Im unternehmerischen Sinne stellen
"Terminbörsen" ("derivatives
exchanges") sich dar als besondere Dienstleistungsgesellschaften*,
die geschäftsmäßig geordnete, hochorganisierte, zentralisierte Handelsmärkte
("trading venue"; "organised exchanges") für standardisierte
Rechte betreiben. Instrumente des Verkehrs sind vertretbare
Finanzkontrakte
von einheitlicher Beschaffenheit, Finanzderivate, also in erster Linie
fungible Termin- und Optionskontrakte
auf Waren sowohl als auf Finanzinstrumente. Im markttechnischen Sinne
dagegen lassen sich Terminbörsen auffassen als ökonomischer (jüngst
vermehrt auch "virtueller") Zusammenkunftsort, an dem Handelsgeschäfte
in den vorbezeichneten Terminmarktinstrumenten in regelmäßig abgehaltenen
Veranstaltungen nach einheitlicher Geschäftsordnung zwischen zugelassenen
Personen angebahnt und abgeschlossen werden ("derivatives marketplaces",
"contract markets", "board of trade", namentlich für Futures
auch als "future-exchange" bezeichnet).
[* Den einzelnen
Terminbörsen sind herkömmlich Clearing-Organisationen angegliedert,
deren erstes Amt die finanzielle Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Termingeschäften und deren Garantierung ist ("clearing" und
"settlement").]
Oberster und höchster Daseinszweck
jeder Terminbörse ist die zeitliche und örtliche Zusammenziehung des
Handelsverkehrs durch Bündelung von Angebot und Nachfrage, vorrangig
im Verkehr mit Handelsgegenständen vom Muster standardisierter Rechte*.
Hiervon leiteten sich wieder Aufgaben ab, deren weiterer Zweck darauf
gerichtet ist, die Märkte in einem funktionstüchtigen Zustand zu halten,
sie vor unlauterem Gebaren zu schützen, die
Marktliquidität zu
steigern, alles mit der Endabsicht, in ununterbrochener Folge überhaupt
und andauernd die jeweils angemessenen Preise zu finden (Preisfindungsfunktion)
und sie zu allgemeiner Kenntnis zu bringen. Der im Weltmaßstab ausgetragene
Wettbewerb unter den einzelnen Derivatebörsen sorgt hierbei für eine
spürbare Senkung von
Transaktionskosten.
Über diesen Vorzug hinaus führt ein geregelter Wettbewerb unter den
Marktteilnehmern bei weltweiter Publizität des Marktgeschehens von sich
aus zu einem Abbau von Informationsasymmetrien, was im Ganzen eine nachhaltige
Verbesserung der Markttransparenz zum Schlusserfolg hat. Die Rechts-
und Planungssicherheit bei der Wirtschaftsführung wird auf diese Weise
in erheblichem Maße gesteigert, die Bereitschaft, tätig am Handel mit
Finanzderivaten teilzuhaben, befördert.
[* Grundlage hierfür
bildet regelmäßig die mustergültige Vereinheitlichung und Regelung,
die sog.
Standardisierung der Produktpalette durch die Terminbörsen. Die
Verdichtung des Handels auf einige wenige Märkte bewirkt einen allgemein
hohen Bekanntheitsgrad der dort im Angebot stehenden Produkte mit dem
Erfolge einer drastischen Verringerung von Such- und Informationskosten.
Sie dient damit in letzter Linie der Zusammenführung und Koordination
der ansonsten sehr ungleichartigen Transaktionsmotive Einzelner auf
einen Konzentrationspunkt, dem zentralisierten Markt für Finanzterminkontrakte.]

Die Terminbörse ist
die zentrale Stätte, wo zu geregelten Zeiten das Handelsinteresse an
Terminkontraktgeschäften
im freien Wettbewerb in regelmäßiger Folge zusammentrifft. Im gleichen
Zuge, nur in umgekehrter Richtung, gehen von ihr die entscheidenden
Anstöße aus für unsere moderne, auf die Zukunft bedachte Wirtschaft.
