Im unternehmerischen Sinne stellen
"Terminbörsen" ("derivatives
exchanges") sich dar als besondere Dienstleistungsgesellschaften*,
die geschäftsmäßig geordnete, hochorganisierte, zentralisierte Handelsmärkte
("trading venue"; "organised exchanges") für ausgesuchte
standardisierte Rechte betreiben. Instrumente des Verkehrs sind vertretbare
Finanzkontrakte
von einheitlicher Beschaffenheit, Finanzderivate, also in erster Linie
fungible Termin- und Optionskontrakte
auf Waren sowohl als auf Finanzinstrumente. Im markttechnischen Sinne
dagegen lassen sich Terminbörsen auffassen als ökonomischer – jüngst
vermehrt auch "virtueller" – Zusammenkunftsort, an dem Handelsgeschäfte
in den vorbezeichneten Terminmarktinstrumenten in regelmäßig abgehaltenen
Veranstaltungen nach einheitlicher Geschäftsordnung zwischen zugelassenen
Personen angebahnt und abgeschlossen werden ("derivatives marketplaces",
"contract markets", "board of trade", namentlich für Futures
auch als "future-exchange" bezeichnet).
[* Den einzelnen
Terminbörsen sind herkömmlich Clearing-Organisationen angegliedert,
deren erstes Amt die finanzielle Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Termingeschäften und deren Garantierung ist ("clearing" und
"settlement").]
Oberster und höchster Daseinszweck
jeder Terminbörse ist die zeitliche und örtliche Zusammenziehung des
Handelsverkehrs durch Bündelung von Angebot und Nachfrage, vorrangig
im Verkehr mit Handelsgegenständen vom Muster standardisierter Rechte*.
Hiervon leiteten sich wieder Aufgaben ab, deren weiterer Zweck darauf
gerichtet ist, die Märkte in einem funktionsfähigen Zustand zu halten,
sie vor unlauterem Gebaren zu schützen, die
Marktliquidität zu
steigern, alles mit der Endabsicht, in ununterbrochener Folge überhaupt
und andauernd die jeweils angemessenen Preise zu finden (Preisfindungsfunktion)
und sie zu allgemeiner Kenntnis zu bringen. Der im Weltmaßstab ausgetragene
Wettbewerb unter den einzelnen Derivatebörsen sorgt hierbei für eine
spürbare Senkung von
Transaktionskosten.
Über diesen Vorzug hinaus führt ein geregelter Wettbewerb unter den
Marktteilnehmern bei weltweiter Publizität des Marktgeschehens von sich
aus zu einem Abbau von Informationsasymmetrien, was im Ganzen eine nachhaltige
Verbesserung der Markttransparenz zum Schlusserfolg hat. Die Rechts-
und Planungssicherheit bei der Wirtschaftsführung wird auf diese Weise
in erheblichem Maße gesteigert, die Bereitschaft, tätig am Handel mit
Finanzderivaten teilzuhaben, befördert und gekräftigt.
[* Grundlage hierfür
bildet allemal die mustergültige Vereinheitlichung und sehr bestimmte
Regelung, die sog.
Standardisierung der Produktpalette durch die Terminbörsen. Die
Verdichtung des Handels auf einige wenige Märkte bewirkt einen allgemein
hohen Bekanntheitsgrad der dort im Angebot stehenden Produkte mit dem
Erfolge einer drastischen Verringerung von Such- und Informationskosten.
Sie dient damit in letzter Linie der Zusammenführung und Koordination
der ansonsten sehr ungleichartigen Transaktionsmotive Einzelner auf
einen Konzentrationspunkt, dem zentralisierten Markt für Finanzterminkontrakte.]

