|
Das Gegengeschäft:
Glattstellung und Eindeckung von bestehenden
(offenen) Futures-Kontrakten
|
Long- und Short-Position in Futures – Einleitendes und einige vorausgehende
Betrachtungen
Jede am Terminmarkt ausstehende, noch
nicht durch ein Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft") gesicherte Aufstellung
ist eine offene Position (offener
Posten; "exposure"). Unvollzogene und ungeschützte, also offene
Posten sind in jedem Augenblick ihres Bestehens der Gefahr von Wertminderungen
ausgesetzt, die zu Vermögenswertverlusten führen können.* Insoweithin
ist jeder offene Posten für sich genommen unablässig seinem wesenseigenen
Wertänderungsrisiko unterworfen, welches urtümlich von einem Wechsel
der Marktlage herrührt, zumal von ganz unverhofften Preisverschiebungen
im angehenden Markt. Erst ein mit einer solchen offenen Grundposition
zusammenstimmendes Gegengeschäft bewirkt ein Schließen desselben und
damit eine Lösung vom nämlichen Marktrisiko. Die Position ist nunmehr
als gedeckt zu betrachten ("closing trade").
[* Andererseits
ist, solange die betreffende Position noch aussteht, aus dem gleichen
Beweggrund freilich ebenso gut ein Zuwachs an Vermögenswert jederzeit
möglich. – "Position" vom ital. »la posta«, der Ansatz.]
Eine offene Position in Futures ("open
position", verstanden als Solo-Position; "Outrightgeschäft", "straight
futures") kann als solche immer nur eine von zwei möglichen Grundausrichtungen
überhaupt annehmen: Sie ist entweder "long"
oder "short" (also für
sich allein "outright long the contract" oder "outright short
the contract"). "Short" geht, wer an
den Terminmarkt herantritt und dort mit einem Eröffnungsgeschäft ("opening
transaction", "opening trade", "half turn") einen
oder eine gewisse Anzahl an Futures-Kontrakten verkauft. Hierdurch
gelangt eine Nettoposition in Terminkontrakten zum Aufbau*, in
der de jure eine Leistungsverpflichtung zur späteren Erfüllung
eingeschlossen liegt, aus welcher wieder das eben angesprochene Marktrisiko
entspringt (Terminverkaufsvertrag im rechtstechnischen Sinne;
handelstechnisch: Einnahme einer Short-Position, Leerposition,
Minusposition in Derivaten). Wer einen einzeln dastehenden offenen Posten
in Gestalt einer Short-Position in Futures hält, erwartet fallende
Terminkurse und trägt die Gefahr steigender Terminkurse ("outright
bear trade"; "directional bet").
[* Sofern eine
Short-Position im fraglichen Kontraktmarkt bereits gehalten wird, lässt
diese sich durch einen abermaligen Verkauf von Futures gleicher Serie
durchaus weiter ausbauen ("getting shorter"). Entsprechend hat
das Letztgesagte selbstverständlich auch Geltung im Falle eines Zukaufs
von Kontrakten bei einer vorgehaltenen Long-Position ("getting longer").]
"Short zu gehen" stellt bei Börsengeschäften
mit Futures in nichts einen Akt von Besonderheit dar. Kein Wunder also,
dass das "Short-Gehen" sich genauso schnell und
einfach verrichten lässt
wie ein anfänglicher Kauf von Futures, das "Long-Gehen
(= Plusposition). Die Vorgehensweise
ist beide Male von ganz gleichem Muster. Wer "short geht", erteilt dazu
einen Verkaufauftrag, wer "long geht", einen Kaufauftrag. Einer Wertpapierleihe
o.ä., wie sie
Leerverkäufe an den Kassamärkten
der Börsen oftmals zur Voraussetzung haben, bedarf es bei Verkäufen
von Futures erst gar nicht. Diese können dank ihrer längeren ("terminierten")
Dauer bis zur Fälligkeit unter der Garantiefunktion eines Clearinghauses
zugunsten eines in beide Richtungen flexibleren Handelsverkehrs bis
auf ein hinterlegtes "margin" ungedeckt bleiben. Ganz offenbar wird
an den Welt-Terminbörsen von (Leer-)
Verkäufen zur Begründung von Short-Positionen in Futures ohne
Unterschied ebenso gern und bereitwillig Gebrauch gemacht wie von anfänglichen
Käufen zur Bildung von Long-Positionen.*
[* Hinweis: Zur
Erhöhung von Handelsbereitschaft und Wendigkeit in den Terminmärkten
wird bei Geschäften mit Futures geflissentlich auf eine sogenannte
"up-tick"-Regel,
wie sie an den amerikanischen Aktienmärkten lange im Brauche war, gänzlich
verzichtet. Ebenso wenig gab und gibt es im Rechtszusammenhang mit Futures-Geschäften
Erschwernisse oder Hemmnisse durch obrigkeitliche Leerverkaufsverbote
einzelner Kontraktarten. Vgl. hierzu aber: Positionsobergrenzen ("position
limits").]
