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Das Gegengeschäft:
Glattstellung und Eindeckung von bestehenden
(offenen) Futures-Kontrakten
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Long- und Short-Position in Futures – Einleitendes und einige vorausgehende
Betrachtungen
Jede
am Terminmarkt ausstehende, noch nicht durch ein Realisationsgeschäft
("Gegengeschäft") gesicherte Aufstellung ist eine
offene Position (offener Posten;
"exposure"). Unvollzogene und ungeschützte, also offene Posten
sind in jedem Augenblick ihres Bestehens der Gefahr von Wertminderungen
ausgesetzt, die zu Vermögenswertverlusten führen können.* Insoweithin
ist jeder offene Posten für sich genommen unablässig seinem wesenseigenen
Wertänderungsrisiko unterworfen, welches urtümlich von einem Wechsel
der Marktlage herrührt, zumal von ganz unverhofften Preisverschiebungen
im angehenden Markt. Erst ein mit einer solchen offenen Grundposition
zusammenstimmendes Gegengeschäft bewirkt ein Schließen desselben und
damit eine Lösung vom nämlichen Marktrisiko.
[* Andererseits
ist, solange die betreffende Position noch aussteht, aus dem gleichen
Beweggrund freilich ebenso gut ein Zuwachs an Vermögenswert jederzeit
möglich. – "Position" vom ital. »la posta«, der Ansatz.]
Eine
offene Position in Futures ("open position", verstanden als Solo-Position;
"Outrightgeschäft", "straight futures") kann als solche immer
nur eine von zwei möglichen Grundausrichtungen überhaupt annehmen: Sie
ist entweder "long"
oder "short" (also für
sich allein "outright long" oder "outright short").
"Short" geht, wer an den Terminmarkt herantritt
und dort mit einem Eröffnungsgeschäft ("opening transaction",
"half turn") einen oder eine gewisse Anzahl an Futures-Kontrakten
verkauft. Hierdurch gelangt eine Nettoposition in Terminkontrakten
zum Aufbau*, in der de jure eine Leistungsverpflichtung
zur späteren Erfüllung eingeschlossen liegt, aus welcher wieder das
eben angesprochene Marktrisiko entspringt (Terminverkaufsvertrag
im rechtstechnischen Sinne; handelstechnisch: Einnahme einer Short-Position,
Leerposition, Minusposition in Derivaten). Wer eine einzeln dastehende
Short-Position in Futures hält, erwartet fallende Terminkurse
und trägt die Gefahr steigender Terminkurse ("outright bear trade";
"directional bet").
[* Sofern eine
Short-Position im fraglichen Kontraktmarkt bereits gehalten wird, lässt
diese sich durch einen abermaligen Verkauf von Futures gleicher Serie
durchaus weiter ausbauen ("getting shorter"). Entsprechend hat
das Letztgesagte selbstverständlich auch Geltung im Falle eines Zukaufs
von Kontrakten bei einer vorgehaltenen Long-Position ("getting longer").]
"Short
zu gehen" stellt bei Börsengeschäften mit Futures in nichts einen Akt
von Besonderheit dar. Kein Wunder also, dass das "Short-Gehen" sich
genauso schnell und einfach verrichten
lässt wie ein anfänglicher Kauf von Futures, das "Long-Gehen
(= Plusposition). Die Vorgehensweise
ist beide Male von ganz gleichem Muster. Wer "short geht", erteilt dazu
einen Verkaufauftrag, wer "long geht", einen Kaufauftrag. Einer Wertpapierleihe
o.ä., wie sie
Leerverkäufe an den Kassamärkten
der Börsen oftmals zur Voraussetzung haben, bedarf es bei Verkäufen
von Futures erst gar nicht. Diese können dank ihrer längeren ("terminierten")
Dauer bis zur Fälligkeit unter der Garantiefunktion eines Clearinghauses
zugunsten eines in beide Richtungen flexibleren Handelsverkehrs bis
auf ein hinterlegtes "margin" ungedeckt bleiben. Ganz offenbar wird
an den Welt-Terminbörsen von (Leer-)
Verkäufen zur Begründung von Short-Positionen in Futures ohne
Unterschied ebenso gern und bereitwillig Gebrauch gemacht wie von anfänglichen
Käufen zur Bildung von Long-Positionen.*
[* Hinweis: Zur
Erhöhung von Handelsbereitschaft und Flexibilität in den Terminmärkten
wird bei Geschäften mit Futures geflissentlich auf eine sogenannte
"up-tick"-Regel,
wie sie ehedem an den US-Aktienmärkten Usus war, gänzlich verzichtet.
