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Settlement: Erfüllung von Futures-Kontrakten
durch physische Lieferung ("physical settlement") und der
Barausgleich ("cash settlement")
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Einige Vorbemerkungen
Die Welt-Zukunftsmärkte sind so beschaffen,
dass ihren Besuchern eine weitgreifende Auswahl an
derivativen
Instrumenten allzeit zu Gebote steht: so namentlich eine reiche
Vielfalt an Futures und Optionen
auf die wichtigsten Waren und Rohstoffe ebenso wie auf Finanzprodukte.
All dieser kann sich die Marktöffentlichkeit zur Durchführung eines
ordentlichen Terminhandels ganz nach Bedarf und Wahl bedienen.
Auf den weltweiten Börsenterminmärkten,
die zusammengefasst einen höchst bedeutsamen und gewichtigen Teil des
gesamten Zukunftsmarktes vorstellen, ist es aus gutem Grunde gängige
Praxis, jeden neu geschaffenen Terminmarktartikel nicht anders als in
endgültig festgeschriebener Form aufzulegen ("Futures-Design"; "contract
markets"). So wird beispielsweise jeder einzelne für den Futures-Handel
bereitgestellte Produktenmarkt vonseiten der Börsen allemal mit einer
fest bestimmten Abfolge von
Kontrakt-Monaten ("contract
months") ausgestattet. Mit Ablauf des jeweiligen Termins eines Kontrakt-Monats
endet ihr Marktverkehr, wonach sie zur Endabwicklung fällig werden.
Der Fälligkeitszyklus des Terminmarktes auf
Mais
("corn") am CBOT der
CME
Group Inc. zu Chicago (USA) etwa besteht immer aus den Quartalsmonaten
auf Lieferung pro März, Mai, Juni, September und Dezember ("months
traded"). Die in einen Zyklus einbezogenen Kontraktmonate eines
vorliegenden Produktmarktes zusammengenommen ergeben somit den Kreis
seiner Teilmärkte, auf denen ein wohlgeordneter Handel auf Termin in
immer gleicher Linie statthaben kann. Der zeitnächste, das ist der baldigst
auslaufende Monatstermin ("nearest expiring month"), wird gemeinhin
als Spot- oder Frontmonat, oder um der Kürze willen auch
als "nearby" bezeichnet; alle sich anschließenden zeitlich entlegenen
Termine dagegen ist man im Englischen als "back months" anzusprechen
gewöhnt.
Die
Terminbörsen
rüsten ihre derivaten Marktinstrumente
auch sonst mit allerlei Eigenheiten aus. So ist im
Handel mit Futures regelmäßig
nicht nur die äußere Aufeinanderfolge der nebeneinander notierenden
Monatstermine der einzelnen Produktreihen in börsenseitig standardisierter,
schematisch gestaffelter Form fest vorgegeben: Auch Merkmale, wie neben
anderen die körperliche Artbeschaffenheit, das angemessene Produktenquantum
(Schlusseinheit, Einheitsmaß, Kontraktseinheit, Börsenschluss, "principal"),
die Produktqualität (Type, Usancenqualität) und die Provenienz der unterliegenden
marktgängigen Leistung (beispielsweise bei Futures mit Warencharakter,
den "commodities":
die genaue Güte- und Handelsklasse, die Lieferungseinheit sowie die
Herkunft jeder Sachgesamtheit an Terminwaren, d.i.
die Terminqualität der nämlichen Basisleistung ("basis grade")
mit ihren graduellen Abstufungen nebst ihrer Verkehrsform, wie Scheffel,
Ballen, Barren u.dgl.), erforderlichenfalls
ferner die Positionsobergrenzen,
der erste und letzte Handelstag des Future, die Erfüllungsfrist, und
besonders bei Welthandelswaren: der bzw. die wahlweise infrage kommende(n)
Lieferungsort(e) (= Ort der
vorgesehenen Erfüllung, nach dem die fraglichen Waren versendet werden;
der für die Verbringung bestimmte Übergabsort liegt oft, aber nicht
immer in dem gleichen Ballungsgebiet, wo auch die Terminbörse ihre Niederlassung
hat.) und weiter die Abwicklungsmodalitäten, die maßgebenden Handelszeiten
für den Kontrakt sowie endlich die Art und Weise, wie und in welcher
Währung der Futureskurs ("futures
price") an der Derivatebörse in Zahlen zu messen bzw. förmlich zu
notieren ist, werden von der Geschäftsführung der Terminbörse in ihren
Satzungen für jeden einzelnen Terminartikel im Voraus haargenau festgelegt
und damit verbindlich gemacht.