Von hier aus empfängt Letztere gewissermaßen ihren Pulsschlag. Insofern
kann es nicht fehlen, dass die Einrichtung einer Terminbörse den natürlichen
Hort bereitet, wo alle Fäden für eine zukunftsgerichtete Wirtschaft
wie an einem Knotenpunkt zusammenlaufen und ihre Einheit finden. Sie
übernimmt insbesondere eine wichtige Rolle bei der Durchführung des
Risikomanagements, das vonseiten größerer Unternehmungen fast aller
Wirtschafts- und Gewerbezweige als vorsorgliche Maßnahme im allgemeinen
Marktverkehr ergriffen wird. Das gesamte Börsengefüge erlangt somit
eo ipso die Stellung eines Grund- und Eckpfeilers in der Wirtschaftsordnung,
der für eine gedeihliche Fortentwicklung unserer freien Verkehrswirtschaft
kaum zu entbehren wäre. Die auf funktionstüchtigen Terminmärkten laufend
frei ausgehandelten und einschlägig verbreiteten Börsenkurse legen als
empirische Markterscheinung Informationen offen und werten Wissen aus,
über das der Einzelne in seiner Gesamtheit niemals sonst würde verfügen
können. Diese in regelmäßiger Folge bekanntgemachten Marktpreise, die
als Resultierende aus der an den Terminbörsen unter Wettbewerbsbedingungen
ausgetragenen Zusammenführung von hundertfältig verschiedenen Eigeninteressen
Einzelner hervorgehen, leisten insoweithin einen nützlichen Dienst im
Hinblick auf eine faire und angemessene Wertfestsetzung von Zukunftsgütern
("price discovery"; Informationsgewinnung). Ein wohl ausgeprägter
Marktverkehr bringt eine spürbare Steigerung der Risikotransfer- und
Informationseffizienz auf und zwischen den Terminmärkten mit sich, die
ihrerseits anregend auf die Gütererzeugung wirkt und ihre Früchte damit
selbst bis weit in den realwirtschaftlichen Bereich hineinträgt. Nicht
zuletzt stellt eine marktgerechte Bewertung von Finanzderivaten eine
höchst schätzbare Größenklasse dar, die zu einer Lenkung von Risikokapital
in die volkswirtschaftlich besonders schlagkräftige und nachhaltige
(effiziente) Verwendung von Ressourcen einen gewichtigen Beitrag zu
leisten vermag (Grundfunktion der Allokationseffizienz).
Seite an Seite mit
den unaufhaltsamen Fortschritten in der Entfaltung der Informationstechnologie
hin zu immer höheren Informationsverarbeitungskapazitäten und ihrer
Ausbreitung auch auf das Börsenwesen, Hand in Hand mit neuen Einsichten
einer zeitgemäß fortgebildeten Finanzierungsforschung im Verein mit
einem wahrhaft erstaunlichen Ideenreichtum in der Produktgestaltung
haben sich die Terminbörsen in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen
schnellen Schrittes gewandelt: Tatbestände, wie fast durchgehende Handelszeiten,
verbesserte Marktzugangsbedingungen, eine schrittweise Ausdehnung der
Märkte durch innovative Produkte und Strategien mögen ein bündiges Belegmaterial
dafür abgeben. Weiteren Rückenwind auf ihrem Weg zur Erfüllung des eingangs
umrissenen Kreises von Aufgaben und Zielen erfahren die Derivatebörsen
durch die anhaltende Tendenz zur Schaffung und Vervollkommnung von vollelektronischen
Börsen ("Computerbörsen").
So sind diese Letzteren allesamt von Anbeginn ausgestattet mit einem
fein integrierten Clearing- und Settlement-System, wodurch sich nicht
nur Synergie- und Kosteneinsparungseffekte, sondern auch höhere Transaktionsgeschwindigkeiten
im Börsenverkehr ebenso wie bei der Abwicklung der Börsengeschäfte erwirken
lassen. Für den Personenkreis der legitimierten Nutzer von elektronischen
Handelsplattformen ("electronic venue") selbst ist die Ermöglichung
eines vereinheitlichten (standardisierten), standortunabhängigen, entmitteten
(dezentralisierten) Zugangs zum Markt, der seine praktische Verwirklichung
online durch die weltweiten Netzwerke hindurch über gesonderte
Bildschirmterminals findet, von ganz besonderem Vorteil. Dank modernsten
Verkehrsmitteln bedarf es einer für Präsenzbörsen mit Rufhandel ("open
outcry") erforderlichen andauernden persönlichen Anwesenheit von
Händlern auf einem zentralen Börsenparkett an den elektronischen Börsen
gar nicht mehr. In immer steigender Zahl übernehmen hochtechnologisierte
Computereinheiten deren Aufgaben. Angesichts dieses Entwicklungsgangs
kommt man wohl nicht umhin, die vorgeschrittenen Terminbörsen der Neuzeit,
statt sie wie vorlängst mehr nur als reine Zweckgebilde des unmittelbaren
Handelsverkehrs aufzufassen, diese ausnahmslos und wahrlich nicht am
wenigsten als hochfeine (effiziente) Steuerungs-, Regulierungs- und
Informationssysteme aus einem Guss zu begreifen.