Ebenso wenig gab und gibt es im Rechtszusammenhang mit Futures-Geschäften
Erschwernisse oder Hemmnisse durch obrigkeitliche Leerverkaufsverbote
einzelner Kontraktarten. Vgl. hierzu aber: Positionsobergrenzen ("position
limits").]
[Randbemerkung: Aus dem
Sachverhalt, um eine Sache verlegen zu sein, das ist, etwas erstehen
zu müssen, dessen man zu seiner Notwendigkeit bedarf, so zumal bei einem
vorausgegangenen Verkauf von etwas, was sich gegenwärtig nicht im eigenen
Besitzstand befindet und mit ihm fortan ermangelt, hat sich vermutlich
auch die Bezeichnung "short" entwickelt (engl. "to be short
of sth.", »nicht genügend viel von etwas haben«, "be in short
supply", »knapp sein«). Demgemäß kennzeichnet der Ausdruck "short"
in der Börsensprache allgemein eine Leerverkaufsposition, die zu ihrem
Ausgleich einen späteren Kauf erforderlich macht. Der Gebrauch von "long"
= Kaufposition als Gegenstück von "short" erscheint hiernach
nur folgerecht.]
Inhaber
einer offenen Short-Position in Futures-Kontrakten zu sein, von welchen
die Satzungen der Börse zur Erledigung die effektive
Andienung ("physical delivery", "physical
settlement") des zugrunde liegenden Vertragsgegenstandes (Basiswert*,
Basisinstrument, Grundinstrument oder "underlying asset"
genannt) anordnen, geht bei Fälligkeit
des Kontrakts zwangsläufig einher mit der Verpflichtung und der an
ihn gerichteten Aufforderung zur physischen Lieferung des Basiswertes.
Ist der Verkäufer und Halter einer Short-Position in Futures nicht im
Besitze des unterstehenden Marktobjekts (= Leerverkauf, Blankoverkauf
auf Termin; "naked position"), so muss er sich zwecks Erfüllung
seiner vertraglichen Verpflichtung also spätestens bei Eintritt der
Endfälligkeit zu dem dann herrschenden Spotpreis im Effektivmarkt eindecken.
Da jedoch der Wissensstand nicht im Beharrungszustand ist, sondern sich
in aller Regel zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses (dem Abschluss
des Futuresgeschäftes an der Börse, Begründungsgeschäft) und dem Ende
der Vertragslaufzeit (dem "Termin";
Erfüllungsgeschäft) geändert haben wird, läuft der zur Lieferung entschlossene
Positionshalter Gefahr, dass mit dessen Änderung sich auch der Spotmarktpreis
zu seinem Nachteil geändert haben kann. So trifft es sich, dass in nicht
wenigen Alltagsfällen der Spotmarktpreis des Beschaffungsgegenstandes,
dessen man jetzt der Lieferung halber aufs dringendste bedürftig ist,
sich bei Fälligkeit mitunter erheblich über dem vertraglich vereinbarten
Futures-Preis
feststellt, zu dem der Kontrakt ursprünglich eingegangen worden ist
(Eindeckungsrisiko). Da Spotmarktpreis und letzter Abrechnungspreis
("final setllemant price") am Ende zusammenstimmen werden, ist
es dieser, zu dem der Kontrakt nunmehr tatsächlich zu erfüllen ist.
[* In Eintracht
mit der populären Sprachübung sei im Folgenden nicht der Geldeswert
des Vertragsgegenstandes von Futures, sondern die unterliegende Variable
(Vermögensgegenstand, Index usf.: das "underlying") selbst als
Basiswert bezeichnet.]