Eine derart umfassende Vereinheitlichung
der Kontraktformen (Standardisierung)
stellt eine unabweisliche Notwendigkeit dar für einen fungiblen und
geregelten Handel in Finanzmarktderivaten (Typenhandel). Erst die schablonenhafte
Festlegung aller ihrer wesentlichen Kennzeichen und Eigenschaften gestaltet
derivative Handelsinstrumente, wie Futures und
Optionen es sind, füglich
zirkulationsfähig. Überdies hilft sie Unwägbarkeiten bei der Beurteilung
von Qualitäten wie Quantitäten einer durch sie künftig zur Verfügung
gelangenden Ware oder Leistung beseitigen. Auf diese Weise werden Futures
für die unterschiedlichsten Zwecke und Bedürfnisse eines auf die Zukunft
bedachten Nutzers zu überaus wendig einsetzbaren Werkzeugen. Alle Futures-Kontrakte,
die in sämtlichen ihrer Merkmale und Ausprägungen zusammenstimmen, sich
also in keinem der vorhin angeführten Punkte unterscheiden, bilden zusammen
eine einheitliche Futures-Serie
("futures series", Klasse von Vertragstypen).
Erschöpfende Angaben in allen Einzelheiten
zur börslichen Ausgestaltung für jeden der zur Auswahl stehenden Arten
von Futures-und Optionskontrakten finden sich für gewöhnlich unter dem
Stichwort "contract specifications", "contract terms"
oder "product information", "product specifications" (Kontraktspezifikationen,
"Kontraktparameter") auf den Netzseiten der sie listenden
Terminbörsen in den dort dargebotenen
Übersichtstafeln vor ("product overview"), worin jedermann freien
Einblick zu nehmen berechtigt ist. Für die beispielsweise an der Terminbörse
COMEX – eine gesonderte Abteilung der Börsenunternehmung CME
Group – aufgeführten Kontrakte auf
Terminkupfer ("copper")
beträgt der mengenmäßige Umfang, den ein Kontrakt verkörpert (Liefermenge,
Schluss, "par delivery unit", "unit of tading", "Kontraktvolumen",
"contract size"), einheitlich 25000
englische Pfund (Gewichtseinheit
lbs; vom lat. »libra«
= Pfund) an Kupfer gemäß US-Spezifikation "B115, Grade 1 electrolytic
copper", und es stehen den Marktteilnehmern turnusmäßig der laufende
Kalendermonat sowie die sich unmittelbar anschließenden nächsten 23
Kalendermonate als eigenständige Märkte für einen geregelten börslichen
Handel auf Termin in Bereitschaft.
Nun aber, bis auf den Futureskurs, sämtliche
Eckpunkte für jeden Future-Kontrakt ("futures series") von Seite
der Derivatebörsen – unter Hinzuziehung geltender Börsenregeln sowie
unter Anerkennung verbindlicher Gewohnheiten (Usancen) des Handelsverkehrs
– bereits im Vorwege in physischer, zeitlicher und räumlicher Hinsicht
vollständig und haarklein kodifiziert und in den einschlägigen Formblättern
schriftlich niedergelegt worden sind, ist damit gleichzeitig auch die
Grundvoraussetzung für einen reibungslosen, transparenten, beweglichen
und kostensparenden Terminkontrakthandel geschaffen: die unumgängliche
Standardisierung als ein
konstitutiver Wesenszug von Futures (vgl.
Handel mit Futures).
Erfüllung von Futures-Kontrakten in Natur durch
physische Lieferung des Kontraktgegenstandes ("physical delivery")
Obzwar der weit überwiegende Teil der
Händlerschaft auf den Futures-Märkten allein und ausschließlich die
sich ihr aus den zukünftigen Kursbewegungen in und zwischen den verschiedenen
Märkten darbietenden Gewinngelegenheiten auszubeuten sucht, schließt
eine nicht geringe Zahl von Terminkontraktarten, zumal von Warenterminkontrakten
(Commodities, so auch von Futures auf Emissionsrechte), selbst im modernen
Zeitalter der Computerbörsen und des immer beliebter werdenden Finanzausgleichs
sehr wohl die Möglichkeit ein, den zugrunde liegenden Kaufgegenstand
(Underlying, Basisgegenstand, Basisgut, "instrument") bei Kontraktfälligkeit
der Sache nach physisch zu beziehen respektive auszuliefern (Effektiverfüllung;
Lieferungsgeschäft; "actual physical delivery").
In Verfolg dieser Absicht ist nichts weiter nötig, als den nämlichen
Kontrakt, der eine dingliche Erfüllung vorsieht, bis zu dessen Laufzeitende
durchzuhalten.