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Ein zuverlässiger, beständiger
und ordnungsgemäßer Verkehr in Futures und anderen Derivaten an den
weltweiten Terminkontraktmärkten ("futures markets"; allg.: "contract
market", "exchange market", "paper market") ist untrennbar
verknüpft mit dem Anspruch eines tiefen, grundlegenden Vertrauens der
Marktteilnehmer in die Gesamtheit der Handelsanordnungen. Zur Sicherstellung
geregelter Geschäftsabläufe wie auch zur Stärkung des eben notwendigen
Vertrauens erlässt jede Terminbörse im Rahmen der durch gesetzliche
Bestimmungen (Börsengesetz) und obrigkeitliche Aufsicht vorgegebenen
Ordnung ihr eigenes einheitliches Regelwerk ("rulebook"). Dessen
ausgesprochener Zweck ist zuvörderst die Kodifizierung wohl definierter
Richtlinien zur Betriebsweise einer Terminbörse (Börsenordnung*,
"exchange rules", "rules and regulations" einschl. "market
regulation advisory notices"). Den Richtlinien stehen allerlei ins
Einzelne gehende, ergänzende Klauseln und Untervorschriften zur Seite,
nach denen sich das Tun und Lassen der Börsen regelt. Damit verschafft
es Aufschluss, welchem Personenkreis Zugang zur Börse gewährt und auf
welchem Wege der Handel mit Finanzmarktinstrumenten getrieben und abgewickelt
wird. Das Regelwerk der Börse bestimmt ferner, welche der um Aufnahme
ringenden derivativen Erzeugnisse wirklich in den Handelsverkehr eingebracht
werden dürfen, dazu Art und Form des Handelsablaufs sowie die ihrer
Preisbildung. Zur Hebung der sittlichen Normen findet selbes seine schließliche
Ergänzung im Kodex von alteingeführten, bindenden Platz-Usancen (Börsen-Usancen:
das sind gut eingebürgerte Gebräuche und Gewohnheiten an den Börsen,
"bye-laws"; "organised exchanges").
[* Ausgangs- und
Stützpunkt für eine Börsenordnung bildet regelmäßig das jeweilige
Marktmodell
der betreffenden Börse.]
Darüber hinaus verbürgt
sich eine i. d. R. rechtlich
selbständige, über einen guten, achtbaren Leumund (Standing) verfügende
Institution: die
Abrechnungsstelle
der Terminbörse (Liquidationskasse, "clearing house"),
für die genaue Einhaltung von Verträgen, sodass eine vorschriftsmäßige
Abwicklung und Erfüllung von Futures- und Optionsgeschäften unter Beachtung
von Börsengesetz und Börsenordnung zu keiner Zeit infrage stehen. Gefahrenquellen,
die in der Person des Marktpartners begründet sind (Gegenparteienrisiko,
"counterpart risk"), werden durch strengstens zu befolgende Regeln
und durch Festschreibung von Musterverträgen betreffend den Terminhandel
so weit als möglich hinweggeräumt, Manipulationsspielräume durch immer
wieder verfeinerte Kontrollsysteme ("monitoring")* gegen
unredliches, unbotmäßiges, verborgenes oder gar schwindelhaftes Schaffen
(z.B. rechtswidrige Handlungen
"per nefas", d.i. Handlung
auf eigene Rechnung, statt auf Rechnung des Kunden, "front running",
d.i. Orders nur zum Schein,
sowie "spoofing", d.i.
unter Verschleierung der wahren Identität ein Vortäuschen von Handelsaufträgen,
und andere Auswüchse) eingedämmt. Eine vorherige Bonitätsprüfung der
einzelnen Marktbeteiligten wird mithin entbehrlich, obwohl sich die
eigentlichen vertragschließenden Parteien in den wenigsten Fällen persönlich
bekannt sein dürften ("Prinzip der Entpersonalisierung", d.h.
der Identität der eigentlichen Gegenpartei kommt keine besondere Bedeutung
mehr zu weder für die Unterhandlung selbst noch für die Eignung als
Marktpartner von Futures- und Börsenoptionsgeschäften).