Vor Eintritt der Terminfälligkeit eines Futures braucht der Leerverkäufer
(Short) indessen nicht notwendig über das zugrunde liegende Handelsobjekt
zu verfügen; denn "der Termin" (Liefertermin, Lieferungsperiode) für
die vorgesehene Andienung des einem Futures untergebenen Marktgegenstands
beginnt frühestens mit dem jeweils im Vorhinein von den Derivatebörsen
fixierten und allgemein publizierten ersten Liefertag, der regelmäßig
erst gegen Ende der Laufzeit des Kontrakts ansteht. Eine vorfristige
dingliche Abwicklung ist gegen die Vorschrift der Börse. Sie scheidet
damit beidseitig, für den Inhaber der Long- ebenso wie für den Inhaber
Short-Position, aus. Erst beginnend mit dem ersten Ankündigungstag am
Ende der Existenzdauer des Futures wird sie möglich.

Ist
hinwieder eine Lieferung gegen den in Frage stehenden Futures-Kontrakt
nicht wirklich durchführbar oder börsenseitig nicht vorgesehen, wie
es beispielsweise bei kurzfristigen
Zinssätzen auf Termineinlagen oder auch bei
Aktienindices als Basiswert
des Kontrakts durchweg der Fall ist, so begründet dieser Sachverhalt
mit jedem Geschäftsabschluss dieserart stellvertretend eine beiderseitige
vertragsmäßige Pflicht zur Zahlung eines wertausgleichenden Unterschiedsbetrages,
den der Halter der im Wert gefallenen an den Halter der im Wert gestiegenen
Position zu leisten hat (Barausgleich,
Ausgleichsleistung in Geld, Barandienung, "cash settlement").
Die Höhe des Ausgleichsbetrags (“settlement sum“) aus einer bis
dahin noch nicht eingedeckten (offenen gebliebenen) Long- bzw. Short-Positionen
steht jetzt im Endfälligkeitszeitpunkt des Kontrakts eindeutig fest
und wird sodann unmittelbar nach Ablauf des letzten Handelstages umgehend
fällig.
Futures
erhalten in ihrer Eigenschaft als börsennotierte standardisierte Termingeschäfte
von Seite der Börsen einen genauen, nach allen Richtungen fest bestimmten
Zuschnitt. Auskunft über die wesentlichen Kontraktparameter geben die
von den Börsen festgesetzten Kontraktspezifikationen ("standardized
contract terms"). Diese geben nicht nur in unzweifelhafter Weise
Aufschluss darüber, welche Futures im Einzelnen mit Erreichen der Terminfälligkeit
am Ende ihrer Laufzeit eine Verpflichtung zur dinglichen Lieferung des
zugrunde liegenden Marktinstruments und welche einen Barausgleich herbeiführen,
sondern es werden ebenda zahlreiche weitere Merkmale, wie bspw. die
einzelnen Fälligkeitstermine, Lieferungsorte, genauestens benannte Gütestufen
für die verschiedenen Produktarten, Preisabschläge und -zuschläge usw.,
bis ins kleinste dargelegt. Über entsprechende einschlägige Broschüren
zur Kontraktausgestaltung, die von den
Terminbörsen im Vorwege herausgegeben
und veröffentlicht werden und in die jedermann vollen Einblick zu nehmen
befugt ist, erhält die Allgemeinheit Kenntnis von sämtlichen der vorstehend
genannten standardisierten Kontrakt-Merkmalen börsenmäßig gelisteter
Finanzderivate ("Transparenz von Börsentermingeschäften"). Alle eben
angeführten Parameter haben für den Handel sowohl als auch für die Abwicklung
der Geschäfte bindende Kraft und sollten darum von allen am Börsengeschehen
Beteiligten aufs Genaueste beachtet werden.
Wer
demgegenüber mit einem Eröffnungsgeschäft in Futures auf Termin kauft,
geht "long". Der Käufer wird durch seinen Geschäftsabschluss
Eigner einer offenen ("ungedeckten") Long-Position in
Futures (Terminkaufvertrag). Wer eine einzelne Long-Position
in Futures hält, erwartet steigende und setzt sich der Gefahr sinkender
Terminkurse aus ("outright bull trade"). Der Halter einer Long-Position
in Futures ist bei Fälligwerden
des Kontrakts buchstäblich zur Übernahme gegen Bezahlung des Basisinstruments
berechtigt und verpflichtet. Vor dem Zeitpunkt der
Terminfälligkeit indes, welcher für Futures auf Realgüter i.d.R.
mit dem ersten
Ankündigungstag ("first notice day") gegen Ende der Laufzeit
beginnt und der als feststehender Termin von der Börse vorher allgemein
bekannt gemacht wird, braucht der Käufer eines Futures (Long) niemals
mit der physischen Lieferung des dahinterliegenden andienungsfähigen
Basisgegenstandes zu rechnen. Eine vorfriste Lieferung geht, wie bemerkt,
nicht an. Für den Fall, dass nach den Satzungen eine gegenständliche
körperliche Lieferung des Underlying schon von vornherein nicht angängig
ist, tritt im Erfüllungszeitpunkt an ihre Stelle wieder der Barausgleich
(Cash-Settlement).
