Unter einem
Hedge versteht man ein Versicherungsprodukt
der Wirtschaftspraxis zur Abwehr eines Preisrisikos, wie es z.B.
ein Wechselkursrisiko oder Zinsänderungsrisiko ist. Der ökonomisch-technische
Ausdruck Hedgegeschäft (dem
Englischen "to hedge" entnommen, »sich mit einer Hecke zum Schutze
vor Gefahren einzäunen und abgrenzen; sich absichern, schützen und vor
Risiken bewahrt bleiben«) bezeichnet ausdrucksvoll eine Vorsorgemaßregel
in Gestalt eines Gegengeschäfts zur Ausschaltung oder planvoll gesteuerten
Verminderung eines finanziellen Risikos bei einem bereits präsenten
offen stehenden bzw. zukünftig noch zu öffnenden Grundposten*.
Bewogen wird Hedging besonders häufig durch die Veranlassung, einen
vertretbaren Preisstand in die Zukunft festzuschreiben, um auf diese
Weise einen augenblicklichen Marktwert für einen späteren Zeitpunkt
im Voraus zu sichern.
[* Unter einem
"offenen Posten" begreift sich herkömmlich eine aus einer Markthandlung
hervorgehende wirtschaftliche Stellung, deren Wesenskern darin besteht,
dass sie aller Voraussicht nach Störungen ausgesetzt sein wird, die
von einem spezifischen, von den Zufälligkeiten von Marktpreisschwankungen
hinüberschlagenden Wertänderungsrisiko herrühren ("Risiko-Position").
Auf den mit einem Festpreissystem ausgestatteten Märkten besteht, solange
eine Gefährdung der fixen Preislage unter konsolidierten Verhältnissen
nicht zu besorgen ist, somit offenbar keinerlei Notwendigkeit für eine
kompensatorische Vorsorgemaßnahme der hier angesprochenen Art.]
Hedging als Teil des Risikomanagements
ist in der Handels- und Verkehrswelt eine besondere Vorkehrung zu vorsorgender
Verlustabwendung. Ihr Zweck ist ganz auf Risikoausgleich gerichtet.
Risikokompensierende Maßnahmen in der Aufmachung eines Hedge-Postens
lassen sich dem Grundsatz nach auf dem Kassamarkt so gut wie auf dem
Terminmarkt einrichten. Sieht man auf die Häufigkeit des Auftretens
im täglichen Wirtschaftsleben, so ist der letztgenannte Schauplatz vor
allem aus Kostengründen der der Zahl nach weitaus vorherrschende. Zur
Entstehung gelangen derartige Sicherungsposten überhaupt durch den Aufbau
einer auf das Grundgeschäft fein abgestimmten Gegenposition, und das
mit dem Effekt, dass beide sich durch den eigentümlichen Verlauf ihrer
Zahlungsströme zu einem einheitlichen, in sich harmonischen Nutzwerk
fügen. Die Nutzwirkung eines Hedge stellt sich äußerlich so dar, dass
in jeder zukünftigen Marktlage die Finanzerträgnisse, die das schutzbedürftige
Grundgeschäft und das zur dessen Sicherung eingesetzte Instrument zusammen
erwirtschaften, sich mit paritätischer Tendenz einander entgegen bewegen,
wodurch diese sich beiderseits in der Wirkungsresultante gegen Preisänderungsrisiken
immunisieren. So lässt sich beispielsweise einer offenen Forderung in
einer Fremdwährung eine Mittelaufnahme auf dem Kassamarkt in entsprechender
Höhe mit gleicher zeitlicher Erstreckung in eben dieser Währung (des
Erfordernisses einer Umstrukturierung der Bilanzpositionen halber jedoch
i.d.R.
bilanzwirksam) sichernd gegenüberstellen ("finance-hedge", meist
in der Einkleidung eines Geldmarkt-Hedge, "money market hedge").
Am Terminmarkt unterscheidet man demgegenüber
zwei Einordnungen von Instrumenten, mit deren Hilfe sich Hedgegeschäfte
wahlweise einschlagen und durchführen lassen: einesteils verwirklicht
durch den Einsatz neuzeitlicher börsengehandelter Finanzinstrumente
des Risikomanagements, wie Futures
und Optionen ("exchange-traded
options"; in Verbindung zu einem Korb von Finanzanlagen mitunter
als "portfolio insurance" bezeichnet) es sind, und andernteils
auf altgeläufigem Wege "an den Börsen vorbei", verwirklicht in den sogenannten
Dealer- oder Over-the-Counter-Märkten (OTC) mittels klassischer Termingeschäfte,
wie Forwards, "forward rate
agreements" (FRAs) u.dgl.,
maßgeschneiderter Optionen als endlich auch ausgewählter Swaps. Im Folgenden
sei das Augenmerk auf ein Sicherungsinstrument aus dem ersterwähnten
Zweig gerichtet: auf das Hedging mit
Futures . Futures verkörpern
eine unter mehreren möglichen Formen von Zukunftsgeschäften, denen die
Fähigkeit innewohnt, eine eigentümliche Versicherungsleistung* abzugeben
(Kursverlustversicherung). Im Verein mit den übrigen Finanzderivaten
vervollständigen sie die vorhandenen Finanzmärkte mit Rücksicht auf
die Versicherbarkeit von bestimmten, im Wirtschaftsleben häufig auftretenden
Unsicherheiten. Die ungeheure Beliebtheit von Futures ist nicht zuletzt
zurückzuführen auf ihre vergleichsweise einfache wie kostengünstige,
gleichwohl wirkungsvolle Verwendbarkeit als ein Vehikel zum Schutze
gegen Preisrisiken, gleichgültig, ob sich diese aus bereits fertig abgeschlossenen
oder aus erst in Zukunft noch zu tätigenden Kassa- oder Lokogeschäften
erheben.
