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Aufzählung

Abwicklung und Vollzug der physischen Lieferung von Waren: das Andienungsverfahren von Futures ("physical delivery", "settlement procedure")

Futures auf Lieferung in Natur ("physical delivery futures") lassen sich auffassen als börsengehandelte Verfügungsrechte, die in einer zukünftigen Gegenwart die dinghafte Erlangung resp. Unterbringung von ganz bestimmten Sachgütern oder Leistungen zu sichern geeignet sind (börsliches Lieferungsgeschäft auf Termin, "Kauf à terme"; "property-rights", "contingent claim"). Wo Welthandelswaren den unterliegenden Marktgegenstand eines lieferungsfähigen Futures verkörpern ("Warenderivate"; "commodities"), sichern sie dem Inhaber einer Long-Position in Kontrakten solcher Art die künftige wahrhaftige Verfügungsmacht über ganz bestimmte Mengen an besitzbaren naturalen Gattungsgütern von einheitlicher Beschaffenheit (Schluss "vertretbarer Ware") zu einem vorab festgeschriebenen Preis.* Dem Inhaber einer dem entsprechenden Short-Position sichern sie im Gegenzug einen bindenden Verkaufspreis seiner Ware zum Lieferungstermin fest zu. Zur Herbeiführung des Anschaffungsgeschäfts über die kontrahierte Ware zum Termin gemäß den festgeschriebenen Bedingungen ist sonst nichts vonnöten als den Kontrakt bis zu dessen Endfälligkeit durchzuhalten. Andererseits und ebenso gut kann der Halter eines offenen Postens in Futures – gleichgültig, ob "long" oder "short" – wie von ihm beansprucht sich von dieser und der daran hängenden Übernahme- bzw. Lieferungsverpflichtung aus dem Kontrakt mit leichter Mühe wieder losmachen, indem er beizeiten während der Laufdauer noch vor Fristablauf eine kompensierende Gegenposition hinzunimmt ("Gegengeschäft"). Mittels eines solchen Vorgangs der Neutralisation beider Kontrakte befreit er sich abschließend und endgültig von derselben. Selbst wenn die Buchstaben des Standardvertrags eines Futures die unbedingte Anforderung einer Erfüllung durch physische Andienung, d.i. Übergabe und Abnahme der Basisware in Natur unmissverständlich vertraglich festlegen, bedeutet dies also keineswegs, dass eine gegenständliche Lieferung derselben auch in der wirklichen Ausführung jedes Mal mit unabweisbarer Notwendigkeit abschließend statthaben muss.

[* Der Erwerber einer vertretbaren Warenpartie hat es damit ebenso wenig nötig, vorher eine Probe derselben in Augenschein zu nehmen, als der Verkäufer diese zur Schau zu stellen notwendig hat.]

Allein vom Rechtsstandpunkt betrachtet, auf den der Standardvertrag fußt und an den jeder Händler eines nach dessen Muster gefassten Futures-Kontrakts gebunden ist, solange er ihn aufrecht hält, stellt der überwiegende Teil derjenigen Futures, die auf marktgängige Ware lauten, auf das Erfordernis ab, den ihm untergebenen Kaufgegenstand (Underlying) mit Eintritt des Erfüllungstermins der Sache nach körperhaft zu beziehen bzw. zur Stelle zu bringen. Der Abschluss von Futures der vorstehenden Gattung begründet sonach zugleich eine Gewähr dafür, dass das in Frage stehende Kaufgut, insofern ein solches Bedürfnis tatsächlich besteht, bei Fälligkeit auch wahrhaftig zum Austausch gelangen kann und wird (Lieferungshandel). Diese Sichtweise bringt der Sammelname unbedingte Terminkontraktgeschäfte, in deren Kreis sich Futures ja nahtlos einreihen, deutlich zum Ausdruck.

