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Futures-Kontrakte und der Handel
mit Futures
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Allgemeine Grundzüge
von Futures
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Futures
sind für einen schwungvollen Markthandel wie geschaffen. Jeder gesicherte,
wohl ausgebildete Marktverlauf ist freilich an gewisse Voraussetzungen
und Regeln gebunden. Für einen vorschriftsmäßigen Handel, besonders
mit Futures, sind zweifelsfrei verbürgte Bestimmungen der Börsen von
grundlegender Wichtigkeit. Hierunter fallen sämtliche Ordnungsregeln,
die auf einen leichten und schnellen Zugang zu den Märkten gerichtet
sind, auf Verkehrsfreiheit und Rechtssicherheit, ein
Regelwerk,
das gleichzeitig Transparenz (Klarheit, Durchschaubarkeit) und Fairness
(Redlichkeit) im Handelsverkehr gewährleistet – alles dies immer unter
der Nebenbedingung erschwinglicher und wettbewerbsfähiger Kosten (Transaktionskosten).
Um diesen mehrfachen verkehrstechnischen
Anforderungen Genüge zu leisten, ersetzen die Terminbörsen die Vielheit
von sonst nötigen vorvertraglichen Einzelregelungen* schon ganz
an der Spitze durch eine brauchbare Vereinheitlichung ihrer Erzeugnisse,
das ist durch Standardisierung
von Futures. So wird jeder der von den Börsen vorbereitete Futures
erst durch Aufnahme aller für den Handel wichtigen und beachtenswerten
Punkte in das Vertragswerk in einen gebrauchsfertigen Zustand gebracht.
Durch eine derart mustergültige Entwurfsvorlage liegt der Vertragsinhalt
jedes aufgeführten Futures (seine Kontraktform) – bis auf den auszuhandelnden
Preis, also Terminpreis – in allen nur erdenklichen Einzelheiten und
mit zweifelloser Genauigkeit dauerhaft fest. Kurz ausgedrückt, Futures
gelangen allein und ausschließlich in musterhaft vereinheitlichter Form
an den Markt – was ohne Zweifel die Geschäfte außerordentlich vereinfacht,
die Rechts- und Planungssicherheit erhöht und zu einer regeren Teilnahme
am Handel ermuntert.
[* Darunter gemeint
sind willkürliche Einzelregelungen, wie sie bei den bilateralen Vertragsunterhandlungen
gewohntermaßen auftauchen, die dem Abschluss von nicht börsengehandelten,
nicht standardisierten Termingeschäften (so etwa den sogenannten
Forward-Kontrakten)
regelmäßig vorausgehen. Durch Standardisierung der Futures wird insbesondere
der leichteren Übertragbarkeit halber eine künstliche Vertretbarkeit
(Fungibilität) der Kontrakte ihrer Art untereinander geschaffen. – Wertpapiere
der Wertpapierbörsen dagegen bedürfen einer Standardisierung in der
hier angesprochenen Prägung nicht, weil Effekten schon von Haus aus
die leichte Umlaufsfähigkeit mitgegeben ist.]
Genauere Auskunft über die Artbeschaffenheit
von Terminkontrakten geben die sogenannten
Terminkontraktspezifikationen
(Kontraktbedingungen, "standardized contract terms"), wie die
internationalen Derivatebörsen
sie in ihren Regelgebäuden schriftlich niedergelegt haben. Diese finden
sich im Internet auf ihren Netzseiten vor, wo sie zu jedermanns Kenntnisnahme
frei zugänglich sind. Solche von den Börsen erlassene Kontraktformulare
zeichnen gewissermaßen ein Charakterbild jedes einzelnen zur Auswahl
stehenden Futures-Artikels und vermitteln damit wichtige Aufschlüsse
über dessen Wesensmerkmale und Eigenschaften. Aus den zum Muster aufgestellten
Bedingungen für Futures-Kontrakte sind in einer Übersicht die folgenden
Hauptpunkte namentlich herauszuheben:
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Art, Menge und Güte des dem Futures
zugrunde liegenden Marktgegenstandes ("underlying asset",
"underlying variable", "underlier", "underlying",
"instrument"), d.h.