Die Terminbörse ist
die Hauptstätte, wo zu festgelegten Zeiten das Handelsinteresse an
Terminkontraktgeschäften
im freien Wettbewerb in regelmäßiger Folge zusammentrifft. Im gleichen
Zuge, nur in umgekehrter Richtung, gehen von ihr die entscheidenden
Anstöße aus für das Geschäftsleben unserer hochmodernen, auf die Zukunft
bedachten Wirtschaft. Von hier empfängt Letztere gewissermaßen ihren
Pulsschlag. Insofern kann es nicht fehlen, dass die Einrichtung einer
Terminbörse den natürlichen Hort bereitet, wo die Fäden für eine zukunftsweisende
Volkswirtschaft von allen Seiten wie an einem Knotenpunkt zusammenströmen
und ihre Einheit finden. Sie übernimmt insbesondere eine wichtige Rolle
bei der Durchführung des Risikomanagements, das vonseiten größerer Unternehmungen
fast aller Handels- und Gewerbezweige als vorsorgliche Maßnahme der
Wirtschaftsführung im allgemeinen Marktverkehr ergriffen wird. Das gesamte
Börsengefüge erlangt somit eo ipso die Stellung eines Grund-
und Eckpfeilers in der Wirtschaftsordnung, der für eine gedeihliche
Fortentwicklung unserer freien Verkehrswirtschaft kaum zu entbehren
wäre. Die auf funktionstüchtigen Terminmärkten laufend frei ausgehandelten
und einschlägig verbreiteten Börsenkurse legen als empirische Markterscheinung
Informationen offen und werten Wissen aus, über das der Einzelne in
seiner Gesamtheit niemals sonst würde verfügen können. Diese in regelmäßiger
Aufeinanderfolge bekanntgemachten Marktpreise, die als Resultierende
aus der an den Terminbörsen unter Wettbewerbsbedingungen ausgetragenen
Zusammenführung hundertfältig verschiedener Eigeninteressen Einzelner
hervordringen, leisten insoweithin einen nützlichen Dienst im Hinblick
auf eine faire und angemessene Wertfestsetzung von Zukunftsgütern ("price
discovery"; Informationsgewinnung). Ein wohl ausgeprägter Marktverkehr
bringt eine spürbare Steigerung der Risikotransfer- und Informationseffizienz
auf und zwischen den Terminmärkten mit sich, die ihrerseits anregend
auf die Gütererzeugung wirkt und ihre Früchte damit selbst bis weit
in den realwirtschaftlichen Bereich hineinträgt. Nicht zuletzt stellt
eine marktgerechte Bewertung von Finanzderivaten eine höchst schätzbare
Größenklasse dar, die zu einer Lenkung von Risikokapital in die volkswirtschaftlich
besonders schlagkräftige und nachhaltige (effiziente) Verwendung von
Ressourcen einen gewichtigen Beitrag zu leisten vermag (Grundfunktion
der Allokationseffizienz).
Seite an Seite mit
den unaufhaltsamen Fortschritten in der Entfaltung der Informationstechnologie
hin zu immer höheren Informationsverarbeitungskapazitäten und ihrer
Ausbreitung auch auf das Börsenwesen, Hand in Hand mit neuen Einsichten
einer zeitgemäß fortgebildeten Finanzierungsforschung im Verein mit
einem wahrhaft erstaunlichen Einfallsreichtum in der Produktgestaltung
haben sich die Terminbörsen in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen
schnellen Schrittes gewandelt: Tatbestände, wie fast durchgehende Handelszeiten,
verbesserte Marktzugangsbedingungen, eine schrittweise Ausdehnung der
Märkte durch innovative Produkte und Strategien mögen ein bündiges Belegmaterial
dafür abgeben. Weiteren Rückenwind auf ihrem Weg zur Erfüllung des eingangs
umrissenen Kreises von Aufgaben und Zielen erfahren die Derivatebörsen
durch die anhaltende Tendenz zur Schaffung und Vervollkommnung von vollelektronischen
Börsen ("Computerbörsen").