[Randbemerkung: Aus dem
Sachverhalt, um eine Sache verlegen zu sein, das ist, etwas erstehen
zu müssen, dessen man zu seiner Notwendigkeit bedarf, so zumal bei einem
vorausgegangenen Verkauf von etwas, was sich gegenwärtig nicht im eigenen
Besitzstand befindet und mit ihm fortan ermangelt, hat sich vermutlich
auch die Bezeichnung "short" entwickelt (engl. "to be short
of sth.", »nicht genügend viel von etwas haben«, "be in short
supply", »knapp sein«). Demgemäß kennzeichnet der Ausdruck "short"
in der Börsensprache allgemein eine Leerverkaufsposition, die zu ihrem
Ausgleich einen späteren Kauf erforderlich macht. Der Gebrauch von "long"
= Kaufposition als Gegenstück von "short" erscheint hiernach
nur folgerecht.]
Inhaber einer offenen Short-Position in
Futures-Kontrakten zu sein, von welchen die Satzungen der Börse zur
Erledigung die effektive Andienung ("physical
delivery", "physical settlement") des zugrunde liegenden
Vertragsgegenstandes (Basiswert*, Basisinstrument,
Grundinstrument oder "underlying asset" genannt) anordnen,
geht bei Fälligkeit
des Kontrakts zwangsläufig einher mit der Verpflichtung und der an
ihn gerichteten Aufforderung zur physischen Lieferung des Basiswertes.
Ist der Verkäufer und Halter einer Short-Position in Futures nicht im
Besitze des unterstehenden Marktobjekts (= Leerverkauf, Blankoverkauf
auf Termin; "naked position"), so muss er sich zwecks Erfüllung
seiner vertraglichen Verpflichtung also spätestens bei Eintritt der
Endfälligkeit zu dem dann herrschenden Spotpreis im Effektivmarkt eindecken.
Da sich der Wissensstand jedoch nicht im Beharrungszustand befindet,
sondern in aller Regel zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
(dem Abschluss des Futuresgeschäftes an der Börse, Begründungsgeschäft)
und dem Ende der Vertragslaufzeit (dem "Termin";
Erfüllungsgeschäft) eine Änderung erfahren hat, läuft der zur Lieferung
entschlossene Positionshalter Gefahr, dass mit dessen Veränderung sich
auch der Spotmarktpreis zu seinem Nachteil geändert haben kann. So trifft
es sich, dass in nicht wenigen Alltagsfällen der Spotmarktpreis des
Beschaffungsgegenstandes, dessen man jetzt der Lieferung halber aufs
dringendste bedürftig ist, sich bei Fälligkeit mitunter erheblich über
dem vertraglich vereinbarten
Futures-Preis
feststellt, zu dem der Kontrakt ursprünglich eingegangen worden ist
(Eindeckungsrisiko). Da Spotmarktpreis und letzter Abrechnungspreis
("final setllemant price") am Ende zusammenstimmen werden, ist
es dieser, zu dem der Kontrakt nunmehr tatsächlich zu erfüllen ist.
[* In Eintracht
mit der populären Sprachübung sei im Folgenden nicht der Geldeswert
des Vertragsgegenstandes von Futures, sondern die unterliegende Variable
(Vermögensgegenstand, Index usf.: das "underlying") selbst als
Basiswert bezeichnet.]