Im Zuge der Realerfüllung wird das Ausgleichungshaus
("clearing house") der Terminbörse dem Käufer eines lieferbaren
Commodity-Futures (Long) eine Empfangsberechtigung gegen seinen Kontrakt
ausfertigen, während es dem Verkäufer (Short) eine Überlieferungsberechtigung
für die kontrahierte Schlusseinheit an der Ware zustellt. Das will zugleich
bedeuten, wer Terminkontrakte der eben bezeichneten Art kauft oder verkauft
und diese bis zur Regulierungsfrist am Ende ihrer Laufzeit behält, wird
notwendig auf Erfüllung in natura in Anspruch genommen (= unbedingtes
Termingeschäft!). Welche Futures im Einzelnen zu ihrer Vollendung eine
physische Andienung wann verlangen, lässt sich wieder den börslich festgeschriebenen
Kontraktformularen klar und bestimmt entnehmen. Letztere liegen zusammen
mit dem zugehörigen Produktkalender ("product calendar") dem
Marktpublikum offen zur Einsicht vor.
Die am Laufzeitende zur Pflicht werdende
Wahlmöglichkeit zum tatsächlichen Erwerb des in Frage stehenden Underlying
von Futures-Kontrakten auf konkreter Basis ("physical delivery futures",
"delivery contract") ist durchaus kein Selbstzweck. Die Norm
zur dinglichen Lieferung des Kontraktgegenstandes eines Futures zum
Termin hat – was im Übrigen sinngleich auch von einem
Cash-Settlement-Verfahren
(Barausgleich) gilt, falls Letzteres die Realandienung zu ersetzen bestimmt
ist – wichtige Auswirkungen auf das richtige Preisverhältnis der angehenden
Märkte zueinander. Der Ausgang einer Realerfüllung zum Termin bewirkt
ein doppeltes: Einerseits stellt er eine unentbehrliche Bedingung vor
für einen im großen Ganzen parallelen Kursgang von Barpreisen und Futureskursen
jedes zusammengehörigen Spot- und Terminmarktes (Preisverbund), was
besonders den Kurssicherungsgeschäften (Hedgegeschäften) willkommen
ist; andererseits bietet er Gewähr für eine – gewöhnlich unter Schwankungen
sich vollziehende – allmähliche numerische Angleichung der Kurse beider
Marktsegmente. Hinter diesem Mechanismus stehen beständig wirkende Arbitragekräfte,
die letzten Endes dafür sorgen, dass im Fälligkeitszeitpunkt eines andienungsfähigen
Futures der Spotmarktpreis der zugrunde liegenden Promptware ("cash
commodity", "cash asset", "actuals", "physicals")
und ihr "Terminpreis" sich mit innerer Notwendigkeit auf gleiche Höhe
stellen müssen und werden. Ein derartiger Effekt wird in der gelehrten
Fachsprache anschaulich als
Basiseffekt
oder Konvergenzeigenschaft von Futures bezeichnet.
Die im Zeitpunkt des Abschlusses eines
Futuresgeschäfts kontrahierte ("unbedingte") Leistungszusage ist am
dafür anberaumten Lieferungsstichtage (Liefertermin, Liquidationstag,
"delivery date"; "expiration date") bezw. innerhalb der
festgesetzten Lieferungsperiode des Futures (Erfüllungszeit, "delivery
period"), die je nach Kontrakt-Art gewöhnlich einige Tage oder wenige
Wochen vor Laufzeitende beginnt, der Sache nach zu erfüllen ("final
delivery"). Nunmehr erst können die materiellen Ansprüche aus dem
Kontrakt durch Ansage oder Kündigung geltend gemacht werden.
Eine vorzeitige Lieferung der Vertragsware
ist indessen nach den Satzungen der Börse notwendig ausgeschlossen.
Erfüllung im Sinne einer physischen Andienung in Natur
heißt Vollzug des mit Begründung einer Position in Futures in die Wege
geleiteten Lieferungsgeschäftes auf Termin zur Erfüllungszeit durch
Zueignung des unterliegenden Kontraktgegenstandes ("underlying asset")
an den Käufer gegen Entrichtung der festgesetzten Preissumme (Terminkontraktpreis).