Der eheste Termin für eine dingliche Lieferung des Kaufgutes gegen einen Futures-Kontrakt, mit dem sich die angesprochene Clearing-Organisation (die stets für beide Teile eines Börsentermingeschäfts in der Ausführung wie auch rechtlich jedes Mal die Stellung des unmittelbaren Vertragspartners einnimmt) einverstanden erklären wird und so das Verfahren der Effektivlieferung überhaupt erst ermöglicht, heißt erster Benachrichtigungstag (erster Ankündigungstag, "first notice day", "first intent day", Notifikationstag). Der Käufer eines Futures, d.i. der Inhaber einer Long-Futuresposition, der im fraglichen Markt am ersten Ankündigungstag jetzt noch an seiner Verpflichtung festhält, muss sich füglich von nun an auf eine Benachrichtigung des Clearinghauses, die effektive Andienung von Gütern betreffend, einrichten. Die Zubringung ihrerseits kann nach der Regel bereits am ersten Geschäftstag nach Lieferungsansage (Kündigung, Ankündigung), d.i. die Übermittlung der Notifikation an das Clearinghaus, ehestens aber am ersten Lieferungstage ("first delivery day")*, in die Wege geleitet werden. Der genaue Kalendertag, auf den der jeweilige Notifikationstag fällt, wird von den Börsen für jeden einzelnen Futures-Markt eindeutig festgelegt und rechtzeitig vorher allgemein bekannt gemacht. Am Vortag des ersten Ankündigungstages hat der Verkäufer eines Futures (der Inhaber der Short-Futuresposition) für gewöhnlich erstmalig Gelegenheit zur Bekanntgabe seiner Lieferabsicht gegen einen gehaltenen offenen Short-Futureskontrakt (Lieferanzeige; "position day"). Dementsprechend steht den Verkäufern von Futures am Vortag des letzten Benachrichtigungstages (letzter Ankündigungstag, "last notice day") letztmals die Möglichkeit offen, gegenüber dem Clearinghaus ihre Lieferabsicht zu bekunden.

[* Hinweis: Der Andienungsprozess ("delivery procedure") verläuft an den verschiedenen Terminbörsen bzw. Futuresmärkten nicht immer einheitlich und kann insbesondere bei lieferbaren Finanzinstrumenten ("financial futures") hiervon abweichenden Regelungen unterliegen.]

Die zu treffende Wahl des innerhalb der bezeichneten Andienungsfrist liegenden genauen Termins für die beabsichtigte Lieferung in einen Commodity-Futures ("delivery period"; diese schließt sich gewöhnlich nahtlos an den ersten Benachrichtigungstag an) fällt – was gegebenenfalls ebenso für die Wahl des Lieferungsortes bzw. der zu liefernden stofflichen Qualität zutrifft, darin sind die meisten Börsenregeln einmütig – grundsätzlich dem Verkäufer des nämlichen Futures zu (Short; "in Verkäufers Wahl"); er ist es, der den Andienungsvorgang durch seine Ankündigung auslöst und der für die rechtmäßige Zubringung zu sorgen hat. Der Inhaber einer Long-Futuresposition (der Käufer des Futures) hinwieder hat in diesem Fall kein Anrecht, die Lieferung entsprechender Güter zu einem ihm genehmen Zeitpunkt und/oder Andienungsort zu verlangen. Er muss sich die Belieferung nach Anweisung des Verkäufers gefallen lassen. Wird hingegen eine Belieferung beziehungsweise Übernahme und Bezahlung von Gütern unter keinen Umständen gewünscht, so ist der gegenwärtige Inhaber einer Nettokaufposition in andienungsfähigen Futures (Long) wohlberaten, diese bis spätestens kurz vor dem ersten Ankündigungstag glattzustellen.* Der jeweilige genaue Termin ("close-out deadline") hierfür ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit im betreffenden Einzelfall beim einbezogenen Handelshaus oder gleich bei der Börse zu erfragen.

[* Randbemerkung: Dem Halter der Long-Position steht jedoch für gewöhnlich nach dem ersten Ankündigungstag die Möglichkeit des Wiederangebots ("retender") offen. Die nahezu sprichwörtlichen 10 Tonnen Kakao im Vorgarten erweisen sich damit letztlich auch als Ammenmärchen, wie im Weiteren noch genauer zu sehen sein wird.]

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Die Derivatebörsen legen in ihrer Börsenordnung zusammen mit der Verzeichnung der Terminkontraktspezifikationen ("contract specifications", "contract terms") für ihre zum Handel bereitstehenden Erzeugnisse nicht nur den "first notice day" und den "last notice day" für jeden einzelnen Termin derselben mit Genauigkeit fest, sondern bestimmen zugleich auch ihren jeweils ersten und letzten möglichen Liefertermin: Beim Sojabohnen-Futures ("soybeans") der Chicagoer Terminbörse CBOT, eine Abteilung der CME Group, wäre z.B. demnach eine Sojabohnen-Lieferung frühestens am 1. Geschäftstag im fälligen Kontrakt-Terminmonat möglich, wobei hier der erste Ankündigungstag ("first notice day") einen Geschäftstag vorher liegt. Der letzte Liefertag dagegen datiert hier auf den zweiten Geschäftstag nach dem letzten Handelstag im fälligen Termin.