[* Zu den zentralen
Instrumenten zählen hierbei das sog. "marking-to-market"
als Teil des Margen-Systems
sowie die Instanz einer Handelsüberwachung ("Intensität der Marktregulierung").]
Terminbörsen handeln
weder je auf eigene Rechnung ("Eigentransaktionen"), noch greifen sie
oder ihre Träger jemals eigenmächtig in den Preisbildungsprozess der
vor Ort umgesetzten derivaten Produkte ein. Vielmehr überlassen sie
den Handelsverkehr in Ausübung und Umgang ganz sich selbst. Zu den vornehmsten
Aufgaben jeder Derivatebörse gehört stattdessen die Bereitstellung und
Unterhaltung sowohl einer dem Zweck angemessenen räumlichen und technischen
Ausstattung als Operationsbasis für den Terminhandel als auch die eines
flankierenden organisatorisch-administrativen Überbaus, der nach den
Maßgaben aufsichtsrechtlicher Instanzen zur Wahrung eines vorschriftsmäßigen
und geregelten Terminhandels notwendig ist und erforderlich wird. Auf
der unerschütterlichen Grundlage dieser fest umrissenen institutionellen
Rahmenbedingungen aufbauend kann der Marktprozess sich fortan ungetrübt
entfalten. Die Preise
der gelisteten Futures und Optionen können sich sonach durch das
bloße Zusammenwirken von Angebot und Nachfrage der einzelnen Akteure
an den Derivatebörsen fortlaufend frei von jedem auf ihre Regelung gerichteten
störenden Einfluss bilden ("price dicovery", Preisbildungsfunktion;
Bewertungsfunktion).
Der Betrieb einer Terminbörse
hat in der Börsenordnung eine sehr eingehende Regelung erfahren. Die
vom Börsenrat von obenher erlassene Börsenordnung prägt sich aus in
einer Gesamtheit von festen, durchgreifenden Maßregeln, die der Gesetzgeber
in Gemeinschaftsarbeit mit den zuständigen Börsenaufsichtsbehörden erschaffen
hat und deren Befolgung für alle Börsenbeteiligten verbindlich ist.
In den Vollzugsvorschriften der Börsenordnung wird unter anderem ganz
unmissverständlich verordnet, dass der Preisbildungs- und Abwicklungsprozess
unter Einhaltung von bindenden Usancen* des Handelsverkehrs vom
Aufsichtsgremium der jeweiligen Börse (der Handelsüberwachungsstelle,
"market surveillance") lückenlos zu überwachen ist. Etwaige Verstöße
gegen die Satzung oder eben gegen jene Anhangssatzungen und Usancen
werden umgehend einem besonderen Börsenorgan: dem Sanktionsausschuss
der Börse ("disciplinary committee"), gemeldet und nötigenfalls
auch durch besondere Verwaltungsakte, wie z.B.
durch Verhängung von Ordnungsgeld, Ausschluss o.dgl.,
geahndet. Überdies schreiben die Börsenregeln als zusätzliches institutionelles
Erfordernis gemeinhin die Bildung einer Schiedsgerichtsregulierung ("arbitration";
Einigungsstelle) vor, die der Aussöhnung der Parteien und der Beilegung
von Streitigkeiten zu dienen berufen ist.
[* Usancen im Handel
sind verbindliche Gebräuche und Berufsgewohnheiten (Verhaltensnormen),
die zwar nicht durch Gesetz und Rechtssprechung vorgeschrieben sind,
wohl aber von den von Mitgliedern gebildeten Gremien einer Börse gefordert
und befolgt werden.]
Terminbörsen waren
mit Blick auf ihre Rechtsform bis in die neueste Zeit hinein allesamt
nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Vereinigungen ("non-profit
association"). Doch auch in diesem Betracht vollzieht sich derzeit
unverkennbar ein Wandel. Seit Anfang dieses Jahrtausends drängen immer
mehr Terminbörsen aus freien Stücken an die Börse ("demutualization").
