Im unternehmerischen Sinne stellen
"Terminbörsen" ("derivatives
exchanges") sich dar als besondere Dienstleistungsgesellschaften*,
die geschäftsmäßig geordnete, hochorganisierte, zentralisierte Handelsmärkte
("trading venue"; "organized exchanges") für ausgesuchte
standardisierte Rechte betreiben. Instrumente des Verkehrs sind vertretbare
Finanzkontrakte
von einheitlicher Beschaffenheit, Finanzderivate, also in erster Linie
fungible Termin- und Optionskontrakte
auf Waren sowohl als auf Finanzinstrumente. Im markttechnischen Sinne
dagegen lassen sich Terminbörsen auffassen als ökonomischer – jüngst
vermehrt auch "virtueller" – Zusammenkunftsort, an dem Handelsgeschäfte
in den vorbezeichneten Terminmarktinstrumenten in regelmäßig abgehaltenen
Veranstaltungen nach einheitlicher Geschäftsordnung zwischen zugelassenen
Personen angebahnt und abgeschlossen werden ("derivatives marketplaces",
"contract markets", "board of trade", namentlich für Futures
auch als "future-exchange" bezeichnet).
[* Den einzelnen
Terminbörsen sind herkömmlich Clearing-Organisationen angegliedert,
deren erstes Amt die finanzielle Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Termingeschäften und deren Garantierung ist ("clearing" und
"settlement").]
Oberster und höchster Daseinszweck
jeder Terminbörse ist die zeitliche und örtliche Zusammenziehung des
Handelsverkehrs an ihrem Platz durch Bündelung von Angebot und Nachfrage,
vorrangig im Verkehr mit Handelsgegenständen vom Muster standardisierter
Rechte (Marktfunktion).* Hiervon leiteten sich wieder Aufgaben
ab, deren weiterer Zweck darauf gerichtet ist, die Märkte in einem leistungsfähigen
Zustand zu halten, sie vor unlauterem Gebaren zu schützen, die
Marktliquidität zu
steigern, alles mit der Endabsicht, in ununterbrochener Folge überhaupt
und andauernd die der gegenwärtigen Lage angemessenen Preise zu finden
(Preisfindungs- und Preisgestaltungsfunktion) und sie zu allgemeiner
Kenntnis zu bringen. Der im Weltmaßstab ausgetragene Erwerbskampf unter
den einzelnen Derivatebörsen sorgt gleichzeitig für eine spürbare Senkung
von Transaktionskosten.
Über diesen Vorzug hinaus führt ein geregelter Wettbewerb unter den
Börsenteilnehmern bei weltweiter Publizität des Marktgeschehens von
sich aus zu einem Abbau von Informationsasymmetrien, was im Ganzen eine
nachhaltige Verbesserung der Markttransparenz zum Schlusserfolg hat.
Die Rechts- und Planungssicherheit bei der Wirtschaftsführung wird auf
geordnete Weise in erheblichem Maße gesteigert, die Bereitschaft, tätig
am Handel mit Finanzderivaten teilzuhaben, befördert und gekräftigt.
[* Grundlage hierfür
bereitet allemal die mustergültige Vereinheitlichung, die sog.
Standardisierung der Produktpalette durch die Terminbörsen gemäß
sehr bestimmten Richtlinien. Die Verdichtung des Handels auf einige
wenige Märkte bewirkt einen allgemein hohen Bekanntheitsgrad der dort
im Angebot stehenden Produkte mit dem Erfolge einer drastischen Verringerung
von Such- und Informationskosten. Sie dient damit in letzter Linie der
Zusammenführung und Koordination der ansonsten sehr ungleichartigen
Transaktionsmotive Einzelner auf einen Konzentrationspunkt, dem zentralisierten
Markt für Finanzterminkontrakte.]
Die Terminbörse bildet die Hauptstätte
und Sammelstelle, wo aller Handelsverkehr mit
Terminkontraktgeschäften
im freien Wettstreit in steter Folge zu festgesetzten Zeiten unter einer
geregelten Ordnung zusammentrifft. Im gleichen Zuge, nur in umgekehrter
Richtung, gehen von ihr die entscheidenden Anstöße aus für das gesamte
Geschäftsleben unserer hochmodernen, auf die Zukunft bedachten Wirtschaft.
