Um unter allen nur denkbaren Marktverhältnissen mit dem
angemessenen Order-Instrumentarium mit sicherem Griff zur Hand zu sein,
ist es unverzichtbar, sich zunächst über die verschiedenen börslichen
Auftragsformen (Orderarten, "order types"), ihre wesensgemäßen
Voraussetzungen, Begleitumstände, Anwendungsmöglichkeiten und Arbeitsweisen
gründlich und umfassend zu unterrichten. Die folgenden Seiten bieten
eine Gesamtdarstellung der an den
Welt-Terminbörsen gängigen Orderarten
und Handelsanweisungen zusammen mit leicht verständlichen Beispielen,
an denen ihr zweckmäßiger, möglichst wirkungsvoller Einsatz alltagstauglich
erläutert wird.
Der Transaktionswunsch an der Terminbörse
wird durch Erteilung einer Order
(Handelsauftrag; Oberbegriff: Gebot) dem beauftragten
Finanzinstitut (Bank, Broker)
verbindlich zur Kenntnis gebracht (Kundenkommissionsauftrag, "order
placement"). Durch sachgerechten Gebrauch einer Order gibt der Händler
seine Handelsabsicht Letzterem gegenüber zu verstehen und setzt damit
die Verwirklichung seines Terminmarktgeschäfts geradewegs ins Werk.
Einzelne Orders werden in aller Regel zusammengestellt auf der Grundlage
qualifizierter Informationen wie auch perspektivischer Erwartungen im
Hinblick auf das für den Handlungszeitraum bedeutsame Marktgeschehen.
Jede Orderart erfüllt hierbei einen anderen Zweck und verlangt deshalb
unterschiedliche Angaben. Grundsätzlich will bei der Ordererteilung
beachte sein, dass nicht immer der ganze Inbegriff der an sich ausführbaren
– und im Folgenden noch vorzustellenden – Orderarten tatsächlich von
jeder Terminbörse wunschgemäß und vorbehaltlos entgegengenommen wird.
Welche Orderarten in jedem gegebenen Einzelfall zulässig und aufgebbar
sind, ist abhängig von den jeweilig in Geltung stehenden Börsenregeln
und Platz-Usancen, die wieder von Zeit zu Zeit Änderungen erfahren können.
Und selbst wenn die börsenseitige Zulässigkeit zweifelsfrei gewährleistet
ist, empfiehlt es sich in hohem Maße, vor Aufnahme der Handelstätigkeit
zuerst in Erfahrung zu bringen, welche der Orderarten im Einzelnen das
beauftragte Kommissionshandelshaus anzunehmen bereit ist. Klarheit über
die Liste der möglichen und zulässigen Orderarten sollte allemal dann
bestehen, wenn sogenannte "Direktbanken", "Discount-" oder "Neobroker"
mit der Ausrichtung von Börsentermingeschäften betraut werden.
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Zur Ordererteilung bei Terminkontraktgeschäften
(FUTURES):
Börsentermingeschäfte werden auftragsweise
durchgeführt. Für jedes Geschäft, einmal fest beschlossen, ist zunächst
der darauf passende Handelsauftrag (Order) aufzustellen und an das beauftragte
Kommissionshandelshaus (Bank, Broker) zu übermitteln, das diesen zunächst
prüfen und ihn dann als Geschäftsvermittler an die Börse leiten wird.
Eines der Hauptanliegen jedes Brokerhauses ist es, dem auf eigenen Entschluss
handelnden Kunden die Order-Abwicklung in der verlangten Weise ohne
Beschwerde so einfach und so bequem zu gestalten, wie es nur sein kann.
Alles, was der Broker zur Erledigung einer ihm vom Auftraggeber (Kommittent)
zugetragenen Order bedarf, ist die eindeutige und unmissverständliche
Aufstellung der zugehörigen Order-Bestandteile (Orderspezifikationen).