Sie treten sodann auf in der Rechtsform einer sich selbst steuernden
privatwirtschaftlichen Körperschaft. Diese Form der kapitalgeleiteten
Körperschaft ermöglicht der privaten Börsenunternehmung vor allem die
Gewinnerzielung für ihre Eigentümer unter Wettbewerbsbedingungen, wobei
Kapitalbeschaffung durch Außenfinanzierung einen breiten Rückhalt gewährt.
Nebst der hierbei gebräuchlichen Ausgabe von gleichlautenden Beteiligungstiteln
beschaffen sich die Börsen außerdem die nötigen Mittel von innen, und
zwar aus mehreren verschiedenen Quellen: zu einem großen Teil fließen
ihnen Gelder zu aus Börsen- und Clearing-Gebühren ihrer Mitglieder ("exchange
fees", "clearance fees") sowie aus sonstigen Gebühren – die
Höhe derselben ist in der Gebührenordnung festgelegt –, fernerhin aus
Zinseinnahmen aus unverzinslich gehaltenen Bareinlagen, darüber hinaus
regelmäßig aus dem Verkauf von Echtzeit-Kurs- und sonstigen statistischen
Marktdaten ("quotation data fees") wie auch aus markttechnologischen
Dienstleistungen sowie endlich aus Nebeneinnahmen geschäftsfremder Bereiche
(wie etwa Mieteinnahmen usw.).
Der Betrieb einer Terminbörse
in jeder Art bedarf der obrigkeitlichen Bewilligung (Börsenzulassungsrecht).
Er steht hierdurch notwendig unter der Oberaufsicht des Staates und
seinen Staatsgesetzen, d.h.
er ist der Börsengesetzgebung ebenso wie der Börsenaufsicht des jeweiligen
Landes untergeordnet (subordiniert). Besondere Geltung kommt ferner
den hauseigenen Ordnungsregeln der Börsen zu, die die gesetzlichen Bestimmungen
noch einmal ausformen und konkretisieren. Darum unterliegt zugleich
auch der Kreis der Börsenmitglieder selbst zwangsläufig der strengen
Reglementierung durch die öffentliche und private Rechtsgewalt. So setzt
die Teilnahme am Börsenverkehr mit unmittelbarem Zugang zur Infrastruktur
einer (Parkett- oder Computer-)
Terminbörse während der Börsenzeiten durchweg eine Mitgliedschaft
zur Börse voraus ("exchange membership"). Zwar wird ein solches
ausschließendes Recht von Vielen begehrt: Doch ist die Zahl der Mitglieder
einer Derivate-Börse aus naheliegenden Gründen immer nur eine streng
limitierte, wonach der Zugang allein einer stets begrenzten Zahl von
Berechtigten offenstehen kann.
Die besonderen Geschäftsregeln
der Börsen legen den Kreis der
zur Betreibung von Handel Befugten auf eine fest geschlossene Mitgliederzahl
fest. Dieser kann ebenso gut private Personen wie Unternehmungen und
deren Vertreter umfassen. Allein diese erhalten Zugang zum Börsenparkett
wie auch zu den elektronischen Einrichtungen einer Computerbörse. Alle
Börsenvertreter ohne Unterschied müssen überdies von Gesetzes wegen
sowohl fachlich lizenziert als auch an der Börse registriert sein. Dem
Wirkungskreis der Letzteren gehören vornehmlich Vertreter von Geschäftsbanken,
Brokerfirmen und von sonstigen Handelshäusern an, zum Teil zählen ihm
aber auch private Händler mit bekannter persönlicher Rechtschaffenheit
zu, denen es in die Hand gegeben ist, in fachlicher, wirtschaftlicher
und technischer Hinsicht sämtliche der dafür notwendigen Bedingungen
den Anforderungen gemäß zu erfüllen. Allen übrigen Interessentenkreisen
dagegen – Privatanleger ebenso wie Institutionelle –, die nicht über
eine Börsenzulassung für sich verfügen, ist der direkte Zutritt und
die Nutzung der Börseneinrichtungen verwehrt; sie sind zur Durchführung
ihrer Börsengeschäfte füglich auf die Dienste eines der Börse angeschlossenen
Clearing-Mitglieds (also
eben jene ausgewählte Banken, Broker und sonstige Handelsmakler und
Finanzdienstleistungsunternehmungen) angewiesen*. Personen und
Vereinigungen, die den aufgetragenen strengen Zulassungsvoraussetzungen
zweifelsfrei zu genügen vermögen und die zugleich als eingetragenes
Mitglied der Börse geführt werden, verfügen damit über das Privileg
eines ungehinderten Zugangs zur Terminbörse. Man spricht in dieser Beziehung
gewöhnlich von einem "Sitz an der Börse", der nicht selten einen
beachtlichen Vermögenswert verkörpert. Im Falle von Terminbörsen, die
als kapitalgeleitete Unternehmungen selbst an der Börse gelistet werden,
sind die Sitze regelmäßig durch frei handelbare Anteilscheine ("shares")
verbrieft.
