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Aufzählung

Zweck, Wesen und Bestimmung der Terminbörse

Im unternehmerischen Sinne stellen "Terminbörsen" ("derivatives exchanges") sich dar als besondere Dienstleistungsgesellschaften*, die geschäftsmäßig geordnete, hochorganisierte, zentralisierte Handelsmärkte ("trading venue"; "organized exchanges") für ausgesuchte standardisierte Rechte betreiben. Instrumente des Verkehrs sind vertretbare Finanzkontrakte von einheitlicher Beschaffenheit, Finanzderivate, also in erster Linie fungible Termin- und Optionskontrakte auf Waren sowohl als auf Finanzinstrumente. Im markttechnischen Sinne dagegen lassen sich Terminbörsen auffassen als ökonomischer – jüngst vermehrt auch "virtueller" – Zusammenkunftsort, an dem Handelsgeschäfte in den vorbezeichneten Terminmarktinstrumenten in regelmäßig abgehaltenen Veranstaltungen nach einheitlicher Geschäftsordnung zwischen zugelassenen Personen angebahnt und abgeschlossen werden ("derivatives marketplaces", "contract markets", "board of trade", namentlich für Futures auch als "future-exchange" bezeichnet).

[* Den einzelnen Terminbörsen sind herkömmlich Clearing-Organisationen angegliedert, deren erstes Amt die finanzielle Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Termingeschäften und deren Garantierung ist ("clearing" und "settlement").]

Oberster und höchster Daseinszweck jeder Terminbörse ist die zeitliche und örtliche Zusammenziehung des Handelsverkehrs an ihrem Platz durch Bündelung von Angebot und Nachfrage, vorrangig im Verkehr mit Handelsgegenständen vom Muster standardisierter Rechte (Marktfunktion).* Hiervon leiteten sich wieder Aufgaben ab, deren weiterer Zweck darauf gerichtet ist, die Märkte in einem leistungsfähigen Zustand zu halten, sie vor unlauterem Gebaren zu schützen, die Marktliquidität zu steigern, alles mit der Endabsicht, in ununterbrochener Folge überhaupt und andauernd die der gegenwärtigen Lage angemessenen Preise zu finden (Preisfindungs- und Preisgestaltungsfunktion) und sie zu allgemeiner Kenntnis zu bringen. Der im Weltmaßstab ausgetragene Erwerbskampf unter den einzelnen Derivatebörsen sorgt gleichzeitig für eine spürbare Senkung von Transaktionskosten. Über diesen Vorzug hinaus führt ein geregelter Wettbewerb unter den Börsenteilnehmern bei weltweiter Publizität des Marktgeschehens von sich aus zu einem Abbau von Informationsasymmetrien, was im Ganzen eine nachhaltige Verbesserung der Markttransparenz zum Schlusserfolg hat. Die Rechts- und Planungssicherheit bei der Wirtschaftsführung wird auf geordnete Weise in erheblichem Maße gesteigert, die Bereitschaft, tätig am Handel mit Finanzderivaten teilzuhaben, befördert und gekräftigt.

[* Grundlage hierfür bereitet allemal die mustergültige Vereinheitlichung, die sog. Standardisierung der Produktpalette durch die Terminbörsen gemäß sehr bestimmten Richtlinien. Die Verdichtung des Handels auf einige wenige Märkte bewirkt einen allgemein hohen Bekanntheitsgrad der dort im Angebot stehenden Produkte mit dem Erfolge einer drastischen Verringerung von Such- und Informationskosten. Sie dient damit in letzter Linie der Zusammenführung und Koordination der ansonsten sehr ungleichartigen Transaktionsmotive Einzelner auf einen Konzentrationspunkt, dem zentralisierten Markt für Finanzterminkontrakte.]