Von hier empfängt Letztere gewissermaßen ihren Pulsschlag. Insofern
kann es nicht fehlen, dass die Einrichtung einer Terminbörse den natürlichen
Hort bereitet, wo die verschiedensten Fäden für eine zukunftsweisende
Volkswirtschaft von allen Seiten wie an einem Knotenpunkt zusammenströmen,
ihre Einheit finden und rückwirkend wieder ausstrahlen. Die Terminbörse
übernimmt insbesondere eine wichtige Rolle bei der Durchführung des
Risikomanagements, das vonseiten der Banken und größerer Unternehmungen
fast aller Handels- und Erwerbszweige als vorsorgliche Maßnahme der
Wirtschaftsführung im allgemeinen Marktverkehr ergriffen wird. Das gesamte
Börsengefüge erlangt somit eo ipso die Stellung eines Grund-
und Eckpfeilers in der Wirtschaftsordnung, der für eine gedeihliche
Fortentwicklung unserer freien Verkehrswirtschaft kaum zu entbehren
wäre. Die auf funktionstüchtigen Terminmärkten laufend frei ausgehandelten
und einschlägig verbreiteten Börsenkurse legen als empirische Markterscheinung
Informationen offen und werten Wissen aus, über das der Einzelne in
seiner Gesamtheit niemals sonst würde verfügen können. Diese in regelmäßiger
Aufeinanderfolge bekanntgemachten Marktpreise, die als Ergebnis und
Erzeugnis aus der an den Terminbörsen unter Wettbewerbsbedingungen ausgetragenen
Zusammenführung hundertfältig verschiedener Eigeninteressen Einzelner
hervordringen, leisten insoweithin einen nützlichen Dienst im Hinblick
auf eine faire und angemessene Wertfestsetzung von Zukunftsgütern ("price
discovery"; Informationsgewinnung). Ein wohl ausgeprägter Marktverkehr
bringt eine merkliche Steigerung der Risikotransfer- und Informationseffizienz
auf und zwischen den Terminmärkten mit sich, die ihrerseits anregend
auf die Gütererzeugung wirkt und ihre Früchte damit selbst bis weit
in den realwirtschaftlichen Bereich hineinträgt. Nicht zuletzt stellt
eine marktgerechte Bewertung von
Finanzderivaten
eine Größenklasse von höchst schätzbarer Bedeutung vor, die zu einer
Lenkung von Risikokapital in eine volkswirtschaftlich besonders schlagkräftige
und nachhaltige (effiziente) Verwendung von Ressourcen im Sinne unser
aller einen gewichtigen Beitrag zu leisten vermag (Grundfunktion der
Allokationseffizienz).
Seite an Seite mit den unaufhaltsamen
Fortschritten in der Entfaltung der Informationstechnologie hin zu immer
höheren Informationsverarbeitungskapazitäten und ihrer Ausbreitung auf
das gesamte Börsenwesen, Hand in Hand mit neuen Einsichten einer zeitgemäß
fortgebildeten Finanzierungsforschung im Verein mit einem wahrhaft staunenswerten
Einfallsreichtum in der Produktgestaltung haben sich die Terminbörsen
in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen schnellen Schrittes gewandelt:
Tatbestände, wie fast durchgehende Handelszeiten, verbesserte Marktzugangsbedingungen,
eine schrittweise Ausdehnung der Märkte durch innovative Produkte und
Strategien mögen ein bündiges Belegmaterial dafür abgeben. Weiteren
Rückenwind auf ihrem Weg zur Erfüllung des eingangs umrissenen Bündels
von Aufgaben und Zielen erfahren die Derivatebörsen, indem sie diesen
dringend gebotenen Vorsatz durch Neuschöpfung vollelektronischer Börsen
("Computerbörsen")
und deren anhaltende Vervollkommnung zur Reife gedeihen lassen. So sind
diese Letzten allesamt von Anbeginn mit einem fein integrierten Clearing-
und Settlement-System ausgestattet, wodurch sich nicht nur Synergie-
und Kosteneinsparungseffekte, sondern auch höhere Transaktionsgeschwindigkeiten
im Börsenverkehr selbst ebenso wie bei der ihm folgenden Abwicklung
der Geschäfte erwirken lassen. Für den Personenkreis der legitimierten
Nutzer von elektronischen Handelsplattformen ("electronic venue")
selbst ist die Ermöglichung eines vereinheitlichten (standardisierten),
standortunabhängigen, entmitteten (dezentralisierten) Zugangs zum Markt,
der seine praktische Verwirklichung online durch die weltweiten
Netzwerke hindurch über gesonderte Bildschirmterminals findet, von ganz
besonderem Vorteil. Dank zeitgemäß fortgebildeten Verkehrsmitteln bedarf
es einer für Präsenzbörsen mit Rufhandel ("open outcry") erforderlichen
fortdauernden Anwesenheit in Person von Händlern auf einem zentralen
Börsenparkett an den neuzeitlichen elektronischen Börsen gar nicht mehr.