[* An der Terminbörse
Eurex beispielsweise
sind all jene Börsenteilnehmer, die eine Clearing-Lizenz nicht in ihrem
Besitze haben, gehalten, ihre Handelsgeschäfte über den Kreis derjenigen
besonderen Mitglieder abzuwickeln, die über eine solche verfügen. So
dürfen General-Clearing-Mitglieder (GCM) hierbei sowohl
eigene als auch Kunden- sowie Aufträge sog. Nicht-Clearing-Mitglieder
(NCM) einer Börse abwickeln, während sog. Direct-Clearing-Mitglieder
(DCM) zwar eigene und Kundengeschäfte, aber grundsätzlich keine Geschäfte
für Nicht-Clearing-Mitglieder abwickeln dürfen (Ausnahme: konzernverbundene
Nicht-Clearing-Mitglieder).]
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"Futures-Broker" |
"Futures-Broker"
sind besondere Handelsunternehmungen des Terminmarktes. Das Haupttätigkeitsfeld
eines ordentlichen Futures-Brokers (allg.:
Kommissionshandelshaus,
Maklergeschäftsfirma, im Englischen verschiedentlich als "commission
house", "wire house", bei Wertpapiergeschäften "brokerage
house", "securities broker", bei Aktien "stockbroker"
und speziell bei Futures-Brokern im US-amerikanischen Raum vielfach
auch als "futures commission merchant" FCM bezeichnet)
umfasst im Außengeschäft die getreue Besorgung von Börsengeschäften
im Auftrag seiner Kundschaft ("retail clients"; "flow trading")
gegen Vergütung einer Vermittlungsprovision (Courtage, Provision, Sensalie,
"commission", "brokerage", "fee"; Börsenkommissionsgeschäft).
Demgemäß besteht die erste Aufgabe der auf diesem Geschäftsgebiet tätigen
Handelshäuser der Hauptsache nach in der autorisierten Besorgung einer
ordnungsgemäßen Ausführung der von ihren Kunden in Aussicht gestellten
Kauf- und Verkaufaufträge (Kommissionsorders)
durch Weiterleitung derselben an die Börse. Aus Gründen der Vorsicht
sind sämtliche der dem Broker zu diesem Zweck auf den Kundenkonten überantworteten
Gelder, vergleichbar mit Fonds, grundsätzlich getrennt und gesondert
von den eigenen Konten des Hauses zu unterhalten ("segregated accounts"),
sodass selbst im Konkursfall des Brokers dessen Klienten einen wirtschaftlichen
Schaden nicht zu besorgen haben. Unabhängig davon sind die auf den geführten
Kundenkonten gehaltenen Einlagen in aller Regel von Gesetzes wegen bis
zu einer gewissen Höchstsumme (in Deutschland: bis 100000
Euro) gegen Ausfälle versichert.*
[* So z.
B. bei der Securities Investor Protection Corporation,
SIPC.]
Maklergeschäftsfirmen
können ebenso wohl als eigenständige Unternehmungen wie als Tochtergesellschaften
von Banken auftreten. Sie vermitteln als Kommissionäre gewerbsmäßig
zwischen ihren außenstehenden Kunden, den Kommittenten, und dem Markt.
Zu diesem Zwecke bitten sie öffentlich um Zuwendung von Handelsaufträgen.
Die entgegengenommenen Aufträge effektuieren sie ordentlicherweise nach
außen hin in eigenem Namen, aber für Rechnung der betreffenden Kommittenten.
