 |
Futures-Kontrakte und der Handel
mit Futures
|
 |
Allgemeine Charakteristik
von Futures
|
Futures
sind für einen schwungvollen Markthandel wie geschaffen. Jeder gesicherte,
wohl ausgebildete Marktverlauf ist freilich an gewisse Voraussetzungen
und Regeln gebunden. Für einen vorschriftsmäßigen Handel, besonders
mit Futures, sind zweifelsfrei verbürgte Bestimmungen der Börsen von
grundlegender Wichtigkeit. Hierunter fallen sämtliche Ordnungsregeln,
die auf einen leichten und schnellen Zugang zu den Märkten abzielen,
auf Verkehrsfreiheit und Rechtssicherheit, ein
Regelwerk,
das gleichzeitig Transparenz (Klarheit, Durchschaubarkeit) und Fairness
(Redlichkeit) im Handelsverkehr gewährleistet – das alles immer unter
der Nebenbedingung erschwinglicher und wettbewerbsfähiger Kosten (Transaktionskosten).
Um diesen mehrfachen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen, ersetzen
die Terminbörsen die Vielheit von sonst nötigen vorvertraglichen Einzelregelungen*
schon ganz an der Spitze durch eine brauchbare Vereinheitlichung ihrer
Erzeugnisse, das ist durch Standardisierung
von Futures. So wird jeder der von den Börsen vorbereitete Futures
erst durch Aufnahme aller für den Handel wichtigen und beachtenswerten
Punkte in das Vertragswerk in einen gebrauchsfertigen Zustand gebracht.
Durch eine derart mustergültige Schablonisierung liegt der Vertragsinhalt
jedes gelisteten Futures (seine Kontraktform) – bis auf den Terminpreis
– mit allen nur erdenklichen Einzelheiten vollkommen präzise endgültig
und dauerhaft fest. Kurz ausgedrückt, Futures gelangen allein und ausschließlich
in musterhaft vereinheitlichter Form an den Markt – was ohne Zweifel
die Geschäfte außerordentlich vereinfacht, die Rechts- und Planungssicherheit
erhöht und zu einem regen Handel ermuntert.
[* Darunter gemeint
sind willkürliche Einzelregelungen, wie sie bei den bilateralen Vertragsunterhandlungen
gewohntermaßen auftauchen, die dem Abschluss von nicht börsengehandelten,
nicht standardisierten Termingeschäften (so etwa den sogenannten
Forward-Kontrakten)
regelmäßig vorausgehen. Durch Standardisierung der Futures wird insbesondere
der leichteren Übertragbarkeit halber eine künstliche Vertretbarkeit
(Fungibilität) der Kontrakte ihrer Art untereinander geschaffen. – Wertpapiere
der Wertpapierbörsen dagegen bedürfen einer Standardisierung in der
hier angesprochenen Prägung nicht, weil Effekten schon von Haus aus
die Fungibilität mitgegeben ist.]
Auskunft über die Artbeschaffenheit von
Terminkontrakten geben die sogenannten
Terminkontraktspezifikationen
("standardized contract terms"), wie die
internationalen Derivatebörsen
sie in ihren Regelgebäuden schriftlich niedergelegt haben. Diese finden
sich im Internet auf ihren Webseiten vor, wo sie zu jedermanns Kenntnisnahme
frei zugänglich sind. Solche von den Börsen erlassene Kontraktformulare
zeichnen gewissermaßen ein Charakterbild jedes einzelnen zur Auswahl
stehenden Futures-Artikels und vermitteln damit wichtige Aufschlüsse
über dessen Wesensmerkmale und Eigenschaften. In einer Übersicht herauszuheben
sind die folgenden Hauptpunkte der zum Muster aufgestellten Kontrakt-Merkmale
von Futures:
 |
Art, Menge und Güte
des dem Futures zugrunde liegenden Marktgegenstandes ("underlying
asset", "underlier", "underlying", "instrument"),
d.h. Umfang und physische
Attribute des bezeichneten Basisinstruments, so z.B.:
"100 Feinunzen Gold von mindestens 995er Feinheit", oder, wie beispielsweise
im Falle einer langfristigen Anleihe (Bond) als unterliegendem Markgegenstand:
"nominal 100000€
einer Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland, ausgestattet
mit einem Kupon von 6 Prozent und einer Restlaufzeit von
8½- bis
10½ Jahren am Lieferungstage";
|
 |
der erste und letzte
Handelstag des Kontrakts sowie der Fälligkeitstag, und damit auch
die Gesamtlaufzeit ("lifetime") des Futures von seiner Markteinführung
bis zum Termin ("month of delivery");
|
 |
die täglichen Börsenhandelszeiten
("Börsenstunden"), gegebenenfalls getrennt nach
Handelsphasen
("trading sessions") resp. der Wirkungsstätte (Handelsplattform;
"trading system"), wie z.B.
