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Aufzählung

 Was ist eine Option?

Optionen (von lat. optio, »das Recht der Wahl«, »aus freiem Willen gewählt«) gibt es auf den Finanzmärkten in den mannigfaltigsten Erscheinungsformen. Dennoch lassen Optionen sich nach ihrer tauschwirtschaftlichen Beschaffenheit allein in zwei verschiedene Hauptgruppen ("option type") einreihen: in Kaufoptionen und in Verkaufsoptionen. Betrachten wir sie zunächst nur vom Standpunkt des Käufers der Option:

Aufzählung

Der Käufer einer Kaufoption ("call option") erwirbt gegen Zahlung des Optionspreises ("Prämie") das Recht, entweder innerhalb einer  vorher festgesetzten Zeitfrist oder an einem bestimmten Stichtag nach Ablauf der Frist vom Verkäufer der Option eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts vereinbarten Preis zu kaufen oder vom Kauf abzusehen und das Optionsrecht verfallen zu lassen.

Aufzählung

Der Käufer einer Verkaufsoption ("put option") erlangt gegen Zahlung des Optionspreises ("Prämie") das Recht, entweder innerhalb einer genau bestimmten bevorstehenden Zeitfrist oder an einem bezeichneten Stichtag nach Ablauf der Frist dem Verkäufer der Option eine bestimmte Menge eines zugrunde liegenden Wirtschaftsgutes zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts vereinbarten Preis zu verkaufen oder vom Verkauf wieder abzusehen und das Optionsrecht verfallen zu lassen.

In der oben gegebenen Wortformel für den Begriff der Optionen liegt erkennbar eine Zweiteilung eingeschlossen. Diese Zweiteilung stellt ab auf die Fristbestimmung, zu welcher Zeit die Einlösung der Option dem Berechtigten offensteht. Hiernach lassen sich zwei ausgebildete Bräuche, sogenannte Stile, in der Ausübung einer Option unterscheiden ("option style"). Die Stilart in der Ausübung einer Option, die es ihrem Inhaber in freie Aussicht stellt, das in den vorstehenden Sätzen zugestandene Recht jederzeit durch die gesamte Dauer der Optionsfrist hindurch, längstens aber am Verfalltage ("expiration date", "expiry date", "maturity date") vor Eintritt des Verfalls, nach Belieben durch einseitige Willensäußerung geltend zu machen, führt bei uns den Namen "amerikanische Option" ("American-style"). Im Gegenteil dazu kann sich im Geschäftsstil einer "europäischen Option" der Optionshalter allein und ausschließlich am vertraglich übereingekommenen Verfalltag unmittelbar vor Ablauf der Optionsfrist darüber erklären, ob er seine Option wahrhaftig auszuüben entschlossen ist oder nicht ("European-style"). Während der Andauer der Frist ist ihm die Erfüllung gemäß letztbenanntem Optionsstil allemal versagt. Die erdkundlichen Beiworte "amerikanisch" und "europäisch" sind Attribute von Optionen altüberlieferter Abkunft.* Sie nehmen Rücksicht ausdrücklich auf die vorerwähnten Ausübungsverfahren ("exercise style"), und nicht etwa, wie man leicht meinen möchte, auf die Örtlichkeit des Handelsplatzes.

[* Die Namengebung "amerikanisch" und "europäisch" für die beiden Ausübungsarten von Optionen geht mutmaßlich auf den Träger des Alfred-Nobel-Gedächtnispreises für Wirtschaftswissenschaften von 1970, Paul Anthony Samuelson, zurück, die er in einem öffentlichen Beitrag über das Stoffgebiet der Optionsscheine im Jahre 1965 zum ersten Mal gebraucht hat.]

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Optionen des Finanzmarktes ordnen sich allesamt der Klasse der derivativen Finanzinstrumente ein, der man überhaupt alle Zeitgeschäfte zuweist, deren Werteigenschaften sich in eindeutig nachvollziehbarer Weise herschreiben von mindestens einer ihm unterliegenden originären Sache von variablem Wert ("Derivativgeschäft, Termingeschäft"). Als anerkannte Vertreter der ersten Reihe von Finanzderivaten sind neben den Optionen namentlich Futures, Forwards und Swaps zu berufen. Das einer jeden Art Finanzderivat zukommende Hauptkennzeichen findet sich darin, dass die auf einen Geschäftsabschluss folgende wechselseitige Erfüllung der Vertragsbedingungen zeitversetzt, d.i. zum Fälligkeitstermin, erst möglich oder nötig wird. Gemeinhin ist der Fälligkeitstermin von Derivativgeschäften, so auch die Endfälligkeit bei Optionen, um eine Zeitfrist von mehreren Tagen, meist um Wochen, vielleicht sogar um Monate oder Jahre hinausgeschoben. Optionen können im Wirtschaftsleben nicht nur als Einzelgeschäft auftreten ("stand-alone"), sondern auch als Teilgeschäft im Rahmen eines weiter ausgreifenden Finanzierungsprogramms, wie es etwa bei der Begebung von Wandelschuldverschreibungen ("convertible bonds") oder Optionsanleihen ("warrant") durch kapitalgeleitete Handelsgesellschaften Brauch und Sitte ist ("bond issues").