 

 

 

 Live-Trading Show

Die Terminbörse bildet die Hauptstätte und Sammelstelle, wo aller Handelsverkehr mit Terminkontraktgeschäften im freien Wettstreit in steter Folge zu festgesetzten Zeiten unter einer geregelten Ordnung zusammentrifft. Im gleichen Zuge, nur in umgekehrter Richtung, gehen von ihr die entscheidenden Anstöße aus für das gesamte Geschäftsleben unserer hochmodernen, auf die Zukunft bedachten Wirtschaft. Von hier empfängt Letztere gewissermaßen ihren Pulsschlag. Insofern kann es nicht fehlen, dass die Einrichtung einer Terminbörse den natürlichen Hort bereitet, wo die verschiedensten Fäden für eine zukunftsweisende Volkswirtschaft von allen Seiten wie an einem Knotenpunkt zusammenströmen, ihre Einheit finden und rückwirkend wieder ausstrahlen. Die Terminbörse übernimmt insbesondere eine wichtige Rolle bei der Durchführung des Risikomanagements, das vonseiten der Banken und größerer Unternehmungen fast aller Handels- und Erwerbszweige als vorsorgliche Maßnahme der Wirtschaftsführung im allgemeinen Marktverkehr ergriffen wird. Das gesamte Börsengefüge erlangt somit eo ipso die Stellung eines Grund- und Eckpfeilers in der Wirtschaftsordnung, der für eine gedeihliche Fortentwicklung unserer freien Verkehrswirtschaft kaum zu entbehren wäre. Die auf funktionstüchtigen Terminmärkten laufend frei ausgehandelten und einschlägig verbreiteten Börsenkurse legen als empirische Markterscheinung Informationen offen und werten Wissen aus, über das der Einzelne in seiner Gesamtheit niemals sonst würde verfügen können. Diese in regelmäßiger Aufeinanderfolge bekanntgemachten Marktpreise, die als Ergebnis und Erzeugnis aus der an den Terminbörsen unter Wettbewerbsbedingungen ausgetragenen Zusammenführung hundertfältig verschiedener Eigeninteressen Einzelner hervordringen, leisten insoweithin einen nützlichen Dienst im Hinblick auf eine faire und angemessene Wertfestsetzung von Zukunftsgütern ("price discovery"; Informationsgewinnung). Ein wohl ausgeprägter Marktverkehr bringt eine merkliche Steigerung der Risikotransfer- und Informationseffizienz auf und zwischen den Terminmärkten mit sich, die ihrerseits anregend auf die Gütererzeugung wirkt und ihre Früchte damit selbst bis weit in den realwirtschaftlichen Bereich hineinträgt. Nicht zuletzt stellt eine marktgerechte Bewertung von Finanzderivaten eine Größenklasse von höchst schätzbarer Bedeutung vor, die zu einer Lenkung von Risikokapital in eine volkswirtschaftlich besonders schlagkräftige und nachhaltige (effiziente) Verwendung von Ressourcen im Sinne unser aller einen gewichtigen Beitrag zu leisten vermag (Grundfunktion der Allokationseffizienz).

Seite an Seite mit den unaufhaltsamen Fortschritten in der Entfaltung der Informationstechnologie hin zu immer höheren Informationsverarbeitungskapazitäten und ihrer Ausbreitung auf das gesamte Börsenwesen, Hand in Hand mit neuen Einsichten einer zeitgemäß fortgebildeten Finanzierungsforschung im Verein mit einem wahrhaft staunenswerten Einfallsreichtum in der Produktgestaltung haben sich die Terminbörsen in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen schnellen Schrittes gewandelt: Tatbestände, wie fast durchgehende Handelszeiten, verbesserte Marktzugangsbedingungen, eine schrittweise Ausdehnung der Märkte durch innovative Produkte und Strategien mögen ein bündiges Belegmaterial dafür abgeben. Weiteren Rückenwind auf ihrem Weg zur Erfüllung des eingangs umrissenen Bündels von Aufgaben und Zielen erfahren die Derivatebörsen, indem sie diesen dringend gebotenen Vorsatz durch Neuschöpfung vollelektronischer Börsen ("Computerbörsen") und deren anhaltende Vervollkommnung zur Reife gedeihen lassen. So sind diese Letzten allesamt von Anbeginn mit einem fein integrierten Clearing- und Settlement-System ausgestattet, wodurch sich nicht nur Synergie- und Kosteneinsparungseffekte, sondern auch höhere Transaktionsgeschwindigkeiten im Börsenverkehr selbst ebenso wie bei der ihm folgenden Abwicklung der Geschäfte erwirken lassen. Für den Personenkreis der legitimierten Nutzer von elektronischen Handelsplattformen ("electronic venue") selbst ist die Ermöglichung eines vereinheitlichten (standardisierten), standortunabhängigen, entmitteten (dezentralisierten) Zugangs zum Markt, der seine praktische Verwirklichung online durch die weltweiten Netzwerke hindurch über gesonderte Bildschirmterminals findet, von ganz besonderem Vorteil. Dank zeitgemäß fortgebildeten Verkehrsmitteln bedarf es einer für Präsenzbörsen mit Rufhandel ("open outcry") erforderlichen fortdauernden Anwesenheit in Person von Händlern auf einem zentralen Börsenparkett an den neuzeitlichen elektronischen Börsen gar nicht mehr. In immer steigender Zahl übernehmen hochtechnisierte Computereinheiten deren Aufgaben ("Digitalbörsen"). Angesichts dieses äußeren Entwicklungsgangs kommt man wohl kaum umhin, die vorgeschrittenen Terminbörsen der Neuzeit, statt sie wie vorlängst mehr nur als reine Zweckgebilde des unmittelbaren Handelsverkehrs aufzufassen, diese ausnahmslos und wahrlich nicht am wenigsten als hochfeine (effiziente) Steuerungs-, Regulierungs- und Informationssysteme aus einem Guss zu begreifen.