Die Zueignung selbst wird herbeigeführt durch Lieferung (tradere),
Empfangnahme und Bezahlung des unterliegenden Aktivums ("Zahlung gegen
Lieferung", "delivery versus payment, DvP"). Der Vollzug des
vordem börslich ausgehandelten Rechtsakts einer Tauschhandlung über
den einem Futures zugrunde liegenden Marktgegenstand (im Folgenden kurz:
Ware) gegen Geld hat vorschriftsgemäß mit Eintritt der Terminfälligkeit
zum Ende der Laufzeit pünktlich in der vorbereiteten Qualität*
und Quantität an einem börslich zugelassenen Erfüllungsort (Übergabsort,
Leistungsort, "delivery location") zum maßgeblichen, amtlich
festgestellten Schlussabrechnungspreis des Futures (Liquidationspreis,
"settlement price") zu erfolgen.
[* Jedes als "underlying"
für Futures in Betracht kommende Instrument wird von den einzelnen Terminbörsen
sowohl seiner Gattung als auch seinen körperlichen Attributen nach schon
ganz obenan eindeutig präzise bestimmt, wodurch es in seinen Qualitätsmerkmalen
für jedermann zweifelsfrei festliegt. Entsprechendes gilt von den übrigen
standardisierten Ausstattungsmerkmalen eines Futures-Kontrakts. Vgl.
obige Vorbemerkungen sowie die Ausführungen
zu den "charakteristischen Merkmalen von Futures".]
Long-Futures auf gegenständlicher Basis
richten sich nach Maßgabe der Kontraktspezifikationen ganz auf künftigen
Gütererwerb. Sie dienen als ein reales Erlangungsmittel immer dann,
wenn eine effektive Belieferung und Abnahme von Kaufgütern einer ganz
bestimmten Gattung ("deliverable commodities") bezweckt ist (Terminkaufvertrag,
"long"). Ist es nun dem Inhaber einer offenen Long-Position in
andienungsfähigen Futures mit der Gütererlangung durch seinen Futures
ernst, so hat er, wie schon oben angedeutet, nichts weiter nötig, als
auf ein kompensierendes Gegengeschäft
zur Glattstellung derselben zu verzichten und an dem Futures-Kontrakt
bis in die Lieferperiode ("delivery period") hinein festzuhalten*;
denn in der Regel ist es der Halter der
Short-Position, der
nach den Satzungen einer Börse den Andienungsvorgang am Ende einzuleiten
hat. Auf diese Weise lässt sich ein im Voraus festgeschriebener Preis
für einen vorgesehenen künftigen Transaktionstermin im Austausch gegen
eine typische durchschnittliche Ware schon heute sichern, und zwar unabhängig
von der Kursentwicklung im Spotmarkt zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs
des Futures im Terminmarkt und seinem späteren Erfüllungstermin.
[* Hier ist Achtsamkeit
am Platze: Manche Handelshäuser schließen in ihren Geschäftsbedingungen
die Möglichkeit einer effektive Lieferung gegen einen Futures ganz aus!
Alle "physical delivery"-Futures, welche die Terminfälligkeit erreichen,
werden in diesem Fall durch das Brokerhaus selbsttätig glattgestellt.
Wieder andere Futures Commission Merchants (FCMs) behalten sich das
Recht vor, Futures vor deren Lieferfälligkeit eigenmächtig auf den nächsten
Termin zu "rollen".]
Indessen ist es dem Verfahren eines wahrhaftigen
Gütererwerbs unter den vertraglichen Bestimmungen von Long-Futures als
innere Schwäche anzurechnen, dass trotz sichtlichem Abbau von Unsicherheiten
durch vorgängige Standardisierung angesichts einzelner verbleibender
Wahlrechte des Verkäufers ("short") in Bezug auf die tatsächlich
zu liefernde Produktqualität und -quantität (sowie den Ort der Ablieferung;
= "delivery options") die Eventualität
nicht ganz auszuschließen ist, dass die zur Stelle gebrachte Menge einer
bestimmt gegebenen Ware am Ende nicht im dazu erforderlichen Maße den
Ansprüchen und Vorstellungen des Verwenders (Herstellers, Verarbeiters,
Händlers) genügen wird. Außerdem gehen im Zuge der Abwickelung gemeinhin
ein Teil des Erlangungs- sowie der gesamte Erhaltungsaufwand der Ware
auf Rechnung des Käufers. In den weitaus meisten Alltagsfällen wird
daher der Verfahrensweise der Glattstellung durch ein entsprechendes
Gegengeschäft auf dem Terminmarkt, nötigenfalls unter gleichzeitiger
Öffnung eines neuen Postens im darauf folgenden Termin ("rolling"),
der Vorzug eingeräumt vor dem alternativen Vorgang einer Realbeschaffung
des Basiswertes unter den vorher ausgelegten Vertragsbedingungen eines
Terminkontrakts. Das letzterwähnte, gängigere Verfahren schließt üblicherweise
auch Fälle der Aufhebung von Kurssicherungsgeschäften (Hedging)
mit ein, die ehedem mit Hilfe von Futures zur Entstehung kamen. Das
infrage stehende Grundgeschäft wird parallel damit dann meist (annähernd)
gleichzeitig im Spot- bzw. Kassamarkt abgewickelt.