Aufzählung

Definition, Natur, Eigenschaften und grundlegende Handelstechniken von Optionen

Jedes gegebene Kaufgeschäft (Umsatzgeschäft, "trade"), welches es auch sei und in welcher Gestalt es uns im täglichen Wirtschaftsleben entgegentritt, soll es rechtskräftig zustande gebracht werden, setzt das Vorkommen sowohl eines Käufers als auch eines Verkäufers voraus, die miteinander einen Vertrag aufsetzen, worin sie über Kaufsache und Preis übereinkommen. Nicht anders ist es mit Optionsgeschäften bestellt: Der Kauf* einer Option setzt voraus, dass es einen Verkäufer gibt, der sowohl die Fähigkeit als auch den Willen hat, den Gegenstand des Kaufgeschäftes, die Option, an den Käufer zum Kaufpreise (Prämie) herzugeben. Der Verkauf einer Option erfordert, dass ein Käufer da ist, der bereit und imstande ist, die Option dem Verkäufer zum Einigungspreis abzunehmen und dadurch das Recht aus ihr zu erlangen. Der Verkäufer ist der eigentliche Schöpfer der Option und heißt Schreiber, Aussteller, Steller oder auch Still(e)halter (Prämienzieher; englisch "option seller", "writer" oder "grantor"). Er nimmt die "Short-Position"** an dem Optionsgeschäft ein ("short call", "short put"). Der andere Vertragsteil, der Optionskäufer (Prämienzahler; "option buyer"; "option holder"), hat ihm gegenüber die "Long-Position" an dem Optionsgeschäft inne ("long call", "long put"). Es gilt dies von beiden Optionsarten, von Call- wie von Put-Optionen gleichermaßen.

[* Der Kaufbegriff sei hier und in Nachstehendem jenseits der Jurisprudenz, und damit auch jenseits der eigentümlichen Rechtsverhältnisse eines Landes verstanden. Käufer sei kurzweg jene Partei, die das Geld (die Optionsprämie als Preisgut) gibt, Verkäufer sei die Gegenpartei ("counterparty"), die ihr im Gegenzug für das gelöste Geld das Optionsrecht (als Kaufgut) einräumt. Der Kaufbegriff will sonach im vorliegenden Sachzusammenhang bloß als gefällige Ausdrucksform verstanden sein, die alleinig die im Optionsgeschäft eingenommene Position eines Optionshändlers (Optionsberechtigter / Optionsverpflichteter) kenntlich macht.]

[** Die polaren Begriffe "Long" und "Short" nehmen im vorliegenden Sachzusammenhang mit aller Ausdrücklichkeit Bezug auf die Stellung als Käufer oder als Verkäufer der Option (Positions-Typus). Nähme man dagegen, wie sonst üblich, Bedacht auf die mit dem Options-Eröffnungsgeschäft verbundenen Preiserwartungen, so wäre der Käufer einer Kaufoption "long the option", der Käufer einer Verkaufsoption demgegenüber "short the option". Ein Gleiches gölte in umgekehrter Stellung auch für den Verkäufer einer Option.]

Der Optionsbegriff lässt sich demzufolge möglichst scharf gekennzeichnet in nachstehende Worte fassen:

Eine Option des Finanzmarktes ("financial option") geht aus einer förmlichen Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien hervor, das der einen, dem Zahler der Prämie (Prämiengeber), das Recht einräumt, einen nach qualitativen wie quantitativen Merkmalen eindeutig bezeichneten Vertragsgegenstand (den Basiswert), je nach Stil der Option, entweder im Verlaufe oder nur am Ende der anberaumten Optionsfrist zu einem bei Abschlusse des Optionsgeschäfts beredeten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen (= Kaufoption) oder zu verkaufen (= Verkaufsoption), während sie der Gegenpartei, dem sogenannten "Stillhalter" (Prämienzieher), die unabweisliche Pflicht auferlegt, stillzuhalten und nur unter der Bedingung der Geltendmachung des Rechtes von ihm verlangt, den verabredeten Optionsgegenstand zu den festgelegten Optionsbedingungen gegeneinander umzusetzen. Man spricht Optionen demnach auch als bedingte Termingeschäfte an.

Kurz gefasst: Eine Option verkörpert das befristete Recht, nicht aber die Verpflichtung, künftig innerhalb einen bestimmten Zeitraums oder an einem bestimmten Tag einen bezeichneten Vertragsgegenstand in einer festgesetzten Menge zu einem vorher vereinbarten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.

Ein Optionsgeschäft im Sinne dieser Begriffsaufstellung gilt als rechtsgültig angetreten, wenn sich für die in Rede stehende Option ein Käufer und ein Verkäufer zusammenfinden, die sich beiderseits, neben allen übrigen Vertragspunkten, auf einen Kaufpreis für die Option zu verständigen vermögen (= Optionskontrakt). Handelseins werden können beide Seiten darüber entweder nach dem Regelwerk einer Optionsbörse, an der die Option geführt wird, oder an der Börse vorbei in einer privaten Geschäftsverbindung unter der Führung einer zweiseitigen (bilateralen) Sonderverhandlung ("over-the-counter", OTC), wobei sie sich gegenseitig ihren Willen dahin erklären, die Option zu maßgeschneiderten Bedingungen Zug um Zug umzusetzen. Das fertig zustande gekommene Optionsgeschäft wirkt rechtsgültig beginnend mit dem Einigungszeitpunkt.