Umfang und physische Attribute des bezeichneten Basisinstruments,
so z.B.: "100 Feinunzen
Gold von mindestens 995er Feinheit", oder, wie beispielsweise im
Falle einer langfristigen Anleihe (Bond) als unterliegendem Markgegenstand:
"nominal 100000€
einer Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland, ausgestattet
mit einem Kupon von 6 Prozent und einer Restlaufzeit von
8½- bis
10½ Jahren am Lieferungstage";
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der erste und letzte Handelstag des
Kontrakts sowie der Fälligkeitstag, und damit auch die Gesamtlaufzeit
("lifetime") des Futures von seiner Markteinführung bis zum
Termin ("month of delivery");
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die täglichen Börsenhandelszeiten
("Börsenstunden"), gegebenenfalls getrennt nach
Handelsphasen
("trading sessions") resp. nach der Wirkungsstätte (Handelsplattform;
"trading system"), wie z.B.
die für den Futures angesetzten Abhaltungszeiten für den Parkett-
und den Computerhandel, i.d.R.
bekannt gegeben nach lokaler Uhrzeit;
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die Preisfestsetzung, d.h.
die Art und Weise, wie und in welcher Währung der Börsenpreis von
Futures (der Futureskurs)
förmlich zu notieren ist (z.B.
in US-Dollar und US-Cent je Feinunze Gold, auf eine Nachkommastelle
genau), sowie
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der im Handel
geringstmögliche Kursänderungsbetrag
("tick"; so bspw.: "Mindestkursvariation von nicht weniger
als 0,10 US-$ je Unze und ein rundes Vielfaches davon") nebst etwaigen
Preislimits (z.B.
"keine Kursänderungen innerhalb einer Handelsperiode von mehr als
75 US-$ je Feinunze, berechnet auf den amtlichen Schlusskurs des
Vortages"), und
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die Abwicklungsbedingungen terminfälliger
Kontrakte ("settlement terms"), also Regelungen über die
Abwicklung der physischen
Lieferung von Realgütern, insbesondere die Festlegung des ersten
und letzten Lieferungstages andienbarer Marktgegenstände ("delivery
period"), sowie endlich gesonderte Vorschriften zu den dafür
infrage kommenden Lieferorten ("delivery location") und auch
die Zahlungsweise ("method of payment"). Im Falle unanbringlicher
Grundinstrumente, wie es bspw. Indices sind, treten an deren Stelle
einschlägige Weisungen, unter welchen Klauseln ein
Barausgleich ("cash
settlement") abschließend zur Durchführung zu bringen ist.*
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Hinzu kommen: die
Produktkennung ("product
identifier", "product ID" und falls vorhanden "product
ISIN") des Futures, ferner auch die internationale Kennnummer
ISIN des zugrunde liegenden Marktgegenstandes,
sowie die Angabe der Landeswährung
für das Produkt ("product currency").
[* Hinweis: Die
Beschaffenheit der zugrunde liegenden Wirtschaftssache (Basiswert, Bezugswert,
Basisobjekt, Basisprodukt, "underlying asset") kann bei derivaten
Instrumenten grundsätzlich ebenso wohl von körperhafter als von abstrakter
Natur sein. Futures, die nach dem Vorbild körperlicher Gegenstände und
Waren gebildet sind (also solche auf Basisgüter, wie Bodenerzeugnisse,
Vieh, Edelmetall, Wertpapiere oder auf andere selbständig bewertbare
vertretbare Sachen es sind), lassen sich bei Erreichen der Terminfälligkeit
durch gegenständliche Lieferung der Sache erfüllen, während Futures
auf abstrakter Unterlage (wie bspw. auf
Indices, Volatilitäten, Zinssätze,
Emissionsrechte oder andere bestimmte wirtschaftliche Vorteile) wegen
mangelnder Lieferfähigkeit des Grundinstruments am Laufzeitende durch
Wertausgleich zu vollenden sind.]