Das Gegengeschäft (Realisationsgeschäft)
Im Unterschied
zu den Märkten für Forwards
– eine Klasse von Derivaten
von altem Herkommen, die zwar an jene der
Futures unmittelbar angrenzt,
deren Rechtsverhältnisse indes stets außerbörslich in den "over-the-counter"-Märkten
(OTC) angebahnt und frei ausgehandelt werden, wobei die beschlossenen
Verträge in aller Regel bis zur gegenständlichen Abwicklung*
durchgehalten werden – hat in der übergroßen Mehrzahl der in den Futures-Märkten
Handel treibenden offenbar nicht die Absicht, die ihren Futures-Kontrakten
zugrunde liegenden Vertragsgegenstände (Basiswerte, Basisinstrumente,
"underlyings") unbedingt körperlich zu beziehen resp. zu überliefern.
Vielmehr fühlt der ganz überwiegende Großteil der Börsenterminhändler
das hauptsächliche Bedürfnis, auf möglichst kurze Frist aus den Preisbewegungen
auf dem Terminmarkt jener Güter Gewinn zu ziehen (Differenzspekulation,
Trading). Wenngleich selbst
unter diesem Gesichtspunkt eine ganze Reihe bestimmter Kontraktarten
eine physische Belieferung gewähren ("delivery contracts"), ziehen
die meisten Futures-Händler es dennoch vor, ihre entrierten Positionen
noch vor deren Endfälligkeit beizeiten wieder aufzuheben. Das gebräuchliche
Mittel hierfür findet sich regelmäßig in einem
Realisationsgeschäft ("Gegengeschäft").
Ein Realisationsgeschäft befreit sie von der Gebundenheit an den Kontrakt
und wertet im gleichen Zuge ihr Trading-Ergebnis geldlich aus. Ermöglicht
wird diese Vorgangsweise des Realisierens überhaupt nur dadurch, weil
jeder Futures durch Kontrakte seiner Art in Bausch und Bogen ersetzlich
ist (Fungibilität von Futures). Auch vermeidet ein Gegengeschäft allemal
die sonst zwingend nötige Mühewaltung sowohl als den nicht unbeträchtlichen
Zeit- und Kostenaufwand für die mit jeder leiblichen Verbringung unausweichlich
notwendig werdende Finanzierung und Logistik.
[* Im Gegensatz
zu Futures, die vorwiegend durch ein Gegengeschäft wieder geschlossen
werden, werden Forward-Kontrakte für gewöhnlich in mehr als 90%
der Fälle durch tatsächlich erfolgende Lieferung des Grundinstruments
erfüllt.]
Börsennotierte
Terminkontrakte (Futures) sind kraft ihrer Eigenschaft der
Homogenität und Fungibilität
ohnedies ganz darauf angelegt, sich gegenseitig aufzuheben (zu neutralisieren),
sowie sie mit einem Kompensationsgeschäft eine Verbindung eingehen.
Niemand wird sich also gemüßigt sehen noch immer geneigt sein, Futures
bis zum Erreichen ihrer Geschäftsfälligkeit zu behalten, was im Falle
belieferungsfähiger Kontrakte eine objektmäßige Andienung des unterliegenden
Kaufgutes (Underlying) nun unumgänglich machen würde. Die letzterwähnte
Form der Vollendung durch Realerfüllung der Terminkontraktgeschäfte
stellt im Börsenalltag sonach nichts weniger als die Regel dar.
So sind
auf den Terminmärkten denn auch jene Händler klar in der Überzahl, die
zum Zwecke des Ausstiegs aus ihren offenen Kauf- bzw. Verkaufsposten
auf das Institut eines börslichen Gegengeschäfts zurückgreifen (Realisationsgeschäft).