Vor
Eintritt der Terminfälligkeit eines Futures braucht der Leerverkäufer
(Short) indessen nicht notwendig über das zugrunde liegende Handelsobjekt
zu verfügen; denn "der Termin" (Liefertermin, Lieferungsperiode) für
die vorgesehene Andienung des einem Futures untergebenen Marktgegenstands
beginnt frühestens mit dem jeweils im Vorhinein von den Derivatebörsen
fixierten und allgemein publizierten ersten Liefertag, der regelmäßig
erst gegen Ende der Laufzeit des Kontrakts ansteht. Eine vorfristige
dingliche Abwicklung ist gegen die Vorschrift der Börse. Sie scheidet
damit beidseitig, für den Inhaber der Long- ebenso wie für den Inhaber
Short-Position, aus. Erst beginnend mit dem ersten Ankündigungstag am
Ende der Existenzdauer des Futures wird sie möglich.
Ist hinwieder eine Lieferung gegen den
in Frage stehenden Futures-Kontrakt nicht wirklich durchführbar oder
börsenseitig nicht vorgesehen, wie es beispielsweise bei
kurzfristigen Zinssätzen
auf Termineinlagen oder auch bei
Aktienindices als Basiswert
des Kontrakts durchweg der Fall ist, so begründet dieser Sachverhalt
mit jedem Geschäftsabschluss dieserart stellvertretend eine beiderseitige
vertragsmäßige Pflicht zur Zahlung eines wertausgleichenden Unterschiedsbetrages,
den der Halter der im Wert gefallenen an den Halter der im Wert gestiegenen
Position zu leisten hat (Barausgleich,
Ausgleichsleistung in Geld, Barandienung, "cash settlement").
Die Höhe des Ausgleichsbetrags (“settlement sum“) aus einer bis
dahin noch nicht eingedeckten (offenen gebliebenen) Long- bzw. Short-Positionen
steht jetzt im Endfälligkeitszeitpunkt des Kontrakts eindeutig fest
und wird sodann unmittelbar nach Ablauf des letzten Handelstages umgehend
fällig.
Futures erhalten in ihrer Eigenschaft
als börsennotierte standardisierte Termingeschäfte von Seite der Börsen
einen genauen, nach allen Richtungen fest bestimmten Zuschnitt. Auskunft
über die wesentlichen Kontraktparameter geben die von den Börsen festgesetzten
Kontraktspezifikationen ("standardized contract terms"). Diese
geben nicht nur in unzweifelhafter Weise Aufschluss darüber, welche
Futures im Einzelnen mit Erreichen der Terminfälligkeit am Ende ihrer
Laufzeit eine Verpflichtung zur dinglichen Lieferung des zugrunde liegenden
Marktinstruments und welche einen Barausgleich herbeiführen, sondern
es werden ebenda zahlreiche weitere Merkmale, wie bspw. die einzelnen
Fälligkeitstermine, Lieferorte, genauestens benannte Gütestufen für
die verschiedenen Produktarten, Preisabschläge und -zuschläge usw.,
bis ins kleinste dargelegt. Über entsprechende einschlägige Broschüren
zur Kontraktausgestaltung, die von den
Terminbörsen im Vorwege ausgegeben
und veröffentlicht werden und in die jedermann vollen Einblick zu nehmen
befugt ist, erhält die Allgemeinheit Kenntnis von sämtlichen der vorstehend
genannten standardisierten Kontrakt-Merkmalen börsenmäßig gelisteter
Finanzderivate ("Transparenz von Börsentermingeschäften"). Alle eben
angeführten Parameter haben für den Handel sowohl als auch für die Abwicklung
der Geschäfte bindende Kraft und sollten darum auch von allen am Börsengeschehen
Beteiligten aufs Genaueste beachtet werden.
Wer demgegenüber mit einem Eröffnungsgeschäft
in Futures auf Termin kauft, geht "long". Der Käufer
wird durch seinen Geschäftsabschluss Eigner einer offenen ("ungedeckten")
Long-Position in Futures (Terminkaufvertrag). Wer eine
einzelne Long-Position in Futures hält, erwartet steigende und setzt
sich der Gefahr sinkender Terminkurse aus ("outright bull trade").