Futures
sind eindeutig abgefasste, in hohem Maße vereinheitlichte (normierte),
an Terminbörsen ausgehandelte, mit voller innerer Rechtskraft versehene,
also rechtsgültige und klagbare Verträge über künftige Leistungen. Die
Standardisierung der Vertragsbedingungen schließt alle leitenden sachlichen,
räumlichen und zeitlichen Gesichtspunkte ein, so dass, um den Abschluss
verbindlich zu machen, für den ausgesuchten Futures lediglich noch der
Kontrakt-Preis (der Futureskurs) börsenmäßig auszuhandeln ist. Alle
übrigen Punkte gelten von vornherein als ausgemacht. Insofern ist ein
Futures-Kontrakt ("futures contract") mit einem von außen her
vorgezeichneten, bis zu einem gewissen Grade inhaltlich fest umrissenen,
nicht mehr abdingbaren Standardvertrag gleichzusetzen.*
[* An sich sind
die Terminbörsen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Standardverträge
von Futures frei, müssen dabei jedoch selbstverständlich den geltenden
Rechtsvorschriften Beachtung zuwenden. Hervorzuheben ist ferner, dass
durch das Regelwerk einer Terminbörse nicht nur die Rahmenbedingungen
für den Handelsablauf genau abgesteckt sind und durch standardisierte
Vertragsverhältnisse die erforderliche Rechtssicherheit für den Verkehr
mit Futures geschaffen wird. Vielmehr sind auch die wesenseigenen Merkmale
der ihnen unterliegenden Marktinstrumente ("underlying") selbst
genormt, vereinheitlicht, standardisiert und genau verzeichnet. Unsicherheiten
über Menge, Güte und Beschaffenheit (Kontraktumfang und Basisqualitäten)
werden hierdurch in der Tat fast vollständig ausgeräumt (Fungibilisierung).]
Eine einheitliche Abfassung der auszeichnenden
Kontrakt-Merkmale schon im Voraus gleich beim Entwurf ist im lebendigen
Umgang mit Futures nach allen Seiten von größter Bedeutung. Die Einzelaufstellung
der Kontrakt-Merkmale legt in ihrer Summe nicht bloß offen, was das
Wesentliche und Kernhafte eines Futures ist. Im Besonderen wird durch
deren Vereinheitlichung (Standardisierung) erreicht, dass alle Verträge
gleicher Art als untereinander vertretbar gelten mit dem Erfolg, dass
Futures zu allseits bekannten, einheitlichen Bedingungen leicht und
bequem handelbar werden (Mobilisierung als Zweck der Normung). Die Aufmerksamkeit
der Handelswelt kann sich nachfolgend allein der Preisgestaltung zuwenden.
Für einen regen und ordentlichen Handelsverkehr in
liquide gestellten Märkten
ist eine vorgelagerte Standardisierung der Handelsinstrumente sogar
unverzichtbar. Wer die Absicht hat, in einem bestimmten Futures-Markt
tätig am Geschehen teilzunehmen, braucht sich infolge davon nur noch
auf eine gewünschte Anzahl von Kontrakten* im bevorzugten
Monatstermin** festzulegen
und dafür an der Terminbörse einen für sich annehmbaren Kurs zu vereinbaren.
[* Der Begriff
Kontrakt deckt im Besonderen
zwei verschiedene Sinngehalte: Einerseits bezieht er sich auf den
börslichen Standardvertrag selbst, worin sämtliche der an der Börse
abgeschlossenen Termingeschäfte ihr getreues Spiegelbild finden, als
dessen Exemplar er bestimmend ist für die verabredete Leistung für Gegenleistung;
andererseits bezeichnet er die vorgeschriebene Mindestschlusseinheit
als geschlossene handelbare Einheitsmenge (Kontraktseinheit, Schlusseinheit,
Börsenschluss, Losgröße, "trading unit", "lot"), womit
der dem betreffenden Futures unterliegende Handelsartikel börsenseitig
begabt ist ("basis contract").]