Es ist dies nur allzu selbstverständlich, ist es doch jedem Halter eines
Futures beschieden, mit Hilfe eines Realisationsgeschäfts nur in einem
einzigen Handlungsgang in denkbar einfachster Art eine reibungslose,
vollumfängliche und auf Wunsch jederzeitige Loslösung von sämtlichen
einschlägigen Verpflichtungen aus offenen Terminposten für sich vorzunehmen
("Glattstellung" bzw. "Ein-" oder "Rückdeckung" einer Position, "reversing
trade", "closing transaction", "liquidating").*
Einen voraussichtlich ungünstigeren Liquidationskurs bei Eintritt der
Fälligkeit braucht er erst gar nicht zu besorgen.
Liquide Märkte leisten
Gewähr dafür, dass niemand um eine regelmäßige Glattstellung verlegen
zu sein braucht. Jeder Futures-Händler, gleichviel, ob aus freiem Willen
oder notgedrungen durch den Zwang unvorhergesehener Umstände andiktiert,
kann auf hinlänglich liquiden Märkten bei einem beliebigen Kontrahenten,
der entschlossen ist die Gegenposition einzunehmen, allemal sofortige
Deckung finden. Das Mittelglied zwischen eindeckungswilligen und Deckung
gewährenden Marktteilnehmern bildet immer und ausnahmslos die der Terminbörse
angegliederte
Clearingstelle ("clearing house"). Sie führt als zentrale
Verrechnungsstelle über sämtliche der noch ausstehenden Positionen genauestens
Buch und sorgt mit Vollzug jedes Gegengeschäfts für deren ordnungsgemäße
Erledigung durch Aufrechnung der verbleibenden Buchforderungen und Buchverbindlichkeiten.
Eine allgemeine Pflicht wiederum oder gar ein Rechtszwang zur Vornahme
eines Gegengeschäfts ist dem Verkehr in Futures unter regelrechten Geschäftsverhältnissen
indessen völlig fremd.
[* Dieser Gesichtspunkt
unterscheidet Futures von manch anderm Derivat, deren Aufhebung die
in Geltung stehenden rechtlichen oder faktisch bestehenden Marktbarrieren
zum Teil wesentlich erschweren oder gar zunichte machen.]
Indem
der Händler dem öffnenden Kauf eines Futures (Long) einen abschließenden
Futures-Verkauf oder umgekehrt dem öffnenden Verkauf (Short) einen deckenden
Futures-Kauf folgen lässt, kommt es für ihn in dem Augenblick der geglückten
Zusammenführung der komplementären Posten zu einer vollständigen Austilgung
der zuvor mit dem einleitenden Kontraktgeschäft ausgemachten "unbedingten"
Verpflichtung ("closed contracts"). Alles, was er dafür tun muss,
ist während der Börsenzeiten einen weiteren Auftrag an die Börse bringen,
der auf einen sonst gleichlautenden, zu Ersterem indes gegenläufigen
Futures-Kontrakt ausgestellt ist (Gegenorder).
Für die auf dem Terminmarkt tatsächlich erzielbaren Konditionen eines
jeden "Gegengeschäfts" sind allein die im Handelszeitpunkt an der Börse
herrschenden Marktverhältnisse maßgebend, die damit vor allem auch über
den erhältlichen
Futureskurs, und damit über den erzielten Erfolg des Börsentermingeschäfts
entscheiden. Dass mit einem Freistellen von allen Pflichten durch ein
geglücktes Realisationsgeschäft gleichzeitig auch alle aus dem ursprünglichen
Kontrakt hervorgehende Ansprüche und Rechte untergehen, bedarf keiner
weiteren Erwähnung.* Ganz ohne Belang bei alledem ist, ob der
betreffende Terminkontrakt nur für wenige Augenblicke (Scalping), einige
Minuten oder Stunden (Daytrading),
mehrere Tage, über Wochen oder gar durch Monate durchgehalten worden
ist (Position-Trading).
[* Hinweis: Die
wesentlichen Interessen des ursprünglichen Vertragspartners bleiben
aufgrund der Substitutionsfunktion der Clearingstelle hiervon gänzlich
unangetastet. Der Futures-Händler kommt und geht ganz nach seinem Belieben!]