Der Wunsch nach Realeindeckung ist auf
den Futures-Märkten vergleichsweise ein eher seltenes Verlangen. Er
nimmt jedoch immer dann Gestalt an, wenn entweder zu den festgeschriebenen
Bedingungen ein greifbarer Bedarf an dem zugrunde liegenden Beschaffungsobjekt
wahrhaftig besteht, oder wenn dafür monetäre Gründe den Ausschlag geben,
wie beispielsweise in Fällen eines beobachteten Preisungleichgewichts
zwischen Effektiv- und Terminmarkt ("Marktanomalien"). Vor allem Letztes
haben sich sogenannte
Arbitrageurs zum Gegenstand ihrer Aufmerksamkeit gemacht. Arbitragehändler
sind immerzu emsig bestrebt, jeden wahrgenommenen Größenunterschied
zwischen wirtschaftlich verbürgten ("fairen") Kaufpreis-Obergrenzen
bzw. Verkaufspreis-Untergrenzen von Futures und jenen seines "underlying"
zu ihrem eigenen Vorteil auf der Stelle gewinnbringend auszunützen,
und soweit angängig, ohne dadurch in die geringsten Geldverluste gerissen
zu werden. Andererseits – und zwar nicht nur in Hinblick auf Arbitragen,
sondern ganz allgemein und ungeteilt – ist zu erwägen, dass auf jeden
wirklich durchgeführten Warenumschlag schlechterdings eine gewisse Mühewaltung,
eine Beanspruchung von Zeit und darüber hinaus mitunter erhebliche Kosten
zu verwenden sind: allesamt Umstände, die zu Belastungen führen, welche
nicht zu unterschätzen sind. Zu den hierbei in Anschlag zu bringenden
Kosten zählen insbesondere solche, die für die Herbeischaffung lieferbarer
Herstellungsart und Güte zu rechter Zeit auflaufen, einschließlich Kosten
für Antransport und Abtransport, Verfrachtung, Verzollung, dazu Lager-,
Versicherungs-, Inspektions- und Finanzierungskosten sowie an den Broker
zu entrichtende Zusatzgebühren als Gegenleistung für seine Mitwirkung
an der ordnungsgemäßen Abwicklung des Andienungsverfahrens.
Futures werden am Ende ihrer Laufzeit
einmalig erfüllt. Für die Mehrzahl von Futures auf andienungsfähige
Waren ist es bezeichnend, dass – sofern ein "cash
settlement" ihre Realandienung zu einem festgelegten Fälligkeitstermin
nicht zu ersetzen bestimmt ist – ihre Erfüllungs- und Liquidationszeit
("delivery date", "matuity date") börsenseitig nicht taggenau
und unumstößlich vorgeschrieben ist. An Stelle eines einzigen Stichtages
schlagen die Terminbörsen ihnen in den meisten Fällen einen im Voraus
festgesetzten Lieferzeitraum zu, der durch Benennung eines Terminmonats
namentlich grob kenntlich gemacht, in den Mustervereinbarungen des Futures-Kontrakts
aber eindeutig geregelt wird (zum Liefermonat, "delivery month",
vergleiche man die vorangegangenen Bemerkungen).
Sofern für einen Futures eine Lieferfrist ("delivery period")
börsenseitig festgelegt wurde, schließt diese grundsätzlich einen bestimmt
benannten Kalenderzeitraum ein, in dem die Erfüllung der mit dem Tage
des Abschlusses ("trade date") des Futures-Kontrakts vorgenommenen
"unbedingten" Kauf- bzw. Lieferverpflichtung einzuleiten und – unter
Berücksichtigung des "market to market" – zum Abschluss zu bringen ist.
Die dingliche Erfüllung kann sonach praktisch an jedem Tag innerhalb
der Lieferfrist vor sich gehen. Bei Waren-Futures ("commodities")
deckt dieser Zeitraum ungefähr einen ganzen Kalendermonat ab. Dabei
liegt es, wie erwähnt, i.d.R.
in Verkäufers Wahl, im Laufe der Lieferfrist eines endfälligen
Futures den von ihm beanspruchten genauen Zeitpunkt (und im Falle
mehrerer infrage kommender Erfüllungsorte nebstdem auch den gewünschten
Übergabsort, "delivery location") für seine beabsichtigte
physische Lieferung zu bestimmen ("seller's option"). Dem Käufer
des Futures (Long) dagegen fehlt es in dieser Beziehung an dem rechtmäßigen
Titel, seinerseits die Lieferung einzuleiten. Welcher von den Verkäufern
eines noch ausstehenden Kontrakts welchen davon zu bedienen hat, entscheidet
allein die Börse nach einem vorher festgestellten Verteilungsschlüssel.