[** Zwar ist der
Umstand der Normung der Marktliquidität unzweifelhaft förderlich, hemmt
allerdings gleichzeitig die für Verkehrsvorgänge in der tatsächlichen
Wirtschaftswelt nötige Effektivkraft des Marktes. Wer also verschieden
davon maßgeschneiderten Laufzeiten oder auch abgestimmten Qualitätsmerkmalen
den Vorzug zuspricht, müsste dazu eigens ein Finanzinstitut einschalten,
das bereit und in der Lage ist, die gewünschten Geschäftsbedingungen
im Rahmen von Einzelverhandlungen über ein frei gestaltbares Termingeschäft
zu gewähren. Von diesem Gesichtspunkt aus handelt es sich allerdings
nicht mehr um die Begriffsform der Futures, sondern um die der (nichtbörslichen)
sog. Over-The-Counter-Termingeschäfte
(Abk. OTC), die mit ihrem Abschluss dann oft zugleich als die einzigen
ihrer Art dastehen.]
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Organisatorische
Voraussetzungen für die Teilnahme am Futureshandel
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Wer den
Handel mit Futures
aufzunehmen entschlossen ist, bedarf zu allem Anfang eines fertig eingerichteten
Trading-Kontos
(Brokerage-Konto, "trading account", "individual brokerage
account"). Ist es dem privaten Händler also mit der Aufnahme des
Futures-Handels ernst, so wird er ein Kommissionshandelshaus (Broker*;
Bank) seiner Wahl aufsuchen, das gewerbsmäßig auf dem Geschäftsgebiet
des Terminhandels verkehrt und ihm Zugang zu den in Aussicht genommenen
Terminbörsen
verschafft. Der Kunde, der bei einem Handelshaus dieses Zweigs ein Trading-Konto
einmal fertig erstellt hat und unterhält, ist fortan berechtigt, seine
laufenden Terminmarktgeschäfte über die bestehende Verbindung dem Vorhaben
gemäß abzuwickeln. Zur wirklichen Umsetzung seiner einmal beschlossenen
Geschäfte hat er nichts weiter nötig als die darauf passenden
Handelsaufträge (Kundenkommissionsauftrag,
Order, "trading order") vorzubringen.** Die auf dem Terminmarkt
vertretenen Finanzdienstleistungsunternehmungen machen alles dies ihren
Kunden nicht sonderlich schwer. Wie selbstverständlich stellen sie nicht
nur laufende Kursdaten und wichtige Marktnachrichten bereit, sondern
sorgen auch für die nötige Software-Ausstattung ("trading platform",
"apps"), welche zur Durchführung von Termingeschäften über Datenleitungen
und Funknetze, sei es von der heimischen Rechenanlage oder unterwegs
von einem mitgeführten Telefon aus, nach den Anforderungen der heutigen
Zeit unentbehrlich geworden und wünschenswert ist. Diejenigen Brokerhäuser,
die einen weiter ausgreifenden Dienst am Kunden anzubieten gewillt sind,
leisten über alledem auf Wunsch nützliche Beratungsdienste ganz im Sinne
einer sorgfältigen Vorbereitung ausgewählter Geschäftsvorhaben. Die
Erteilung von Aufträgen zur Vornahme von Börsentermingeschäften ("order
placement") selbst erhebt keine Riesenansprüche und ist grundsätzlich
in jeder verstehbaren Form zulässig. Alles, was ein Broker vom Auftraggeber
zur richtigen Besorgung einer Order ("order execution") benötigt,
ist eine formgerechte, in sich stimmige Ausformulierung der einzelnen
Order-Bestandteile (Order-Spezifikationen), vorgebracht in Gestalt einer
der vielfältigen börslich vorbereiteten
Auftragsformen (Orderarten).
[* Eine tabellarische
Zusammenstellung einer Auswahl weltweit beschäftigter Futures-Broker
(FCM) auch mit deutschsprachigem Kundendienst findet der geneigte Leser
auf folgender Seite.]