[* Der Begriff
der Versicherung möge hier und im Verlauf der folgenden Betrachtung
jenseits seines streng juristischen Sinnes einer Assekuranz gegen Prämie
(Versicherungspolice) in Gebrauch stehen.]
Bei der Einrichtung eines Hedge unter
Verwendung von Futures (kurz: "Hedging mit Futures") werden
im gleichen Zuge notwendig mindestens zwei Märkte nebeneinanderher betreten:
Ergänzend zu seinem Grundgeschäft schließt der Kurssicherheit Suchende
ein oder mehrere Geschäfte am Terminmarkt ab, wann immer er ihrer zur
Versicherung bedarf. Die Marktgegenseite auf dem Terminmarkt nehmen
schwergewichtig Vertreter der Handels- und Geschäftswelt mit Hang zur
Spekulation* ein. Zu dieser Gruppe von Marktteilnehmern zählen
für gewöhnlich diejenigen Personen oder Organisationen, die bereit und
in der Lage sind, gegen eine angemessene Renditeerwartung bestimmt gegebene
Risiken zu übernehmen. Sie sind damit die natürlichen Abnehmer von bestimmten
Geschäftsrisiken. Doch ebenso gut können sich auch diejenigen ins Spiel
mengen und die Marktgegenseite bilden, die im Rahmen ihres Gesamtportefeuilles
über divergierende Möglichkeiten eines Risikoausgleichs verfügen als
freilich auch andere Hedger, die Grundpositionen mit dazu konträrem
Deckungsbedürfnis halten ("natural hedge").
[* Anmerkung: Obwohl
Terminmärkte als solche ohne die Mitwirkung von
Spekulanten (Trader)
kaum denkbar scheinen, sind Erstere nicht allein deshalb entstanden,
um Letzteren ein breiteres Betätigungsfeld darzubieten, auf dem sie
einmal mehr sich ihrer Spielleidenschaft ergeben können. Terminmärkte
sind vielmehr ein wahrhaftiges Bedürfnis des modernen Wirtschaftswesens.
Insoweit stellen Termingeschäfte sich nicht als Ausfluss von Glücksspielen
dar, sondern mit dem Versicherungsgedanken stehen sie Letzteren geradezu
entgegen. Überhaupt haben sie ein Dasein vor allem deshalb, weil die
Zukunft nicht eindeutig vorhersehbar ("ungewiss") ist, womit ökonomische
Unsicherheiten aus sich heraus unvermeidbar werden. Die aus den zeitlichen
Differenzen hervortretende Unsicherheit wirkt sich im Finanz- wie im
Warenverkehr in ganz vergleichbarer Weise aus: Bei Effektengeschäften
wächst die Gefahr einer ungünstigen Kursentwicklung mit zunehmender
Zeitdauer zwischen Ankauf- und Verkaufzeitpunkt der Papiere, bei physischen
Handelsgütern mit der Länge der Produktions- bzw. Lagerdauer von Produkten
und Waren. Von Kursicherungsgeschäften machen deshalb nicht nur Financiers
und Kapitalanleger rege Gebrauch, sondern vorwiegend auch Fabrikanten,
industrielle Verbraucher, Im- und Exporteure sowie sonstige Händler.]
Sicherungsbedürftig kann an sich ebenso
wohl eine gegenwärtig bestehende Position im Barmarkt (Kassa- oder Spotmarkt)
als auch eine zukünftige Verpflichtung sein, die zur Stunde schon fest
ausgemacht oder die erst noch einzugehen beabsichtigt ist. Die Bewahrung
einer bestehenden Positionierung bzw. ihr seinerzeitige Aufbau im Spot-
oder Kassamarkt in Verbindung mit der Öffnung einer darauf zugepassten
Position im Terminmarkt führt, wie zu zeigen ist, kraft ihres harmonischen
Zusammenwirkens zu dem Effekt einer spürbaren Verringerung von Unsicherheitsursachen
über den künftigen Preisgang (Zurücktreten des "net exposure").
Alle geeigneten Vorkehrungen, die eigens der Erschaffung einer Gegenposition
zu Sicherungszwecken dienen, ordnet man konzeptionell den
risikokompensierenden Maßnahmen*
zu.
[* Das Risiko selbst
wird damit nicht beseitigt, sondern allein auf die Schultern anderer
abgewälzt. Die übrigen risikopolitischen Maßregeln betreffen die
Risikovermeidung und die
Risikoreduzierung, die letztgenannte
bewerkstelligt bspw. durch Diversifikation.]
Die Versicherungswirkung von Hedgegeschäften
mithilfe von Finanzderivaten ist nicht kostenfrei zu erlangen, sondern
ist fast immer mit einem Opfer belegt, dem "Preis von Hedging". Dieser
besteht entweder in einem genau bemessenen Geldbetrag, z.B.
beim Hedging mit Optionen (asymmetrischer Hedge) im Ansatz einer zu
entrichtenden Prämie, die dem Versicherungsgeber (Stillhalter) zugute
kommt, oder macht sich beim Hedging mit fixen
Termingeschäften (Futures,
Forwards) als Folgewirkung ihres
symmetrischen Gewinn/Verlust-Profils
implizit geltend durch Opportunitätskosten, insbesondere in Form herabgesetzter
Renditeerwartungen.