So sind diese Letzteren allesamt von Anbeginn mit einem fein integrierten
Clearing- und Settlement-System ausgestattet, wodurch sich nicht nur
Synergie- und Kosteneinsparungseffekte, sondern auch höhere Transaktionsgeschwindigkeiten
im Börsenverkehr ebenso wie bei der Abwicklung der Börsengeschäfte erwirken
lassen. Für den Personenkreis der legitimierten Nutzer von elektronischen
Handelsplattformen ("electronic venue") selbst ist die Ermöglichung
eines vereinheitlichten (standardisierten), standortunabhängigen, entmitteten
(dezentralisierten) Zugangs zum Markt, der seine praktische Verwirklichung
online durch die weltweiten Netzwerke hindurch über gesonderte
Bildschirmterminals findet, von ganz besonderem Vorteil. Dank modernsten
Verkehrsmitteln bedarf es einer für Präsenzbörsen mit Rufhandel ("open
outcry") erforderlichen fortdauernden persönlichen Anwesenheit von
Händlern auf einem zentralen Börsenparkett an den elektronischen Börsen
gar nicht mehr. In immer steigender Zahl übernehmen hochtechnologisierte
Computereinheiten deren Aufgaben ("Digitalbörsen"). Angesichts dieses
Entwicklungsgangs kommt man wohl nicht umhin, die vorgeschrittenen Terminbörsen
der Neuzeit, statt sie wie vorlängst mehr nur als reine Zweckgebilde
des unmittelbaren Handelsverkehrs aufzufassen, diese ausnahmslos und
wahrlich nicht am wenigsten als hochfeine (effiziente) Steuerungs-,
Regulierungs- und Informationssysteme aus einem Guss zu begreifen.
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Ein ordnungsgemäßer,
beständiger, auf sicherer Grundlage ruhender Verkehr in Futures und
anderen Derivaten an den weltweiten Terminkontraktmärkten ("futures
markets"; allg.: "contract market", "exchange market",
"paper market") ist untrennbar verknüpft mit dem Anspruch eines
tiefen, grundlegenden Vertrauens der Marktteilnehmer in die Gesamtheit
der Handelsanordnungen. Zur Sicherstellung geregelter Geschäftsabläufe
wie auch zur Hebung und Stärkung des eben notwendigen Vertrauens erlässt
jede Terminbörse im Rahmen der durch gesetzliche Bestimmungen (Börsengesetz)
und obrigkeitliche Aufsicht vorgegebenen Ordnung ihr eigenes einheitliches
Regelwerk ("rulebook"). Dessen ausgesprochener Zweck ist zuvörderst
die Kodifizierung wohl durchdachter Richtlinien über die Betriebsweise
einer Terminbörse (Börsenordnung*, Börsenstatute, "exchange
rules", "rules and regulations" einschl. "market regulation
advisory notices"). Den Richtlinien der Geschäftsordnung stehen
allerlei ins Einzelne gehende, ergänzende Klauseln und Untervorschriften
zur Seite, nach denen sich das Tun und Lassen der Börsen regelt. Damit
verschafft es Aufschluss, welchem Personenkreis Zugang zur Börse gewährt
und auf welchem Wege der Handel mit Finanzmarktinstrumenten getrieben
und abgewickelt wird. Das Regelwerk der Börse bestimmt ferner, welche
der um Aufnahme ringenden derivativen Erzeugnisse endlich in den Handelsverkehr
eingebracht werden dürfen, dazu Art und Form des Handelsablaufs sowie
die ihrer Preisbildung. Zur Kräftigung der sittlichen Normen findet
selbes seine schließliche Ergänzung im Kodex von alt eingewurzelten,
bindenden Platz-Usancen ("Börsen-Usancen": das sind gut eingebürgerte
Gebräuche, Gewohnheiten und kaufmännische Benimmregeln an den Börsen,
welche durch freiwilliges Übereinkommen in die Bedeutung eines Gewohnheitsrechts
gesetzt sind; "bye-laws"; vgl. "organised exchanges").
[* Ausgangs- und
Stützpunkt für eine Börsenordnung bildet regelmäßig das jeweilige
Marktmodell
der betreffenden Börse.]
Darüber hinaus verbürgt
sich eine i. d. R. rechtlich
selbständige, über einen guten, achtbaren Leumund (Standing) verfügende
Anstalt: die Abrechnungsstelle
der Terminbörse (Liquidationskasse, "clearing house"),
für die genauste Einhaltung aller Vertragsabschlüsse, sodass eine vorschriftsmäßige
Abwicklung und Erfüllung von Futures- und Optionsgeschäften unter Beachtung
von Börsengesetz und Börsenordnung zu keiner Zeit infrage stehen. Gefahrenquellen,
die in der Person des Marktpartners begründet sind (Gegenparteienrisiko,
"counterpart risk"), werden durch strengstens zu befolgende Regeln
und durch Festschreibung von Musterverträgen betreffend den Handelsverkehr
auf Termin so weit als möglich hinweggeräumt, Manipulationsspielräume
durch immer wieder verfeinerte Kontrolleinrichtungen ("monitoring")*
gegen unredliches, unbotmäßiges, verborgenes oder gar schwindelhaftes
Schaffen (z.B. rechtswidrige
Handlungen "per nefas", d.i.
