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Öffnung von Positionen in Futures
und Glattstellung
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Mit Futures lässt sich gleichermaßen an
steigenden wie an fallenden Kursen Gewinn ziehen. Dem Händler mit ausgeprägtem
Sinn für die Spekulation
auf Termin (dem Futures-Trader) geben sie
für sein Zweckstreben vielfach sogar das einfachste und bequemste Hilfsmittel
an die Hand. Für alle gewagten Einzelgeschäfte gilt beim Ersteinstieg
in einen Futures-Kontrakt: Wer auf steigende Kurse rechnet,
kauft Futures ("geht
long"); wer dagegen
auf fallende Kurse setzt, verkauft
Futures ("geht short").* So mag etwa im August 2024 ein privater
Händler (Trader) in Erwartung höherer Terminpreise von
Gold seinem Broker einen
Auftrag erteilen über den Kauf von beispielsweise drei Dezember-2024-Gold-Futures-Kontrakten,
auszuführen an der Terminbörse
COMEX in New York (eine Abteilung der CME Group; das
bezügliche Produktkürzel oder "Börsenkürzel" ("trading symbol")
für Gold ist GC), im Preise
limitiert, etwa nicht mehr als 1920US-$
für die Unze. Das beauftragte Handelshaus wird sich als Kommissionär
daraufhin um die bestmögliche Ausführung bemühen, indem es den hereingenommenen
Transaktionswunsch im Dienste des Kunden
(= Kommittent) über Weiterleitung
an die Börse in eigenem Namen, aber für Rechnung und Wirtschaft des
Kunden – wofern möglich – zum gerade herrschenden Marktpreis, höchstens
jedoch zum anfangs gesetzten
Limitpreis von 1920, mithilfe
der Börsentechnik zusammenzuführen sucht
(= Finanzkommissionsgeschäft).
[* Anmerkung: Der
Name "Kauf" und "Verkauf eines Futures" ist von bloßer handelstechnischer
Natur und sagt nichts aus über die rechtliche Gestalt eines hierdurch
vermittelten später möglichen Effektivgeschäfts aus.]
Bei der Auftragerteilung über
Futuresgeschäfte ist zu beachten, dass die
kleinst zulässige Partie (Abschlusseinheit und Mindestordergröße) stets
genau mindestens je einen (1) Futures-Kontrakt umfassen muss.
Der Handel in gebrochenen Kontraktzahlen ist bei Futuresgeschäften nicht
zulässig und scheidet somit aus. Jedem Futures selbst unterliegt wiederum
eine ganz bestimmte Menge an Gütern oder Finanztiteln als einheitliches
Ganze, im obigen Beispiel sind dies 100 Feinunzen Gold ("contract
size"). Sollen größere Mengen gehandelt werden, so muss die Zahl
der in Auftrag gegebenen Futures-Kontrakte ein rundes Vielfaches davon
betragen.* Überdies kann jeder Futures, der von seiner Art zugleich
an mehreren Börsen zugelassen ist, für gewöhnlich nur an derjenigen
Terminbörse gehandelt werden, die ihn als ihr zugehöriges Produkt listet
und von dem er sich beim Kauf oder Verkauf herschreibt.**
[* In dieser Note
sei der vorteilhafte Sachverhalt hervorgehoben, dass dank der Standardisierung
von Futures eine einzelne größere Order, die gleich mehrere Kontrakte
umfasst, teilbar in dem Sinne wird, dass sie sich an der Börse mühelos
auf verschiedene Gegenparteien verteilen lässt.]
[** In einigen
wenigen Ausnahmefällen lassen sich Futures wahlweise zwischen zwei oder
mehr Terminbörsen handeln, so nämlich, wenn zwischen diesen im Vorhinein
rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung
("offset agreements", "clearing links") getroffen wurden
und in Geltung stehen.]