Die eigentümliche Wirkungsweise
von Hedging mit Futures, deren genaue Kenntnis jede zweckentsprechende
Kurssicherungsstrategie notwendig voraussetzt und überhaupt erst möglich
macht, beruht auf dem Leitgedanken einer preisausgleichenden (kompensatorischen)
Verbundwirkung zwischen der Preisentwicklung eines Grundgeschäftes und
der eines supplementären, aber preislich entgegengerichteten Engagements
am Terminmarkt. Stimmen Kursrichtung und Ausmaß der Kursänderungen auf
dem Spot- (bzw. Kassamarkt) und Terminmarkt vollauf überein, so lässt
die Einnahme einer kompensierenden Gegenposition im Terminmarkt der
Ungewissheit über den künftigen Gang der Preise im Markt des Grundgeschäfts
keinen Raum mehr. Durch eine Parallelbewegung der Futureskurse zu den
Preisen im Effektivmarkt eines sicherungsbedürftigen Marktgegenstandes
(dem Hedge-Objekt) gleichen sich in der Wirkungsresultante anfallende
Vermögensgewinne und -verluste idealerweise vollständig aus. Im Schlussergebnis
führt ein Hedgegeschäft damit zu der in Ansehung des Preisrisikos erwünschten
risikolosen Gesamtposition ("perfect hedge").
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Der Sicherungsverkauf ("short
hedge")
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Den Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen
mag der folgende schematische Beispielsfall bilden:
Angenommen, Kartoffelbauer
B schließt heute (in t0) mit Großhändler A einen Kaufvertrag
ab über eine ganz bestimmte Menge seiner zur Stunde noch auf dem Felde
stehenden Kartoffeln. Die bald darauf eingeernteten und verkaufsfertig
gemachten Kartoffeln seien, wie in der Bestellung vorgesehen, Ende nächsten
Monats (zu t1) in der festgeschriebenen Menge dem A zu überliefern
und zum dann herrschenden Spotmarktpreis dem B zu bezahlen. Da B nun
einen Sturz bei den Kartoffelpreisen zu besorgen Ursache hat und nichts
darauf ankommen lassen will, fasst er den Entschluss, gleichzeitig mit
Abmachung des Kaufvertrages (in t0) ein Kurssicherungsgeschäft
vorzunehmen. B stützt sich bei alledem auf seine Erfahrung langer Jahre.
Er weiß nur zu gut, dass die Marktpreise zuweilen ebenso heftigen wie
unberechenbaren Schwankungen unterliegen können, besonders angesichts
allerlei saisonbedingter Unwägbarkeiten. Und so ist der im kommenden
Monat auf dem Spotmarkt für Kartoffeln herrschende Preis, zu dem der
Kaufvertrag zu erfüllen ist und von dem das Wohl oder Wehe seines Geschäfts
am Ende abhängt, ihm heute noch völlig unbekannt.
Nun, da nach der geschilderten Sachlage
des Fallbeispiels eine Festpreisvereinbarung auf Termin (Termingeschäft)
gegen den A offenbar nicht durchsetzbar war, kann es in Anbetracht der
Unsicherheit bei der Vorausbestimmung der künftigen Marktpreisentwicklung
nicht wundernehmen, dass unser Landwirt B den Wunsch nach einer separaten
wirtschaftlichen Vorsorge – hier in der Gestalt eines Kurssicherungsgeschäfts
auf dem Terminmarkt – hegt, falls das ihn belastende Risiko einer unvorteilhaften
Preisverschiebung ihm keine ganz gleichgültige Sache ist. Es liegt auf
der Hand, dass B's Wirtschaftslage
aus Mangel an einer angemessenen risikopolitischen Abwehrmaßregel durch
einen Rückgang des Preises am Kartoffelmarkt Schaden litte. Seine vertragsmäßige
Lieferverpflichtung zum seinerzeit (in t0) fixierten Preisanschlag
bliebe gänzlich unberührt, sollte sich ihr Marktpreis nachher ermäßigen.
Er müsste nach der allbekannten Rechtsformel "pacta sunt servanda" im
Liefer- und Zahlungszeitpunkt des nächsten Monats (t1) der
vertragsmäßigen Anforderung unumschränkt nachkommen, mithin die Frucht
seiner Ernte an den Ankäufer A veräußern, selbst um einen verminderten,
ihm womöglich verlustbringenden Preis – was den Ackerbauer im denkbar
verderblichsten Fall, nämlich wenn er auf das Geld zur Gänze dringend
angewiesen ist, vielleicht in seinem Lebensunterhalt so sehr treffen
könnte, dass der Ruin über ihn hereinbricht.
Dem ihm zufallenden Verwertungsrisiko
eines möglicherweise vorkommenden Preisrutsches bei Kartoffeln kann
unser Landwirt B abhelfen durch Einholung eines Versicherungsschutzes
gleich im Zuge der Abmachung der Vertragsverpflichtung zur Belieferung
des Großhändlers A. Ein sofortiger Schutz davor lässt sich auf billige
und recht bequeme Weise einrichten durch Vornahme eines
Sicherungsverkaufs in
einem Kartoffel-Terminkontrakt, d.h.