Handlung auf eigene Rechnung, statt auf Rechnung des Kunden, "front
running", d.i. Orders nur
zum Schein, sowie "spoofing", d.i.
unter Verschleierung der wahren Identität ein Vortäuschen von Handelsaufträgen,
und andere Auswüchse) eingedämmt. Eine vorherige Bonitätsprüfung der
einzelnen Marktbeteiligten wird mithin entbehrlich, obwohl sich die
eigentlichen vertragschließenden Parteien in den wenigsten Fällen persönlich
bekannt sein dürften ("Prinzip der Entpersonalisierung", d.h.
der Identität der eigentlichen Gegenpartei kommt keine besondere Bedeutung
mehr zu weder für die Unterhandlung selbst noch für die Eignung als
Marktpartner von Futures- und Börsenoptionsgeschäften).
[* Zu den hauptsächlichsten
Instrumenten zählen hierbei das sog. "marking-to-market"
als Teil des Margen-Systems
sowie die Instanz einer Handelsüberwachung ("Intensität oder
Stärke der Marktregulierung").]
Terminbörsen handeln
weder je auf eigene Rechnung ("Eigentransaktionen"), noch greifen sie
oder ihre Träger jemals eigenmächtig in den Preisbildungsverlauf der
vor Ort besorgten Geschäfte mit derivaten Produkten ein. Vielmehr überlassen
sie den Handelsverkehr in Ausübung und Umgang ganz sich selbst. Zu den
vornehmsten Aufgaben jeder Derivatebörse gehört wohl aber die Gestellung
und Unterhaltung sowohl einer dem Zweck angemessenen räumlichen und
technischen Ausstattung als Arbeitsgrundlage für den Terminhandel als
auch die eines flankierenden organisatorisch-administrativen Überbaus,
der nach den Maßgaben aufsichtsrechtlicher Instanzen zur Wahrung eines
vorschriftsmäßigen und geordneten Terminhandels notwendig und erforderlich
ist. Auf diesen fertig gegebenen, unumstößlichen Grundpfeilern fest
umrissener institutioneller Rahmenbedingungen aufbauend kann der Marktverkehr
sich fortan ungetrübt entfalten. Die
Preise der gelisteten
Futures und Optionen können sich hiernach durch das bloße Zusammenwirken
von Angebot und Nachfrage der einzelnen Marktteilnehmer an den Derivatebörsen
fortlaufend frei von jedem auf ihre Regelung gerichteten störenden Einfluss
bilden ("price dicovery", Preisbildungsfunktion; Bewertungsfunktion).
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Organisation von Terminbörsen
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Der Betrieb einer Terminbörse
hat durch die Gesetzgebung in der Börsenordnung eine sehr eingehende
Regelung erfahren. Als ausführende Organe und leitende Kreise einer
jeden Börse zu berufen sind die Börsengeschäftsführung, der Börsenrat
("board of directors"), der Sanktionsausschuss sowie das Aufsichtsgremium.
Die vom Börsenrat von obenher erlassene Börsenordnung prägt sich aus
in einer Gesamtheit von festen, durchgreifenden Maßregeln, die der Gesetzgeber
in Gemeinschaftsarbeit mit den zuständigen Börsenaufsichtsbehörden erschaffen
hat und deren Befolgung für alle Börsenbeteiligten verbindlich ist.