Jeder
Inhaber einer offenen Position in Futures – gleichviel, ob "long" oder
"short" – hat es somit grundsätzlich und überhaupt in seiner Hand, durch
das Einnehmen einer kompensierenden Gegenposition (Kompensationsgeschäft,
das ja für ein und dasselbe Gut die gerade Gegenleistung umschließt
und handelstechnisch daher mit dem Ursprungsgeschäft wie ein Glied einer
Kette ineinandergreift) sein begonnenes Verpflichtungsgeschäft in Futures
(und damit seine Risikoposition) noch vor deren Endfälligkeit wahlweise
wieder auszugleichen (glattzustellen, einzudecken, abzuwickeln, zu liquidieren;
engl.: "to offset", "closing out", "square out (up)",
"reversing out", "even up", "flatten" oder "unwind
a position"; "position-squaring"). Die einander gegenläufigen
Futures heben sich, wie gezeigt, beiderseits in ihrer Wirkung auf, der
nämliche Kontrakt ist hernach aus dem Spiel. Der Terminhändler wird
daraufhin aller Verantwortung aus diesem los und ledig. Er hat sonach
für sich alle Bindungen aus dem Futures abgestreift. Doch nicht nur
ein Erlischen aller Rechte und Pflichten aus selbigen lässt sich mit
Hilfe eines Gegengeschäfts rasch und völlig ungezwungen herbeiführen.
Zugleich lassen sich auch die erwirtschafteten Gewinne bzw. aufgelaufenen
Verluste, die bis dahin von entsprechenden Kursänderungen zwischen den
Abrechnungszeitpunkten im betreffenden Markt hergeholt sind, die bislang
aber nur auf dem Papier stehen, auf diese Weise in gerader Linie verwirklichen.*
Der nach Komplettierung einer Transaktion ins Reine gebrachte Gewinn
wird dem Verrechnungskonto des Händlers gleich nachdem gutgeschrieben,
Liquidität in Höhe des eingelegten "initial
margin" obendrein zurückgestellt; etwaige Verluste werden mit Letzterem
verrechnet, nötigenfalls ist nachzuschießen.
[* Einer jederzeitigen
Glattstellungsmöglichkeit kommt nicht nur für das Trading mit Futures
ganz entscheidende Bedeutung zu, sondern hilft in ebensolcher Weise
dem Hedger, Anpassungsentscheidungen
rasch umzusetzen.]
Selbstverständlich
bedarf es zur Einleitung und Umsetzung eines Gegengeschäfts keiner weiteren
Hinterlegung von Margin. Im Gegenteil steht dem Kontoinhaber das (um
etwaige Gewinne/Verluste berichtigte) "initial margin" in Geld sofort
nach Aufhebung der jenem gegenüberstehenden Terminkontrakte wieder zur
freien Disposition (= Kapital freisetzendes Geschäft). Unverzichtbare
Vorbedingung für eine jederzeitige Veräußerbarkeit von Futures im markttechnischen
Sinne ist wieder ein tadellos arbeitender,
liquider Sekundärmarkt
im Börsenterminhandel, in dem Gegengeschäfte bei hoher zeitlicher Verfügbarkeit
und bei geringen Kosten zu angemessenen und marktgerechten Börsenpreisen
fortlaufend durchführbar sind. – Um das bisher Gesagte noch einmal im
Wesentlichen zusammenzufassen und klar zu machen: Durch Formulierung
einer dem Eröffnungsgeschäft entgegengerichteten Order mit Glattstellungsvermerk
("Glattstellungsgeschäft", Gegengeschäft, "closing transaction",
"offsetting"; "round turn"; Einleitung der Order durch:
"Closing ..." (C), "Zum Glattstellen ...") und Vollzug derselben durch
einen geregelten börslichen Umsatzakt dispensieren sich die Handeltreibenden
an den Terminmärkten auf höchst einfache Weise von jeglicher Verpflichtung
aus ihren vorher eingeleiteten, bis dahin noch ungedeckten Futures-Kontrakten
und verwirklichen hierdurch, je nach Ausgang der Geschäfte, ihren angewachsenen
Buchgewinn oder aufgelaufenen Buchverlust. Die praktische Anleitung
dazu lautet kurzum:
Hat
man anfangs zur Eröffnung Futures gekauft (Long-Position), so muss man
nachher eine schließende Verkaufsorder erteilen, um die Position
glattzustellen; hat man anfangs Futures verkauft (Short-Position), so
muss man nachher eine deckende Kauforder einreichen, um die Position
wieder einzudecken.