Hedging auf dem Börsenterminmarkt durch ersatzweise Einnahme einer
Short-Position
gleich in t0 ("short hedge", "selling hedge").
Sollte nun der Kartoffelpreis für prompte
Lieferungen im wirklichen Geschehen der Zwischenzeit niedergehen, so
lassen sich die erlittenen Einbußen am Umsatz, die aus der Bindung an
den mit dem Großhändler geschlossenen Liefervertrag aufkommen und die
in t1 der gesunkenen Marktpreise wegen sonst in Bausch und
Bogen hinzunehmen wären, beinahe in vollem Umfang auffangen durch Gewinne,
die aus dem Wertzuwachs der eingenommenen Verkaufsposition in Kartoffel-Futures
(Short) bei fallenden Preisen in paritätischem Verhältnis gezogen werden
können. Der Ausgleich durch den Hedge-Vorgang gelingt regelmäßig deswegen,
weil der Spotpreis des Gütermarktes im wirtschaftlich-technischen Verstande
durch ein Band kausaler Natur aufs engste mit seinem Terminkurs verknüpft
ist, und zwar in der Weise, dass die in beiden Marktabschnitten hervorgebrachten
Preise und Kurse durch die laufende Zeit hindurch, wie man weiß, immer
wieder beinahe gleichförmigen Mustern folgen. Steigen am Spotmarkt die
Preise empor, so ziehen auch am Terminmarkt die Preise an, und umgekehrt.
Jener Kopplungsmechanismus beruht auf wohlbekannten Marktabläufen, den
sogenannten
Arbitrageprozessen, deren Durchgreifen einem Ausscheren aus ökonomisch
angemessenen Bandbreiten beharrlich entgegenarbeitet. Hinter diesem
Hergang stehen aufmerksame Markthändler, sogenannte Arbitrageurs, die
aus lauter Eigennutz eben jenen auf dem Markte auftretenden Abirrungen
mit Feuereifer allzeit nachzuspüren bestrebt sind. Selbst bei verhältnismäßig
schmalen Abdrängungen von den wahrhaft bestehenden "arbitragefreien
Kursrelationen" würde ein ganze Schar von ihnen nicht anstehen, die
Gelegenheit unter Aufbringung stattlicher Kapitalbeträge geradewegs
beim Schopfe zu fassen, um sie pro domo in sichere Gewinne umzumünzen.
Die durch ihre vereinten Anstrengungen in diesem Stück hervorgebrachten
Marktkräfte bewirken nun, dass jene vom gewohnten Maß abweichende Preise
in einem Zuge wieder zurechtgerückt werden.
Wie aber, wenn in unserm Fallbeispiel
der Preis der Feldfrüchte über alles Erwarten nachhaltig in die Höhe
schnellte? – Es ist eine ganz natürliche Sache kaufmännischen Kalküls,
dass die in t1 im Preise gestiegenen Kartoffeln unserem Landwirt
einen Mehrerlös aus dem Grundgeschäft bescherten. Dem hielte allerdings
ein Minus aus dem Short-Terminkontrakt in Kartoffeln genau oder wenigstens
beiläufig in demselben Umfange die Waage. Auf die Aussicht auf ein Mehr
im Reinerlös wird er jedenfalls auch bei diesem Ausgang wieder verzichten
müssen. Kurzum, ein Hedgegeschäft bewirkt, dass Gewinne und Verluste
sich letzten Endes eben auszugleichen streben, im günstigsten Fall
gänzlich unbeschadet davon, ob, und
falls so, wie stark der Preis im Effektivmarkt steigt oder fällt:
Der am Ende verwirklichte Verkaufspreis des bezüglichen Gutes ist beim
Hedging mit Futures in mustergültiger Gestalt über seinen Terminkurs
bereits im Voraus festgeschrieben. Durch Hedging sind ihm vom Anfang
an gewissermaßen Fesseln angelegt – die Sorge um die Preisgestaltung
ist dem Händler folglich abgenommen, das Ziel der Planungssicherheit
sohin erreicht.
Von Hedging lebhaft Gebrauch macht der
ganze Inbegriff der Handeltreibenden, vorzugsweise Landwirte, Viehzüchter,
Industrieunternehmungen, Großhändler, Lagerverwalter, Aus- und Einfuhrhändler
sowie nicht minder endlich der weite Kreis der Finanzanleger. Der Wegfall
des Preisrisikos durch Hedging kommt stets beiden Seiten an einem Geschäft
gleichermaßen zustatten; der Handelsverkehr wird füglich angespornt.
Bei dieser Gelegenheit sei nicht versäumt darauf hinzuweisen, dass Hedging
mit Termingeschäften lediglich dem
Preisrisiko zu steuern und es einzudämmen vermag, sich
kaum jedoch darauf versteht, Sicherheit gegen das Risiko bei den
Ausbringungsmengen der für den Absatz erzeugten Güter und Waren ("quantity
risk", "volume risk"; Erzeugungsgefahr) noch wohl gar gegen die Wechselfälle
bei sonstigen betriebswirtschaftlichen Größen zu stiften. Das allgewöhnliche
Geschäftsrisiko schlechtweg zu beseitigen, das vermag Hedging nicht
zu leisten. Sollte es dem Landwirt unseres obigen Beispiels also nicht
gelingen, die vertragsmäßig hinzugebende Menge Kartoffeln einzuholen
und zu liefern (z.B. in Anbetracht
von Elementargefahren, wie etwa einer zu dürftig ausfallenden oder gar
missratenen Ernte, angesichts von Dürreschäden, Überschwemmung oder
wegen eines Arbeitsausstandes o.dergl.),
wären trotz Hedging sehr wahrscheinlich Umsatzeinbußen, wenn nicht Vertragsstrafe
oder abermals Zahlungsunfähigkeit und Geschäftszusammenbruch die denkmöglichen
Folgen. Hedging mit Futures gibt also, solange sie beibehalten werden,
gerade in dieser Hinsicht stets einen guten Teil an Anpassungsflexibilität
an denkbare künftige Marktzustände auf.