In immer steigender Zahl übernehmen hochtechnisierte Computereinheiten
deren Aufgaben ("Digitalbörsen"). Angesichts dieses äußeren Entwicklungsgangs
kommt man wohl kaum umhin, die vorgeschrittenen Terminbörsen der Neuzeit,
statt sie wie vorlängst mehr nur als reine Zweckgebilde des unmittelbaren
Handelsverkehrs aufzufassen, diese ausnahmslos und wahrlich nicht am
wenigsten als hochfeine (effiziente) Steuerungs-, Regulierungs- und
Informationssysteme aus einem Guss zu begreifen.
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Ein ordnungsgemäßer, beständiger, auf
sicherer Grundlage beruhender Verkehr in Futures und anderen Derivaten
an den weltweiten Terminkontraktmärkten ("futures markets"; allg.:
"contract market", "exchange market", "paper market")
ist untrennbar verknüpft mit dem Anspruch eines tiefen, grundlegenden
Vertrauens der Marktteilnehmer in die Gesamtheit der Handelsanordnungen.
Zur Sicherstellung geregelter Geschäftsabläufe wie auch zur Hebung und
Stärkung des eben notwendigen Vertrauens erlässt jede Terminbörse im
Rahmen der durch gesetzgebende Bestimmungen (Börsengesetz) und obrigkeitliche
Aufsicht vorgegebenen Ordnung ihr eigenes einheitliches Regelwerk ("rulebook").
Dessen ausgesprochener Zweck ist zuvörderst die Kodifizierung wohl durchdachter
Richtlinien über die Betriebsweise einer Terminbörse (Börsenordnung*,
Börsenstatute, "exchange rules", "rules and regulations"
einschl. "market regulation advisory notices"). Den Satzungen
der Geschäftsordnung stehen allerlei ins Einzelne gehende, ergänzende
Klauseln und Untervorschriften zur Seite, nach denen sich das Tun und
Lassen der Börsen regelt. Damit verschafft es Aufschluss, welchem Personenkreis
Zulass zur Börse gewährt und auf welchem Wege der Handel mit Finanzmarktinstrumenten
getrieben und abgewickelt wird. Das Regelwerk der Börse bestimmt ferner,
welche der um Aufnahme ringenden derivativen Erzeugnisse endlich in
den Handelsverkehr eingebracht werden dürfen, dazu Art und Form des
Handelsablaufs sowie die ihrer Preisbildung. Zur Kräftigung der sittlichen
Normen findet selbes seine schließliche Ergänzung im Kodex von alt eingewurzelten,
bindenden Platz-Usancen ("Börsen-Usancen": das sind gut eingebürgerte
Gebräuche, fest ausgeprägte Sitten und kaufmännische Benimmregeln an
den Börsen, welche kraft freiwilligen Übereinkommens in die Bedeutung
eines Gewohnheitsrechts gesetzt sind; "bye-laws"; vgl. "organised
exchanges").
[* Ausgangs- und
Stützpunkt für eine Börsenordnung bildet anerkanntermaßen das bezügliche
Marktmodell
der betreffenden Börse.]
Darüber hinaus verbürgt sich eine i.
d. R. rechtlich selbständige, über einen guten, achtbaren Leumund
(Standing) verfügende Anstalt: die
Abrechnungsstelle
der Terminbörse (Liquidationskasse, "clearing house"),
für die genauste Einhaltung aller Vertragsschlüsse, sodass eine vorschriftsmäßige
Abwicklung und Erfüllung von Futures- und Optionsgeschäften unter Beachtung
von Börsengesetz und Börsenordnung zu keiner Zeit infrage stehen. Gefahrenquellen,
die in der Person des Marktpartners begründet liegen (Gegenparteienrisiko,
"counterpart risk"), werden durch strengstens zu befolgende Vorschriften
und durch Festschreibung von Musterverträgen betreffend den Handelsverkehr
auf Termin so weit als möglich hinweggeräumt, Spielräume für betrügerische
Handlungsweisen durch immer wieder verfeinerte Einrichtungen zur Beaufsichtigung
der Geschäftsabläufe ("monitoring")*, so nämlich mit Blick
auf unredliches, unbotmäßiges, verborgenes oder gar schwindelhaftes
Schaffen (z.B. rechtswidrige
Handlungen "per nefas", d.i.
dunkle Geschäfte auf eigene Rechnung, anstatt auf Rechnung des Kunden,
"front running", d.i.
