Unter dem technischen Ausdruck "position
limit", auch "trading limit" genannt (Positionsobergrenze, Positionslimit),
versteht man die behördlich verfügte Höchstzahl von
Futures- und Futures-Optionskontrakten
("futures options"), die ein
spekulativ ausgerichteter Teilnehmer am Terminhandel im Einklang
mit den Statuten der Börse für eigene Rechnung oder der seiner Kunden
im Positionsbestand halten darf. In diesem Sinne bezeichnet ein "position
limit" die absolute Obergrenze der Zahl der zur Spekulation bestimmten
Kontrakte, die in einem jeden Markt von einem einzelnen Händler
(Trader) für sich gehalten, aber nicht überschritten werden darf. Kommt
es dennoch zu Überschreitungen und liegt keine Ausnahmegenehmigung vor,
so sind die überzähligen Kontrakte ohne weiteren Aufschub an der Börse
glattzustellen oder sonst geradewegs auf fremde Konten zu übertragen.
Die Einhaltung von Positionsobergrenzen wird von der Handelsüberwachungsstelle
("market surveillance") der Börse fortlaufend überwacht. Jede
Überschreitung der Höchstgrenze stellt einen Regelverstoß dar und wird
von ihr entsprechend geahndet.
Jedes
einzelne der für einen Terminmarkt förmlich verordnete "position limit"
erstreckt sich grundsätzlich auf jeweils eine der beiden möglichen
Marktseiten: entweder in Richtung von "long" oder von "short".
Wer beispielshalber in einem ausersehenen Markt eine Differenzspekulation
im größeren Maßstab auf steigende Kurse (à la hausse) unternimmt,
muss demzufolge die aggregierte, kombinierte Zahl von gehaltenen Long-Futures-
als auch von in derselben Zielrichtung zielenden Optionskontrakten*
("delta-adjustiert") im bezüglichen Markt in seine Grenzrechnung mit
einbringen ("aggregation"). Das Nämliche gilt umgekehrt für jede
größere Spekulation à la baisse. Da die Börsenregeln zu den Positionsobergrenzen
für die verschiedenen Terminkontrakt-Arten
von Zeit zu Zeit an die sich ändernden Marktbedingungen angepasst werden,
empfiehlt es sich in hohem Grade, bei entsprechenden Absichten die bestehenden
Börsenregeln zuerst im Hinblick auf die derzeit geltenden "position
limits" genauestens zu studieren.
[* In je
dieselbe Richtung weisen im Falle von Optionen
einerseits "Long Calls" und "Short Puts" nach aufwärts, sowie andererseits
"Long Puts" und "Short Calls" nach abwärts.]
Positionsobergrenzen
werden von den Aufsichts- und Regulierungsbehörden über den Terminhandel
(in den Vereinigten Staaten von Amerika ist dies die im Jahr 1974 begründete
und seit April 1975 auf der Grundlage des vom Kongress erlassenen "Commodity
Futures Trading Commission Act" von 1974 für Futures und andere Finanzderivate
zuständige ordnungssetzende Instanz und Bundesbehörde Commodity Futures
Trading Commission
CFTC*) in Zusammenarbeit mit den Terminbörsen ausgearbeitet
und implementiert. Der Regelungszweck von Positionsobergrenzen ist unmittelbar
Ausdruck des Schutzgedankens an den Terminmärkten. Er spricht sich insbesondere
darin aus, die Integrität der Märkte zu stärken und Marktbeteiligte
vor eigenwilligen spekulativen Eskapaden zu bewahren. Wie sich bei genauerem
Zusehen erweist, dient die Einrichtung von Positionslimits nicht zuletzt
dazu, den Übelständen vorzubauen, die auszugehen drohen von der Übermacht
Einzelner durch marktbeherrschende Stellung und deren Missbrauch, so
zumal durch den Geschäftskniff sogenannter "corners".
Des Weiteren sollen sie die Bildung eines allzu starken Übergewichts
an Terminpositionen im Verhältnis zum tatsächlichen Umfang des vorliegenden
Angebots und der vorliegenden Nachfrage auf den Spotmärkten verhindern
helfen. Ist ein derartiges Ungleichgewicht nämlich erst einmal aufgebaut,
liegt die Gefahr ganz nahe, durch ein gleichzeitiges Auflösen von Posten
größeren Kalibers gerade bei Vorkommnissen von richtungweisender Bedeutung
für die weitere Marktentwicklung höchst unerwünschte, ja vielleicht
gewaltige Kursschwankungen und Gegenbewegungen nicht nur auf dem Termin-,
sondern auch auf dem korrespondierenden Spot- bzw. Kassamarkt hervorzurufen.