[** Der Verkehr
in Börsentermingeschäften wird auftragsweise durchgeführt. Die darauf
Bezug nehmenden, hier dargestellten Vorgänge sind im Folgenden jeweilig
aus dem Blickwinkel des Auftraggebers (Kommittenten) zu seinem beauftragten
Kommissionshandelshaus (Kommissionär) zu verstehen (Börsenkommissionsgeschäft).
– Hinweis: Zur Einübung in die Handelstechnik wie auch zur Überwindung
von Anfangsschwierigkeiten bieten viele Broker ihren Kunden die Möglichkeit
einer befristeten probeweisen Verwendung ihrer Handelsstation auf dem
Heimcomputer sowie auch zur Benutzung als "App" für den tragbaren Rechner
oder das Telefon für unterwegs ("Demo-Version der Broker-App").]
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Die Verfertigung eines Börsenauftrags
ist im Allgemeinen eine Sache nur von wenigen Augenblicken: Die zur
Erstellung einer in Aussicht genommenen Order erforderlichen Bestandteile
sind zu benennen und diese mit der Order zusammen an die Börse weiterzuleiten.
Doch bevor ein Kundenauftrag die Börse erreicht, geht er notwendig zuerst
durch die Hand des mit der Ausrichtung beauftragten
Brokers. Zur Übermittlung
einer Order an seinen Ort gibt es verschiedene Korrespondenzmittel.
Ein einmal fertig vorbereiteter
Börsenauftrag
kann über das Telefonnetz an einen Kundenbetreuer ("account executive",
AE) des Handelshauses gerichtet sein, er kann in schriftlicher Abfassung
dorthin aufgegeben, oder eben zeitgemäß auf elektronischem Wege ohne
Umweg computergestützt mittels Order-Software ("front-end trading
application") über Funk und durch den Draht online übertragen
werden. Aus einer vollständig vorgebrachten Order, die alle wesentlichen
Einzelheiten des überlegten Börsentermingeschäfts in concreto
erfasst, geht die Handelsabsicht des Auftraggebers in unmissverständlicher
Weise hervor.
Alles dieses setzt weder langwierige Vorverhandlungen
noch bürokratische Hürden oder lästiges Schreibwerk voraus; denn bis
auf die Zahl der zu handelnden Kontrakte im ausgewählten
Termin (ggf. dazu noch die Nennung des Börsenplatzes)
sowie besondere Bedingungen für den auszuhandelnden Börsenterminpreis
– Order-Bestandteile, die bei der Auftragserteilung stets eigens anzuführen
sind – findet der Terminhändler alle übrigen das Futures-Geschäft betreffenden
Vertragspunkte nach Maßgabe des börsenseitig anerkannten Musters (s.o.)
schon fix und fertig vor. Um das weiter Erforderliche kümmert sich ab
jetzt der Broker durch sein tatkräftiges Mitwirken mit bestem Streben
und höchster Sorgfalt im wohlverstandenen Sinne des Kunden. Gleich nach
Empfangnahme und hausinterner Überprüfung des Auftrags ("risk-management
check") wird dieser den ihm zugetragenen Transaktionswunsch den
Weisungen gemäß an die Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten
suchen (Ausführungsgeschäft; "best execution"). Durch Datenübertragung
online eingespeiste Orders gehen in Blitzesschnelle geradenwegs
über das Brokerhaus an die Börse ("Börsendraht", "routing").
Von der Einreichung einer Order, deren Prüfung und Weitersendung zum
Ausführungsplatz ("exchange", "marketplace") bis hin zu
ihrer Erledigung ("trade matching") und Bestätigung des Kontraktschlusses
vergeht im Ganzen gesehen nur eine sehr kurze Spanne Zeit. Nach Besorgung
seiner Order ("order execution") erhält der Kunde vom Broker
eine förmliche Ausführungsbestätigung (Geschäftsbestätigung, Schlussnote,
"purchase and sale statement P&S", "order confirmation")
zurück, die alle wesentlichen Einzelheiten des Geschäftsabschlusses
(wie erteilter Kurs, gehandelte Menge, Handelszeit, Erträge und Kosten
usw.) in einer ordentlichen Übersicht zusammenfasst.
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Öffnung von
Positionen in Futures und Glattstellung
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