Der Halter einer Long-Position in Futures ist
bei Fälligwerden des Kontrakts
buchstäblich zur Übernahme gegen Bezahlung des Basisinstruments berechtigt
und verpflichtet. Vor dem Zeitpunkt der Terminfälligkeit
indes, welcher für Futures auf Realgüter i.d.R.
mit dem ersten
Ankündigungstag ("first notice day") gegen Ende der Laufzeit
beginnt und der als feststehender Termin von der Börse vorher allgemein
bekannt gemacht wird, braucht der Käufer eines Futures (Long) niemals
mit der physischen Lieferung des dahinterliegenden andienungsfähigen
Basisgegenstandes zu rechnen. Eine vorfriste Lieferung geht, wie bemerkt,
nicht an. Für den Fall, dass nach den Satzungen eine gegenständliche
körperliche Lieferung des Underlying schon von vornherein nicht angängig
ist, tritt im Erfüllungszeitpunkt an ihre Stelle wieder der Barausgleich
(Cash-Settlement).
Das Gegengeschäft (Realisationsgeschäft)
Im Unterschied zu den Märkten für
Forwards – eine Klasse von
Derivaten von altem Herkommen,
die zwar an jene der Futures
unmittelbar angrenzt, deren Rechtsverhältnisse indes stets außerbörslich
in den "over-the-counter"-Märkten (OTC) angebahnt und frei ausgehandelt
werden, wobei die beschlossenen Verträge in aller Regel bis zur gegenständlichen
Abwicklung* durchgehalten werden – hat in der übergroßen Mehrzahl
der in den Futures-Märkten Handel treibenden offenbar nicht die Absicht,
die ihren Futures-Kontrakten zugrunde liegenden Vertragsgegenstände
(Basiswerte, Basisinstrumente, "underlyings") unbedingt
körperlich zu beziehen resp. zu überliefern. Vielmehr fühlt der ganz
überwiegende Großteil der Börsenterminhändler das hauptsächliche Bedürfnis,
auf möglichst kurze Frist aus den Preisbewegungen auf dem Terminmarkt
jener Güter Gewinn zu ziehen (Differenzspekulation,
Trading). Wenngleich selbst
unter diesem Gesichtspunkt eine ganze Reihe bestimmter Kontraktarten
eine physische Belieferung gewähren ("delivery contracts"), ziehen
die meisten Futures-Händler es dennoch vor, ihre aufgestellten Positionen
noch vor deren Endfälligkeit beizeiten wieder aufzuheben. Das gebräuchliche
Mittel hierfür findet sich regelmäßig in einem
Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft").
Ein Realisationsgeschäft befreit sie von der Gebundenheit an den Kontrakt
und wertet im gleichen Zuge ihr Trading-Ergebnis geldlich aus. Ermöglicht
wird diese Vorgangsweise des Realisierens überhaupt nur dadurch, weil
jeder Futures durch Kontrakte seiner Art in Bausch und Bogen ersetzlich
ist (Fungibilität von Futures). Auch vermeidet ein Gegengeschäft allemal
die sonst zwingend nötige Mühewaltung sowohl als den nicht unbeträchtlichen
Zeit- und Kostenaufwand für die mit jeder leiblichen Verbringung unausweichlich
notwendig werdende Finanzierung und Logistik.
[* Im Gegensatz
zu Futures, die vorwiegend durch ein Gegengeschäft wieder geschlossen
werden, werden Forward-Kontrakte für gewöhnlich in mehr als 90%
der Fälle durch tatsächlich erfolgende Lieferung des Grundinstruments
erfüllt.]
Börsennotierte Terminkontrakte (Futures)
sind kraft ihrer Eigenschaft der
Homogenität und Fungibilität
ohnedies ganz darauf angelegt, sich gegenseitig aufzuheben (zu neutralisieren),
sowie sie mit einem Kompensationsgeschäft eine Verbindung eingehen.
Niemand wird sich also gemüßigt sehen noch immer geneigt sein, Futures
bis zum Erreichen ihrer Geschäftsfälligkeit zu behalten, was im Falle
belieferungsfähiger Kontrakte eine wirkliche Andienung des unterliegenden
Kaufgutes (Underlying) nun unumgänglich machen würde. Die letzterwähnte
Form der Vollendung durch Realerfüllung der Terminkontraktgeschäfte
stellt im Börsenalltag sonach nichts weniger als die Regel dar.