Nicht nur bei der schriftlichen, sondern besonders auch bei der mündlichen
Ordererteilung für Terminkontraktgeschäfte (Futures)
hat sich die Aufzählung der gebilligten und zu vollziehenden Bestandteile,
die eine vollständige Order überhaupt erst ausmachen, in einer ganz
bestimmten Reihenfolge und Terminologie als zweckmäßig erwiesen:
1.) Ganz an der Spitze
ist anzuführen, ob eine Kauforder
("buy order") oder eine
Verkauforder ("sell order") in Auftrag gegeben werden
soll ("side"). Dreht es sich hierbei um ein Kommissionsgeschäft
im Auftrag eines Kunden, so sollte dem die Angabe voraufgehen, ob mit
dem betreffenden Auftragskauf bzw. -verkauf auf dem angesprochenen Kundenkonto
ein Posten neu zu begründen beabsichtigt ist ("opening", "Zum
Öffnen") oder ob mit ihm ein bereits bestehender, offener Posten
nunmehr wieder geschlossen werden soll (dann lautet die Eingangsformel
"Closing" (C), "Zum Glattstellen ...").
2.) Dem schließt sich die Nennung der
Mengenangabe an, d.i. die
Zahl
der zu ordernden Terminkontrakte (das "Auftragsvolumen", "order
size").
3.) Darauf folgt
der
Kontraktmonat und der
Marktgegenstand. Der Kontraktmonat
(einschl. der Jahresbenennung; diese Angabe ist allemal dann
hervorragend wichtig, wenn ferne Terminmonate geordert werden sollen,
die über die Jahresfrist hinausreichen) wird altherkömmlich immer
vor dem Marktgegenstand ("underlying") angeführt (Ausnahmen
davon bestehen indes bei Verwendung von
Tickersymbolen
in Schriftform). Wird der Marktgegenstand an mehreren Handelsplätzen
gleichzeitig notiert, so ist es empfehlenswert, zusätzlich
den Ausführungsplatz,
d.i. die jeweilige Terminbörse
zu benennen, an der der Handel stattfinden soll (z.B.
" ... September-Silver COMEX
..."). Bei Orders für Aktien-Futures (SSFs) muss der Ausführungsplatz
grundsätzlich immer genannt werden ("routing").
4.) Diesen reihen
sich besondere Bestimmungen
und Ausführungsklauseln an, die den Order-Typus bzw. den
Auftragsumfang (das Handelsvolumen) kenntlich machen, also kennzeichnende
Order-Attribute und bedingende Zusätze, wie z.B.
"at the market", "fill or kill", preisliche Limits, oder
sonstige den Auftrag besonders auszeichnende Anweisungen ("order
qualifiers", "order instructions";
s.u.).
Allerdings ist es nicht zwingend, für etwaige benannte Preislimits zusätzlich
auch ihre jeweilige Einheit (Währung, Punkte u.dgl.)
zu bezeichnen, da sich diese selbsterklärend stets auf die Standardeinheit
(also z.B. US-$, US-¢, Indexpunkte,
lbs usw.) bezieht.
5.) Den Schluss
bilden die Gültigkeitsdauer
der Order sowie das Anfügen der Kontonummer für das Brokerage-Konto
bzw. der Kundenreferenznummer zum Nachweis der Berechtigung.
Letztere Angabe kann selbstverständlich auch ganz an den Anfang treten
(bei telefonischer Ordererteilung sollte man in diesem Fall hiernach,
ehe man fortfährt, kurz abwarten, bis der Broker einen als Kunden zu
erkennen vermochte). Unterbleibt die Bestimmung zur Gültigkeitsdauer,
so geht der Broker schlechterdings davon aus, dass es sich bei der betreffenden
Order um eine
Tages-Order
("good-for-day order") handeln soll. – Der Broker selbst wird
zum Schluss noch vor der Eingabe zur Weiterleitung an den Börsenplatz
angeben, ob es sich bei der nämlichen Order um einen Eigen-
oder einen Kundenauftrag handelt.