Unter Marktbedingungen im freien Wettbewerb an einer Börse ausgehandelt, spiegelt der Kurs der Option den gängigen Marktpreis der Option zum Einigungs- und Abschlusszeitpunkt wider ("market value"), sonst den aus den subjektiven (Tausch-)Wertschätzungen der beteiligten Geschäftspartner hervortretenden Einzelpreis (OTC). Den für eine Option als Gegenleistung ausgemachten Geldbetrag (d.i. der Optionspreis) selbst spricht man altherkömmlich als Prämie der Option, Optionsprämie, Prämiengeld oder kurz als Prämie an ("option premium", "option price"). Der Optionskäufer bezahlt im Gegenzug für den Erwerb des Optionsrechtes dem Verkäufer die ausbedungene Optionsprämie, wie es gebräuchlich ist, gleich zur Zeit der Vereinbarung des Optionsgeschäfts (Barprämie, Bezugsprämie, Vor- bzw. Rückprämie, Lieferungs- bzw. Empfangsprämie; "up-front payment"; ein Aufschub der Preiszahlung in Form einer Nachprämie, Reugeld u.dgl. ("deferred premium") ist unter den gegenwartsbezogenen Verhältnissen nicht mehr üblich). Der größtmögliche Geldverlust des Optionskäufers ist von Anfang bis zu Ende auf den Belauf der im Austausch hingegebenen Optionsprämie beschränkt ("debit").* Mehr an Geld, als er für die Vollzahlung der Optionsprämie ausgegeben hat, kann er selbst im ungünstigsten Fall durch sein Optionsgeschäft nicht verlieren. Für den Optionsverpflichteten, den Prämienzieher und Stillhalter, bildet die eingestrichene Optionsprämie hingegen alles, was er an seinem Optionsgeschäft verdienen kann ("credit"). Mit ihr muss er sich bestenfalls begnügen. Obendrein ist für ihn die mögliche Gefahr eines vernichtenden Geldverlustes weitaus größer als jene aufseiten des Optionskäufers – aus Gründen, die, ohne vorgreifen zu wollen, im weiteren Verlauf der Erörterung noch einleuchtend werden. Allein den Stillhalter können sohin Vermögensverluste treffen, die in ihrem Umfange mitunter ganz wesentlich über den Betrag der eingestrichenen Prämie hinausgehen ("Übersubstanzrisiko"), schlimmstenfalls ihn gar an den Bettelstab bringen.

[* Streng genommen, einschließlich der auflaufenden Zinsen für das durch den Optionskauf gebundene Kapital. Zur näheren Begründung siehe noch unten.]

Vom Optionspreis gedankenmäßig streng zu trennen ist der für die zugrunde gelegte Sache verabredete Kaufpreis (das ist das Austauschverhältnis zwischen beiden, für den Fall der wirklichen Ausübung). Das angelegentliche Basisgut bildet seines Teils den Gegenstand des Optionsrechtes. Selbes Gut ist im Falle der Auslösung der Option von der einen Partei des Optionsgeschäftes auf die andere zu übertragen und von dieser der ersten zu vergüten. Den als Vergütung für den Grundgegenstand zu entrichtenden Preis ist man mit dem Namen Ausübungspreis oder Basispreis (Grundpreis, Einlösungspreis, Bezugspreis, bei börsengehandelten Werten auch Ausübungskurs, Basiskurs, "Kursbasis"; engl. "exercise prise", "strike price" oder "striking price") der Option zu bezeichnen gewohnt. Dieser kann gemäß gegenseitiger Abrede jeden beliebigen Wert annehmen, oder ebenso gut im börsenmäßigen Verkehr durch eine Optionsbörse in normierten Abstufungen zur Auswahl gestellt schon fertig vorgegeben sein. Eben jener Ausübungspreis ist im Fall der Geltendmachung des Optionsrechtes im Austausch für den zugrunde liegenden Sachgegenstand oder Finanztitel tatsächlich auszulegen.

Das Bezugsobjekt einer Option (Basiswert, Basisgut, Basisgröße, Basispapier, Basistitel, Basisobjekt, Basisinstrument, "underlying asset", "underlying contract", "notional") bildet den Gegenstand des Option, das ist das Kauf-, Tausch- oder Vertragsgut, auf dessen bedingten Austausch (Erfüllung) sich das Recht aus dem Optionsvertrag bezieht. Grundsätzlich können alle marktgängigen Güter, Finanztitel, Devisen, desgleichen Zinssätze, oder seien es selbst wieder Derivate, wie auch sonstige wirtschaftliche Vorteile den unterliegenden Gegenstand einer Option abgeben. In folgerichtiger Weise spricht man von Waren- oder Rohstoffoptionen, Aktienoptionen, Devisenoptionen, Zinsoptionen usw. usf., entweder in der Ausprägung als Kassoptionen für alle auf die genannten Gegenstände geschriebenen Optionen des Kassamarktes oder in der Gestaltung als Futures-Optionen für den Fall von Optionskontrakten, die auf Waren-Futures bzw. Rohstoff-Futures, Devisen-Futures, Zins-Futures usw. abstellen.

Nimmt nun der Käufer und Halter einer Kaufoption (Call) auf Wertpapiere, Devisen, Waren u.ä. wie von ihm beansprucht sich die Freiheit, sein Optionsrecht der Tat nach auszuüben ("call away"), so geht das nämliche Gut ("underlying") den Optionsbedingungen gemäß vom Verkäufer und Stillhalter des Call in den Besitzstand des Optionsverwertenden über. Im Gegenzug hat der Ausübende den Basispreis ("strike price") in übereinkunftsmäßiger Höhe – ungeachtet des im Ausübungszeitpunkt tatsächlich bestehenden Wertanschlags für die unterliegende Vermögensposition – an den Stillhalter der Kaufoption hinzugeben. Nimmt demgegenüber der Käufer* und Inhaber einer Verkaufsoption (Put) sein Verkaufsrecht in Anspruch, so kann dieser dem Verkäufer der Verkaufsoption den Erhalt des Basispreises abverlangen und hat dafür den Basisgegenstand – wiederum ungeachtet seines nunmehrigen Geldwertes – dinglich auf ihn zu übertragen ("to put away").**

[* Von Wichtigkeit in diesem Zusammenhang ist es, sich über die Einordnung der Begriffe "Käufer" und "Verkäufer" vollkommen im Klaren zu sein. Der Käufer einer Verkaufsoption (Put) etwa wird im Falle der Einlösung zum Verkäufer des Basisgutes zum Ausübungspreis, während der Käufer einer Kaufoption (Call), falls es sich entschließt sie einzulösen, als Käufer des Basisgutes zum Ausübungspreis auftritt.]