So sind auf den Terminmärkten denn auch
jene Händler klar in der Überzahl, die zum Zwecke des Ausstiegs aus
ihren offenen Kauf- bzw. Verkaufsposten auf das Institut eines börslichen
Gegengeschäfts zurückgreifen (Realisationsgeschäft). Es ist dies nur
allzu selbstverständlich, ist es doch jedem Halter eines Futures beschieden,
mit Hilfe eines Realisationsgeschäfts nur in einem einzigen Handlungsgang
in denkbar einfachster Art eine reibungslose, vollumfängliche und auf
Wunsch jederzeitige Befreiung von sämtlichen einschlägigen Verpflichtungen
aus offenen Terminposten für sich vorzunehmen ("Glattstellung" bzw.
"Ein-" oder "Rückdeckung" einer Position, "reversing trade",
"closing transaction", "liquidating").* Einen voraussichtlich
ungünstigeren Liquidationskurs bei Eintritt der Fälligkeit braucht er
erst gar nicht zu besorgen.
Liquide Märkte leisten
Gewähr dafür, dass niemand um eine regelmäßige Glattstellung verlegen
zu sein braucht. Jeder Futures-Händler, gleichviel, ob aus freiem Willen
oder notgedrungen durch den Zwang unvorhergesehener Umstände andiktiert,
kann auf hinlänglich liquiden Märkten bei einem beliebigen Kontrahenten,
der entschlossen ist die Gegenposition einzunehmen, allemal sofortige
Deckung finden. Das Mittelglied zwischen eindeckungswilligen und Deckung
gewährenden Marktteilnehmern bildet immer und ausnahmslos die der Terminbörse
angegliederte
Clearingstelle ("clearing house"). Sie führt als zentrale
Verrechnungsstelle über sämtliche der noch ausstehenden Positionen genauestens
Buch und sorgt mit Vollzug jedes Gegengeschäfts für deren ordnungsgemäße
Erledigung durch Aufrechnung der verbleibenden Buchforderungen und Buchverbindlichkeiten.
Eine allgemeine Pflicht wiederum oder gar ein Rechtszwang zur Vornahme
eines Gegengeschäfts ist dem Verkehr in Futures unter regelrechten Geschäftsverhältnissen
indessen völlig fremd.
[* Dieser Gesichtspunkt
unterscheidet Futures von manch anderm Derivat, deren Aufhebung die
in Geltung stehenden rechtlichen oder faktisch bestehenden Marktbarrieren
zum Teil wesentlich erschweren oder gar zunichte machen.]
Indem der Händler dem öffnenden Kauf eines
Futures (Long) einen abschließenden Futures-Verkauf oder umgekehrt dem
öffnenden Verkauf (Short) einen deckenden Futures-Kauf folgen lässt,
kommt es für ihn in dem Augenblick der geglückten Zusammenführung der
komplementären Posten zu einer vollständigen Austilgung der zuvor mit
dem einleitenden Kontraktgeschäft ausgemachten "unbedingten" Verpflichtung
("closed contracts"). Alles, was er dafür tun muss, ist während
der Börsenzeiten einen weiteren Auftrag an die Börse bringen, der auf
einen sonst gleichlautenden, zu Ersterem indes gegenläufigen Futures-Kontrakt
ausgestellt ist (Gegenorder).
Für die auf dem Terminmarkt tatsächlich erzielbaren Konditionen eines
jeden "Gegengeschäfts" sind allein die im Handelszeitpunkt an der Börse
herrschenden Marktverhältnisse maßgebend, die damit vor allem auch über
den erhältlichen
Futureskurs, und damit über den erzielten Erfolg des Börsentermingeschäfts
entscheiden. Dass mit einem Freistellen von allen Pflichten durch ein
geglücktes Realisationsgeschäft gleichzeitig auch alle aus dem ursprünglichen
Kontrakt hervorgehende Ansprüche und Rechte untergehen, bedarf keiner
weiteren Erwähnung.* Ganz ohne Belang bei alledem ist, ob der
betreffende Terminkontrakt nur für wenige Augenblicke (Scalping), einige
Minuten oder Stunden (Daytrading),
mehrere Tage, über Wochen oder gar durch Monate durchgehalten worden
ist (Position-Trading).
[* Hinweis: Die
wesentlichen Rechte und Vorteile des ursprünglichen Vertragspartners
bleiben aufgrund der Substitutionsfunktion der Clearingstelle hiervon
gänzlich unangetastet. Der Futures-Händler kommt und geht ganz nach
seinem Belieben!]