Da dem Grundgedanken nach unter sämtlichen
der aufgeführten Punkte eine freie Auswahl getroffen werden kann, steht
dem Auftraggeber hierdurch eine breite Sammlung von
möglichen Orderarten zur Verfügung. Zu deren
fachgerechtem Gebrauch mögen einige erläuternde Beispiele
folgen:
"This is account number 12345678 ...
on an Open/Day-Order, please Buy 1 December24-Coffee at (¢) 185",
– "Zum Öffnen verkaufe 3 März-DAX®, Market",
– "Closing Buy 4 September25-Silver COMEX at 2325, GTC"*,
– "Zum Glattstellen verkaufe 2 Juni-Euro-Bund, 113, Stopp. Die
Kontonummer ist ...". – Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass
angeschlossene Finanzinstitute bei jeder Ordereingabe notwendig mit
anzugeben haben, ob die betreffende Order von einem Eigen- oder einem
Kundengeschäft herrührt.
[* Hinweis:
In elektronischen Handelssystemen werden Transaktionen zum Schließen
offener Positionen ("Glattstellungsgeschäfte") zumeist abgekürzt mit
dem Buchstaben "C" geschrieben.]
Im Geschäft mit Getreide und
Sojabohnen ist der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass die zu
ordernde Menge (das Ordervolumen) nicht, wie üblich, in der Zahl der
Kontrakte, sondern herkömmlich in "tausend
Bushels" anzugeben
ist. Bei einer Order mit dem Wortlaut "Buy 5 September Oats"
handelt es sich demnach nicht um einen Auftrag auf den Kauf von 5 Kontrakten,
sondern auf 5000 "bushels"
Hafer (= 1 Kontrakt).
Bei aller Verschiedenheit im Einzelnen
ist die Abfassung und Erteilung von Aufträgen zur kommissionsweisen
Durchführung von Termingeschäften in jeder für den Auftragnehmer verstehbar
gehaltenen Form zulässig und mit ihrer Hereinnahme auch vollgültig.
Voraussetzung hierfür ist eine zu klarem Ausdruck gebrachte, gut verständliche
Erklärung aller notwendigen Angaben der betreffenden Order. Mit Übermittlung
einer ordnungsgemäß hergerichteten Order und deren Annahme durch den
Broker ("Futures Commission Merchant" FCM) wird diese verbindlich.
Das gilt für die über einen Online-Broker ("online brokerage")
abgewickelte Geschäftstätigkeit sachentsprechend, da hier die äußere
Form der Aufträge ohnedies durch Verwendung von Order-Software ("Broker-App",
"Trading-App", Desktop-Anwendung usw.) anhand einheitlicher Ordermasken
("trade entry screen") eindeutig vorgegeben ist. Der Broker wird
demzufolge jede klar und eindeutig formulierte Order in Empfang nehmen,
prüfen, billigen ("order taking") und sie den Bestimmungen gemäß
durch Weiterleitung an die Börse vollwirksam zur Ausführung zu bringen
suchen.
Der weit überwiegende Teil aller Börsenaufträge
wird heutzutage zeitgemäß auf elektronischem Wege durch den Draht und
über Funk online zum Brokerhaus übertragen und von dort ungesäumt
zum betreffenden Handelsplatz weitergeleitet. Im Falle fernmündlich
vorgetragener Orders wird sich der Broker streng an den Wortlaut der
Anweisungen halten und bei der Besorgung des Auftrags die pflichtgemäße
Sorgfalt und Umsicht eines ordentlichen Kaufmanns walten lassen ("best
execution"). Zur Vermeidung unliebsamer Streitigkeiten und Missverständnisse
wird der fachmännisch geschulte Kundenbetreuer ("account executive")
jede aufgetragene Order einmal nachsprechen, wodurch der Kunde die Gelegenheit
erhält, unzutreffende Angaben erforderlichenfalls sogleich richtigzustellen.