[** Im Verkehrsleben des Optionshandels schafft vermehrt ein zweiter Weg der Effektuierung Ersatz für das Verfahren einer physischen Andienung des zugrunde liegenden Gutes ("settlement type"). An Stelle des Anspruchs auf tatsächliche Zubringung des Basiswertes kann nämlich, falls so vereinbart, der Anspruch auf Erfüllung durch Wertausgleich (Cash Settlement) treten. Dies Verfahren ersetzt bei Fälligkeit den Vorgang der wechselseitigen Übertragung der in Rede stehenden Wirtschaftsgüter durch den der Barabgeltung, ohne hierbei eine Partei gemessen am Fall einer dinglichen Abwickelung finanziell schlechter zu stellen. Das Barausgleichsverfahren findet hauptsächlich Anwendung, wenn das betreffende Gut nicht lieferfähig oder nicht lieferwürdig ist, was stets für Indexoptionen aller Art zutreffend ist.]

Optionen haben in aller Regel eine im Voraus begrenzte Laufzeit (Gesamtlaufzeit; Kontraktlaufzeit, Vertragszeit, "time to expiration", "term to expiration", "time to maturity", "lifetime"). Das Ganze der Gesamtlaufzeit einer Option durchmisst die Spanne von der Ausfertigung bis zum Verfall. Nur binnen dieser kann das Optionsrecht geltend gemacht werden. Der Stichtag, d.i. der benannte "Termin", an dem oder bis zu dem (je nach Ausübungsvorschrift) das durch eine Option begründete Kauf- bzw. Verkaufsrecht eingelöst werden kann, heißt Verfalldatum (Verfalltag, "expiration date", "expiry date", "maturity (date)"). Der Zeitpunkt des Verfalls ist herkömmlich auf das Ende der vereinbarten Laufdauer der Option gelegt. Das Verfallzeitpunkt ist zu unterscheiden vom Ausübungszeitpunkt* (Erklärungstag; "exercise date"). Der Ausübungszeitpunkt bezeichnet diejenige Zeit eines Kalendertages, an dem das Optionsrecht durch förmliche Kündigung resp. Ankündigung der Sache nach umgesetzt wird. Stilreine "europäische Optionen" können, wie eingangs aufgezeigt, nur am Verfalltag zur Ablaufszeit ("cut") ausgeübt und vollzogen werden. Im Falle von "amerikanischen Optionen" hingegen kann der Ausübungstag – vielleicht erst nach Verstreichen einer verhandelten Sperrdauer –, sowie vom Halter beansprucht, auf einen beliebigen Tag innerhalb der Optionsfrist fallen.** Eine nach gänzlichem Durchlaufen der Optionsfrist nicht beanspruchte Option gerät in Verfall, verliert fortan allen Preis, ist wertlos. Das Optionsrecht aus einer nicht ausgelösten Option ist mit Fristablauf endgültig erloschen. Sohin ist von ihr nichts mehr da, wofür ein Preis sich zu entrichten lohnte (Extinktion).

[* Zu allem dem ist ein reinliche Scheidung vorzunehmen zwischen Ausübungstag und Erfüllungstag (Regulierungstag). Der Ausübungstag ist der Tag des Wirksamwerdens der Entschließung durch Erklärung (Kündigung des Käufers, Ankündigung des Verkäufers; Prämienerklärung, Prämienbeantwortung), der Erfüllungstag jener, der den daran schließenden Vollzug von Leistung für Gegenleistung anhebt. Der Ausübungstag kann dem Erfüllungstag durchaus einige wenige Tage voraufgehen und fällt bei gewöhnlichen Optionen i.d.R. mit dem Verfalltag überein. Nebstdem haben börslich gehandelte Optionen einen genau bezeichneten letzten Handelstag ("last trading day"), der abgesehen von Feiertagen ebenfalls regelmäßig mit den Verfalltag übereinstimmt.]

[** Neben den einfachen, oben beschriebenen Allerweltsoptionen (Standard-Option, "plain vanilla option") trifft man an den Optionsplätzen noch dazu auf sogenannte Exotische Optionen ("exotic options", "second-generation options"), die durch abweichende, fremdartige oder allerlei zusätzliche Merkmale glänzen. Hierzu zählt, um aus der großen Menge nur eine davon besonders herauszugreifen, auch eine Optionssprossform des Namens "Bermuda Option". Dieserart Optionen kennzeichnen sich dadurch, dass sie gleich über mehrere festgelegte Kalendertage verfügen, die in gewissen Zeitabschnitten voneinander abstehen, wo ihre Ausübung schlechterdings möglich wird. Fernerhin begegnet noch eine Reihe anderer Exotischer Optionen, vertreten durch Gebilde der nach Ländern oder Erdteilen benannten Bezeichnungen "Asiatische Option", "Russische Option" usw., ferner Optionen namens "Barrier-Option", welche häufig im Devisenhandel vorkommen, sodann "Lookback-Option", "Chooser Option", "Range Option", "Ratchet Option" sowie mancherlei fremdklingende Gebilde wie etwa "Cliquet". Immer größerer Beliebtheit erfreuen sich außerdem heruntergebrochene Optionen einfachster Art, sogenannte "Binäre Optionen", die gleichermaßen unter die Exotischen Optionen fallen.]