Jeder Inhaber einer offenen Position in
Futures – gleichgültig, ob "long" oder "short" – hat es somit grundsätzlich
und überhaupt in seiner Hand, durch das Einnehmen einer kompensierenden
Gegenposition (Kompensationsgeschäft, das ja für ein und dasselbe Gut
die gerade Gegenleistung umschließt und handelstechnisch daher mit dem
Ursprungsgeschäft wie ein Glied einer Kette ineinandergreift) sein begonnenes
Verpflichtungsgeschäft in Futures (und damit seine Risikoposition) noch
vor deren Endfälligkeit wahlweise wieder auszugleichen (glattzustellen,
einzudecken, abzuwickeln, zu liquidieren; engl.: "to offset",
"closing out", "square out (up)", "reversing out",
"even up", "flatten" oder "unwind a position";
"position-squaring"). Die einander gegenläufigen Futures heben
sich, wie gezeigt, beiderseits in ihrer Wirkung auf, der nämliche Kontrakt
ist hernach aus dem Spiel. Der Terminhändler wird daraufhin aller Verantwortung
aus diesem los und ledig. Er hat sonach für sich alle Bindungen aus
dem Futures abgestreift. Doch nicht nur ein Erlischen aller Rechte und
Pflichten aus selbigen lässt sich mit Hilfe eines Gegengeschäfts rasch
und völlig ungezwungen herbeiführen. Zugleich lassen sich auch die erwirtschafteten
Gewinne bzw. aufgelaufenen Verluste, die bis dahin von entsprechenden
Kursänderungen zwischen den Abrechnungszeitpunkten im betreffenden Markt
hergeholt sind, die bislang aber nur auf dem Papier stehen, auf diese
Weise in gerader Linie verwirklichen.* Der nach Komplettierung
einer Transaktion ins Reine gebrachte Gewinn wird dem Verrechnungskonto
des Händlers gleich nachdem gutgeschrieben, Liquidität in Höhe des eingelegten
"initial margin" obendrein zurückgestellt;
etwaige Verluste werden mit Letzterem verrechnet, nötigenfalls ist nachzuschießen
("margin and variation settlement").
[* Einer jederzeitigen
Glattstellungsmöglichkeit kommt nicht nur für das Trading mit Futures
ganz entscheidende Bedeutung zu, sondern hilft in ebensolcher Weise
dem Hedger, Anpassungsentscheidungen
rasch umzusetzen.]
Selbstverständlich bedarf es zur Einleitung
und Umsetzung eines Gegengeschäfts keiner weiteren Hinterlegung von
Margin. Im Gegenteil steht dem Kontoinhaber das (um etwaige Gewinne/Verluste
berichtigte) "initial margin" in Geld gleich nach Aufhebung der jenem
Betrag gegenüberstehenden Terminkontrakte wieder zur freien Verfügung
(= Kapital freisetzendes Geschäft). Unverzichtbare Vorbedingung für
eine Veräußerbarkeit von Futures zu jedem Zeitpunkt ist im markttechnischen
Sinne wieder ein tadellos arbeitender,
liquider Sekundärmarkt
im Börsenterminhandel, in dem Gegengeschäfte bei hoher zeitlicher Verfügbarkeit
und bei geringen Kosten zu angemessenen und marktgerechten Börsenpreisen
fortlaufend durchführbar sind. – Um das bisher Gesagte noch einmal im
Wesentlichen zusammenzufassen und klar zu machen: Durch Formulierung
einer dem Eröffnungsgeschäft entgegengerichteten Order mit Glattstellungsvermerk
("Glattstellungsgeschäft", Gegengeschäft, "closing transaction",
"offsetting"; "round turn"; Einleitung der Order durch:
"Closing ..." (C), "Zum Glattstellen ...") und Vollzug derselben durch
einen geregelten börslichen Umsatzakt dispensieren sich die Handeltreibenden
an den Terminmärkten auf höchst einfache Weise von jeglicher Verpflichtung
aus ihren vorher eingeleiteten, bis dahin noch ungedeckten Futures-Kontrakten
und verwirklichen hierdurch, je nach Ausgang der Geschäfte, ihren angewachsenen
Buchgewinn oder aufgelaufenen Buchverlust. Die praktische Anleitung
dazu lautet kurzum:
Hat man anfangs zur Eröffnung Futures
gekauft (Long-Position), so muss man hinterher eine schließende Verkaufsorder
erteilen, um die Position glattzustellen; hat man anfangs Futures verkauft
(Short-Position), so muss man nachher eine deckende Kauforder
einreichen, um die Position wieder einzudecken.