Aufzählung

Ordnungsregeln der Terminbörsen

Ein ordnungsgemäßer, beständiger, auf sicherer Grundlage beruhender Verkehr in Futures und anderen Derivaten an den weltweiten Terminkontraktmärkten ("futures markets"; allg.: "contract market", "exchange market", "paper market") ist untrennbar verknüpft mit dem Anspruch eines tiefen, grundlegenden Vertrauens der Marktteilnehmer in die Gesamtheit der Handelsanordnungen. Zur Sicherstellung geregelter Geschäftsabläufe wie auch zur Hebung und Stärkung des eben notwendigen Vertrauens erlässt jede Terminbörse im Rahmen der durch gesetzgebende Bestimmungen (Börsengesetz) und obrigkeitliche Aufsicht vorgegebenen Ordnung ihr eigenes einheitliches Regelwerk ("rulebook"). Dessen ausgesprochener Zweck ist zuvörderst die Kodifizierung wohl durchdachter Richtlinien über die Betriebsweise einer Terminbörse (Börsenordnung*, Börsenstatute, "exchange rules", "rules and regulations" einschl. "market regulation advisory notices"). Den Satzungen der Geschäftsordnung stehen allerlei ins Einzelne gehende, ergänzende Klauseln und Untervorschriften zur Seite, nach denen sich das Tun und Lassen der Börsen regelt. Damit verschafft es Aufschluss, welchem Personenkreis Zulass zur Börse gewährt und auf welchem Wege der Handel mit Finanzmarktinstrumenten getrieben und abgewickelt wird. Das Regelwerk der Börse bestimmt ferner, welche der um Aufnahme ringenden derivativen Erzeugnisse endlich in den Handelsverkehr eingebracht werden dürfen, dazu Art und Form des Handelsablaufs sowie die ihrer Preisbildung. Zur Kräftigung der sittlichen Normen findet selbes seine schließliche Ergänzung im Kodex von alt eingewurzelten, bindenden Platz-Usancen ("Börsen-Usancen": das sind gut eingebürgerte Gebräuche, fest ausgeprägte Sitten und kaufmännische Benimmregeln an den Börsen, welche kraft freiwilligen Übereinkommens in die Bedeutung eines Gewohnheitsrechts gesetzt sind; "bye-laws"; vgl. "organised exchanges").

[* Ausgangs- und Stützpunkt für eine Börsenordnung bildet anerkanntermaßen das bezügliche Marktmodell der betreffenden Börse.]