Der aufmerksame Leser beachte wohl, dass jede gegebene Option ihrem Ersteher das Recht und bloß das Recht auf den Bezug (= Kaufoption, Wahlkauf) bzw. die Veräußerung (= Verkaufsoption, Wahlverkauf) des in Rede stehenden Basisgutes gewährt. Ja ihr ganzes Wesen liegt in ihrer Bedeutung als Anrecht auf ein solches Recht: nämlich das Recht zu wählen. Mit dem eingeräumten Ausübungswahlrecht verschafft sich der Optionsbefugte für eine gewisse Spanne Zeit die Freiheit, nach seinem Willen das fragliche Wirtschaftsgut zu den ausgemachten Bedingungen zum Ausübungspreis anzukaufen oder zu verkaufen. Das Recht, wie es ein Optionsrecht ganz für sich ist, muss der Wahlberechtigte indessen nicht beanspruchen. Der Optionsinhaber kann und darf sich so denn auch die Freiheit nehmen, sein Recht aus der Option ungenützt vergehen zu lassen und damit von dem Geschäft Abstand  zu nehmen, es zu abandonnieren. Dieses Merkmal macht den grundlegenden Artunterschied von Optionen zu den unbedingten Termingeschäften (festes Geschäft, Festgeschäft, "symmetrisches Termingeschäft"; "unconditional forward transaction") aus, zumal zu der Klasse der Futures und Forwards. Mit den zuletzt genannten Geschäften verpflichten sich die Vertragsbeteiligten mit rechtsbindender Kraft, sofern ein an sich durchführbares befreiendes Gegengeschäft vorher ausbleibt, den zugrunde liegenden Wert zum Fälligkeitstermin anzukaufen (als Terminkäufer, Long) bzw. zu verkaufen (als Terminverkäufer, Short). Optionsgeschäfte hinwieder zählt man wegen ihrer Bedingtheit aufseiten nur eines Vertragsteils vom Rechtsstandpunkt deshalb schulmäßig zu den einseitig verpflichtenden "bedingten Termingeschäften" (Prämiengeschäften; "conditional"; "contingent claims"); Futures-Geschäfte hiergegen sind ebenso wie Forwards wegen ihrer unbedingten Ansprüche, die sie verkörpern, den zweiseitig verpflichtenden "unbedingten (fixen) Termingeschäften" beizurechnen (Terminfestgeschäft).

Rechte und Pflichten sind beim Optionsgeschäft sichtlich höchst asymmetrisch verteilt. Die Rechte aus einer Option liegen ganz einseitig allesamt in der Hand des Prämiengebers, dem Käufer und Inhaber der Option. Er allein ist der Wähler. Es gilt dies ungeschmälert auch von den Hauptpflichten aus einem solchen, die ebenso ungleichseitig verteilt ausnahmslos bloß aufseiten des stillhaltenden Prämienziehers gelegen sind. Insoweit kommt eine Option einem einseitig verpflichtenden Vertrag gleich (contractus unilateralis). Der Verkäufer einer Option übernimmt mit dem offenen Verkauf derselben ("option writing", "shorting an option") von selbst die Verpflichtung, während der Andauer der Optionsfrist bezw. nur an deren Ende auf Verlangen des Käufers der Option der Anforderung zur Leistungsübergabe nach Maßgabe der Optionsbedingungen in allen Teilen nachzukommen. Im Gegensatz zum Optionsbefugten, der sein Optionsrecht gegen Entgelt erworben hat (Käufer der Option) und der das ihm zugestandene Recht bei Geneigtheit geltend machen kann, ist der Prämienzieher (Verkäufer, Stillhalter) mithin zum Stillehalten verurteilt. Ihm ist nach Optieren des Berechtigten (Optionskäufers) die Verpflichtung aufgetragen, den Inhalt der Abmachung aus dem Optionsgeschäft in vollem Umfang sachlich zu erfüllen (Asymmetrie von Rechten und Verpflichtungen). Er kann gegen die Geltendmachung des Optionsrechtes weder einen Einwurf erheben noch ihm das Recht entziehen. Er hat keine Wahl, er muss unter Eintritt der aufschiebenden Bedingung (resolutive Potestativbedingung) sich der Willenserklärung des Optionsinhabers fügen und das Versprochene erfüllen (Zwangskauf, Zwangsverkauf).*

[* Aus leicht begreiflichen Gründen trägt bei allen von Fall zu Fall besonders ausgemachten Optionen, solange es an anderslautenden Vereinbarung mangelt, das Ausfallrisiko (Gegenparteienrisiko, "counterparty risk", "credit risk") jeder einzelne Teil an einem Optionsgeschäft selbst. Bei den börsenmäßig abgewickelten Optionsgeschäften dahingegen geht selbes gleichzeitig mit dem Geschäftsabschluss von allein auf das dazwischenstehende Clearinghaus über.]

Da nun der Halter einer "amerikanischen Option" den Zeitpunkt der Ausübung ("exercising") beliebig frei wählen kann, muss der Stillhalter während der gesamten Optionsfrist in jedem Augenblick, sofern überhaupt andienungsfähig, auf eine gegenständliche Auslieferung bzw. Übernahme und Bezahlung des Basiswertes vorbereitet sein. Für "European-style"-Optionen bleibt dies sinngetreu nur auf den Stichtag beschränkt in Geltung, an dem allein ihre dinghafte Verwertung möglich wird. Etwas anderes ist es mit dem Fall unanbringlicher Marktgegenstände, hier greift ein zweites Abwicklungsverfahren Platz. Sämtliche der aus Marktwertänderungen von Optionsgeschäften solcher Art herrührende Gewinn- und Verlustsalden, denen der Gattung nach bloß vorgestellte (abstrakte), nicht lieferbare oder nicht lieferwürdige Basiswerte unterlegt sind, so z.B. Indices, Zinssätze, Volatilitäten usw., werden statt Überlieferung gegen bare Zahlung ausgeglichen ("cash settlement"). Durch einen regelrechten Barausgleich sind beide Seiten eines Optionsgeschäftes wirtschaftlich gleichgestellt, falls ein Vollzug durch dingliche Übertragung des Basiswertes ("physical settlement") wahrhaftig vorgenommen worden wäre (Wertäquivalenz). Sowie der Eigner einer landläufigen amerikanischen Option für deren Auslösung optiert, gleichviel ob während der Andauer ("early exercise") oder am Schluss ihrer Laufdauer, hat er mit diesem Vorgang seinen Anspruch aus ihr ein für alle Mal durchgesetzt und kann ihn darum fortan kein zweites Mal mehr geltend machen. Mit Beanspruchung des Rechtes wird die Option in sich hinfällig, das bedungene Recht ist hernach rettungslos verwirkt. Leistet der Optionsinhaber bis ans Ende der Optionsfrist auf ihre Ausübung Verzicht, so erlischt das Recht aus ihr mit Erreichen ihres Verfalltages von sich allein aus.