Hier ein einfaches
Beispiel: Ein Händler ist mit 5 Oktober-Zucker
("Sugar No. 11 World") bei einem Kurs von 19,25 (US-Cent pro
lb) "short gegangen",
der Markt steht vorliegend, sagen wir, bei 19,03, und unser Händler
beabsichtigt, seine Minusposition nun wieder einzudecken, um den vorliegenden
Buchgewinn zu verwirklichen. Er erteilt zu diesem Zweck beispielhaft
folgende Order: "Closing Buy 5 October-Sugar No. 11 at 19,03."
Nach Weiterleitung der Limit-Order
an die Börse kommt das Gegengeschäft annahmegemäß zu dem hier ausbedungenen
Preis wie gewünscht zustande, die Short-Position ist damit geschlossen,
der Gewinn monetisiert.
Die vertragsrechtliche Bindung an ehedem
übernommene Verpflichtungen aus dem Kontraktverhältnis, andererseits
aber auch alle Anrechte hieraus, werden demzufolge durch ein spiegelbildliches
Gegengeschäft ("peremtorisch") außer Kraft gesetzt und damit aufgehoben.
Gleichzeitig führt ein solches zu einem wechselseitigen Ausgleich der
verbliebenen Zahlungsansprüche, abgewickelt durch die Clearingstelle.
Im vorstehenden Fallbeispiel etwa ließ sich im Ergebnis ein (Brutto-)Profit
von: 22 "ticks"* à
11,20US-$ mal 5 Kontrakte =
1232US-$
verwirklichen, der dem Trading-Konto dann auch sogleich gutgeschrieben
wird.
[* Hinweis: Die
Tick-Größe von Future auf
Zucker an der ICE Futures U.S. beträgt 0,01 US-¢ (ein hundertstel
US-Cent; dies entspricht bei einem festliegenden Kontraktumfang von
112000 lbs 11,20 US-$ für den
Kontrakt).]
Ganz anschaulich gesprochen:
Der Inhaber einer
Kaufposition (Long-Position) in Futures stellt seine Gesamtposition
durch Verkauf identisch ausgestalteter Futures-Kontrakte in gleicher
Kontraktanzahl glatt ("closing sale transaction")*; der Inhaber
einer Verkaufsposition (Short-Position) in Futures deckt sich
durch Rückkauf identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte in
gleicher Kontraktanzahl ein (Deckungskauf, "closing purchase transaction").
[* In der Verfahrensweise
gleicht die Glattstellung eines Postens in Futures damit in der Durchführung
der von Effektengeschäften: Der Käufer von 100 Stück ABCD-Aktien etwa
stellt seine Position glatt, indem er Stück 100 ABCD-Aktien verkauft.
Dies ist dann und deshalb möglich, wenn und weil ein einheitliches Produkt
durch andere seiner Art ersetzlich ist.]
Rechtlich genommen begründen der eine
Long-Position glattstellende Verkauf in Futures gleichwie der eine Short-Position
eindeckende Kauf einander aufhebende Vertragsverpflichtungen,
womit die zunächst gegenüber dem Clearinghaus verbindlich vorgenommene
und sonach rechtsgültige ("unbedingte") Liefer- und Verkauf- bzw. Kaufverpflichtung
auf Termin (nach letztmaliger Verrechnung über die Clearingstelle und
Begleichung aufgelaufener Gewinne und Verluste durch die jeweiligen
Positionsinhaber) umgehend gegenstandslos wird. Die Wirksamkeit des
ersten Börsengeschäftes wird also mit dem zweiten Börsengeschäft (dem
Gegengeschäft) zur Gänze aufgehoben (neutralisiert). Die betreffenden
Kontrakte sind aus dem Markt, die Vertragsbeziehung ist hernach beendet,
der Halter ist fertig mit dem Kontrakt, er ist ihn los und ledig. Auch
sonstige Anwärter, die Rechtsansprüche irgendwelcher Art noch erheben
könnten, sind jetzt keine mehr im Spiel.