Durch diese ihre ordentliche Tätigkeit ergeben sich von selbst sowohl
eine Berechtigung als zugleich auch eine rechtliche Verpflichtung zur
Leistung aus ihren Geschäften. Nichtautorisierten Dritten gegenüber
sind sie bei alledem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ihr Auskommen
suchen sie hauptsächlich von den hierbei erwirtschafteten Kommissionen
(Finanzkommissionsgeschäft). Die elementare Funktion eines Futures-Brokers
ist demnach eine vermittelnde, die er sich durch Brokergebühren ("commission",
"brokerage fee") belohnen lässt.
Die Finanzdienstleistungsunternehmungen
sind emsig bestrebt, ihrer Kundschaft die Vornahme von Börsentermingeschäften
in der verlangten Weise so spielend einfach und so bequem zu gestalten,
als es irgend möglich ist. Darum stehen sie auch nicht an, eine Vielzahl
von zusätzlichen Pflichten, Aufgaben, selbst die von Bankiersgeschäften
zu übernehmen, die im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit stehen,
freilich alles zum Wohlwollen und Gefallen ihrer Kunden. So leisten
etwa diejenigen Brokerfirmen, die einen vollständigen Dienst anzubieten
gewillt sind ("full-service brokers"), auf Wunsch nützliche Beratungsdienste
zur Vorbereitung wie auch zur eigentlichen Durchführung von Termingeschäften
bezw. übernehmen, wofern der Kunde nicht willens oder dazu außerstande
ist, auf Verlangen zeitweise oder ganz die Kontoverwaltung ("account
management"; "assisted trading"). Voraussetzung für die Versehung
dieser besonderen Verwaltungsfunktionen ist die Erteilung einer
Handelsvollmacht
an das Handelshaus von Seite des Kunden für sein Trading-Konto ("full
discretionary account"). Als ergänzende Leistungen eines "full-service
brokers" hinzutreten können Aufgaben, wie die Bereitstellung augenblicklicher
Kursdaten und Marktinformationen*, ferner die Herausgabe hauseigener
Handelsempfehlungen ("research", "investment advice")
sowie endlich noch die ungesäumte Vermittlung von Nachrichten über beachtenswerte
Ereignisse aus der Wirtschaftswelt.
[* Dienstleistungsunternehmungen,
deren Haupttätigkeitsfeld sich auf die Lieferung von Finanzmarktdaten,
Nachrichten und Analysen bis hin zu allumfassenden Software-Lösungen
erstreckt, werden als Datenvendor
("data vendor", "quote vendor") bezeichnet.]
Zu den begleitenden
administrativen Aufgaben und Leistungen eines Kommissionshandelshauses
zählen: die Überwachung von offenen Posten, die Regelung des Zahlungs-
und Dokumentenverkehrs, die Führung von Büchern, die regelmäßige Erstellung
von Auftragsbestätigungen für den Kommittenten, wobei aus den selbigen
sämtliche Einzelheiten der durchgeführten Transaktionen eindeutig hervorgehen
müssen ("account maintenance"), sowie darüber hinaus erforderlichenfalls
auch die einer Kontoeröffnung vorausgehende sachkundige Beratung und
die damit einhergehende Unterstützung und persönliche Betreuung von
Anlage suchenden Kunden durch geschultes, kundiges Personal. Manche
Brokerhäuser bieten, um sich von den Mitstrebenden abzuheben, des Weiteren
die Möglichkeit der Nutzung von
Kreditkarten,
Girokonten und
sonstigen bankmäßigen Geschäften. Andere Brokerfirmen hinwieder, die
auf diesem Gebiet lediglich eine gewisse Grundaufwartung gegen Erhebung
einer schmalen Gebühr bereitzustellen gewohnt sind, heißt man "discount
brokers". Darunter spricht man diejenigen Brokerhäuser, die die
wesentlichsten und wichtigsten Dienste nur über das Internet ("electronic
brokarage service", Internet-Brokering, Neobroker; "e-brokers",
"online brokerage") oder das Telefon anzubieten gewillt sind,
häufig und gern als "Direktbanken" an. Der gewandte Händler, der nach
dem Motto "every man is his own broker" selber Hand ans Werk legt und
seine Handelsgeschäfte selbständig zu betreiben sucht, dem an weitere
Betreuung oder Beratung nichts liegt (Aktivhändler, "Self-directed-Trader"),
kann als Kunde eines "deep discount brokers" auf diese Weise
seinen Kommissionsaufwand leicht um bis zu 80 Prozent mindern.
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Arten von Futures: die verschiedenen Kontraktformen

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