die für den Futures angesetzten Abhaltungszeiten für den Parkett-
und den Computerhandel, i.d.R.
bekannt gegeben nach lokaler Uhrzeit;
|
 |
die Preisfestsetzung,
d.h. die Art und Weise,
wie und in welcher Währung der Börsenpreis von Futures (der
Futureskurs) förmlich
zu notieren ist (z.B. in
US-Dollar und US-Cent je Feinunze Gold, auf eine Nachkommastelle
genau), sowie
|
 |
der im Handel
geringstmögliche Kursänderungsbetrag
("tick"; so bspw.: "Mindestkursvariation von nicht weniger
als 0,10 US-$ je Unze und ein rundes Vielfaches davon") nebst etwaigen
Preislimits (z.B.
"keine Kursänderungen innerhalb einer Handelsperiode von mehr als
75 US-$ je Feinunze, berechnet auf den amtlichen Schlusskurs des
Vortages"), und
|
 |
die Abwicklungsbedingungen
terminfälliger Kontrakte ("settlement terms"), also Regelungen
über die Abwicklung der physischen
Lieferung von Realgütern, insbesondere die Festlegung des ersten
und letzten Lieferungstages andienbarer Marktgegenstände ("delivery
period"), sowie endlich gesonderte Vorschriften zu den dafür
infrage kommenden Lieferorten ("delivery location"). Im Falle
unanbringlicher Grundinstrumente, wie es bspw. Indices sind, treten
an deren Stelle einschlägige Weisungen, unter welchen Klauseln ein
Barausgleich ("cash
settlement") zur Durchführung zu bringen ist.*
|

[* Hinweis: Die
Beschaffenheit des zugrunde liegenden Marktgegenstandes (Basisobjekt,
Basiswert, Basisprodukt, "underlying asset") kann bei derivaten
Instrumenten grundsätzlich ebenso wohl von körperhafter als von abstrakter
Natur sein. Futures, die nach dem Muster körperlicher Gegenstände und
Waren gebildet sind (also z.B.
solche auf Agrarprodukte, Edelmetall, Devisen oder auf andere selbständig
bewertbare vertretbare Sachen), lassen sich bei Erreichen der Terminfälligkeit
durch gegenständliche Lieferung der Sache erfüllen, während Futures
auf abstrakter Basis (wie bspw.
Indices, Volatilitäten, Zinssätze,
Emissionsrechte oder andere bestimmte wirtschaftliche Vorteile) mangels
Lieferfähigkeit des Grundinstruments am Laufzeitende durch Wertausgleich
zu vollenden sind.]
Futures
sind eindeutig abgefasste, in hohem Maße vereinheitlichte (standardisierte),
an Terminbörsen ausgehandelte, mit voller innerer Rechtskraft versehene,
also rechtsgültige und klagbare Verträge über künftige Leistungen. Die
Standardisierung der Vertragsbedingungen schließt alle leitenden sachlichen,
räumlichen und zeitlichen Gesichtspunkte ein, so dass, um den Abschluss
perfekt zu machen, für den ausgewählten Futures lediglich noch der Kontrakt-Preis
(der Futureskurs) börsenmäßig auszuhandeln ist. Alle übrigen Punkte
gelten von vornherein als ausgemacht. Insofern ist ein Futures-Kontrakt
("futures contract") mit einem von außen her vorformulierten,
bis zu einem gewissen Grade inhaltlich fest umrissenen, nicht mehr abdingbaren
Standardvertrag gleichzusetzen.*
[* An sich sind
die Terminbörsen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Standardverträge
von Futures frei, müssen dabei jedoch selbstverständlich den geltenden
Rechtsvorschriften Beachtung zuwenden. Hervorzuheben ist ferner, dass
durch das Regelwerk einer Terminbörse nicht nur die Rahmenbedingungen
für den Handelsablauf genau abgesteckt sind und durch standardisierte
Vertragsverhältnisse die nötige Rechtssicherheit für den Verkehr mit
Futures geschaffen wird. Vielmehr sind auch die wesenseigenen Merkmale
der ihnen unterliegenden Marktinstrumente ("underlying") selbst
genormt, vereinheitlicht, standardisiert und genau verzeichnet. Unsicherheiten
über Menge, Güte und Beschaffenheit (Kontraktumfang und Basisqualitäten)
werden hierdurch in der Tat fast vollständig ausgeräumt (Fungibilisierung).]