Ein aufmerksames Zuhören ist hier wie in allen Fällen in dringlicher
Weise anzuraten, da Fehler gegen die Richtigkeit, die sich aufgrund
von Verständigungsschwierigkeiten bei der Abfassung von Orders erst
einmal zugetragen haben, notorisch dem Kunden angelastet werden. Zweifelsfragen
schwer zu durchschauender Art, besonders sachbezogene Angelegenheiten,
denen man selbst nicht leicht beikommt, wie auch fachtechnische Fragen
zu bestimmten Orderarten, deren Wirkungsweise einem dunkel bleibt, sollte
der Ratsuchende im Hinblick auf seine Handelsabsicht möglichst zuerst
mit einem der zuvorkommenden Kundenbetreuer des Hauses in einem Beratungsgespräch
zu klären suchen oder angelegentlichst von anderer Seite sich hierüber
des Rates eines Fachkundigen erholen ("assisted trade").
Erfahrungsgemäß kann es im Gedränge des
Tagesgeschäfts gerade bei der mündlichen Auftragsgabe sehr leicht zu
allerhand Missdeutungen, Irrungen und Meinungsverschiedenheiten ("errors")
kommen. Diese rächen sich nicht selten am Geldbeutel des Auftraggebers.
Darum ist es umso nachdrücklicher anzuempfehlen, mit Rücksicht auf unstrittige
Abschlüsse obige Anleitung getreulich zu befolgen und nicht ohne dringende
Not davon abzuweichen. Vor einer erstmaligen Orderabwicklung, die, wie
heutigentags üblich, online, also zu allermeist ausgehend von
der bereitgestellten Handelsplattform eines Online-Brokers über das
Netz vorgenommen wird, erscheint es überdies ratsam, statt mit einem
ersten Auftrag überstürzt und flüchtig ins Handeln hineinzueilen, sich
vorher gründlich in die Bedienung und Technik des
Ordermoduls des zur Verwendung
bereitgestellten Handels-Terminals ("front-end trading application",
"trade execution platform") einzuarbeiten. Jedermann kann sich
die unliebsamen Folgen eines falsch verwendeten Kürzels oder einer versehentlich
begangenen Verwechselung der Begriffe Long und Short und
all dergleichen selbst ausmalen! Bei den voraufgehenden Überlegungen
darüber, welche der hundertfach verschiedenen auf dem Markt verfügbaren
Software-Lösungen für Ordermodule dem Gebrauchszweck des angehenden
Terminhändlers am meisten Genüge leistet, ist nebst den üblichen Merkmalen,
wie Schnelligkeit des Datenflusses, Güte des Kundendienstes und Preiswürdigkeit,
die Zahl der verfügbaren Orderarten durchaus ein Unterscheidungszeichen
von Belang. Geeignete Trading-Software ("downloadable desktop client",
"mobile app") kann von dem kontoführenden Brokerhaus, von fachbezogenen
Software-Anbietern ("software vendors") ebenso wohl als auch
von den Terminbörsen selbst, sei es kostenfrei oder gegen Gebühr, bezogen
werden.
Termingeschäfte – deren Auftragsabwicklung
mit einbezogen – sind bekanntlich schnelllebige Geschäfte, denen langatmige
Namen unbequem sind. Zur Beschleunigung des Geschäftsgangs verwendet
die übliche Sprache des Verkehrs deshalb häufig und gern ganz besondere
Fachbegriffe, Kürzungsformeln (Akronyme) und Zeichen, die in bündiger
Kürze stellvertretend für die wichtigsten Bestandteile einer Order stehen,–
so bspw. Market, MIT, Stopp oder GTC und
dergleichen mehr. Die nachfolgenden Seiten sind dazu bestimmt, die fachgemäße
Ausdrucksweise mit ihren besonderen Eigentümlichkeiten, ihre Begriffe
und die bei der Auftragerteilung im Börsenterminhandel vorkommenden
Bräuche und Gewohnheiten (Usancen) anschaulich zu machen. Da es sich
bei allen diesen Ausdrucksmitteln um im Marktverkehr allgemein gebräuchliche,
stehende Formeln mit eindeutiger Entsprechung handelt, wird vorausgesetzt,
dass sie dem Verständnis des Händlers, der sich ihrer bedient, vertraut
sind, und dass diesem bei unsachgerechter Verwendung derselben durch
an ihn gerichtete Ersatzansprüche Abtrag geschehen kann.