Hätten stets die Käufer von Warenderivaten das Vorrecht der Wahl des
genehmen Lieferungszeitpunktes innerhalb der Lieferperiode, könnte dies
abträgliche Folgen für eine ordnungsmäßige Ausrichtung des Andienungsvorgangs
haben: Würden nämlich alle Inhaber von Long-Positionen den gleichen
Lieferungstermin wählen, wären Lieferengpässe zu befürchten und obendrein
zahlreiche logistische Hürden zu überwinden.
In Ansehung dieser offenkundigen Übelstände
hat also grundsätzlich der Verkäufer eines Futures (Short) die
Wahl – falls er seine Short-Position überhaupt beizubehalten gedenkt,
statt sie vorher im Terminmarkt einzudecken –, anzukündigen, wann und
wo er den Basisgegenstand zu liefern beabsichtigt. Liefer- und empfangbar
sind prinzipiell alle kuranten Rohstoffe und Waren ("commodities"),
darüber hinaus aber auch Devisen und bestimmte Finanzprodukte, wie beispielsweise
festverzinsliche Wertpapiere (Bonds, Notes) als auch einzelne Aktienwerte.
Andere Finanzinstrumente sind indes von Natur aus nicht lieferfähig,
was zumal von Aktienindizes,
synthetischen Warenkörben, Zinssätzen und von fiktiven Bundesanleihen
gilt, resp. sind für eine effektive Lieferung untauglich, wie etwa Termineinlagen
oder bestimmte wirtschaftliche Vorteile.
Bevor
jedoch eine leibhaftige Verbringung von Gütern richtiggehend vorgenommen
werden kann, ist der Verkäufer eines Futures aufgefordert, sein Brokerhaus
(FCM) von der Lieferabsicht rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, woraufhin
dieses im Sinne des Kunden (als "agent") alle weiteren hierfür
notwendigen Schritte einleiten wird. Der erste Kalendertag jenes Fälligkeitsmonats,
an dem eine hierauf bezügliche Benachrichtigung der Terminbörse vermittelt
werden kann (z.B. durch Lieferanzeige
("delivery intent"), welche das Handelshaus desjenigen Kunden
ausstellt, der gegen einen Short-Futures zu liefern gedenkt, "Lieferung
auf Ankündigung"), womit der Transfer überhaupt ermöglicht wird, heißt
"first notice day"* ("first day of delivery notice"),
der letzte mögliche Benachrichtigungstag heißt entsprechend "last
notice day" ("last day of delivery notice"). Der jeweils
genaue Termin für den "first notice day" und den "last notice day" wird
von den Derivatebörsen im Vorhinein für jeden einzelnen Terminmonat
eines Futuresmarktes gesondert festgelegt. Der "first notice day" fällt
üblicherweise entweder auf den Anfang des fälligen Terminmonats oder
auf das Ende des dem Fälligkeitsmonat vorangehenden Kalendermonats.
An der Terminbörse CBOT der
CME Group Inc.
beispielsweise fällt der "first notice day" für gewöhnlich auf den letzten
Werktag des dem jeweiligen Terminmonat vorhergehenden Kalendermonats.
Der "last notice day" ist ebenfalls zeitlich genau festgeschrieben und
liegt fast immer ein bis sieben Tage vor dem letzten Geschäftstag des
jeweiligen Liefermonats. Futures Optionen ("futures options")
des gleichen Termins verfallen regelmäßig kurz vor dem jeweils anstehenden
ersten Benachrichtigungstag. Trotz gleich lautenden Termins können sich
die einzelnen Fristen und Stichtage also von Markt zu Markt mitunter
durchaus deutlich unterscheiden.
[* Erstreckt sich
das Andienungsverfahren für eine bestimmte Ware über mehrere Tage, so
sind die beiden Stichtage "position day" und "first notice
day" auseinanderzuhalten. Der "position day" ist begrifflich
der Geschäftstag, an dem eine Benachrichtigung der Terminbörse betreffend
die Lieferungsabsicht zum ersten Mal möglich wird, der "first notice
day" dagegen der Geschäftstag, an dem Käufer und Verkäufer einander
zugeordnet und zum ersten Mal benachrichtigt werden können. Die effektive
Lieferung kann dann unmittelbar im Anschluss hieran stattfinden.]