In den Vollzugsvorschriften der Börsenordnung wird unter anderem ganz
unmissverständlich verordnet, dass der Preisbildungs- und Abwicklungsprozess
unter Einhaltung von bindenden Usancen* des Handelsverkehrs vom
Aufsichtsgremium der jeweiligen Börse (der Handelsüberwachungsstelle,
"market surveillance") lückenlos zu überwachen ist. Etwaige Zuwiderhandlungen
gegen die allgemeinen Anordnungen wie auch gegen eben jene Usancen und
Anhangssatzungen werden einem besonderen Börsenorgan: dem Sanktionsausschuss
der Börse ("disciplinary committee"), umgehend gemeldet und nötigenfalls
durch besondere Verwaltungsakte, wie z.B.
durch Verhängung von Ordnungsgeld, Ausschluss u.dgl.m.,
auch entsprechend geahndet. Überdies schreiben die Börsenregeln als
zusätzliches institutionelles Erfordernis gemeinhin die Bildung einer
Schiedsgerichtsregulierung ("arbitration"; Einigungsstelle) vor,
deren Schiedsspruch der Aussöhnung der Parteien und der Beilegung von
Streitigkeiten zu dienen berufen ist.
[* Genau besehen
sind Usancen des Handelsverkehrs verbindliche Gebräuche und Berufsgewohnheiten
(Verhaltensnormen), die zwar nicht durch Gesetz und Rechtssprechung
vorgeschrieben sind, wohl aber von den von Mitgliedern gebildeten Gremien
einer Börse gefordert und von der Händlerschaft befolgt werden.]
Terminbörsen traten
mit Blick auf ihre Rechtsform bis in die allerjüngste Zeit hinein allesamt
als nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete freie Vereinigungen ("non-profit
association") auf. Doch auch in diesem Betracht vollzieht sich gegenwärtig
unverkennbar ein Wandel. Seit Anfang dieses Jahrtausends drängen immer
mehr Terminbörsen aus freien Stücken an die Börse ("demutualization").
Sie treten bei dieser Gelegenheit in der Rechtsform einer sich selbst
steuernden privatwirtschaftlichen Körperschaft auf, welche über eigene
körperschaftliche Rechte verfügt. Diese Form des kapitalgeleiteten Wirtschaftsbetriebs
ermöglicht der privaten Börsenunternehmung den Übergang zur begehrten
Gewinnerzielung für ihre Eigentümer ("exchange operator"), ausgetragen
unter Wettbewerbsbedingungen, wobei der nun zugängliche Weg einer Kapitalbeschaffung
durch Außenfinanzierung unter der hierbei gebräuchlichen Ausgabe von
gleichlautenden Beteiligungstiteln ihnen breiten Rückhalt vergönnt.
Nebst dieser Form, Gelder über den Finanzmarkt aufzunehmen, beschaffen
sich die Börsen in zweiter Reihe die nötigen Mittel von innen, und zwar
aus mehreren verschiedenen Quellen: zu einem großen Teil fließen ihnen
Gelder zu aus Handelsentgelten und Clearing-Gebühren ihrer Mitglieder
("exchange fees", "clearance fees") sowie aus sonstigen
Gebühren – die Höhe derselben ist in der Gebührenordnung festgelegt
–, fernerhin aus Zinseinnahmen aus unverzinslich gehaltenen Bareinlagen,
darüber hinaus regelmäßig aus dem Verkauf von Kursveröffentlichungen
in Echtzeit und aus der Vermarktung von Indizes und sonstigen statistischen
Marktdaten ("quotation data fees") wie auch aus markttechnologischen
Dienstleistungen sowie endlich aus Nebeneinnahmen geschäftsfremder Bereiche
(wie etwa Mieteinnahmen u.ä.).
Der Betrieb einer Terminbörse
in jeder Form bedarf der obrigkeitlichen Bewilligung (Börsenzulassungsrecht).
Er steht hierdurch notwendig unter der Oberaufsicht des Staates, dessen
Staatsgesetzen und seinen Verwaltungsbehörden, d.h.
er ist der Börsengesetzgebung gleichwie der Börsenaufsicht des jeweiligen
Landes untergeordnet (subordiniert). Besondere Geltung kommt ferner
der Selbstverwaltung der einzelnen Börsen zu, deren hauseigene Ordnungsregeln
die gesetzlichen Bestimmungen noch einmal ausformen und verdinglichen.