Futuresgeschäfte erfordern zu ihrem Abschluss
keineswegs ungewöhnlich große Kapitalsummen. Sie lassen sich selbst
mit knapp bemessenen Mitteln vornehmen.* Bis auf eine ordentlicherweise
schon im Voraus einzubringende Sicherheitsmarge
("inital margin") von ungefähr 5 bis 20 Prozent des Kontraktgegenwertes
sowie die Begleichung der allfälligen Börsenspesen (Maklergebühren,
Provisionen; "exchange fees", "brokerage", "commission")
löst die Eröffnung eines Futuresgeschäftes ("opening trade",
"half-turn") als solche in diesem Zeitabschnitt aus sich heraus
keine weiteren Geldbewegungen aus. Die von Aktien-, ETF- und anderen
Wertpapiergeschäften her bekannten sofort fälligen Anschaffungsausgaben
oder etwa vorgängig auszulegende Prämien*, wie von Optionsgeschäften
her gewohnt, finden sich beim Abschluss von Futures-Kontrakten jedenfalls
nicht vor.
[* Die zur Kontoeröffnung
bei einem Brokerhaus ("full-service
broker", FCM) aufzubringenden Mindesteinlagen zur Vornahme von für
Terminkontrakt-Geschäften liegen heutzutage im Bereich von lediglich
10000 US-Dollar, unter Umständen
zum Teil selbst deutlich darunter.]
[** Mithin kann
es bei Futures-Geschäften weder eine Volatilitätsprämie noch einen Zeitwertverfall
geben.]
Nach erfolgtem Zustandekommen des hier
beispielhaft gezeigten Auftragskaufs an der US-amerikanischen Börse
COMEX besitzt der Auftraggeber nunmehr einen offenen Kaufposten
in Futures über drei Dezember-2024-Gold-Kontrakte zum börslich ausgehandelten
Einstandspreis (Futureskurs). Keinesfalls kommt es dabei an dieser Stelle
vorzeitig zu einem Austausch des zugrunde liegenden Handelsgegenstandes,
dem Underlying des Futures, gegen Geld. Bei allen wie immer gearteten
Futures, die zur Erfüllung überhaupt eine tatsächliche Unterbringung
ganz bestimmter Sachgüter gegen Barzahlung verlangen, kann die Auslieferung
des Underlying einzig und allein zum Laufzeitende des Kontrakts, also
mit Eintritt des "Termins", vollzogen werden.
Jeder Futures hat grundsätzlich eine im
Voraus festgelegte, eindeutig begrenze Laufzeit, an deren Ende die
Leistungspflichten aus dem
Kontrakt nach Anleitung der Börse abschließend zu erfüllen sind ("unbedingtes
Termingeschäft"). Nach außen grob kenntlich gemacht wird der Erfüllungszeitpunkt
bzw. -zeitraum durch den standardisierten
Fälligkeitsmonat des Futures,
d.i. der Name des "Termins",
den er wie eine Art Stempelmarke an sich trägt. Das Genauere hierzu
findet sich gesondert für jeden in Verkehr gebrachten Futures in den
einschlägigen Börsenregeln, die an Ort und Stelle öffentlich vorliegen
und auch im Netz jederzeit offen einsehbar sind. Die Leistungspflicht
(Erfüllungsgeschäft) aus dem oben beispielhaft berufenen Gold-Futures
steht demgemäß erst späterhin zur Erfüllung an, das ist nicht eher als
im Dezember 2024, wenn der Zukunftstermin Gegenwart geworden ist.
Vom Rechtsstandpunkt aus verpflichtet
sich der Käufer eines Futures (=
Inhaber oder Halter eines Terminkaufvertrages, "Long")
mit Eingehung des Geschäfts ("opening transaction", "enter
into a contract") dazu, die vereinbarte Handelsmenge bzw. den übereinkunftsmäßigen
Wert des als Grundlage dienenden Wirtschaftsgutes (Kontraktumfang, Kontraktvolumen,
Schlusseinheit, "unit of trading", "contract unit"; dem
vorerwähnten Beispielsfall treu bleibend ein ganz bestimmtes Quantum
Gold) zu dem auf der Börse ausgemachten Preis je Einheit – dem Abschlusspreis
("delivery price") – "zum Termin" anzukaufen. Dem Verkäufer eines
Futures (= Inhaber eines Terminverkaufsvertrages,
"Short") als Konterpart des Käufers fällt die Pflicht zu, zu
demselben Termin die nämliche festbestimmte Menge des bezüglichen Gutes
zum gleichen Preis je Einheit zu verkaufen. Die wechselseitigen Leistungen
selbst sind zwar etwas Künftiges, werden aber durch das Futures-Geschäft
schon jetzt vertraglich ausgemacht und damit für später gesichert. Der
Standardvertrag des Futures begründet die schuldrechtliche Vereinbarung,
die beide Seiten gegenseitig an ihr Leistungsversprechen bindet. Unmittelbarer
Gegenstand von Futures-Geschäften ist sonach nicht etwa eine gegebene
Menge an einer der Gattung nach genau gekennzeichneten Ware bzw. eine
gegebene Anzahl von bestimmten handelbaren Anteils- oder Schuldtiteln
(Effekten) o.dgl., sondern
das vertraglich zugesicherte Verfügungsrecht an dem betreffenden Aktivum
("underlying asset"; Vermögensposition) in einer vorher festgesetzten
zukünftigen Zeit.*
[* Ein Geschäft in Futures darf
deshalb nicht ohne Anstoß gleichgesetzt werden mit einem Investment
in seinem ureigensten Wortsinne: "Auszahlung jetzt – (erwartete Mehr-)
Einzahlung später".]