Darüber hinaus verbürgt sich eine i. d. R. rechtlich selbständige, über einen guten, achtbaren Leumund (Standing) verfügende Anstalt: die Abrechnungsstelle der Terminbörse (Liquidationskasse, "clearing house"), für die genauste Einhaltung aller Vertragsschlüsse, sodass eine vorschriftsmäßige Abwicklung und Erfüllung von Futures- und Optionsgeschäften unter Beachtung von Börsengesetz und Börsenordnung zu keiner Zeit infrage stehen. Gefahrenquellen, die in der Person des Marktpartners begründet liegen (Gegenparteienrisiko, "counterpart risk"), werden durch strengstens zu befolgende Vorschriften und durch Festschreibung von Musterverträgen betreffend den Handelsverkehr auf Termin so weit als möglich hinweggeräumt, Spielräume für betrügerische Handlungsweisen durch immer wieder verfeinerte Einrichtungen zur Beaufsichtigung der Geschäftsabläufe ("monitoring")*, so nämlich mit Blick auf unredliches, unbotmäßiges, verborgenes oder gar schwindelhaftes Schaffen (z.B. rechtswidrige Handlungen "per nefas", d.i. dunkle Geschäfte auf eigene Rechnung, anstatt auf Rechnung des Kunden, "front running", d.i. Orders nur zum Schein, sowie "spoofing", d.i. unter Verschleierung der wahren Identität ein Vortäuschen von Handelsaufträgen, und andere Auswüchse) eingedämmt. Eine vorherige Bonitätsprüfung der einzelnen Marktbeteiligten wird mithin entbehrlich, obwohl sich die eigentlichen vertragschließenden Parteien in den wenigsten Fällen persönlich bekannt sein dürften ("Prinzip der Entpersonalisierung", d.h. der Persönlichkeit der eigentlichen Gegenpartei kommt keine besondere Bedeutung mehr zu weder für die Unterhandlung selbst noch für die Eignung als Marktpartner von Futures- und Börsenoptionsgeschäften).

[* Zu den hauptsächlichsten Instrumenten zählen hierbei das sog. "marking-to-market" als Teil des Margen-Systems sowie das Amt einer Handelsüberwachung ("Intensität oder Stärke der Marktregulierung").]

Terminbörsen handeln weder je auf eigene Rechnung ("Eigentransaktionen"), noch greifen sie oder ihre Träger jemals eigenmächtig in den ordentlichen Preisbildungsverlauf der am Platz besorgten Geschäfte mit derivaten Erzeugnissen ein.* Vielmehr ist es ihres Amtes, die vermittelnde Leitung zu übernehmen und den Handelsverkehr in Ausübung und Umgang dabei ganz sich selbst zu überlassen. Zu den vornehmsten Aufgaben jeder Derivatebörse gehört im Besonderen die Gestellung und Unterhaltung sowohl einer dem Zweck angemessenen räumlichen und technischen Ausstattung als eigentliche Arbeitsgrundlage für den Terminhandel als auch die eines flankierenden organisatorisch-administrativen Überbaus, der nach den Maßgaben aufsichtsrechtlicher Instanzen zur Wahrung eines vorschriftsmäßigen und geordneten Terminhandels notwendig und erforderlich ist. Auf diesen fertig gegebenen, unumstößlichen Grundpfeilern fest umrissener institutioneller Rahmenbedingungen aufbauend kann der Marktverkehr sich fortan ungetrübt entfalten. Die Preise der börslich gelisteten Futures und Optionen können sich hiernach durch das bloße Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage der einzelnen Marktteilnehmer an den Derivatebörsen in einem Zuge fort frei von jedem auf ihren ungehinderten Lauf gerichteten störenden Einfluss bilden ("price dicovery", Preisbildungsfunktion; Bewertungsfunktion).

[* Unter gestörten Marktverhältnissen (soll heißen bei technischen Störungen, aber auch bei verheerenden Unglücksfällen, Seuchen, Kriegsausbruch usw.) ist es den Terminbörsen allerdings gestattet, bestimmte Anordnung zu treffen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Handelsverkehrs notwendig und wünschenswert sind.]

Aufzählung

Organisation von Terminbörsen

Der Betrieb einer Terminbörse hat durch die Gesetzgebung (in Deutschland § 16 Abs. 1 BörsG) in der Börsenordnung eine sehr eingehende Regelung erfahren. Als ausführende Organe und leitende Kreise einer jeden Börse zu berufen sind hiernach: a) die Börsengeschäftsführung, b) der Börsenrat ("board of directors"), c) der Sanktionsausschuss sowie d) das Aufsichtsgremium. Die vom Börsenrat von obenher erlassene Börsenordnung prägt sich aus in einer Gesamtheit von festen, durchgreifenden Maßregeln, die der Gesetzgeber in Gemeinschaftsarbeit mit den zuständigen Börsenaufsichtsbehörden erschaffen hat und deren Befolgung für alle Börsenbeteiligten verbindlich ist. In den Vollzugsvorschriften der Börsenordnung wird unter anderem ganz unmissverständlich verordnet, dass der Preisbildungs- und Abwicklungsprozess unter Einhaltung von bindenden Usancen* des Handelsverkehrs vom Aufsichtsgremium der jeweiligen Börse (der Handelsüberwachungsstelle, "market surveillance") lückenlos zu überwachen ist. Etwaige Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Anordnungen wie auch gegen eben jene Usancen und Anhangssatzungen werden einem besonderen Börsenorgan: dem Sanktionsausschuss der Börse ("disciplinary committee"), dessen Disziplinargewalt alle Börsenteilnehmer unterstellt sind, umgehend gemeldet und nötigenfalls durch besondere Verwaltungsakte, wie z.B. durch Verhängung von Ordnungsgeld, Ausschluss u.dgl.m., in allen Fällen entsprechend geahndet. Überdies schreiben die Börsenregeln als zusätzliches institutionelles Erfordernis gemeinhin die Bildung einer Schiedsgerichtsregulierung ("arbitration"; Einigungsstelle) vor, deren Schiedsspruch der Aussöhnung der Parteien und der Beilegung von Streitigkeiten zu dienen berufen ist.