Eine Option hat für ihren Eigentümer Wert, weil sie ihm ein unantastbares Recht bewilligt, dem keinerlei übernommene Verpflichtung wechselseitig gegenübersteht. Das Recht liegt in der Voranwartschaft, zum Ausübungspreis ("strike price") kaufen (Call) resp. verkaufen (Put) zu dürfen, selbst wenn sich dieser gegenüber dem vom betreffenden Markt hergenommenen Tagespreis günstiger stellt, andererseits aber zurückzuhalten und vom Kauf bzw. Verkauf Abstand zu nehmen berechtigt zu sein, falls der Tagespreis für ihn ein vorteilhafter ist. Für den Halter der Option liegt die äußerste Gefährdung darin, die ausgelegte Optionsprämie ganz einzubüßen. Das Optionsgeschäft für sich genommen ist daher für ihn von vornherein ein Geschäft mit begrenzter Verlustgefahr.

In dem hiermit angesprochenen Recht des Optionskäufers, die Erfüllung fordern zu dürfen, liegt für den Verkäufer der Option, dem Optionsverpflichteten seinerseits, wieder eine gewisse Quelle der Gefahr. Diese wird dem eben Bemerkten gemäß immer dann schlagend, wenn, wie im erstangeführten Falle einer Kaufoption (Call), der Inhaber der Option erklärt, sie ausüben zu wollen und damit dem Stillhalter den unterliegenden Gegenstand zum Basispreis abfordert, während sich das betreffende Handelsgut zu gleicher Zeit im Effektivmarkt zu höheren Preisen umsetzt; oder umgekehrt im zweiten Fall einer Verkaufsoption (Put), wenn ihr Inhaber von seinem Optionsrecht Gebrauch macht und den zugrunde liegenden Wert zum Einlösungspreis abgibt, während der betreffende Marktgegenstand im Barmarkt billiger zu haben ist. Im einen wie im andern Fall wird der Stillhalter eine Vermögensschädigung erleiden, deren Belauf stets dem vollen (absoluten) Unterschied zwischen dem laufenden Marktpreis des Underlyings und dem angehenden Ausübungspreis gleichkommt. Diese Zukunftsmöglichkeit gibt dem Stillhalter Anlass, für den Abschluss eines Optionsgeschäfts einen Preis in Gestalt einer Optionsprämie zu beanspruchen, in deren Vereinnahmung seine zu tragende Verlustgefahr endlich eine angemessene Vergütung findet. Das erste Streben der Optionspreistheorie ist es nun, ein zweckerfüllendes Options-Bewertungsmodell aufzustellen, das es erlaubt, unter einem gesetzten Bedingungsrahmen für jeden Zeitpunkt der Optionsfrist die rechtmäßige Größe wie auch den angemessenen Geldwert ("fair value") für die Prämie einer Option herzuleiten.

Aus dem oben Gesagten ergeben sich sachlich und logisch vier Grundausrichtungen bei einem Geschäft mit einer Option:

1.) Kauf einer Kaufoption ("Long Call"): Käufer zahlt die Optionsprämie und erwirbt damit das Recht, den Basiswert zu kaufen (aktive Position, "Prämie auf Nehmen"). Der Käufer eines Calls, der auf Gewinn abzielt, rechnet auf steigende Preise ("bullish").

2.) Kauf einer Verkaufsoption ("Long Put"): Käufer zahlt die Optionsprämie und erwirbt damit das Recht, den Basiswert zu verkaufen (aktive Position, "Prämie auf Geben"). Der Käufer eines Puts, der auf Gewinn abzielt, setzt auf fallende Preise ("bearish").

3.) Verkauf einer Kaufoption ("Short Call"): Stillhalter erhält Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert zum Ausübungspreis liefern (passive Position). Der Verkäufer eines Calls für sich allein rechnet auf einen sich gleichbleibenden Kursstand oder aufs Kursfallen ("bearish").

4.) Verkauf einer Verkaufsoption ("Short Put"): Stillhalter erhält Optionsprämie und muss bei Ausübung den Basiswert abnehmen und den Kaufpreis in Höhe des Ausübungspreises bezahlen (passive Position). Der Verkäufer eines Puts für sich allein vermutet einen sich gleichbleibenden Kursstand oder einen Kursanstieg ("bullish").

 

Aufzählung

1. Beispiel: Kaufoption

Versetzen wir uns in die Lage eines Optionskäufers, der soeben einen Optionskontrakt "europäischer Kaufoptionen" auf 100 XYZ-Aktien abgeschlossen hat ("long European call"). Der Optionskontrakt ("option contract") möge einen Ausübungspreis ("strike price") von 100€ haben. Angenommen, der gegenwärtige Kursstand ("stock price", "underlying price") der XYZ-Aktie liege bei 98€, der Verfalltag des Kontrakts sei in zwei Monaten erreicht und die genannte Optionsprämie betrage 5€ bezogen auf je 1 Aktie.* Bei angenommen 100 Aktien je Optionskontrakt ergibt sich demnach eine besonders berechnete Gesamtprämie ("total premium") von 1 x 5€ x 100 = 500€, die für den Erwerb des einen Optionskontrakts auszulegen ist. Der Wert der Prämie macht zugleich den Marktwert ("market value") der Kaufoption aus; ihr Nennwert ("notional value") hingegen beträgt Orderumfang mal Multiplikator mal Ausübungspreis, also 1 x 100 x 100€ = 10000€. Durch Zahlung der Prämiensumme von 500€ für den Ankauf eines Kontrakts europäischer Calls steht dem Käufer mithin das Recht zu, in zwei Monaten 100 XYZ-Aktien für 100€ je Aktie käuflich zu erwerben, ungeachtet der zwischenzeitlichen Kursentwicklung und ohne Rücksicht darauf, auf welchem Stand der Börsenkurs der Aktie zum Ausübungszeitpunkt wirklich hineinkommt. Da ein Aktienkurs, wie man weiß, lehrmäßig keinerlei obere Schranke kennt, sind die Gewinnaussichten für den Halter einer Call-Option bei steigenden Aktienkursen unbegrenzt, während das Verlustrisiko sich im ungünstigsten Fall auf die hergegebene Optionsprämie im Ganzen beschränkt. Die Optionsgesamtprämie ist in der üblichen Weise sogleich mit Zustandekommen des Optionskontrakts an den Optionsverkäufer zu entrichten. Dieser darf die eingestrichene Prämie für den von ihm verkauften Call ("short European call") auch künftighin behalten, gleichgültig ob der Optionskäufer seine Option nachher ausübt oder nicht.