Obschon das Geschäftsergebnis jedes Vorgangs
in der Wirtschaft neben anderem von seinem Preis- nicht weniger als
von seinem Mengengerüst abhängt, liegt das Schwergewicht beim Hedging
mit Futures sonach entschieden auf dem Preisgefüge und der mit ihm einhergehenden
Unsicherheit bei den Erwartungen. Ein auf denkmögliche Entwicklungen
am Effektivmarkt beruhendes und abzusicherndes Preisänderungsrisiko
einer (bestehenden oder antizipierten) Position kann sich grundsätzlich
auf die Kosten als Input-Größe so gut wie auf die Erlöse als
Output-Größe erstrecken. Demnach ist es im Hinblick auf die Einsatzmöglichkeiten
eines Hedge und seinem ausschlaggebenden Umstand belanglos, ob ein einmal
erkanntes Preisrisiko herrührt von der Bindung an vergangene leistungswirtschaftliche
Maßnahmen – verursacht etwa durch vormalige Produktions- bzw. Absatzentscheidungen
–, oder andererseits einstmals Konsum-, Investitions- oder Finanzierungsentscheidungen
entsprang.
Das Preisrisiko*
sei in der Folge definiert als die Gefahr einer möglichen Abweichung
des wirklich erreichten Reinergebnisses von dem erwarteten (kalkulierten)
Geschäftsergebnis aufgrund unerwarteter, nicht antizipierter Preisbewegungen
im bezüglichen Effektivmarkt. Zweck von Hedging ist es, das Preisrisiko
insgesamt in einem bzw. auf ein erwünschtes ("nutzenmaximales") Ausmaß
herabzumindern und damit das Unternehmen einstweilen vor finanziellen
und sonstigen wirtschaftlichen Schäden zu behüten.
[* Das
Preisrisiko im hier verstandenen
Sinne lässt sich weiter nach dem Marktgegenstand scheiden in Wechselkursrisiken,
Zinsänderungsrisiken, Warenpreisrisiken, Aktienkursrisiken und andersartige
Preisrisiken (rücksichtlich der in Kausalnexus stehenden Finanzvariablen
allg. auch als "financial risk" bezeichnet). Ein Preisrisiko
hebt sich somit entschieden von einem Erfüllungsrisiko ("performance
risk") ab, das die Gefahr der Nichterfüllung von Verträgen umschreibt.]
Die am vorstehenden Beispiel besprochene
Form der Kopplung eines Termin(kontrakt)geschäfts
an das Grundgeschäft um der Kompensation des Preisrisikos willen ist
ein musterhafter Anwendungsfall eines sogenannten
Sicherungsverkaufs,
der in der englischen Geschäftssprache auch mit dem Namen "short
hedging" belegt ist. Der Sicherungsverkauf zeichnet sich
demgemäß dadurch aus, dass er eine Verkaufsposition im Terminmarkt
(= Short) begründet, die mit einer Kaufposition im Spot- bzw.
Kassamarkt (= Long) einhergeht, womit es weiter zusammenhängt, dass
das Hauptaugenmerk fortan nicht mehr der mutmaßlichen Preisentwicklung
der Einzelposten, sondern der Veränderung in der Preisdifferenz
(Basis) zwischen beiden Posten
gilt.
Als zweckgemäß kann sich der Sicherungsverkauf
("short hedge") unter folgenden vorausgesetzten Verhältnissen
erweisen:
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Ein derzeit gehaltener Bestand an
Vermögensgegenständen ("assets"), wie Rohmaterialien, Waren,
Wertpapiere, Fremdwährungseinheiten u.dgl.
oder sonstige Verfügungsrechte, soll bis zu seinem gedachten Verkaufs-,
Bewertungs- oder Weiterverarbeitungszeitpunkt gegen Preis- bzw.
Kursrückgänge sichergestellt werden (Bestandsversicherungs-Hedge,
"Cash-Hedge"; "inventory hedge").
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Ein erst künftig (ex ante,
im Voraus bekannte) zugehender Posten an Vermögensgegenständen,
wie Rohmaterialien, Waren, Wertpapiere, Fremdwährungseinheiten u.dgl.
oder sonstige Verfügungsrechte (z.B.
ein werdendes bzw. ein künftighin noch zu erzeugender Bestand an
einem Gute, bestimmt für den späteren Weiterverkauf; Exporterlös
in fremder Währung), soll zeitweilig gegen Preis- bzw. Kursrückgänge
abgesichert werden (antizipatives, auch: antizipatorisches
Hedgegeschäft; "anticipatory hedging").
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In jedem der oben genannten Fälle wird
eine offene "Kaufposition" (Long) durch Verkauf von Futures (Short)
im Preise gesichert.