Dies könnte besonders misslich sein vor allem in hitzigen Zeiten, etwa
in den Zeiten einer sogenannten "triple witching hour" oder eines
sog. "quadruple witching Friday". Letzten Endes verschafft die
Einrichtung von "position limitations" dem Terminverkehr ein weiteres,
das Einschusssystem (Margensystem)
ergänzendes Sicherungsinstrument. Alles in allem genommen sind Positionslimits
dazu berufen, zu einem zuverlässigen, geordneten Börsenterminhandel
schon vorsorglich einen gehörigen Beitrag zu leisten.
[* Hinweis: In
den Vereinigten Staaten von Nordamerika wird der Handel in Futures reguliert
durch die Oberaufsicht der Commodity Futures Trading Commission
CFTC, der Securities
and Exchange Commission SEC, der 1982 gegründeten
National Futures
Association NFA sowie durch die Terminbörsen selbst.]

Nicht
unter die Bestimmungen zu Positionsobergrenzen fallen alle
Hedgegeschäfte, die auf der
Grundlage vorschriftsmäßig deklarierter Hedge-Konten ("hedge accounts")
durchgeführt werden. Gleiches gilt für alle Swap- und Spotmarkt-Transaktionen.
Für Geschäfte der vorgenannten Art treten niemals "position limits"
in Kraft. Positionsobergrenzen betreffen daher in erster Reihe die Gruppe
der
Spekulanten (Trader) einschließlich der sogenannten
Spreader. Gesetzliche Positionsobergrenzen
entfalten ihre Wirkung ohne Ansehen von Person und Namen als auch nicht
von der Staatszugehörigkeit des Terminhändlers, können aber in ihrem
Umfang durchaus von dessen Bonität abhängig sein. Positionslimite treffen
in gleicher Weise ausländische Marktteilnehmer, die an inländischen
Terminbörsen Geschäfte vornehmen.
Die
Größenordnung für die äußerste Höhe von Positionsobergrenzen liegt bei
den wohl eingebürgerten Terminkontraktarten im Allgemeinen bei 10%
des "open interest", gerechnet
über alle Kontraktmonate,
höchstens jedoch 25000 Kontrakte
in absoluter Zahl. Bei andienungsfähigen Handelswaren und Rohstoffen
("commodities") treten im Verlaufe des jeweiligen Lieferungsmonats
oftmals weitgehend herabgesetzte "position limits" in Kraft, da Spot-Terminmonate
erfahrungsgemäß weit heftigeren Kursschwankungen unterliegen. Überdies
könnte sonst der Vornahme etwaiger physischer
Andienungsprozesse hierdurch
empfindlich Eintrag geschehen. Über die Nutzwirkung eines Positionslimits
ebenso wie über die Regelung zur
tägliche maximalen Kursfluktuation
von Futures hegen fachliche Kreise kein einhelliges Urteil. So könnte
etwa das Handelsaufkommen, um obrigkeitliche Regulierungen zu unterlaufen,
sich in Absprache auf mehrere kleinere gleichgesinnte Händler verteilen
oder sogar ganz auf den minder regulierten Over-the-Counter-Markt (OTC)
verschoben werden.
Für
bestimmte an den amerikanischen Terminbörsen auf den Kurslisten geführte
Futures, welche zudem genau vorgegebenen aufsichtsbehördlichen Anforderungen
genügen und als wohleingeführte Kontrakte bereits über zwölf Monate
hinaus am Markt rege gehandelt werden, dürfen die Terminbörsen verfügen,
dass die sogenannten "accountability rules" die Positionsobergrenzen
vertreten ("position accountability"). Gelten die Bestimmungen
der "accountability rules", so werden also spekulative Positionsobergrenzen
in diesem Kontrakt-Markt durch jene ersetzt und damit hinfällig. Auch
wird ein Überschreiten des Positionsumfangs beim "accountability level"
nicht mehr als Regelverstoß aufgefasst.