Nun ist es durchaus nichts Ungewöhnliches,
dass lieferfällige Futures gegebenenfalls auch noch nach dem "first
notice day" bis zu ihrem festgeschriebenen letzten Handelstag
("last trading day", "termination of trading") weiterhin
an den Terminbörsen notiert und in der üblichen Weise gehandelt werden.*
Doch sollte jeder Händler, der einen Long-Posten in einem solchen Kontrakt
auf dieser Zwischenstufe weiter aufrecht hält, sich im Klaren darüber
sein, dass von jenem Tag an der unterliegende Handelsgegenstand schon
im nächsten Augenblick dinglich auf ihn übertragen werden kann (Abnahmepflicht).
Einzelheiten dazu sind in den Börsenregeln für jeden der belieferbaren
Futures gesondert sehr genau festgelegt. Ist schließlich der letzte
Handelstag des Futures erreicht, so verfällt dieser nicht etwa wertlos,
sondern in allen den andienungsfähigen Futures, die nach dem letzten
Handelstag noch offen gehalten werden, wird sodann – unter Beachtung
der einschlägigen Weisungen im Futures-Standardvertrag, der hierauf
bezüglichen Börsenvorschriften nebst den Handelsbräuchen – zwecks Erfüllung
unmittelbar und unabweislich der physische Andienungsprozess
eingeleitet.
[* Selbstverständlich
wird im Rahmen des "marking
to market" die tägliche Anpassung eines Margin-Kontos an die sich
ändernden Schlusskurse zum Vortage – im Verbund mit einer täglichen
Verbuchung des Differenzbetrages – auch bei terminfälligen Futures noch
bis zum "final settlement day" vor der tatsächlichen Erfüllung durch
Lieferung und Bezahlung des Vertragsgegenstandes von der Clearingstelle
unbeirrt fortgeführt.]
Kommt
es nun nach einer vorschriftsgemäßen Ankündigung durch Einreichung eines
Kündigungsscheins bei der Clearingorganisation zur physischen Lieferung
gegen einen Long-Futures-Kontrakt, so darf der Verkäufer (Short) grundsätzlich
nur Güter (bzw. andienbare Finanztitel) von einer ganz bestimmten, den
Standardisierungsvorgaben des Vertrags entsprechenden Quantität und
Terminqualität zustellen. Die genaue Menge, Art und Güte des Lieferungsgegenstandes
ist einem zwischengeschalteten Brokerhaus allenfalls beizeiten vorher
bekannt zu geben. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der
Notifikationspflicht des Inhabers einer Short-Position.*
[* Wie das Clearinghaus
die Regelung einer physischen Lieferung von Waren gegen einen terminfälligen
Futures weiter handhabt ("assignment"), erfährt der geneigte
Händler auf folgender Seite: das
Andienungsverfahren.]
Wer über eine
bestimmte Quantität eines Gegenwartsgutes
in greifbarer Körperlichkeit verfügt, kann sich dessen Qualität sicher
sein. Ein Gleiches gilt im Wesentlichen auch von jedem durch Futures
vermittelten Gütererwerb für eine zukünftige Gegenwart. Durch börsenseitige
Festlegung der Beschaffenheit, des Gütegrads und der Sorte wie auch
der zu liefernden Menge eines Underlying im Verein mit den aufsichtlichen
Vorschriften und den geläufigen Gewohnheiten (Usancen) zur Abwicklung
der Belieferung im Mustervertrag eines Futures ("delivery arrangements")
wird schon vorher mit Überraschungen aufgrund merklicher Qualitätsabweichungen
und/oder Sachmängeln des eines ferneren Tages zur Nutzanwendung gelangenden
Güterkontingents auf das Weitestgehenste aufgeräumt. Dennoch bleibt
bei einigen Arten von Beschaffungsgegenständen, zumal bei den generischen
naturalen Warengattungen, der künftige Empfang in Bezug auf die tatsächliche
Qualität und Quantität zu einem gewissen Grade unsicher; dann nämlich,
wenn, wie oben darauf hingewiesen, dem Verkäufer eines Futures
(Short) – freilich immer nur innerhalb eines streng begrenzten Umfangs
– ein durch die Börsenordnung vertraglich zugestandener Ermessensspielraum
("delivery option") zusteht und er sich die Freiheit nimmt, diesen
womöglich auch nach Geschmack und Vorteil auszuschöpfen.* So
ist es beispielshalber rücksichtlich der Beschaffenheit bei der Getreideauswahl,
wie etwa bei
CBOT-Weizen
("wheat"), i.d.R. begrenzt
zulässig, gegen einen Preisabschlag (Aufschlag) eine geringere (höhere)
als die börsenseitig vorbestimmte Mustersorte (Standardqualität, Type,
Basisqualität, "basis grade") anzudienen ("delivery differentials").