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Der Sicherungskauf ("long hedge")
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Der
Sicherungskauf ("long
hedging", "buying hedge") verkörpert die zweite der beiden
Grundformen von Kurssicherungsgeschäften mit Finanzderivaten: Eine
Kaufsposition im Terminmarkt (= Long) bildet das Seitenstück
zu einer Verkaufsposition im Spot- bzw. Kassamarkt (= Short).
Ein solches Gefüge entfaltet seine Wirkungskraft unter ganz ähnlichen
äußeren Gegebenheiten wie im ersten Fall des Sicherungsverkaufs, jedoch
mit umgekehrtem Vorzeichen. Anwendung findet der Sicherungskauf zum
Schutze gegen steigende Marktpreise, bspw. nach einem getanen
Leerverkauf oder etwa im
Bereich des Portfolio-Managements bei einer in Aussicht genommenen Wiederanlage
in absehbarer Zeit frei werdender finanziellen Mittel. Aber auch im
industriellen Aufgabenkreis gelangt der Sicherungskauf zum Einsatz,
sofern durch Rohmaterialeinkäufe für die Produktion von Gütern (Input-Größe)
für einen späteren Zeitpunkt vorgesorgt werden will und steigende Preise
in Erwartung stehen. Die Nutzanwendung des Sicherungskaufs sei nachstehend
an einem gängigen Fall veranschaulicht:
Ein Beispiel:
Denken wir uns einen Verfertiger
von kostbaren Schmuckwaren, der in Vorbereitung auf das anstehende Weihnachtsgeschäft
seine Zukunftsplanungen trifft. Dieser sei nach allen Kenntnissen bereits
im Frühjahr darüber im Bilde, dass er später im August des laufenden
Jahres eine bestimmte Menge gediegenen Goldes zu beschaffen nötig haben
werde. Das Gold soll in der Unternehmung
wie vorgesehen zu Schmuckstücken und anderweitigen Kleinodien verarbeitet
werden. Die gegenwärtige Marktlage gibt ihm allerdings zu befürchten
Anlass, dass bis zum Liefer- und Zahlungszeitpunkt im August das Gold
im Preise deutlich gestiegen sein wird. Um sich bis dahin einstweilen
gegen steigende Goldpreise zu versichern, steht ihm neben anderen die
Möglichkeit offen, am Terminmarkt eine auf den Beschaffungstermin befristete
Long-Position in Gold-Futures zu beziehen (Hedging durch Sicherungskauf,
d.h. Kauf des
Futures zu Sicherungszwecken).
Der Hintergrund hierfür
ist folgender: Unser Geschmeidehändler hat sich im März des Jahres vertraglich
verpflichtet, einem großen Kunden – eine Juwelierhandelskette – einige
Wochen vor der diesjährigen Weihnachtszeit mit seinen gefertigten Goldschmiedearbeiten
zu beliefern. Der Rechnungspreis* für die Lieferung wurde schon
vorher vertraglich festgelegt. Um den voraussichtlichen Bedarf an Gold
für die Herstellung des Geschmeides rechtzeitig zu decken, hat er bereits
im Vorwege mit seinem Zulieferer einen Kaufvertrag für Lieferung der
benötigten Menge Goldes im kommenden August abgeschlossen. Als Kauf-
und Rechnungspreis für das fragliche Quantum Gold wurde der im August
herrschende Marktpreis vereinbart. Mangels einer Preisversicherung würde
die Gewinnmarge des Unternehmers allzu selbstverständlich zusammenschrumpfen
oder es ihm gar einen Verlust bescheren, falls der Goldpreis in der
Zwischenzeit unversehens emporstiege.
[*
Sofern ein Festpreis sich nicht hat vereinbaren lassen, käme zu Sicherungszwecken
als Behelf ein Optionsgeschäft in Betracht, zumal wenn bei annehmbaren
Prämien fallende Goldpreise zu erwarten stünden. Denkbar wäre in diesem
Falle aber auch ein gänzlicher Verzicht auf ein Hedge in der Erwartung,
dass im Gleichschritt mit steigenden Goldpreisen auch die Goldschmuckpreise
hochgehen, womit die Gewinnmarge letztendlich auf dem alten Stand bliebe.]
Selbstverständlich könnte
unser Schmuckwarenhersteller im Gegenhalt hierzu den ihm erst seinerzeit
bedürftigen Vorrat Gold schon heute physisch heranschaffen und es gleich
nachdem bei sich aufspeichern bis hin zum geplanten Verwendungszeitpunkt
im August des Jahres. Eine solche Vorgehensweise aber hieße, weitere
Kosten für Lagerung und Versicherung in den Kauf zu nehmen. Außerdem
würde ein Soforterwerb des Edelmetalls, dem sich ein "am Lager halten"
anschlösse, zeitweilig zusätzliche Liquidität binden.*
[*
Die Bestandhaltung des Goldes käme allerdings in Betracht, wo nicht
völlig auszuschließen ist, dass zwischendurch doch mehr Gold im Hause
gebraucht wird als davon zur planmäßigen Erzeugung vorhanden sein muss
(vgl. meine Abhandlung über die "convenience
yield" von Futures).]
Auch in diesem Beispielsfall
tritt der gewünschte Erfolg ein: Gewinne und Verluste gleichen sich
als Folgewirkung der Zusammenstellung zweier entgegengerichteter Posten
aus, d.h. Verlusten, hervorgebracht
durch eine Teuerung von Gold am Kassamarkt, stehen Gewinne im Long-Gold-Futures
in so gut wie gleicher Höhe entgegen. Die daraus hervorgehende Gesamtposition
("overall position") ist beim Sicherungskauf demnach,
ebenso wie die eines Sicherungsverkaufs, durch zweierlei unterschiedliche
Teil-Positionierungen gekennzeichnet: durch eine Verkaufsposition
im Spot- resp. Kassamarkt und eine ihr gegenüberstehende temporäre
Kaufposition im Terminmarkt.