Ein einfaches Beispiel: Ein Händler ist
mit 5 Oktober-Zucker ("Sugar
No. 11 World") bei einem Kurs von 19,25 (US-Cent pro
lb) "short gegangen",
der Markt steht derzeit bei, sagen wir, 19,03, und unser Händler beabsichtigt,
seine Minusposition nun wieder einzudecken, um den vorliegenden Buchgewinn
zu verwirklichen. Er erteilt zu diesem Zweck beispielhaft folgende Order:
"Closing Buy 5 October-Sugar No. 11 at 19,03." Nach Weiterleitung
der Limit-Order an die Börse
kommt das Gegengeschäft annahmegemäß zu dem hier ausbedungenen Preis
wie gewünscht zustande, die Short-Position ist damit geschlossen, der
Gewinn monetisiert.
Die
vertragsrechtliche Bindung an ehedem übernommene Verpflichtungen aus
dem Kontraktverhältnis, andererseits aber auch alle Anrechte hieraus,
werden demzufolge durch ein spiegelbildliches Gegengeschäft ("peremtorisch")
außer Kraft gesetzt und damit aufgehoben. Gleichzeitig führt ein solches
zu einem wechselseitigen Ausgleich der verbliebenen Zahlungsansprüche,
abgewickelt durch die Clearingstelle. Im vorstehenden Fallbeispiel etwa
ließ sich im Ergebnis ein (Brutto-)Profit
von: 22 "ticks"* à
11,20US-$ mal 5 Kontrakte =
1232US-$
verwirklichen, der dem Trading-Konto dann auch sogleich gutgeschrieben
wird.
[* Hinweis: Die
Tick-Größe von Future auf
Zucker an der ICE Futures U.S. beträgt 0,01 US-¢ (ein hundertstel
US-Cent; dies entspricht bei einem festliegenden Kontraktumfang von
112000 lbs 11,20 US-$ für den
Kontrakt).]
Ganz
anschaulich gesprochen:
Der Inhaber einer Kaufposition
(Long-Position) in Futures stellt seine Gesamtposition durch Verkauf
identisch ausgestalteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl
glatt ("closing sale transaction")*; der Inhaber einer Verkaufsposition
(Short-Position) in Futures deckt sich durch Rückkauf identisch
ausgestatteter Futures-Kontrakte in gleicher Kontraktanzahl ein (Deckungskauf,
"closing purchase transaction").
[* In der Verfahrensweise
gleicht die Glattstellung eines Postens in Futures damit in der Durchführung
der von Effektengeschäften: Der Käufer von 100 Stück ABCD-Aktien etwa
stellt seine Position glatt, indem er Stück 100 ABCD-Aktien verkauft.
Dies ist dann und deshalb möglich, wenn und weil ein einheitliches Produkt
durch andere seiner Art ersetzlich ist.]
Rechtlich
genommen begründen der eine Long-Position glattstellende Verkauf in
Futures gleichwie der eine Short-Position eindeckende Kauf einander
aufhebende Vertragsverpflichtungen, womit die zunächst gegenüber
dem Clearinghaus verbindlich vorgenommene und sonach rechtsgültige ("unbedingte")
Liefer- und Verkauf- bzw. Kaufverpflichtung auf Termin (nach letztmaliger
Verrechnung über die Clearingstelle und Begleichung aufgelaufener Gewinne
und Verluste durch die jeweiligen Positionsinhaber) umgehend gegenstandslos
wird. Die Wirksamkeit des ersten Börsengeschäftes wird also mit dem
zweiten Börsengeschäft (dem Gegengeschäft) zur Gänze aufgehoben (neutralisiert).
Die betreffenden Kontrakte sind aus dem Markt, die Vertragsbeziehung
ist hernach beendet, der Halter ist fertig mit dem Kontrakt, er ist
ihn los und ledig. Auch sonstige Anwärter, die Rechtsansprüche irgendwelcher
Art noch erheben könnten, sind jetzt keine mehr im Spiel.