[* Hinweis: Die an den Börsen aufgeführten Aktienoptionen umfassen je für sich stets einen ganz bestimmten Mindestschluss, der als Standardschlusseinheit eines Optionskontraktes gilt. Im Falle von Optionen auf Aktien einzelner Aktienunternehmungen sind das zumeist 100 Stück an der Zahl für je eine (1) Aktienoption ("option contract multiplier", Multiplikator), wie es auch in unserem Beispiel für den nämlichen Optionskontrakt vorausgesetzt sei.]

Da es sich bei dem infrage stehenden Optionsgeschäft um einen Kontrakt "europäischen Stils" dreht, darf der Optionshalter allein am Verfalltage von seinem Ausübungsrecht Gebrauch machen. Sollte der Kurs der XYZ-Aktie sich zu diesem Zeitpunkt unter 100€ stellen, so wird er freilich von einer Ausübung des Optionsrechtes absehen. Bei diesem Hergang verliert der Händler den ursprünglich für den Call ausgelegten Investitionsbetrag von 500€ vollständig, denn der Kontrakt verfällt wertlos. Es wäre ganz unsinnig und unvernünftig, obzwar möglich, eine Aktie mittels eines Optionsrechtes für 100€ zu kaufen, welche einen Marktwert hat, der unter 100€ zurückbleibt. Sollte ihm an dem Kauf der XYZ-Aktie trotz allem gelegen sein, so wird er sie unabhängig von dem Optionsgeschäft am freien Markt zum dann gerade herrschenden niedrigeren Kurs zu erwerben trachten.

Gesetzt aber, der Aktienkurs liege am Verfalltage über 100€, sagen wir, er habe sich zur Verfallzeit auf 115€ festgesetzt, so wird der Halter nicht anstehen, seine Option auszuüben. Durch Ausübung seiner Aktienkaufoption ist der Optionsberechtigte nunmehr in der glücklichen Lage, sich 100 Aktien im Marktwerte von 115€ je Stück zu einem Stückpreis von 100€ in sein Vermögen zu rechnen. Wollte unser Optionshändler seine frisch erstandenen Aktien zum vorliegenden Kurs an der Börse gleich wieder losschlagen, so ließe sich damit ein barer Sofortgewinn von 15€ je Aktie erlangen, der ihm also zusammengerechnet 1500€ eintrüge – von Transaktionskosten, wie Brokergebühren, Geld-Brief-Spannen usw. es sind, sei hier und in der Folge abgesehen. Werden die ursprünglichen Kosten des Optionskaufs (mit Vernachlässigung von Zinseffekten) in den Kalkül einbezogen, so trägt das Optionsgeschäft im Ergebnis einen Reingewinn vor Transaktionskosten und Steuern ("net profit", "net payoff") von 10€ je Aktie bzw. für 100 Stück Aktien 1000€ insgesamt ein – im Verhältnis zum Ankaufpreis von 500€ für diesen Call eine überaus stattliche Rendite ("leveraged position")!

Gescheiterweise wird der Inhaber einer Kaufoption also nur dann gewillt sein, sie auszulösen, wenn der Preis des Bezugsgegenstandes über dem Ausübungspreis liegt. Hieraus geht der allgemeine Satz hervor: Der Käufer einer Kaufoption (Long Call), der eine solche aus spekulativer Veranlassung hält ("outright buyer"), hofft und erwartet, dass der Kurs des unterliegenden Wertpapiers noch im Laufe der Optionsfrist möglichst hoch geht (Spekulation à la hausse, "long market position"). Gerade andersherum liegen die Dinge im Falle einer Verkaufsoption. Hier gilt: Der Käufer einer Verkaufsoption (Long Put) verspricht sich bald fallende Kurse im Underlying (Spekulation à la baisse, "short market position"), wie am nachstehenden Beispiel klar gemacht.

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Aufzählung

2. Beispiel: Verkaufsoption

Greifen wir hierzu den Beispielsfall eines Händlers (Trader) auf, der in Erwartung eines Vermögenszuwachses bei sinkenden Aktienkursen eine Verkaufoption europäischen Stils auf ABCD-Aktien kauft ("long European put"). Je ein Optionskontrakt umfasse wieder das Recht, 100 Stück ABCD-Aktien zum Verfalltag zu verkaufen. Der Ausübungspreis betrage 70€, der Aktienkurs der ABCD-Aktie möge gegenwärtig bei 75€ liegen, der Verfallstermin des Puts sei in drei Monaten und die Optionsprämie betrage 7€ bezogen auf je eine Aktie des Kontrakts. Da es sich hierbei um einen Optionskontrakt nach europäischer Spielart handelt, kann das Optionsrecht allein zum Verfallsdatum zur Ausübung gebracht werden. Unser Händler wird sie also nur dann geltend machen, wenn der Aktienkurs der ABCD-Aktie sich an diesem Tage unterhalb von 70€ (dem Ausübungspreis) feststellt.