Zweckerfüllend einsetzen lässt sich der
Sicherungskauf ("long hedge") in den folgenden Fällen:
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Eine eingegangene und bereits zu Buche
stehende Verbindlichkeit soll zwischenzeitlich gegen Erhöhung infolge
steigender Preise geschützt werden (Bestandsversicherungs-Hedge).
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Eine zukünftig noch käuflich zu erwerbende,
vorübergehend aber nicht gebrauchte Menge an Gütern, Wertpapieren,
Fremdwährungseinheiten, Terminkontrakten oder sonstigen Verfügungsrechten
(für den eigenen Bedarf bestimmt, z.B.
zur Herstellung von Erzeugnissen, oder bestimmt für die Weiterveräußerung
im Handel) soll bereits heute im Kaufpreis festgeschrieben und somit
kurzfristig gegen Preissteigerungen abgesichert werden (antizipatives
Hedgegeschäft).
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Im Falle übereinstimmender Fristigkeiten
von Erfüllungstermin des Hedge-Instruments und Bedarfstag des Bezugsgegenstandes
des Hedge sollte es, wie es auf den ersten Blick scheinen mag, dem Kurssicherheit
Suchenden recht sein, während der Laufzeit des Kontrakts sich kühl zu
verhalten und den fraglichen Basiswert – sofern überhaupt andienungsfähig
– erst seinerzeit zum Fälligkeitszeitpunkt gegen den Futures zu überliefern
bzw. diesen nunmehr abzunehmen. Sei es der Einfachheit halber oder aus
allerlei Zweckmäßigkeitsrücksichten: Im Geschäftsalltag indes wiegt
zur Aufhebung eines Hedgepostens die (vorzeitige) Vornahme der Glattstellung
oder Eindeckung der zu Sicherungszwecken gehaltenen Futures durch ein
entsprechendes Gegengeschäft
im Terminmarkt bei (zumindest annähernd) gleichzeitiger Abwicklung des
Effektivgeschäfts im Spot- bzw. Kassamarkt vor ("lifting the hedge",
"offsetting"). Der Geschäftszweck selbst bleibt von der Verfahrungsart
der Auflösung gänzlich unberührt. Letztere Vorgangsweise ist insbesondere
immer dann am Platze, wenn angesichts bestehender Ermessensspielräume
des Terminverkäufers in Hinsicht auf bestimmte inhaltliche Qualitätsmerkmale
eines unter den Bedingungen des Standardvertrages anzudienenden Marktgegenstandes
("delivery
option"), wie bspw. rücksichtlich der Wahl der effektiven Lieferungsqualität
oder möglicher Erfüllungsorte, der Abnehmer und Verwender (Produzent,
Verarbeiter; Investor) bei einer Belieferung nicht zuverlässig darauf
rechnen kann, dass die in den Futures-Kontrakt gelieferten spezifischen
Waren bzw. Arten von Wertpapieremissionen in ihren wesentlichen Merkmalen
im hierfür erforderlichen Maße seinen Ansprüchen tatsächlich gerecht
werden.
Bei der Verwirklichung von Hedgegeschäften
mithilfe von Futures sind abseits der Berücksichtigung üblicher Refinanzierungserfordernisse
für fällige Margin-Leistungen
(Einschüsse und ggf. auch Nachschüsse), Börsenspesen und Brokergebühren
insonderheit auch den steuerrechtlichen sowie bilanziellen Vorschriften
Rechnung zu tragen: es sind dies allesamt Begleitumstände, die also
auf den Enderfolg eines Hedgegeschäfts einen bestimmenden Einfluss üben
können. Des Weiteren lauten Effektivgeschäfte im Verkehrsleben nicht
selten auf Fremdwährungen,
sodass neben das reine Preisrisiko aus dem Grundgeschäft zusätzlich
noch ein Wechselkursrisiko tritt. Zur Begrenzung von Währungsrisiken
aus Finanz- und Warengeschäften können sonach fallweise noch additionale
Hedgegeschäfte in Form von Devisentermingeschäften, z.B.
unter Hinzuziehung von FX-Forwards oder Devisen-Futures,
erforderlich werden. Häufen sich Transaktionen mit bedingten, klar erkennbaren
Einzelrisiken, so kann die Aufstellung eines strategischen Ansatzes
sich oftmals lohnen. In dem vorliegenden Fall wäre etwa die Einrichtung
eines "Integrierten Hedging-Systems" durchaus zu erwägen, welche es
in Zukunft ermöglicht, in streng systematischer und methodischer Weise
sämtliche wechselseitige Abhängigkeiten zwischen den fallweise sich
ergebenden Preisrisiken nach dem Musterbild der Zielvorstellungen sorgfältig
zu prüfen und auszuwerten. Zugepasst auf das Ergebnis der voraufgehenden
Untersuchung lassen sich anschließend die notwendigen zweckerfüllenden
risikopolitischen Maßnahmen mit trefflicher Präzision einleiten (Grundsatzplanung).