Orders nur zum Schein, sowie "spoofing", d.i.
unter Verschleierung der wahren Identität ein Vortäuschen von Handelsaufträgen,
und andere Auswüchse) eingedämmt. Eine vorherige Bonitätsprüfung der
einzelnen Marktbeteiligten wird mithin entbehrlich, obwohl sich die
eigentlichen vertragschließenden Parteien in den wenigsten Fällen persönlich
bekannt sein dürften ("Prinzip der Entpersonalisierung", d.h.
der Persönlichkeit der eigentlichen Gegenpartei kommt keine besondere
Bedeutung mehr zu weder für die Unterhandlung selbst noch für die Eignung
als Marktpartner von Futures- und Börsenoptionsgeschäften).
[* Zu den hauptsächlichsten
Instrumenten zählen hierbei das sog. "marking-to-market"
als Teil des Margen-Systems
sowie das Amt einer Handelsüberwachung ("Intensität oder Stärke
der Marktregulierung").]
Terminbörsen handeln weder je auf eigene
Rechnung ("Eigentransaktionen"), noch greifen sie oder ihre Träger jemals
eigenmächtig in den ordentlichen Preisbildungsverlauf der am Platz besorgten
Geschäfte mit derivaten Erzeugnissen ein.* Vielmehr ist es ihres
Amtes, die vermittelnde Leitung zu übernehmen und den Handelsverkehr
in Ausübung und Umgang dabei ganz sich selbst zu überlassen. Zu den
vornehmsten Aufgaben jeder Derivatebörse gehört im Besonderen die Gestellung
und Unterhaltung sowohl einer dem Zweck angemessenen räumlichen und
technischen Ausstattung als eigentliche Arbeitsgrundlage für den Terminhandel
als auch die eines flankierenden organisatorisch-administrativen Überbaus,
der nach den Maßgaben aufsichtsrechtlicher Instanzen zur Wahrung eines
vorschriftsmäßigen und geordneten Terminhandels notwendig und erforderlich
ist. Auf diesen fertig gegebenen, unumstößlichen Grundpfeilern fest
umrissener institutioneller Rahmenbedingungen aufbauend kann der Marktverkehr
sich fortan ungetrübt entfalten. Die
Preise der börslich
gelisteten Futures und Optionen können sich hiernach durch das bloße
Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage der einzelnen Marktteilnehmer
an den Derivatebörsen in einem Zuge fort frei von jedem auf ihren ungehinderten
Lauf gerichteten störenden Einfluss bilden ("price dicovery",
Preisbildungsfunktion; Bewertungsfunktion).
[* Unter
gestörten Marktverhältnissen (soll heißen bei technischen Störungen,
aber auch bei verheerenden Unglücksfällen, Seuchen, Kriegsausbruch usw.)
ist es den Terminbörsen allerdings gestattet, bestimmte Anordnung zu
treffen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Handelsverkehrs
notwendig und wünschenswert sind.]
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Organisation von
Terminbörsen
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Der Betrieb einer Terminbörse hat durch
die Gesetzgebung (in Deutschland § 16 Abs. 1 BörsG) in der Börsenordnung
eine sehr eingehende Regelung erfahren. Als ausführende Organe und leitende
Kreise einer jeden Börse zu berufen sind hiernach: a) die Börsengeschäftsführung,
b) der Börsenrat ("board of directors"), c) der Sanktionsausschuss
sowie d) das Aufsichtsgremium. Die vom Börsenrat von obenher erlassene
Börsenordnung prägt sich aus in einer Gesamtheit von festen, durchgreifenden
Maßregeln, die der Gesetzgeber in Gemeinschaftsarbeit mit den zuständigen
Börsenaufsichtsbehörden erschaffen hat und deren Befolgung für alle
Börsenbeteiligten verbindlich ist. In den Vollzugsvorschriften der Börsenordnung
wird unter anderem ganz unmissverständlich verordnet, dass der Preisbildungs-
und Abwicklungsprozess unter Einhaltung von bindenden Usancen*
des Handelsverkehrs vom Aufsichtsgremium der jeweiligen Börse (der Handelsüberwachungsstelle,
"market surveillance") lückenlos zu überwachen ist. Etwaige Zuwiderhandlungen
gegen die allgemeinen Anordnungen wie auch gegen eben jene Usancen und
Anhangssatzungen werden einem besonderen Börsenorgan: dem Sanktionsausschuss
der Börse ("disciplinary committee"), dessen Disziplinargewalt
alle Börsenteilnehmer unterstellt sind, umgehend gemeldet und nötigenfalls
durch besondere Verwaltungsakte, wie z.B.