Weitere allgemeine
Erläuterungen zu den börslichen Orderarten:
Trotz
der Fülle von Orderarten, denen man im lebendigen Verkehr auf den Terminmärkten
begegnet, und trotz der Vielzahl von ausdrücklichen Anweisungen und
bezeichnenden Orderzusätzen, auf die im Ganzen genommen ein Händler
bei der Auftragserteilung zurückgreifen kann, wird ihm für deren Gebrauch
in aller Regel nichts zusätzlich berechnet. Die hauseigenen Gebührenordnungen
der Kommissionshandelshäuser unterscheiden bei der Zusammenstellung
der Orderkosten nämlich für gewöhnlich nicht nach bestimmten Auftragsarten,
so zahlreich die einschränkenden oder näher kennzeichnenden Orderzusätze
("order qualifier") auch sein mögen. Die Gebühren gelten mithin
für alle Orderarten gleich. Sehr wohl aber werden die Orderprovisionen
(Brokergebühren, "brokerage fees", "commissions") von
Haus zu Haus verschieden hoch angeschlagen, zumal dann, wenn auch die
Auslieferung von Marktdaten ("data feed fees") sowie die Nutzung
der hauseigenen Handelsplattform ("platform fees") mit einbezogen
sind. Ein gesonderter Vergleich des für sich beanspruchten Kommissionshandelshauses
mit den übrigen Wettbewerbern kann sich also lohnen. Ferner können Brokergebühren
für die zu erledigenden Orders mitunter durchaus auch in Bezug auf ihre
Berechnungsgrundlage einander unähnlich sein. So können sich bei Termingeschäften
die Brokerspesen entweder wenden auf einen einzelnen Kauf bzw.
einen einzelnen Verkauf (Öffnung einer Position, "half turn")
oder auf beide Seiten, d.i.
auf Kauf und Verkauf eines Terminkontrakts zusammengenommen ("round
turn", "turnaround", "round-trip"). Im Gegensatz zu
Optionsgeschäften, deren Brokergebühren fast immer gesondert abgerechnet
werden, wird der Broker bei Geschäften mit Futures die dafür fälligen
Kommissionen meist nach Rechnungsart eines "round turn" bemessen.
Zudem fallen verschiedentlich Mindest-
bzw. Pauschalgebühren für kleinere Orderbeträge an. Darüber hinaus werden
bei einigen Brokerhäusern Teilausführungen
("partial execution", "partial fill") nicht selten jeweils
für sich berechnet. Im Falle einer Teilausführung lässt sich eine gegebene
Order größeren Umfangs (beziehungsweise die zu einer gestellten Quotation
gehörende Transaktionsgröße) aufgrund der gegebenen Marktlage – namentlich
bei geringem Handelsaufkommen und mangelnder
Marktliquidität –
nicht in einem einzigen Abschlusse in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange,
sondern nur in teil- bzw. stufenweiser Aufeinanderfolge ausführen, wobei
im letzteren Fall verschiedene Ausführungskurse für die betreffende
Order nicht auszuschließen sind.
Aus naheliegenden Gründen gilt von Futures-Geschäften
immer und in jeder Art: Hat man gekauft (ist "long"),
so muss man eine Verkaufs-Order
erteilen, um seine Position hernach glattzustellen; hat man verkauft
("short"), so muss man eine
Kauf-Order aufgeben, um seine Position wieder einzudecken.
Die zweite Order (Gegenorder) vollzieht also den "Trade", den die erste
Order eingeleitet hat. Wer sich hier nicht durchzuhelfen weiß oder sonst
zweifelhaft wird, möge, um Näheres zu erfahren, meine Ausführungen auf
der Seite über die Glattstellung
von Futures-Geschäften zu Rate ziehen.