[* Die Börsen erkennen
verschiedene Sorten und Auswahlen bei der Lieferung an, nicht zuletzt
um hierdurch einer Cornerung
der Märkte vorzubeugen. – Anmerkung: Bestehende Wahlrechte im Hinblick
auf lieferungsfähige Terminqualitäten bzw. den möglichen Lieferungsort
und die Lieferungszeit ("delivery options") können im Rahmen
der Bepreisung von Futures
c.p. zu geringfügigen Bewertungsverschiedenheiten
beim als fair und angemessen betrachteten Terminpreis ("fair value")
führen. – Hinweis: Die Preisfestsetzung an der Börse selbst nimmt Bezug
stets allein auf die in den Satzungen fertig vorgegebene Basisqualität.]
Und so trifft es sich, dass die auf den
Terminmärkten sich darbietenden Commodities von Natur eine mitunter
recht breite Vielfalt verschiedenartiger Güteklassen für eine Lieferung
zur Auslese stellen, während demgegenüber die Bezugsgegenstände der
Financial-Futures sich der großen Mehrzahl nach natürlicherweise lediglich
durch eine einzige andienbare Artung auszuzeichnen pflegen. So etwa
sind die Devisen, Aktien und die Bezugsgegenstände
von Indices bereits durch ihre Gattung eindeutig bestimmt. Bei einer
Klasse von Finanzkontrakten indes, nämlich bei
Zins-Terminkontrakten auf
mittel- bzw. langfristige Anleihen ("fixed-income futures"),
ist dem Verkäufer bei seiner Entscheidung im Hinblick auf den tatsächlich
zu liefernden Basistitel in aller Regel eine vordefinierte Ermessensfreiheit
beschieden (insbesondere z.B.
bei anzudienenden
U.S. T-Bonds, deutschen
Bundesanleihen
u.dgl.). Zwar mag der Umstand
einer allzu reichen Zahl an Andienungsqualitäten gegen einen Futures
in gewisser Weise den Standardisierungsgedanken unterminieren; der wohlberechtigte
Sinn einer derartigen Regelung aber besteht nicht zuletzt darin, durch
eine derartige Regelung eine denkbare Verknappung in einer einzig lieferbaren
Auswahl schon von allem Anfang an zu durchkreuzen (man vergleiche darüber
auch: "corner the market").
Überdies ist abzuwägen zwischen einer möglichen Minderung der
Hedge-Effizienz
und der größeren Angebotsvielfalt in Ansehung der physischen Verfügbarkeit
der Ware und der damit in Zusammenhang stehenden unterschiedlichsten
Hedge-Bedürfnisse der gütererzeugenden und weiterverarbeitenden Gewerbe
("commercials").
In allgemeiner Form zusammengefasst:
Futures auf Commodities verkörpern fungible Finanzkontrakte über künftig
zur Verwendung verfügbare generische Welthandelsartikel. Der Inhalt
solcher Kontrakte ist durch ein ganzes Bündel an vordefinierten festgeschriebenen
Merkmalen erfüllt. Dennoch ist er damit in seinem wahrhaftigen Umfange
beileibe noch nicht völlig erschöpft. In der daraus sich erhebenden
(Rest-) Ungewissheit, besonders
rücksichtlich der eindeutig bezeichneten Art und Güte, der genauen Menge,
des ausgewählten Orts und der gewünschten Zeit der tatsächlichen Lieferung
ist, neben den unterschiedlichen Laufzeitvorstellungen, ein wesentlicher
Bestimmungsgrund zu sehen dafür, warum in der weit überwiegenden Mehrzahl
der Alltagsfälle eine vorzeitige Glattstellung von Futures – nötigenfalls
unter gleichzeitigem Aufbau einer neuen Position im nachfolgenden Termin
("roll-over", "switching") – einer gegenständlichen Lieferung
vorgezogen wird. Es gilt dies gleichermaßen von
spekulativ untermauerten Positionen wie von Hedge-Positionen. Statistisch
gesehen sind es in den Futures-Märkten denn auch durchgehend weniger
als drei Prozent aller Geschäfte, die nicht vor oder nicht spätestens
zum Fälligkeitstermin glattgestellt werden.
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die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch Barausgleich
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