Logisch ausgeschlossen ist damit grundsätzlich
der Fall, dass für ein und dasselbe gesonderte spekulative Konto eine
Long- und eine Short-Position in Futures-Kontrakten in einem
fraglichen Markt ("futures
series") nebeneinander bestehen oder sonst sich hierdurch wechselseitig
ins Gehege kommen können.*
[* Einer Ausnahmeregelung
hierzu unterliegen ordnungsgemäß deklarierte Hedge-Positionen immer
dann, wenn ihre einzelnen Long- und Short-Positionen sich zwar aus identischen
Futures zusammensetzen, dabei jedoch von unterschiedlichen
Hedgegeschäften hergenommen
worden sind. Von dem Verbot eximiert sind überdies angeschlossene Börsenmitglieder
("member firms"), deren Kunden-Positionskonten auf Brutto-Basis
geführt werden.]
Die
Clearingstelle (Liquidationsbüro,
Abrechnungsstelle, "clearing house") ist die zentrale Institution,
die das Marktgeschehen im Handel mit Futures ohne Unterlass aufmerksam
überwacht und es in ihren Büchern dokumentiert. Ihr vornehmstes Amt
ist es, jedem eingeleiteten (offenen) Kontrakt die unmittelbare Marktgegenseite
zu stellen. Wo immer es auf dem Terminmarkt zu einer vorschriftsmäßigen
kompensierenden Transaktion von Futures kommt, schreitet das Clearinghaus
der Terminbörse eigenständig und selbsttätig augenblicklich ein und
berichtigt die in gleicher Zahl sich einander gegenüberstehenden aufhebenden
Posten. Zurück bleibt auf den einzelnen Positionskonten hiernach im
Ganzen eine Nettoposition von gleich null. Auf diese Weise werden die
Händler an den Märkten in die Lage gesetzt, ohne weiteres Zutun von
ihrer Seite sich aller Unsicherheiten, desgleichen aller übernommenen
Verpflichtungen, freilich auch aller Ansprüche, die zuvor aus der Begründung
ihrer Posten hervorgegangen sind, kurzerhand zu begeben, ohne je die
Belange des ursprünglichen Vertragspartners anzutasten, oder diese wohl
gar zu übergehen ("Reversibilität von Futures"). Denn die Lücke, die
durch eine vorfristig aufgehobene Position des einen Teils hinterlassen
wird, füllt ein anderer sofort wieder aus. Auf dessen Schultern werden
alle Rechte und Verpflichtungen aus dem Kontrakt überwälzt. Der Terminhändler
räumt diesem damit geräuschlos das Feld. Hierdurch ist ein vollgültiger
Ersatz geschaffen. Das für spekulativ ausgerichtete Marktpersonen bedeutsame
finanzielle Ergebnis
aus den einzelnen Posten in Futures lässt sich nach allseits bekannten
Rechenverfahren stets genau beziffern. Es beruht allein auf dem Kursunterschied
zwischen dem Kontraktpreis aus dem gekauften und dem verkauften Futures,
bereinigt um die
Kosten des Börsenhandels
(vgl. darüber: Geldbewegungen
innerhalb eines Margin-Kontos bei spekulativen Positionen und "maintenance
margin").
Futures sind nach dem Vorstehenden offenkundig
weniger auf endfällige physische Erfüllung als vielmehr auf regen Handel
ausgerichtet (Differenzhandel). Sie werden je auf ihren
Termin abgeschlossen, welcher
im Falle von belieferungsfähigen Futures zugleich die Frist bestimmt,
innerhalb der das Eindeckungsgeschäft zur Durchführung gebracht werden
kann. Dass mit Herannahen des Fälligkeitszeitpunktes eine Vielzahl von
Marktteilnehmern Kontrakte des nunmehr ablaufenden Termins durch ein
Gegengeschäft auch in Wirklichkeit glattstellt, das geben die Zahlenwerke
der Börsenstatistiken zweifelsfrei zu erkennen, nämlich dadurch, dass
nicht allzu lange vor Fälligkeit bei der betreffenden Futures-Serie
auf dem fraglichen Terminmarkt regelmäßig ein deutlicher Rückgang in
der Kennzahl des "open interest"
festzustellen ist.
Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Einzelheiten
des Gegengeschäfts
|