Der in den letzten Jahren geradezu atemberaubende
Fortschritt auf dem Gesamtgebiet der Informationstechnik hat naturgemäß
auch vor den Kommunikationsmitteln im Börsenwesen nicht Halt gemacht.
Durch die Vernetzung von Computeranlagen mittels modernster Netzwerktechnik
haben sich die Transaktionszeiten im Handelsverkehr drastisch verkürzt.
So liegt zwischen dem Zeitpunkt der Einspeisung einer Order in die elektronische
Handelsvorrichtung (Datenübertragung online, vollelektronische
Bildschirmhandelssysteme usw.) und deren Sichtbarkeit auf den Marktplätzen
heutzutage eine Zeitdauer ("lantency") nur von wenigen Millisekunden.
Ein entsprechendes gilt von der Ausführungsgeschwindigkeit der Orders
selbst. Auch hier liegen die Durchführungszeiten, je nach Güte der verwendeten
Hilfsmittel des Verkehrs und der jeweiligen Handelsplattform, im einstelligen
Millisekundenbereich. Da Börsengeschäfte trotzdem grundsätzlich Zeit
beanspruchende Geschäfte sind, und die Aussichten an den Plätzen reißend
schnell umschlagen können, ist Raschheit in diesem Stück offenbar Trumpf:
Je weniger Zeit der Orderfluss und damit die Handelsausführung selbst
erfordert, desto einträglicher und wirkungsvoller lässt sich an den
Börsen wirtschaften – ein Umstand, dem insbesondere für das
Daytrading eine
vordringliche Bedeutung zuteilwird und dessen dauernde Gewährleistung
für den Erhalt marktgerechter Preise unerlässlich ist. Man lasse sich
also vor der Vornahme eines ersten Börsentermingeschäfts unbedingt von
seinem Brokerhaus darüber aufklären, wie lange es von der Einspeisung
einer Order in die Handelseinrichtung, weiter über die Orderausführung
(das "Order-Routing") bis hin zur abschließenden Geschäftsbestätigung
im großen Durchschnitt braucht. Im Allgemeinen verstreicht von der Ordereingabe
und dem bei sofortiger Ausführung unmittelbar daran schließenden Vollzug
("trade matching") bis hin zur Auftragsbestätigung nur eine äußerst
kurze Spanne Zeit.*
[* Randbemerkung:
Die elektronischen Börsenplattformen der allerjüngsten Zeit sprechen
auf Ordereingaben durchschnittlich in weniger als 30 Millisekunden an,
sodass man den Eindruck gewinnen könnte, man handele unmittelbar vor
Ort an einer Börse.]
Darüber hinaus ist es empfehlenswert,
bei jeder Vergabe, Abänderung oder Rückgängigmachung einer Order sämtliche
Einzelheiten des Vorgangs unter Berücksichtigung des genauen Einreichungszeitpunktes
des Auftrages stets von neuem gesondert zu erfassen, sodass der Überblick
(auch und gerade, um im Falle technischer Scherereien Herr der Lage
zu bleiben) in durchgehender Linie gewahrt bleibt. Bereits getätigte
Börsengeschäfte lassen sich so leichter und sicherer nachvollziehen.
Weiter ist von Zeit zu Zeit zu prüfen und beurteilen, ob zuvor eingereichte,
aber noch nicht ausgeführte Orders ("working orders") womöglich
zu widerrufen, ihre Limits neu zu setzen oder Stopps noch rechtzeitig
mit den Marktverhältnissen abzugleichen sind. Bestehen nachträglich
Zweifel an der Richtigkeit einer Orderausführung, sollte man zunächst
bei seinem Broker Auskunft einholen über die vonseiten der Börse verbürgten
zahlenmäßigen Angaben zu "times and sales"; Der Bericht zu "times and
sales" (= Handelszeiten und -abschlüsse) gibt zuverlässig Aufklärung
darüber, wann genau wie viele Kontrakte zu welchem Kurs an der Terminbörse
gehandelt wurden.