Damit unterliegt zugleich auch der Kreis der Börsenmitglieder selbst
zwangsläufig der strengen Reglementierung durch die öffentliche und
private Rechtsgewalt. So setzt die Teilnahme am Börsenverkehr mit unmittelbarem
Zugang zur Infrastruktur einer (Parkett- oder Computer-)
Terminbörse während der Börsenzeiten durchweg eine Mitgliedschaft
zur Börse voraus ("exchange membership"). Zwar wird ein solches
ausschließendes höchstpersönliches Recht von Vielen begehrt: Dennoch
kann die Zahl der Mitglieder einer Derivate-Börse aus naheliegenden
Gründen immer nur eine streng begrenzte sein, wonach der Zugang allein
einer stets fest ausgewählten Zahl von Berechtigten offensteht.
Die besonderen Geschäftsregeln
der Börsen legen den Kreis der
zur Betreibung von Handel Befugten auf eine fest geschlossene Mitgliederzahl
fest. Dieser kann ebenso gut private Personen wie körperschaftliche
Unternehmungen und deren Vertreter umfassen. Allein diese erhalten Zugang
zum Börsenparkett wie auch zu den elektronischen Einrichtungen einer
Computerbörse. Alle Börsenvertreter ohne Unterschied müssen überdies
von Gesetzes wegen sowohl fachlich lizenziert als auch an der Börse
registriert sein. Dem Wirkungskreis der Letzteren gehören vornehmlich
Vertreter von Geschäftsbanken, Brokerfirmen und von sonstigen Handelshäusern
an, zum Teil zählen ihm aber auch private Händler mit bekannter persönlicher
Rechtschaffenheit zu, denen es in die Hand gegeben ist, in fachlicher,
wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sämtliche der dafür notwendigen
Bedingungen den Anforderungen gemäß zu erfüllen. Allen übrigen Interessentenkreisen
dagegen – Privatanleger ebenso wie Institutionelle –, die nicht über
eine Börsen- und Händlerzulassung für sich verfügen, ist der unmittelbare
Zutritt und die Nutzung der Börseneinrichtungen verwehrt; sie sind zur
Durchführung ihrer Börsengeschäfte füglich auf die Dienste eines der
Börse angeschlossenen Clearing-Mitglieds
(also eben jene ausgewählte Banken, Broker und sonstige Handelsmakler
und Finanzdienstleistungsunternehmungen) angewiesen.* Personen
und Vereinigungen, die den aufgetragenen strengen Zulassungsvoraussetzungen
zweifelsfrei zu genügen vermögen und die zugleich als eingetragenes
Mitglied der Börse geführt werden, verfügen damit über das Vorrecht
eines ungehinderten Zugangs zur Terminbörse. Man spricht mit Beziehung
auf eine Mitgliederstelle gewöhnlich von einem "Sitz an der Börse",
der nicht selten einen beachtlichen Vermögenswert verkörpert. Im Falle
von Terminbörsen, die als kapitalgeleitete Unternehmungen selbst an
der Börse gelistet werden, sind die mit Handelsberechtigung versehenen
Sitze regelmäßig durch frei handelbare Anteilscheine ("shares")
verbrieft.
[* An der Terminbörse
Eurex
beispielsweise sind alle jene Börsenteilnehmer, die eine Clearing-Lizenz
nicht in ihrem Besitze haben, gehalten, ihre Handelsgeschäfte über den
Kreis derjenigen besonderen Mitglieder abzuwickeln, die über eine solche
verfügen. So sind General-Clearing-Mitglieder (GCM) sowohl
eigene Geschäfte als auch solche von Kunden sowie Aufträge sog. Nicht-Clearing-Mitglieder
(NCM) einer Börse abzuwickeln berechtigt, während sog. Direct-Clearing-Mitglieder
(DCM) zwar eigene und Kundengeschäfte, aber grundsätzlich keine Geschäfte
für Nicht-Clearing-Mitglieder abwickeln dürfen (Ausnahme: Konzern-verbundene
Nicht-Clearing-Mitglieder).]