Wird
das durch die "accountability rules" festgelegte Limit bei der Zahl
an Terminkontrakten von einem Marktteilnehmer überschritten (übersteigt
dies z.B. 10000
Kontrakte im Euro
FX Futures, über alle Terminmonate gerechnet), so hat dieser dem
Market Regulation Department der Terminbörse bei Erfordern in angemessener
Zeit den genauen Zweck seiner Position darzulegen. Außerdem hat
er vorkommendenfalls ins Einzelne gehende Informationen zum Hedging,
bei einer spekulativen Positionierung überdies die Handelsstrategie
mitzuteilen, und nach entsprechenden Maßgaben in der Folge nötigenfalls
von einer weiteren Aufstockung seiner Position abzusehen. Für Optionen
auf Futures obwalten entsprechende "option position accountability
rules".
Die
Börsenaufsichts- und Regulierungsbehörden über den Terminverkehr haben
für jeden Futures- und für jeden Futures-Options-Markt fest bestimmte
Positionsobergrenzen im Hinblick auf eine Anzeigepflicht (Mitteilungspflicht,
Meldepflicht; "reportable limits") in Kraft gesetzt. Bei
Überschreiten dieser oberen Grenzen erwächst dem hiervon betroffenen
Händler die Pflicht, nach Ablauf eines jeden Börsentages der Behörde
ohne sonderliche Aufforderung zu melden, wie viele Kontrakte er in dem
fraglichen Markt zum gegenwärtigen Zeitpunkt hält. Beträgt beispielsweise
das "reportable limit" bei einem
Devisen-Futures, wie z.B.
im Euro FX Futures,
25 Kontrakte, so muss bei Überschreiten dieser Kontraktzahl der Börsenaufsicht
CFTC "in angemessener Zeit" der mengenmäßige Umfang und zusätzlich
auf Verlangen der Zweck der Position mitgeteilt werden (Reportpflicht).
Bei Unterschreiten eines Limits dieser Art besteht hingegen keinerlei
Verpflichtung zu irgendeiner Berichterstattung an die Börsenaufsichtsbehörden.
Die
Zahl der gehaltenen Terminkontrakte, die eine Mitteilungspflicht veranlasst
("repoting level"), liegt im Allgemeinen deutlich unter dem entsprechenden
"position limit" und gilt für alle Marktteilnehmer (d.h. für heimische
und auswärtige, für in- und ausländische Trader, "clearing
members" und für sonstige Finanzinstitute), also auch für
Hedger und Spreader.
Für Spotmarkt-Transaktionen als solche besteht jedoch grundsätzlich
kein Limit. Ebenso wie die vorhin zur Erörterung gebrachten
Positionsobergrenzen können sich
auch die Bestimmungen zu "reportable limits" jederzeit durch In-Kraft-Treten
neuer Verfügungen ändern.
Konten,
die das "reportable limit" erreicht oder überschritten haben, werden
im angelsächsischen Behörden-Jargon als "special accounts" (meldepflichtige
Positionen) bezeichnet. Jeder Händler, dem ein solches "special account"
gehört, muss der zuständigen Behörde (in den Vereinigten Staaten: CFTC)
auf Erfordern innerhalb eines Geschäftstages detaillierte Auskunft
im Hinblick auf offene Positionen, Käufe und Verkäufe, Absichtserklärungen
betreffs etwaiger physischer Lieferungen
wie auch ausgeübter Optionen geben (Auskunftspflicht). Die CFTC bezeichnet
Spekulanten, die derartige "special accounts" halten oder darüber
disponieren, recht unscharf als "large traders".
Unterhält
ein Händler mehrere solcher "special accounts" bei verschiedenen Brokerhäusern,
so werden alle Konten in Bezug auf die Meldepflicht wie eine einzige
Kontoverbindung gehandhabt ("accumulation of positions").
Der Geltungsbereich von "Reportable limits" und "position limits" ist
nicht bedingt von der nationalen Herkunft des Investors, betrifft mithin
auch ausländische Händler und Nichtstaatsbürger, die an inländischen
Terminbörsen ihre Geschäfte vornehmen.
Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Der Zusammenhang zwischen Spotmarktpreis und
Futures-Preis
Vgl. darüber auch:
Position Limits, Reportable Position Levels und Position Accountability
Levels der CME, CBOT, NYMEX und COMEX.

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