Hin und wieder kommt ordentlich Bewegung
in den Markt. Vor allem Präsenzbörsen sowie kleinere Handelsplätze spüren
die Last, wenn sie in kürzester Zeit mit einer Unmenge von Aufträgen
überhäuft werden. Während des Ansturms überschlägt sich dann der Handel
und zieht als Folgeerscheinung einen unsteten, sogenannten "schnellen
Markt" ("fast-moving market", "fast market") nach
sich. Die Kurse der Futures werden bei lebhaftem, sich stark überhäufendem
Umsatz oft nur in Preisintervallen statt in verbürgten Kursen
bekannt gemacht. Kurse zwischen den Bereichsgrenzen gelten gemeinhin
als anerkannt. Bis zur Vergabe einer endgültigen Bestätigung der Ausführung
können im Drang hohen Orderaufkommens allerdings Zeitverzögerungen eintreten.
Gemeinhin wird im herrschenden Zustand eines "fast market" für neu eintreffende
Orders keinerlei Gewähr oder Haftung übernommen ("not held").
Dies betrifft insbesondere alle mit einem Preislimit versehenen Aufträge,
deren Kursangaben sich sämtlich unmittelbar an den jeweiligen Zonengrenzen
befinden.
Nachdem seine Order im Markt Erledigung
gefunden hat ("order execution"), erhält der Kunde, der bei einem
zuverlässig und redlich wirtschaftenden Brokerhaus ein eigenes
Trading-Konto führt,
unverzüglich eine ordentliche Ausführungsbestätigung (Geschäftsbestätigung,
Schlussnotiz, Schlussnote; "purchase and sale statement P&S",
"order confirmation", "execution confirmation", "execution
report", "trade confirmation" oder kurz: "a fill")
in geschriebener Form ausgehändigt oder zugestellt auf elektronischem
Wege, auf Wunsch auch fernmündlich mitgeteilt, aus der alle wesentlichen
Einzelheiten jenes Handelsgeschäfts klar ersichtlich hervorgehen. Dazu
zählen vor allem Art und Menge der gehandelten Kontrakte, der Kurs,
die Handelszeit und der Handelsort, die Roh- und Reinerträge sowie die
berechneten Spesen. Nach Erhalt der Bestätigung sollte der Auftragsabgeber
die darauf verzeichneten Angaben jede für sich umgehend auf Nichtübereinstimmung
prüfen und diese dann nötigenfalls auch anfechten. Die Handelshäuser
sind gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden gewissermaßen als Besiegelung
ihrer Geschäfte klare, eindeutige und nicht irreführende Auskunft über
alle mit einem Börsentermingeschäft verbundene Kosten und Gebühren in
Form einer ausführlichen Auftragsbestätigung zu erteilen.
Steht die eigentlich fällige Ausführungsanzeige
für eine abschließend vermittelte Order bereits eine Zeitlang aus, obwohl
man ihrer Ausrichtung gewiss ist, so sollte und kann man sich Klarheit
verschafft, nötigenfalls nachher gar eine Beschwerde vorbringen, indem
man den Kundenbetreuer seines Brokerhauses um eine Orderausführungsüberprüfung
("order check") ersucht. Dieser wird daraufhin Rechenschaft darüber
geben, ob das jetzt noch ungewisse Geschäft nunmehr endgültig vollzogen
ist oder nicht. Liegen indessen handfeste Verzögerungsgründe vor, etwa
weil sich während der fraglichen Zeit ein "schneller Markt" ausgebildet
hat, sollte dagegen aus Billigkeitsgründen wenigstens vorläufig noch
auf eine Orderausführungsüberprüfung verzichtet werden.
Neben dem Recht auf eine ordentliche Ausführungsbestätigung
hat der Kunde zudem vollberechtigten Anspruch auf eine ins Einzelne
gehende Geschäftsbestätigung sowie eine schriftliche Monatsübersicht
im Verein mit den zugehörigen Kontoauszügen, die zusammen erschöpfend
Aufschluss geben über alle während der bezüglichen Zeitspanne von ihm
durchgeführten Börsentermingeschäfte ("detailed monthly statement").