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"Futures-Broker"
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"Futures-Broker"
sind besondere Handelsunternehmungen des Terminmarktes. Das Haupttätigkeitsfeld
eines ordentlichen Futures-Brokers (allg.:
Kommissionshandelshaus,
Maklergeschäftsfirma, im Englischen verschiedentlich als "commission
house", "wire house", insbesondere bei Futures-Brokern im
amerikanischen Hoheitsgebiet vielfach auch als "futures commission
merchant" FCM bezeichnet; bei Wertpapiergeschäften hingegen
spricht man von einem "brokerage house", "securities broker",
bei Aktien von einem "stockbroker") umfasst im Außengeschäft
die getreue Besorgung von Börsengeschäften im Auftrag seiner Kundschaft
("retail clients"; "flow trading") gegen Vergütung einer
Vermittlungsprovision (Courtage, Provision, Sensalie, "commission",
"brokerage", "fee"; Börsenkommissionsgeschäft). Demgemäß
besteht die erste Aufgabe der auf diesem Geschäftsgebiet tätigen Handelshäuser
der Hauptsache nach in der fachkundigen Besorgung einer ordnungsgemäßen
Ausführung der von ihren Kunden in Aussicht gestellten Kauf- und Verkaufaufträge
(Kommissionsorders) durch
Weiterleitung derselben an die Börse. Eine weitere wichtige Aufgabe
jedes Brokerhauses stellt ab auf eine sichere kaufmännische Bewirtschaftung
von Kundengeldern ("client deposits"). Aus Gründen der Vorsicht
sind sämtliche der dem Broker zu diesem Zweck auf den Kundenkonten (Brokerage-Konto,
"brokerage account") überantworteten Gelder, vergleichbar mit
Fonds, grundsätzlich getrennt und gesondert von den eigenen Konten des
Hauses zu unterhalten ("segregated accounts"), sodass selbst
im Konkursfall des Brokers dessen Klienten einen wirtschaftlichen Schaden
nicht zu besorgen haben. Unabhängig davon sind die auf den geführten
Kundenkonten gehaltenen Einlagen in aller Regel von Gesetzes wegen bis
zu einer gewissen Höchstsumme (in Deutschland: bis 100000
Euro) gegen Ausfälle versichert.*
[* So z.
B. bei der Securities Investor Protection Corporation,
SIPC.]
Maklergeschäftsfirmen
können ebenso wohl als eigenständige Unternehmungen wie als Tochtergesellschaften
von Banken (Filialbanken) auftreten. Sie vermitteln als Kommissionäre
(Mittelspersonen) gewerbsmäßig zwischen ihren außenstehenden Kunden,
den Kommittenten, und dem Markt. Zu diesem Zwecke bitten sie öffentlich
um Zuwendung von Handelsaufträgen. Die entgegengenommenen Aufträge effektuieren
sie ordentlicherweise nach außen hin in eigenem Namen, aber für Rechnung
der betreffenden Kommittenten. Durch diese ihre ordentliche Tätigkeit
ergeben sich ganz von selbst sowohl eine Berechtigung als zugleich auch
eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung aus ihren Geschäften. Dritten
gegenüber ohne Befugnis sind sie bei alledem zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Ihr Auskommen suchen sie hauptsächlich von den im Geschäftsbetrieb erwirtschafteten
Kommissionen (Finanzkommissionsgeschäft). Die eigentliche und erste
Aufgabe eines Futures-Brokers ist demnach eine vermittelnde, deren Erledigung
er sich jedes Mal durch Brokergebühren ("commission", "brokerage
fee") belohnen lässt.
Die Finanzdienstleistungsunternehmungen
sind emsig bestrebt, ihrer Kundschaft die Vornahme von Börsentermingeschäften
in der verlangten Weise so spielend einfach und so bequem zu gestalten,
als es irgend möglich ist. Um solcher Erwartungen willen stehen sie
auch nicht an, eine Vielzahl von zusätzlichen Pflichten, Diensten und
Aufgaben, selbst die von Bankiersgeschäften zu übernehmen, welche im
engeren Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit stehen ("brokerage
services"), freilich alles das zum Wohlwollen und Gefallen ihrer
Kunden. So leisten etwa diejenigen Brokerfirmen, die einen vollständigen
Dienst anzubieten gewillt sind ("full-service brokers", "personal
broker", Depot-Banken), auf Wunsch nützliche Beratungsdienste zur
Vorbereitung wie auch zur eigentlichen Durchführung von Termingeschäften
("advisory services"; "broker-assisted trading"), mitunter
übernehmen sie sonst, wofern der Kunde nicht willens oder dazu außerstande
ist, auf Verlangen zeitweise oder ganz die Kontoverwaltung ("account
management"; "assisted trading"). Voraussetzung für die Versehung
dieser besonderen Verwaltungsfunktionen ist die Erteilung einer
Handelsvollmacht
an das Handelshaus von Seite des Kunden für sein Trading-Konto ("full
discretionary account"). Als ergänzende Leistungen eines "full-service
brokers" hinzutreten können wertvolle Dienstbarkeiten, wie etwa die
Bereitstellung augenblicklicher Kursdaten ("data feed") sowie
der neuesten Marktberichte*, ferner die Herausgabe hauseigener
Handelsempfehlungen ("research", "investment advice")
als endlich noch die ungesäumte Vermittlung von dringlichen Nachrichten
hinsichtlich beachtenswerter Ereignisse aus der Wirtschaftswelt.