[* Genau besehen versteht man unter Usancen des Handelsverkehrs verbindliche Gebräuche und Berufsgewohnheiten (Verhaltensnormen), die zwar nicht durch Gesetz und Rechtssprechung vorgeschrieben sind, wohl aber von den von Mitgliedern gebildeten Gremien einer Börse gefordert und von der Händlerschaft in freiwilliger Übereinkunft befolgt werden.]

Terminbörsen traten mit Blick auf ihre Rechtsform bis in die allerjüngste Zeit hinein allesamt als nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete freie Vereinigungen ("non-profit association") auf. Doch auch in diesem Betracht vollzieht sich in der Gegenwart unverkennbar eine Wandlung. Seit Anfang dieses Jahrtausends drängen immer mehr Terminbörsen aus dem Bedürfnis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit selbst an die Börse ("demutualization"). Sie treten bei dieser Gelegenheit in der Rechtsform einer sich selber steuernden privatwirtschaftlichen Körperschaft auf, welche damit zugleich über eigene körperschaftliche Rechte verfügt. Erst die Einkleidung der privaten Börsenunternehmung in einen kapitalgeleiteten Wirtschaftsbetrieb verschafft ihren Eigentümern ("exchange operator") nämlich die rechtlichen Voraussetzungen, die ihnen den Übergang zur begehrten Gewinnerzielung ermöglichen, ausgetragen unter Wettbewerbsbedingungen. Der nun zugängliche Weg einer Kapitalbeschaffung durch Außenfinanzierung unter der hierbei gebräuchlichen Ausgabe von gleichlautenden Beteiligungstiteln vergönnt ihnen so einen breiteren finanziellen Rückhalt. Nebst der vorangeführten Form, Gelder über den Finanzmarkt aufzunehmen, beschaffen die Börsen sich in zweiter Reihe die für den Betrieb nötigen Mittel von innen, und zwar von dorther aus mehreren verschiedenen Quellen: zu einem großen Teil fließen ihnen Gelder zu aus Handelsentgelten und Clearing-Gebühren ihrer Mitglieder ("exchange fees", "clearance fees") sowie aus sonstigen Gebühren – die Höhe derselben ist in der Gebührenordnung festgelegt –, fernerhin durch Zinseinnahmen aus unverzinslich gehaltenen Bareinlagen, darüber hinaus stammen sie zu einem guten Teil aus dem Verkauf von Kursveröffentlichungen in Echtzeit, ebenso aus der Vermarktung ihrer Indizes sowie sonstiger statistischer Marktdaten ("quotation data fees") und, vor allem um sich aus der Abhängigkeit von den Schwankungen an den Finanzmärkten zu befreien, auch aus allerlei markttechnologischen Dienstleistungen: so z.B. Markt- und Unternehmensanalysen, Softwarelösungen und Datenbelieferungen, sowie endlich aus Nebeneinnahmen geschäftsfremder Bereiche (wie etwa Mieteinnahmen u.ä.).