durch Verhängung von Ordnungsgeld, Ausschluss u.dgl.m.,
in allen Fällen entsprechend geahndet. Überdies schreiben die Börsenregeln
als zusätzliches institutionelles Erfordernis gemeinhin die Bildung
einer Schiedsgerichtsregulierung ("arbitration"; Einigungsstelle)
vor, deren Schiedsspruch der Aussöhnung der Parteien und der Beilegung
von Streitigkeiten zu dienen berufen ist.
[* Genau besehen
versteht man unter Usancen des Handelsverkehrs verbindliche Gebräuche
und Berufsgewohnheiten (Verhaltensnormen), die zwar nicht durch Gesetz
und Rechtssprechung vorgeschrieben sind, wohl aber von den von Mitgliedern
gebildeten Gremien einer Börse gefordert und von der Händlerschaft in
freiwilliger Übereinkunft befolgt werden.]
Terminbörsen traten mit Blick auf ihre
Rechtsform bis in die allerjüngste Zeit hinein allesamt als nicht auf
Gewinnerzielung ausgerichtete freie Vereinigungen ("non-profit association")
auf. Doch auch in diesem Betracht vollzieht sich in der Gegenwart unverkennbar
eine Wandlung. Seit Anfang dieses Jahrtausends drängen immer mehr Terminbörsen
aus dem Bedürfnis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit selbst an die Börse
("demutualization"). Sie treten bei dieser Gelegenheit in der
Rechtsform einer sich selber steuernden privatwirtschaftlichen Körperschaft
auf, welche damit zugleich über eigene körperschaftliche Rechte verfügt.
Erst die Einkleidung der privaten Börsenunternehmung in einen kapitalgeleiteten
Wirtschaftsbetrieb verschafft ihren Eigentümern ("exchange operator")
nämlich die rechtlichen Voraussetzungen, die ihnen den Übergang zur
begehrten Gewinnerzielung ermöglichen, ausgetragen unter Wettbewerbsbedingungen.
Der nun zugängliche Weg einer Kapitalbeschaffung durch Außenfinanzierung
unter der hierbei gebräuchlichen Ausgabe von gleichlautenden Beteiligungstiteln
vergönnt ihnen so einen breiteren finanziellen Rückhalt. Nebst der vorangeführten
Form, Gelder über den Finanzmarkt aufzunehmen, beschaffen die Börsen
sich in zweiter Reihe die für den Betrieb nötigen Mittel von innen,
und zwar von dorther aus mehreren verschiedenen Quellen: zu einem großen
Teil fließen ihnen Gelder zu aus Handelsentgelten und Clearing-Gebühren
ihrer Mitglieder ("exchange fees", "clearance fees") sowie
aus sonstigen Gebühren – die Höhe derselben ist in der Gebührenordnung
festgelegt –, fernerhin durch Zinseinnahmen aus unverzinslich gehaltenen
Bareinlagen, darüber hinaus stammen sie zu einem guten Teil aus dem
Verkauf von Kursveröffentlichungen in Echtzeit, ebenso aus der Vermarktung
ihrer Indizes sowie sonstiger statistischer Marktdaten ("quotation
data fees") und, vor allem um sich aus der Abhängigkeit von den
Schwankungen an den Finanzmärkten zu befreien, auch aus allerlei markttechnologischen
Dienstleistungen: so z.B. Markt-
und Unternehmensanalysen, Softwarelösungen und Datenbelieferungen, sowie
endlich aus Nebeneinnahmen geschäftsfremder Bereiche (wie etwa Mieteinnahmen
u.ä.).
Der Betrieb einer Terminbörse bedarf in
jeder Form der obrigkeitlichen Bewilligung (Börsenzulassungsrecht).