Dessen ungeachtet wäre im Rahmen der Risikoanalyse
regelmäßig zu Beginn eines Planungszeitraums
zu prüfen, ob es im betreffenden Einzelfall anderweitige Handlungsmöglichkeiten
gibt, die gegenüber den risikokompensierenden Maßnahmen in der Fassung
von Hedgegeschäften einen Vorteil gewähren. Als denkbare Gegenvorschläge
zum Hedging kämen neben dem gänzlichen Verzicht auf das Grund- resp.
auf das Hedgegeschäft (Unterlassungsalternative) und neben der Veräußerung
der Risikoposition u.a. bilaterale
Verträge zur Begrenzung von Preisänderungsrisiken, die Bildung eines
wohldiversifizierten Portfolios
("Risikostreuung") oder allenfalls auch Swaps infrage.
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Der Grundgedanke des bisher Gesagten sei
in folgenden Worten zusammengefasst: Hedging lässt sich als Maßnahme
zur Risikokompensation auffassen. Eine solche, verwirklicht als Doppelgeschäft,
dient unmittelbar der Zukunftsvorsorge, insofern sie annehmbaren Preisen
und Werten auf kurz bemessene Zeitfrist eine gesicherte Dauer verleiht
(Preisversicherung). Wie die tägliche Anschauung oft genug lehrt, unterliegen
Marktpreise in wechselnder Wiederkehr ebenso heftigen wie immer aufs
Neue unberechenbaren Schwankungen. Hedging erfüllt sich ganz im Sinne
des Sicherheitsstrebens darin, Preisrisiken durch zweckgerichtete Handlungsweisen
planvoll zu steuern und gemäß der persönlichen Risikoempfänglichkeit
zu begrenzen, indem die gesamte Streubreite nicht eindeutig vorhersehbarer
Marktentwicklungen bewusst auf ein annehmbares Maß eingegrenzt wird.
Zurück bleiben solche Zukunftslagen, die, verglichen mit den ausgeschlossenen,
dem Kursicherheit Suchenden einen höheren Nutzen stiften. Das vorrangige
Motiv, das den Hedger zur Teilnahme am Terminhandel bewegt, liegt demgemäß
weniger in der Reflexion auf Wahrung der Aussichten auf Gewinnerzielung
(Spekulation), als vielmehr
in der Funktion eines Ergänzungsgeschäfts zur Abschottung gegen störende
ökonomische Einflüsse, insbesondere in der nachhaltigen Sicherung
präsenter Marktwerte durch Beschneidung von Preisrisiken aus einem schutzbedürftigen
Grundgeschäft.
Futures verkörpern kraft ihrer wesensgemäß
zugearteten Verwertbarkeit zur Unsicherheitsverlagerung ein hierfür
in ausgezeichnetem Sinn maßgeschneidertes Mittel zur Förderung dieses
Zwecks. Für eine zielgerechte Gestaltung des Preisrisikos nimmt der
Kurssicherheit Suchende zeitweise eine zu seinem Grundgeschäft gegenläufige
Positionierung auf dem Terminmarkt ein, wodurch die korrespondierenden
Einzelrisiken sich wechselseitig hemmen. Durch den passgenauen Einsatz
besonders von Futures, die zum Zwecke der Versicherung gegen die unerwünschten
Folgen sei es aus fallenden ("short hedge") sei es aus steigenden
Kursen ("long hedge") einem Effektivgeschäft dagegen gehalten
werden, können die daraus erwachsenden finanziellen Risiken ohne die
wirtschaftliche Freiheit des Unternehmens ernstlich zu gefährden auf
wirkungsvolle, gleichwohl weniger schwerfällige und zudem noch minder
kostspielige Weise im Zaume gehalten werden. In den sicher vorgezeichneten
Bahnen eines durch Hedging erwirkten verringerten Ertragsrisikos der
Gesamtposition vermag der Hedger selbst auf längere Frist zuverlässige
Entscheidungen zu treffen und endlich sogar in letzter Hand seine Kreditwürdigkeit
um ein Beträchtliches zu verbessern.
Ein nach einem vorher festgestellten Plan
gründlich vorbereiteter Hedge erlaubt es dem auf Sicherheit Bedachten
überdies, gegebene Preis- und Kreditrisiken gesondert von den übrigen
Geschäftsrisiken einheitlich zu beurteilen und sie durch zweckerfüllenden
Gebrauch derivativer Instrumente auf sie einzuwirken, sie zu bündeln
und, wenn nötig, sie von sich abzuwälzen (Risikotransfer). Es gilt dies
ohne Unterschied im gleichen Maße für Nutzanwendung aus dem Gebiet der
Realwirtschaft wie für den Finanzbereich, wodurch Hedging aus sich heraus
zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel des kaufmännischen Verkehrs wird.
Da Hedging in der Wesenheit der Sache zudem auf jeder beliebigen Produktions-
und Leistungsstufe greift, vermag der Unternehmer von Fach mit Hilfe
dessen seine Unternehmung auf eine weitaus festere Stütze zu stellen
und sich dabei ganz auf das Kerngeschäft zu beschränken. Eine durch
die Verwendung von Finanzderivaten bewirkte sinnvolle Verteilung knapper
Ressourcen mit allokationsverbessernder Wirkung gelingt aber nicht nur
auf einzel-, sondern ebenso trefflich auf gesamtwirtschaftlicher Betrachtungsebene
– worin letzten Endes auch die herausragende Bedeutung und das eigentliche
Hauptargument für die volkswirtschaftliche Notwendigkeit und Berechtigung
des Terminhandels zu sehen ist.
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