Der Betrieb einer Terminbörse bedarf in jeder Form der obrigkeitlichen Bewilligung (Börsenzulassungsrecht). Er steht hierdurch notwendig unter der Oberaufsicht des Staates, dessen Staatsgesetzen und seinen Verwaltungsbehörden, d.h. er ist der Börsengesetzgebung gleichwie der Börsenaufsicht des jeweiligen Landes untergeordnet (subordiniert). Besondere Geltung kommt ferner der Selbstverwaltung der einzelnen Börsen zu, deren hauseigene Ordnungsregeln die gesetzlichen Bestimmungen noch einmal ausformen und verdinglichen. Damit unterliegt zugleich auch der Kreis der Börsenmitglieder selbst zwangsläufig der strengen Reglementierung durch die öffentliche und private Rechtsgewalt. So setzt die Teilnahme am Börsenverkehr mit unmittelbarem Zugang zur Infrastruktur einer (Parkett- oder Computer-) Terminbörse während der Börsenzeiten durchweg eine Mitgliedschaft zur Börse voraus ("exchange membership"). Zwar wird ein solches ausschließendes höchstpersönliches Recht von Vielen begehrt: Dennoch kann die Zahl der Mitglieder einer Derivate-Börse aus naheliegenden Gründen immer nur eine streng begrenzte sein, wonach das Nutzungsrecht allein einer stets fest ausgewählten Anzahl von Berechtigten offensteht.

Die besonderen Geschäftsregeln der Börsen legen den Kreis der zur Betreibung von Handel Befugten auf eine fest geschlossene Mitgliederzahl fest. Dieser kann ebenso gut private Personen wie körperschaftliche Unternehmungen und deren Vertreter umfassen. Allein diese erhalten Zugang zum Börsenparkett wie auch zu den elektronischen Einrichtungen an einer Computerbörse. Alle Börsenvertreter ohne Unterschied müssen überdies von Gesetzes wegen sowohl fachlich lizenziert als auch an der Börse eingetragen (registriert) sein. Dem Wirkungskreis der Letzteren gehören vornehmlich Vertreter von Geschäftsbanken, Brokerfirmen und von sonstigen Handelshäusern an, zum Teil zählen ihm aber auch private Händler mit bekannter persönlicher Rechtschaffenheit zu, denen es in die Hand gegeben ist, in fachlicher, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sämtliche der dafür notwendigen Bedingungen den Anforderungen gemäß zu erfüllen. Allen übrigen Interessentenkreisen dagegen – Privatanleger ebenso wie Institutionelle –, die nicht über eine Börsen- und Händlerzulassung für sich verfügen, ist der unmittelbare Zutritt und die Nutzung der Börseneinrichtungen verwehrt; sie sind zur Durchführung ihrer Börsengeschäfte füglich auf die Dienste eines der Börse angeschlossenen Clearing-Mitglieds (also eben jene ausgewählte Banken, Broker und sonstige Handelsmakler und Finanzdienstleistungsunternehmungen) angewiesen.* Personen und Vereinigungen, die den aufgetragenen strengen Zulassungsvoraussetzungen zweifelsfrei zu genügen vermögen und die zugleich als eingetragenes Mitglied der Börse geführt werden, verfügen damit über das Vorrecht eines ungehinderten Zugangs zur Terminbörse. Man spricht mit Beziehung auf eine Mitgliederstelle gewöhnlich von einem "Sitz an der Börse", der nicht selten einen beachtlichen Vermögenswert verkörpert. Im Falle von Terminbörsen, die als kapitalgeleitete Unternehmungen selbst an der Börse gelistet werden, sind die mit Handelsberechtigung versehenen Sitze üblichermaßen durch frei handelbare Anteilscheine ("shares") verbrieft.

[* An der Terminbörse Eurex beispielsweise sind alle jene Börsenteilnehmer, die eine Clearing-Lizenz nicht in ihrem Besitze haben, gehalten, ihre Handelsgeschäfte über den Kreis derjenigen besonderen Mitglieder abzuwickeln, die über eine solche verfügen. So sind General-Clearing-Mitglieder (GCM) sowohl eigene Geschäfte als auch solche von Kunden sowie Aufträge sog. Nicht-Clearing-Mitglieder (NCM) einer Börse abzuwickeln berechtigt, während sog. Direct-Clearing-Mitglieder (DCM) zwar eigene und Kundengeschäfte, aber grundsätzlich keine Geschäfte für Nicht-Clearing-Mitglieder abwickeln dürfen (Ausnahme: Konzern-verbundene Nicht-Clearing-Mitglieder).]

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Aufgaben und Leistungen der Futures-Broker

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

Aufzählung

Vergleich von Depotbanken mit deutschsprachigem Service

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"Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun."
Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), dt. Dichter

 

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Stand: 07. Oktober 2024. Alle Rechte vorbehalten.