Hier sei der Ort darauf hinzuweisen, dass
die Begründung einer Short-Position
(Minusposition) in Futures weder voraussetzt, dass der (Leer-)
Verkäufer den zugrunde liegenden Marktgegenstand gleich zur Zeit
des Terminverkaufs handreiflich in seinem tatsächlichen Besitzstand
hat bzw. hält noch ein solcher auch nur in der Gegenwart schon körperlich
fertig vorhanden sein muss. So kann beispielshalber mit einem "Corn"-Futures
zu heutiger Zeit die Futterpflanze Mais (nicht Roggen) verkauft werden,
die noch gar nicht vorrätig, denn angepflanzt worden ist. "Short zu
gehen" an den Terminbörsen ist von hieraus also gar nichts Sonderliches
– für den wirklich besitzenden so wenig wie für den besitzlosen Händler.
Vielmehr wird dort – anders etwa als es an den Aktienbörsen hauptsächlichst
der Fall ist – von so verstandenen
Leerverkäufen ebenso selbstverständlich
Gebrauch gemacht wie von Käufen von Terminkontrakten.
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Der Händler in Futures hat es keineswegs
nötig, einen einmal aufgebauten Termin-Posten jedes Mal bis zu dessen
Endfälligkeit durchzuhalten. Er kann nämlich, sofern er seine vertragsmäßige
Bindung schon vorher wieder aufzuheben entschlossen ist, wann immer
er möchte während der Abhaltungszeiten an der Börse dafür Deckung finden.
Hierdurch entbindet er sich von der Leistungspflicht aus dem Futures.
Die Eindeckung selbst wird durch ein börsliches
Gegengeschäft
(Realisationsgeschäft, "closing transaction", "reversing trade"),
das ist der Abschluss eines gegenläufigen, ansonsten identisch ausgestalteten
Kontrakts, herbeigeführt ("offsetting transaction"; darüber und
ausführlich über den "Termin" von Futures vgl.
folgende Seite).
Eine begonnene Spekulation in Futures à la hausse wird demgemäß
durch Verkauf von Futures, eine Spekulation à la baisse
durch Kauf von Futures in jeweils gleicher Art und Zahl wieder
aufgehoben und auf diese Weise verwirklicht. Wann und zu welcher Gelegenheit
er die deckungsgleiche Gegenoperation durchzuführen gedenkt, ist seinem
freien Belieben überlassen, wenn er diese nur während der Laufzeit seines
Futures, spätestens aber mit Heranrücken des Erfüllungstermins, zur
Börsenzeit in Auftrag gegeben und abgeschlossen hat. Solchermaßen lässt
sich jede gehaltene Position auf bequeme und denkbar einfachste Weise
in einem einzigen Zug wieder egalisieren. Durch den Abschluss eines
übereinstimmenden Gegengeschäfts verwirklicht der Händler überdies einen
nach einer Marktwertänderung sich einstellenden Gewinn- oder Verlustsaldo,
der gleich nach der obligatorischen Verrechnung unter Mitwirkung des
der Börse angeschlossenen Clearinghauses
seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet wird. Schließlich und endlich
bewirkt ein "reversing trade" eine vollständige Aufhebung und damit
eine Lösung von sämtlichen kontraktlichen Rechten und Verpflichtungen
aus dem ursprünglich vorgenommenen Einleitungsgeschäft. Der Kontrakt
ist damit aus dem Spiel, der Händler geht hernach "glatt" von der Börse.