Logisch
ausgeschlossen ist damit grundsätzlich der Fall, dass für ein und dasselbe
gesonderte spekulative Konto eine Long- und eine Short-Position
in Futures-Kontrakten in einem fraglichen Markt ("futures
series") nebeneinander bestehen oder sonst sich hierdurch wechselseitig
ins Gehege kommen können.*
[* Einer Ausnahmeregelung
hierzu unterliegen ordnungsgemäß deklarierte Hedge-Positionen immer
dann, wenn ihre einzelnen Long- und Short-Positionen sich zwar aus identischen
Futures zusammensetzen, dabei jedoch von unterschiedlichen
Hedgegeschäften hergenommen
worden sind. Von dem Verbot eximiert sind überdies angeschlossene Börsenmitglieder
("member firms"), deren Kunden-Positionskonten auf Brutto-Basis
geführt werden.]
Die
Clearingstelle (Liquidationsbüro,
Abrechnungsstelle, "clearing house") ist die zentrale Institution,
die das Marktgeschehen im Handel mit Futures ohne Unterlass aufmerksam
überwacht und es in ihren Büchern dokumentiert. Ihr vornehmstes Amt
ist es, jedem eingeleiteten (offenen) Kontrakt die unmittelbare Marktgegenseite
zu stellen. Wo immer es auf dem Terminmarkt zu einer vorschriftsmäßigen
kompensierenden Transaktion von Futures kommt, schreitet das Clearinghaus
der Terminbörse eigenständig und selbsttätig augenblicklich ein und
berichtigt die in gleicher Zahl sich einander gegenüberstehenden aufhebenden
Posten. Zurück bleibt auf den einzelnen Positionskonten hiernach im
Ganzen eine Nettoposition von gleich null. Auf diese Weise werden die
Händler an den Märkten in die Lage gesetzt, ohne weiteres Zutun von
ihrer Seite sich aller Unsicherheiten, desgleichen aller übernommenen
Verpflichtungen, freilich auch aller Ansprüche, die zuvor aus der Begründung
ihrer Posten hervorgegangen sind, kurzerhand zu begeben, ohne je die
Belange des ursprünglichen Vertragspartners anzutasten, oder diese wohl
gar zu übergehen ("Reversibilität von Futures"). Denn die Lücke, die
durch eine vorfristig aufgehobene Position des einen Teils hinterlassen
wird, füllt ein anderer sofort wieder aus. Auf dessen Schultern werden
alle Rechte und Verpflichtungen aus dem Kontrakt überwälzt. Der Terminhändler
räumt diesem damit geräuschlos das Feld. Hierdurch ist ein vollgültiger
Ersatz geschaffen. Das für spekulativ ausgerichtete Marktpersonen bedeutsame
finanzielle Ergebnis
aus den einzelnen Posten in Futures lässt sich nach allseits bekannten
Rechenverfahren stets genau beziffern. Es beruht allein auf dem Kursunterschied
zwischen dem Kontraktpreis aus dem gekauften und dem verkauften Futures,
bereinigt um die
Kosten des Börsenhandels
(vgl. darüber: Geldbewegungen
innerhalb eines Margin-Kontos bei spekulativen Positionen und "maintenance
margin").
Futures
sind nach dem Vorstehenden offenkundig weniger auf endfällige physische
Erfüllung als vielmehr auf regen Handel ausgerichtet (Differenzhandel).
Sie werden je auf ihren Termin
abgeschlossen, welcher im Falle von belieferungsfähigen Futures zugleich
die Frist bestimmt, innerhalb der das Eindeckungsgeschäft zur Durchführung
gebracht werden kann. Dass mit Herannahen des Fälligkeitsdatums eine
Vielzahl von Marktteilnehmern Kontrakte des nunmehr ablaufenden Termins
durch ein Gegengeschäft auch in Wirklichkeit glattstellt, das geben
die Zahlenwerke der Börsenstatistiken unzweifelhaft zu erkennen, nämlich
dadurch, dass nicht allzu lange vor Fälligkeit bei der betreffenden
Futures-Serie auf dem fraglichen Terminmarkt regelmäßig ein deutlicher
Rückgang in der Kennzahl des "open
interest" festzustellen ist.
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Einzelheiten des Gegengeschäfts

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