Er steht hierdurch notwendig unter der Oberaufsicht des Staates, dessen
Staatsgesetzen und seinen Verwaltungsbehörden, d.h.
er ist der Börsengesetzgebung gleichwie der Börsenaufsicht des jeweiligen
Landes untergeordnet (subordiniert). Besondere Geltung kommt ferner
der Selbstverwaltung der einzelnen Börsen zu, deren hauseigene Ordnungsregeln
die gesetzlichen Bestimmungen noch einmal ausformen und verdinglichen.
Damit unterliegt zugleich auch der Kreis der Börsenmitglieder selbst
zwangsläufig der strengen Reglementierung durch die öffentliche und
private Rechtsgewalt. So setzt die Teilnahme am Börsenverkehr mit unmittelbarem
Zugang zur Infrastruktur einer (Parkett- oder Computer-)
Terminbörse während der Börsenzeiten durchweg eine Mitgliedschaft
zur Börse voraus ("exchange membership"). Zwar wird ein solches
ausschließendes höchstpersönliches Recht von Vielen begehrt: Dennoch
kann die Zahl der Mitglieder einer Derivate-Börse aus naheliegenden
Gründen immer nur eine streng begrenzte sein, wonach das Nutzungsrecht
allein einer stets fest ausgewählten Anzahl von Berechtigten offensteht.
Die besonderen Geschäftsregeln der
Börsen legen den Kreis der zur
Betreibung von Handel Befugten auf eine fest geschlossene Mitgliederzahl
fest. Dieser kann ebenso gut private Personen wie körperschaftliche
Unternehmungen und deren Vertreter umfassen. Allein diese erhalten Zugang
zum Börsenparkett wie auch zu den elektronischen Einrichtungen an einer
Computerbörse. Alle Börsenvertreter ohne Unterschied müssen überdies
von Gesetzes wegen sowohl fachlich lizenziert als auch an der Börse
eingetragen (registriert) sein. Dem Wirkungskreis der Letzteren gehören
vornehmlich Vertreter von Geschäftsbanken, Brokerfirmen und von sonstigen
Handelshäusern an, zum Teil zählen ihm aber auch private Händler mit
bekannter persönlicher Rechtschaffenheit zu, denen es in die Hand gegeben
ist, in fachlicher, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sämtliche
der dafür notwendigen Bedingungen den Anforderungen gemäß zu erfüllen.
Allen übrigen Interessentenkreisen dagegen – Privatanleger ebenso wie
Institutionelle –, die nicht über eine Börsen- und Händlerzulassung
für sich verfügen, ist der unmittelbare Zutritt und die Nutzung der
Börseneinrichtungen verwehrt; sie sind zur Durchführung ihrer Börsengeschäfte
füglich auf die Dienste eines der Börse angeschlossenen
Clearing-Mitglieds (also
eben jene ausgewählte Banken, Broker und sonstige Handelsmakler und
Finanzdienstleistungsunternehmungen) angewiesen.* Personen und
Vereinigungen, die den aufgetragenen strengen Zulassungsvoraussetzungen
zweifelsfrei zu genügen vermögen und die zugleich als eingetragenes
Mitglied der Börse geführt werden, verfügen damit über das Vorrecht
eines ungehinderten Zugangs zur Terminbörse. Man spricht mit Beziehung
auf eine Mitgliederstelle gewöhnlich von einem "Sitz an der Börse",
der nicht selten einen beachtlichen Vermögenswert verkörpert. Im Falle
von Terminbörsen, die als kapitalgeleitete Unternehmungen selbst an
der Börse gelistet werden, sind die mit Handelsberechtigung versehenen
Sitze üblichermaßen durch frei handelbare Anteilscheine ("shares")
verbrieft.
[* An der Terminbörse
Eurex
beispielsweise sind alle jene Börsenteilnehmer, die eine Clearing-Lizenz
nicht in ihrem Besitze haben, gehalten, ihre Handelsgeschäfte über den
Kreis derjenigen besonderen Mitglieder abzuwickeln, die über eine solche
verfügen. So sind General-Clearing-Mitglieder (GCM) sowohl
eigene Geschäfte als auch solche von Kunden sowie Aufträge sog. Nicht-Clearing-Mitglieder
(NCM) einer Börse abzuwickeln berechtigt, während sog. Direct-Clearing-Mitglieder
(DCM) zwar eigene und Kundengeschäfte, aber grundsätzlich keine Geschäfte
für Nicht-Clearing-Mitglieder abwickeln dürfen (Ausnahme: Konzern-verbundene
Nicht-Clearing-Mitglieder).]
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Leistungen der Futures-Broker
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