Aufmerksame Mitarbeiter eines Brokerhauses ("futures commission merchant" FCM) werden sowohl im eigenen als auch im Kundeninteresse auf offene Positionen seiner Handel treibenden Kunden Acht geben. Mit Herannahen des "first notice day" wird der Broker seiner Sorgfaltspflicht nachkommen, indem er die betreffenden Inhaber von Long-Positionen* routinemäßig auf die Möglichkeit einer körperlichen Andienung von Gütern und die damit verknüpften Pflichten hinweist. Zudem wird das Haus in Erfahrung bringen wollen, ob zur fraglichen Zeit ausreichend Geldmittel in Höhe des nämlichen Kontraktgegenwertes als Deckung erforderlichenfalls zur Hand sind.**

[* Der Inhaber einer Short-Position als Verkäufer von Futures kann selbstverständlich niemals Waren physisch angedient bekommen.]

[** Ordentlicherweise wird der Broker bei dieser Gelegenheit zudem darauf hinweisen, dass nach dem ersten Ankündigungstag etwaige bestehende administrative maximal zulässige Kursbewegungen in diesem Markt fallengelassen werden.]

Sofern es denn im Plane des Verkäufers des Futures (also des Halters der offenen Short-Position) liegt, die dem Kontrakt unterworfene Wertgesamtheit an Waren zur physischen Lieferung hinzugeben, so teilt er dies seinem Handelshaus längstens einen Werktag vor der vorgesehenen Überlieferung, frühestens jedoch kurze Zeit vor dem "first notice day", mit. Je nach Futures-Markt (wie z.B. im Silber-Futures-Markt) wird der Notifikationstag mitunter nicht nur zum Meldestichtag für alle offene Short-Positionen, der Clearingstelle der Terminbörse mitzuteilen, ob eine tatsächliche Andienung von Waren abschließend und endgültig bezweckt wird, sondern auch für alle Halter von offenen Long- Positionen. In jedem Falle aber wird der Broker sich nach der genauen Art, Menge und Beschaffenheit und, im Falle mehrerer möglicher Erfüllungsorte ("alternate delivery points"), auch nach dem erwünschten Ort der zu liefernden Ware erkundigen und daraufhin umgehend (meist noch am selben Tage) einen dementsprechend ausgestellten Ankündigungsschein (Kündigungsschein, "notice of intention to deliver", "delivery notice", "declaration of tender", "filière") – d.i. eine verbindliche Absichtserklärung zur gegenständlichen Lieferung – bei der zuständigen Clearingstelle der Terminbörse einhändigen.

Während die Edelmetalle, Devisen und viele Finanztitel in höchst gleichmäßiger Beschaffenheit und Güte daherkommen und nicht weiter untergliedert zu werden brauchen, gibt es bei den einzelnen Welthandelswaren für gewöhnlich eine ganze Fülle verschiedener Sorten. Den natürlichen Güteunterschieden der Waren tragen die Terminbörsen bei der Abfassung der Kontrakte in ihren Regeln ausdrücklich Rechnung durch Anwendung entsprechender Preiszuschlags- und Preisabschlagsberechnungen mit Rücksicht auf das Mustersorte (Normalmuster, Type). Die Zulässigkeit wahlweise lieferbarer Qualitäten von Waren ("deliverable grade") dient im wohlverstandenen Sinne einer ordentlichen und störungsfreien Abwicklung des Andienungsverlaufs zum guten Teil der Ausweitung der Angebotsmenge an einer in Rede stehenden Warengattung. Sofern an einer Warenbörse abdingbare Normativbestimmungen ("allowances") für bezeichnete Warenlieferungen in Geltung stehen, muss im Falle der Andienung einer von der Standardqualität* (= "par grade", "basis grade") abweichenden Sorte ("quality differentials") der Rechnungspreis der Lieferung mittels passender Korrekturfaktoren gegenüber dem börsenseitig festgestellten Liquidationskurs ("final settlement price") der Standardware abgeglichen werden. Die an Güte überlegenen Waren erheben demgemäß einen Aufschlag im Preisansatz auf "par grade", die an Güte nachstehenden einen entsprechenden Abschlag. Die von den Terminbörsen zu jeder einzelnen Warengattung geschickten Berichtigungsfaktoren werden regelmäßig auf deren Seiten im Netz öffentlich bekannt gemacht und sind von dort aus jederzeit abrufbar (vgl. hiezu beispielsweise mit Rücksicht auf die abgestuften Qualitätsmerkmale die Kontraktspezifikationen des am CBOT der CME Group notierten Hafer-Futures ("oats")). Sind darüber hinaus in den börslichen Bestimmungen auch mehrere zur Wahl stehende Leistungsorte festgesetzt ("location differentials", "territorial differentials"), gilt ein Gleiches sinngemäß in Bezug auf den vom Verkäufer des Futures ("short") gewählten Ort seiner Lieferung. Dieser kann mitunter fern vom Sitz der Börse gelegen sein und darum für den Käufer ("long") nicht immer bequem und günstig erreichbar sein. Im Allgemeinen wird der Rechnungspreis für eine Ware umso höher anschlagen, je weiter der Lieferungsort vom Hauptumschlagsplatz entfernt liegt. Zudem wird von den Börsen je nach den Bringungsverhältnissen für fremde bzw. weitab entlegene Lieferpunkte ein, mitunter recht üppiger, Frachtkostenausgleich erhoben.

