
Vertrags entsprechenden Qualitätskriterien tatsächlich Genüge leisten.
Die genaue Bezeichnung der zur Lieferung ausersehenen Schuldtitel ist
dem mit der Abwicklung betrauten Handelshaus rechtzeitig mitzuteilen
("notified position"). Man spricht in diesem Zusammenhang von
der "Notifikationspflicht" des Inhabers einer Short-Position.
Dieser wird, nachdem er gedanklich die alternativ lieferbaren Anleihen
ihrer preislichen Vorteilhaftigkeit nach geordnet hat, i.
d. R. die derzeit billigst lieferbare Anleihe (die sog. CTD-Anleihe;
CTD = engl. "cheapest to deliver") andienen ("Identitätsrisiko").
Die notifizierte Position wird im Anschluss daran von der Clearingstelle
nach bestimmten Kriterien einer anderen aus den jetzt noch offen gebliebenen
Long-Positionen fest zugeordnet ("allocated position"). Der jeweilige
Halter derselben wird daraufhin umgehend durch das Liquidationsbüro
von der Zuteilung benachrichtigt.
Dem Korb lieferbarer
Anleihen beim oben erwähnten Euro-Bund-Futures beispielsweise
gehören nur ganz bestimmte Schuldverschreibungen an: nämlich Anleihen
der Bundesrepublik Deutschland (ehedem auch die des Fonds Deutscher
Einheit und der Treuhandanstalt – der Idee nach allesamt Schuldtitel,
die praktisch keinem Ausfallrisiko preisgegeben sind) mit einem Mindestemissionsvolumen
von 5 Mrd. Euro, deren Restlaufzeit bis zur Fälligkeit am Tage der Andienung
des Zins-Futures ein Zeitintervall von 8½ bis 10½ Jahren umschließt.
Durch die durchweg vortreffliche
Bonität des Schuldners der
untergebenen Anleihen wird insbesondere erreicht, dass die Preisentwicklung
von Bond-Futures ausschließlich von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt
abhängig ist, ohne dass es dabei bonitätsbedingt zu Verzerrungen kommt.
Das Erfordernis eines Mindestemissionsvolumens bezweckt hierbei, die
Entstehung marktbeherrschende Stellungen Einzelner ("corner")
tunlichst zu erschweren.
Rücksichtlich ihrer ganzen
Wesensart sind Zins-Futures statt auf Erfüllung durch Lieferung eines
bezüglichen Basistitels zuvörderst auf Wendigkeit und Handel ausgerichtet.
Das belegt bereits ein Blick in die regelmäßig aufgemachten und veröffentlichten
Statistiken, woraus deutlich hervorgeht, dass bis zu ihrem Fälligkeitszeitpunkt
selten mehr als 3% aller Futuresgeschäfte
in Zinstiteln anders als durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden.
Im Gegensatz hierzu werden bspw. bei den "over-the-counter (OTC)" kontrahierten
"forward rate
agreements" (FRAs) mehr als 90%
der bilateralen Verträge bis zum vereinbarten Erfüllungstermin gehalten
und auf dem Fuße folgend auch erfüllt. Dieser Sachverhalt bewirkt aus
sich heraus eine Vervielfachung des Handelsvolumens an den Zins-Futuresmärkten
durch bloße Aufrechnung von Kontrakten, ohne dass es am Ende zu einem
nennenswerten realen Vollzug aus Handelskontrakten in festverzinslichen
Wertpapieren kommt. Letztlich aber wird hierdurch die
Liquidität in den
Zins-Futuresmärkte nachhaltig gesteigert, ein Umstand, der in den letzten
drei Dekaden zu einer geradezu spektakulären Entfaltung der Zins-Futures-
und Optionsmärkte geführt hat.*
[* So wurden im Jahre
2019 an den Weltbörsen nicht weniger als 4,76 Mrd. Zins-Futures- und
Zins-Options-Kontrakte gehandelt.]
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Entstehung, historische Entwicklung und Bedeutung
von Zins-Futures

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