Nehmen wir weiter an, drei Monate später sei der Aktienkurs der ABCD-Aktie auf 50 € hinabgesunken. Der Optionshalter kann nun 100 ABCD-Aktien zu 50 € je Stück an der Börse ankaufen und in gleichem Zuge das Recht aus seiner Put-Option geltend machen. Er könnte nun die soeben zu 70€ das Stück erstandenen Aktien auf der Stelle wieder an den Stillhalter ("short put") verkaufen. Aus diesem Geschäft ließe sich ein Sofortgewinn von 20€ für das Stück ziehen. Bei einem Kontraktumfang von 100 Aktien für den einen Optionskontrakt könnte er also einen Gewinn von zusammengerechnet 2000€ erlangen. Die sonst unausbleiblichen Transaktionskosten, direkte und indirekte, sowie Steuern mögen bei der Rechnung wieder ausgeklammert bleiben. Unter Abzug der ursprünglichen Kosten von 700€ für den Ankauf der Put-Option beträgt der Reinertrag ("net profit") unseres Optionshändlers folglich 13€ je Stück, oder 1300€ insgesamt.*

[* Zinseffekte mit Rücksicht auf die unterschiedliche Zeit des Anfalls der Zahlungsströme wurden hier ebenfalls außer Acht gelassen.]

Steht dagegen am Verfalltage der Aktienkurs auf 70 € oder darüber, so wird der Optionskäufer von der Beanspruchung seines Optionsrechtes absehen, wonach seine Verkaufsoption wertlos verfällt. Der Optionsinhaber muss sich sonach einen Verlust des ursprünglich für die Optionsprämie ausgelegten Barbetrages von 7 € das Stück beziehungsweise für den ganzen Kontrakt von 700 € gefallen lassen. Einen darüber hinausgehenden Verlust hat er nicht zu besorgen, da die größtmögliche Verlusthöhe des Käufers einer Option, wie wir wissen, schon vom Anbeginn an auf die zum Erwerb der Option ausgegebene Optionsprämie beschränkt ist. In der Sache wird der Besitzer einer Verkaufsoption diese nur dann auslösen wollen, wenn der Preis des zugrunde liegenden Handelsgegenstandes unter dem des Ausübungspreises zurückbleibt.

Wie das erste Fallbeispiel einer Kaufoption (Call) deutlich macht, zahlt der Käufer der Kaufoption (Long) am Tage ihrer Ausstellung 500€ an den Verkäufer der Kaufoption (Short). Damit erwirbt der Käufer das Recht, am Fälligkeitstage der Option 100 XYZ-Aktien für 100€ das Stück zu kaufen oder das Recht aus der Option ungenutzt verfallen zu lassen. Im zweiten Falle einer Verkaufsoption (Put) zahlt der Käufer der Verkaufsoption dem Stillhalter 700 € für das Recht, ihm am Fälligkeitstage 100 ABCD-Aktien zu 70 € das Stück selbst bei jetzt tieferem Aktienkurs zu verkaufen oder das Recht wieder verfallen zu lassen. Beide Mal gleicht der Vermögensgewinn des einen (Transaktionskosten und Nutzerwägungen abgerechnet) dem Vermögensverlust des anderen. Die Zahlungsbeträge an sich sind stets gleich, tragen aber umgekehrte Vorzeichen. Aus diesem Grunde pflegt man in diesem Stück oft und gerne von einem Nullsummenspiel ("zero-sum game") zu sprechen.

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Abschließend seien noch einige Grundbenennungen aus der Optionsterminologie des Näheren erläutert, die im Umgang mit bedingten Termingeschäften häufig auftauchen:

Als Klasse einer Option ("option class") werden alle Optionen übereinstimmenden Typs und Stils – also beispielsweise "alle amerikanischen Kaufoptionen", oder auch "alle europäischen Verkaufsoptionen" – auf ein und denselben infrage stehenden Basiswert (z.B. auf ABCD-Aktien oder auf den DAX®) benannt. Demnach gehören alle amerikanischen Kaufoptionen auf die ABCD-Aktie zu einer Klasse, wohingegen alle amerikanischen Verkaufsoptionen auf die ABCD-Aktie unter eine andere Klasse gehören.

Innerhalb jeder Klasse bilden alle Optionen mit dem gleichen Verfallsdaten eine eigene Laufzeit-Klasse ("maturity class"), beispielshalber alle Amerikanischen Kaufoptionen auf die ABCD-Aktie, die auf den kommenden Juli-Termin befristet sind.

Als Optionsserie ("option series") bezeichnet man alle Optionen, die in einer Laufzeit-Klasse den gleichen Ausübungskurs aufweisen. Alle europäischen Verkaufsoptionen auf die XYZA-Aktie mit Verfallsdatum im kommenden Juli und einen Ausübungskurs von 10€ beispielsweise gehörten demnach zu ein und derselben Optionsserie. Der Begriff der Optionsserie umschreibt somit die kleinste Teilmenge für Optionskontrakte mit bestimmten gemeinsamen Merkmalen.

Optionen lassen sich im Übrigen auch danach auseinanderhalten, ob sie an hoch organisierten Märkten (Börsen) notiert und fortlaufend gehandelt werden oder ob sie in gerader Linie das Ergebnis persönlicher Vertragsabstimmungen zweier rechtlich gleichgestellter Vertragspartner sind, die sonderlich auf Erfüllung abstellen. Ersterenfalls spricht man von "exchange-traded options" oder "listed options", letzterenfalls von "over-the-counter options" (OTC) oder "dealer options". Während die übergroße Mehrzahl der am Sekundärmarkt Börse aufgeführten Optionen vom Typus "American-style" ist, geben OTC-Optionen ein weit umfangreicheres Mischungsverhältnis aus den beiden Stilarten zu erkennen.

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das ist das ökonomische Verhalten in seiner Vollkommenheit."
François Quesnay (1694-1774), Leibarzt der Pompadour

 

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Stand: 03. Dezember 2024. Alle Rechte vorbehalten.