Futuresgeschäfte
sind gewagte Geschäfte. Der Börsenpreis von Futures ("futures price"),
von dessen Verlauf das Geschäftsergebnis unmittelbar abhängt, wechselt
für gewöhnlich von Augenblick zu Augenblick, ohne sich je mit völliger
Gewissheit vorausbestimmen zu lassen. Bereits im nächsten Augenblick
kann ein Futures im Kurs höher oder tiefer stehen als eben noch im Abschlusszeitpunkt.
Durch jede Bewegung im Kurs erhält der Kontrakt ganz entsprechend jedes
Mal einen neuen selbständigen Augenblickswert und Preis, der wiederum,
je nach Richtung der damit bezogenen Position, seinem Halter einen Geldgewinn
oder Verlust in demselben Verhältnis beschert. Auf eben diesem Mechanismus
bauen nun ebenso grundlegende wie einfache Trading-Strategien auf. So
wird eine alleinstehende (singuläre) spekulative Long-Position in Futures
(Kauf des Futures als "Outright-Geschäft") allemal dann eingenommen
und gehalten, wenn der Terminhändler sich ausrechnet, dass der Wert
des "underlier", und mit diesem auch der Futureskurs*, in nächster
Zeit, längstens aber zum Termin, sich steigern wird ("bullish position").
Für den zur Spekulation aufgelegten Inhaber einer Short-Position (den
Verkäufer von Futures) gilt sinngemäß das gerade Gegenteil. Er verkauft
Futures, wenn und weil er darauf rechnet, dass der Wert des "underlier",
und mit ihm auch der Futureskurs, sich fortab herabsenken wird ("bearish
position").
[* Grundsätzlich
gilt: Der Wert eines Long-Futures-Kontrakts wird sich erhöhen, weil
und insofern sein Underlying im Werte steigt, und umgekehrt; der Wert
eines Short-Futures-Kontrakts wird sich erheben, weil und insofern sein
Underlying im Werte fällt, und umgekehrt. Zur eingehenderen Betrachtung
des Zusammenhangs zwischen dem Verlauf von Spotmarktpreis und Futureskurs
sei auf das folgende Kapitel
verwiesen.]
Fasslich und einleuchtend erscheint dies
deshalb, weil die für den Kauf des einem Futures unterliegenden Marktgegenstandes
maßgebliche Summe über den Terminkurs zwar in der Gegenwart an der Börse
ausgehandelt wird, diese aber – sofern in der Zwischenzeit ein Gegengeschäft
ausbleibt – erst später zum Erfüllungstermin bar auszulegen resp. zu
verrechnen ist, während das betreffende Handelsgut sich seinerzeit zu
einem vielleicht höheren oder tieferen Marktpreis umsetzt. So mag z.B.
im Dezember 2024 der Barpreis einer Feinunze Gold auf
2000US-$
stehen. Unser Händler, der im August des Jahres seine Dezember-2024-Gold-Futures
zu einem Börsenterminkurs von 1920
gekauft hat, könnte sich jetzt über eine inzwischen angehäufte Margengutschrift
von 80 US-$ je Unze freuen.** Bei einem normierten Umfang eines
Kontrakts von jeweils 100 Feinunzen hat er mithin einen Reingewinn aus
seinen drei Futureskontrakten von 3 x 100 x 80US-$
= 24000US-$
erhandelt (das Nähere darüber vgl.:
Gewinn und Verlust aus Futures-Geschäften).
[* Im Falle
eines fixen Termingeschäfts ("forward
contract", Lieferungsgeschäft) gleichen Umfangs hingegen könnte
er sich das Quantum Gold im Erfüllungszeitpunkt für
1920 US-$ je Unze in vertragsmäßiger
Weise zuliefern lassen und es zum herrschenden höheren Spotmarktpreis
von 2000 US-$ je Unze sofort
wieder losschlagen. Von Zinseffekten und vom Abrechnungsverfahren abgesehen
steht das Forward-Geschäft dem Futures-Geschäft sonach bei Fälligkeit
an Gewinn und Verlust stets gleich.]
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Der Fälligkeitszyklus
von Futures: die Kontrakt-Monate
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