[* Wird die Höhe des Aufpreises bzw. Preisabschlages bei abweichenden Gütegraden bereits im Standardvertrag eines Futures aufgenommen, spricht man von einem "fixed delivery system"; werden diese hingegen zwischen einander persönlich ausgehandelt, so liegt ein sog. "commercial grade system" vor.]

Unmittelbar nach Anmeldung einer Absichtserklärung zur Andienung des Basiswertes ("underlying asset") eines Futures (Kündigung, Lieferanweisung) wird die Clearingstelle der betreffenden Terminbörse zunächst ihr Verzeichnis über sämtliche der bis zu diesem Zeitpunkt geführten, jetzt noch offenen Long- und Short-Positionen im nunmehr auslaufenden Kontraktmonat bis auf diesen Schluss hinab fortschreiben und nach einem bestimmten Schlüssel dem betreffenden Long-Kontrakt einen Short-Kontrakt zuweisen und umgekehrt. So wird einer nach dem anderen von ihr nach der Reihenfolge des Eingangs erledigt. Bei allen am Ende sonst noch ausstehenden Kontrakten wird sie in aller Regel den Inhaber des ältesten noch ausstehenden Long-Futures-Kontrakts im fälligen Monatstermin zuerst anhalten, den Kauf der Ware der Sache nach vorzunehmen (FIFO-Prinzip)*. Anschließend werden die beiden nächstältesten Kontrakte zusammengeführt usf. Dieser Vorgang, den man Zuteilung nennt, wird mit Präsentation einer jeden neuen Lieferanweisung nach der vorgenannten Verfahrensweise solange fortgesetzt, bis die Gesamtheit der schwebenden, noch nicht durch ein Gegengeschäft aufgehobenen Long- und Short-Positionen endlich einander zugeordnet werden konnten ("allocated positions"; "allocation process", "matching", "assignment"). Im Anschluss an eine jede Zuweisung werden die betreffenden "clearing member firms", und durch sie ferner die einzelnen Brokerhäuser der beteiligten Parteien, darüber unterrichtet, wann, wo und an wen genau die jeweilige Lieferung zu erfolgen hat. Die Belieferung mit dem Handelsgegenstand selbst ist hiernach i. d. R. am nächsten oder übernächsten Werktage einzuleiten. Alle Erklärungen zur Lieferabsicht gelten als verbindlich. Bei Nichteinhaltung der zuvor bekundeten Lieferabsicht durch einzelne Beteiligte drohen empfindliche Konventionalstrafen.

[* Neben dem FIFO-Prinzip wird zuweilen auch zum Teil abweichend hiervon auf ein Nettopositions- bzw. Zufallsverfahren zurückgegriffen. Der maßgebliche Termin hierfür ist der sog. "first position day". Dieser ist meistens der zweite Geschäftstag vor dem ersten Geschäftstag des Liefermonats. Der "first position day" geht je nach Börsenordnung dem Beginn eines Andienungsprozesses ein oder zwei Tage voraus und dient insbesondere seiner Vorbereitung.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Settlement - Die Erfüllung von Futures-Kontrakten: Versendung, Übergabe, Bezahlung und alternative Lieferverfahren

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

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Aktienindex-Futures

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Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

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Stand: 14. Februar 2024. Alle Rechte vorbehalten.