[* Jene Dienstleistungsunternehmungen,
deren Haupttätigkeitsfeld sich auf die Lieferung von Finanzmarktdaten,
Nachrichten, Marktuntersuchungen ("research") bis hin zu allumfassenden
Software-Lösungen erstreckt, werden als
Datenvendor (Kurs- und
Marktdatenanbieter, "data vendor", "quote vendor") bezeichnet.]
Zu den vielfältigen
begleitenden administrativen Aufgaben und Leistungen eines Kommissionshandelshauses
zählen ferner: die Überwachung von offenen Posten, die Regelung des
Zahlungs- und Dokumentenverkehrs, die Führung von Büchern, die regelmäßige
Erstellung von Auftragsbestätigungen für den Kommittenten, wobei aus
den Nachweisen sämtliche Einzelheiten der durchgeführten Transaktionen
eindeutig hervorgehen müssen ("account maintenance"); darüber
hinaus gehört erforderlichenfalls auch mit dazu die einer Kontoeröffnung
vorausgehende sachkundige Beratung und die damit einhergehende Unterstützung
und persönliche Betreuung von Anlage suchenden Kunden durch geschultes,
kundiges Personal bis hin zu Lehrgängen zum Einlernen in die Handelsfertigkeiten.
Als Vergütung für alle vorstehend aufgeführten Dienste, Auslagen und
Bemühungen beansprucht der Broker wie sonst eine anständige Maklergebühr,
deren genauer Belauf der Gebührenordnung des Hauses zu entnehmen ist.
Manche Brokerhäuser bieten, um sich von den Mitstrebenden abzuheben,
des Weiteren die Möglichkeit der Nutzung von
Kreditkarten,
Girokonten, Zinsen
auf Tagesgeld und sonstigen bankmäßigen Geschäften. Andere Brokerfirmen
hinwieder, die auf diesem Gebiet lediglich eine gewisse Grundaufwartung
gegen Erhebung eines recht schmalen Aufwendungsersatzes bereitzustellen
gewohnt sind, heißt man "discount brokers". Darunter spricht
man diejenigen Brokerhäuser, die dem Bedürfnis der Zeit folgend die
wesentlichsten und wichtigsten Dienste nur über das Netz ("electronic
brokarage service", Internet-Brokering; "e-brokers", "online
brokerage")*, teils auch noch über Fernsprechleitungen anzubieten
gewillt sind, häufig und gern als "Direktbanken" an, darunter die durchs
Internet und durch den Gebrauch digitaler Anwendungen auf dem Mobiltelefon
("Smartphone-Apps") in der jüngsten Gegenwart neu aufgekommenen als
"Neobroker" ("digitale Broker", "Fintec(h)"). Der gewandte Händler,
der nach dem Wahlspruch "every man is his own broker" selber Hand ans
Werk legt und seine Handelsgeschäfte selbständig zu betreiben sucht,
dem an weiterer Betreuung oder Beratungsleistung nichts liegt (Aktivhändler,
"Self-directed Trader"), kann als Kunde eines "deep discount brokers"
auf diese Weise seinen Kommissionsaufwand leicht um 80 Prozent oder
mehr mindern.
[* Anmerkung: Den
Anfang des "online brokerage" machte im Jahre 1995 der amerikanische
Online-Broker E*TRADE, daneben einige Jahre darauf 2013 den des
kostenfreien Handels für private Händler der amerikanische Neobroker
Robinhood.]
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