Eine einheitliche Abfassung der auszeichnenden
Kontrakt-Merkmale schon im Voraus gleich beim Entwurf ist im lebendigen
Umgang mit Futures nach allen Seiten von größter Bedeutung. Die Einzelaufstellung
der Kontrakt-Merkmale legt nicht bloß offen, was das Wesentliche und
Kernhafte eines Futures ist. Im Besonderen wird durch deren Vereinheitlichung
(Standardisierung) erreicht, dass alle Verträge gleicher Art als untereinander
vertretbar gelten mit dem Erfolg, dass Futures zu allseits bekannten,
einheitlichen Bedingungen leicht und bequem handelbar werden (Mobilisierung
als Zweck der Normung). Die Aufmerksamkeit der Handelswelt kann sich
nachfolgend allein der Preisgestaltung zuwenden. Für einen regen und
ordentlichen Handelsverkehr in
liquide gestellten Märkten
ist eine vorgelagerte Standardisierung der Handelsinstrumente sogar
unverzichtbar. Wer die Absicht hat, in einem bestimmten Futures-Markt
tätig am Geschehen teilzunehmen, braucht sich infolge davon nur noch
auf eine gewünschte Anzahl von Kontrakten* im bevorzugten
Monatstermin** festzulegen
und dafür an der Terminbörse einen für sich annehmbaren Kurs zu vereinbaren.
[* Der Begriff
Kontrakt deckt im Besonderen
zwei verschiedene Sinngehalte: Einerseits bezieht er sich auf den
börslichen Standardvertrag selbst, worin sämtliche der an der Börse
abgeschlossenen Termingeschäfte ihr getreues Spiegelbild finden, als
dessen Exemplar er bestimmend ist für die verabredete Leistung für Gegenleistung;
andererseits bezeichnet er die vorgeschriebene Mindestschlusseinheit
als geschlossene handelbare Einheitsmenge (Kontraktseinheit, Schlusseinheit,
Börsenschluss, Losgröße, "trading unit", "lot"), womit
der dem betreffenden Futures unterliegende Handelsartikel börsenseitig
begabt ist ("basis contract").]
[** Zwar ist der
Umstand der Normung der Marktliquidität unzweifelhaft förderlich, hemmt
allerdings gleichzeitig die für Verkehrsvorgänge in der tatsächlichen
Wirtschaftswelt nötige Effektivkraft des Marktes. Wer also maßgeschneiderten
Laufzeiten oder auch anderweitigen individuellen Qualitätsmerkmalen
den Vorzug zuspricht, müsste dazu eigens ein Finanzinstitut einschalten,
das bereit und in der Lage ist, die gewünschten Geschäftsbedingungen
im Rahmen von Einzelverhandlungen über ein frei gestaltbares Termingeschäft
zu gewähren. Hiernach handelt es sich allerdings nicht mehr um die Begriffsform
der Futures, sondern um die der (nicht-börslichen) sog.
"Over-The-Counter"-Termingeschäfte
(Abk.: OTC), die mit ihrem Abschluss oft zugleich die einzigen ihrer
Art sind.]
 |
Organisatorische
Voraussetzungen für die Teilnahme am Futureshandel
|
Wer den Handel mit Futures
aufzunehmen entschlossen ist, bedarf zu allem Anfang eines fertig eingerichteten
Trading-Kontos
("trading account", "brokerage account"). Ist es dem privaten
Händler also mit der Aufnahme des Futures-Handels ernst, so wird er
mit einem Kommissionshandelshaus (Broker*;
Bank) seiner Wahl in Verbindung treten, das auf dem Geschäftsgebiet
des Terminhandels gewerbsmäßig verkehrt und ihm Zugang zu den in Aussicht
genommenen
Terminbörsen
verschafft. Der Kunde, der bei einem Handelshaus dieses Zweigs ein Trading-Konto
einmal fertig erstellt hat und unterhält, ist fortan berechtigt, seine
laufenden Terminmarktgeschäfte über die bestehende Verbindung dem Vorhaben
gemäß abzuwickeln. Zur wirklichen Umsetzung seiner beschlossenen Geschäfte
hat er nichts weiter nötig als die darauf passenden
Handelsaufträge (Orders, "trading
orders") vorzubringen**. Die auf dem Terminmarkt vertretenen
Finanzdienstleistungsunternehmungen machen alles dies ihren Kunden nicht
sonderlich schwer. Wie selbstverständlich stellen sie nicht nur laufende
Kursdaten und wichtige Marktnachrichten bereit, sondern sorgen zeitgemäß
auch für die zur Durchführung von Termingeschäften von der heimischen
Rechenanlage aus über Datenleitungen und Funknetze unentbehrliche Software-Ausstattung
("trading platform"). Diejenigen Brokerhäuser, die einen weiter
ausgreifenden Dienst am Kunden anzubieten gewillt sind, leisten außerdem
auf Wunsch nützliche Beratungsdienste ganz im Sinne einer sorgfältigen
Vorbereitung ausgewählter Geschäftsvorhaben. Die Erteilung von Aufträgen
zur Vornahme von Börsentermingeschäften ("order placement") selbst
ist grundsätzlich in jeder verstehbaren Form zulässig. Alles, was ein
Broker vom Auftraggeber zur richtigen Besorgung einer Order ("order
execution") benötigt, ist eine formgerechte, in sich stimmige Ausformulierung
der einzelnen Orderbestandteile (Orderspezifikationen), vorgebracht
in Gestalt einer der verschiedenen
börslichen Auftragsformen
(Orderarten).