Wie schon oben angedeutet, wird nicht
ausnahmslos jedes einzelne Brokerhaus so entgegenkommend sein, die ganze
Masse der erdenklichen Orderarten aller Börsenplätze in jedem Einzelfall
anstandslos zu ihrem Recht kommen zu lassen. Gleichwohl wird bisweilen
so manches Handelshaus die eine oder andere an sich unzulässige (unqualifizierte)
Order aus Geschäftsrücksichten billigerweise hereinnehmen mit dem Bestreben,
dem Auftraggeber ganz im Sinne der gebotenen Kundenzufriedenheit mit
der Annahme jeder nur irgend gewünschten Orderart einen Gefallen zu
erweisen und hierdurch seinem Verlangen nach Vollständigkeit der verfügbaren
Auftragsarten Genüge tun. Im Zuge des elektronischen Direkthandels
online ("electronic brokarage service") werden Orders
dieser Sorte erforderlichenfalls von dem Order-Modul der herangezogenen
Software-gestützten Trading-Plattform künstlich sachgerecht nachgebildet
("synthetic order"). Sämtliche dieser Orders erhalten daraufhin
bezeichnenderweise den Zusatz "not held", wodurch dem Broker
sein Interesse zu wahren die Gelegenheit geboten wird. Andererseits
wird bei diesem Anlass dem Auftragsabgeber grundsätzlich jeder Anspruch
oder gar eine Gewähr auf Ausführung seiner Order von vornherein versagt.
Doch auch der umgekehrte Fall ist denkbar und durchaus möglich: Aufgrund
der Formenvielfalt so mancher Order und des mit deren Prüfung verbundenen
Kosten- und Zeitaufwands wird eine Order erst gar nicht angenommen,
obzwar sie an der betreffenden Terminbörse durchaus zulässig wäre.
Welche Orderformen
im betreffenden Falle statthaft sind,
hängt ab von den jeweilig geltenden Haus- bzw. Börsenregeln und den
einschlägigen Geschäftsbedingungen, die sich jedoch hin und wieder ändern
können. Eine Überschau über den gegenwärtigen Stand zulässiger Orderarten
erhält der Terminhändler freilich zu jeder Zeit auf den Netzseiten der
betreffenden Terminbörsen oder
auf Anfordern geradewegs von seinem Handelshaus.
Im Allgemeinen werden Markt-,
Limit-, Stopp-, FOK-, MOO- und MOC-Orders
von allen Terminbörsen (mit gewissen Einschränkungen indes u.a.
für GLOBEX® und Eurex) und zugleich für alle
Arten von Terminkontrakten anerkannt. So gibt es Terminbörsen, die alle
hier und nachstehend erwähnten Auftragsformen rundweg anerkennen, andere
wiederum nehmen außer den soeben genannten die übrigen Orderarten zwar
entgegen, machen zum Teil jedoch Einschränkungen im Hinblick auf bestimmte
Terminmärkte, wie es z.B. am
Markt für Getreide ("grain") Sitte ist, oder sie verneinen jeden
Anspruch auf Ausführung von bestimmten Orders schon im Voraus.
Sofern nicht handfeste Börsen- oder Geschäftsregeln
entgegenstehen, können unter bestimmten Bedingungen Termin- und Optionsgeschäfte
auch jenseits des Börsenparketts abgeschlossen werden. In diesem Falle
spricht man bei vorgelegten Handelsaufträgen solcherart von "off-floor
orders". Hierzu zählen auch die persönlich ausgehandelten, sehr
umfangreichen Orders (sog. "block orders"*, die
aber auch ebenso gut auf dem Parkett abgewickelt werden können), die
von berufenen Market-Makern oder von anderen regulierten Institutionen
übernommen und ausgetragen werden. Der Hauptvorzug außerbörslich zustande
kommender Abschlüsse besteht vor allem in der Einsparung von Börsengebühren.
[* Block Trades
sind an vielen Börsenplätzen möglich für Futures und für Futures-Optionen,
am CBOT der
CME
Group auch für Swap Trades.]
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