[* Eine tabellarische
Zusammenstellung einer Auswahl deutscher und internationaler Futures-Broker
(FCM) finden Sie auf der folgenden
Seite.]
[** Der Verkehr
in Börsentermingeschäften wird auftragsweise durchgeführt. Die darauf
Bezug nehmenden hier dargestellten Vorgänge sind im Folgenden jeweils
aus dem Blickwinkel des Auftraggebers (Kommittenten) zu seinem beauftragten
Kommissionshandelshaus (Kommissionär) zu verstehen (Börsenkommissionsgeschäft).
– Hinweis: Zur Einübung in die Handelstechnik und zur Überwindung
von Anfangsschwierigkeiten bieten viele Broker die Möglichkeit eines
befristeten unverbindlichen Ausprobierens ihrer Handelsstation am heimischen
Computer ("Demo-Version").]
Direkteinstieg in das Demokonto von Captrader!
Die Verfertigung eines
Börsenauftrags ist im Allgemeinen eine Sache nur von wenigen Augenblicken:
Die erforderlichen Orderbestandteile sind zu benennen und an die Börse
weiterzuleiten. Doch bevor ein Kundenauftrag die Börse erreicht, geht
er notwendig zuerst durch die Hand des beauftragten
Brokers. Zur Übermittlung
einer Order an seinen Ort gibt es verschiedene Korrespondenzmittel.
Eine vollständig ausformulierte Order kann telefonisch oder gelegentlich
noch per Telefax an einen Kundenbetreuer ("account executive")
des Handelshauses gerichtet sein, sie kann in schriftlicher Abfassung
dorthin aufgegeben, oder eben zeitgemäß auf elektronischem Wege ohne
Umweg mittels Order-Software ("front-end trading application")
"online" übertragen werden. Aus einer vollständig vorgebrachten Order,
die alle wesentlichen Einzelheiten des überlegten Börsentermingeschäfts
in concreto erfasst, geht die Handelsabsicht des Auftraggebers
in unmissverständlicher Weise hervor. Alles dies setzt weder lästige
oder langwierige Verhandlungen noch großartige bürokratische Formalitäten
voraus; denn bis auf die Zahl der zu ordernden Kontrakte im ausgewählten
Termin (ggf. dazu noch die Nennung des Börsenplatzes) sowie besondere
Bedingungen für den auszuhandelnden Börsenterminpreis – Orderbestandteile,
die bei der Auftragserteilung stets eigens anzuführen sind – findet
der Terminhändler alle übrigen das Futuresgeschäft betreffenden Vertragspunkte
nach Maßgabe des börsenseitig anerkannten Musters (s.o.)
schon fix und fertig vor. Um ein Weiteres kümmert sich ab jetzt der
Broker durch sein tätiges Mitwirken mit bestem Streben und höchster
Sorgfalt im wohlverstandenen Sinne des Kunden. Gleich nach Empfangnahme
und interner Prüfung des Auftrags wird dieser den ihm zugetragenen Transaktionswunsch
an die Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten suchen ("best
execution"). Durch Datenübertragung "online" eingespeiste Orders
gehen geraden Weges über das Brokerhaus an die Börse. Von der Einreichung
einer Order, deren Prüfung und Weiterleitung bis hin zu ihrer Ausführung
("trade matching") und Bestätigung des Kontraktschlusses vergehen
im Allgemeinen nur wenige Augenblicke. Nach Erledigung seiner Order
("order execution") erhält der Kunde vom Broker eine förmliche
Ausführungsbestätigung (Geschäftsbestätigung, Schlussnote, "purchase
and sale statement P&S", "order confirmation") zurück, die
alle wesentlichen Einzelheiten des Geschäftsabschlusses (wie Kurs, Menge,
Handelszeit, Erträge und Kosten usw.) in einer ordentlichen Übersicht
zusammenfasst.
 |
|
Mit Futures lässt sich
gleichermaßen an steigenden wie an fallenden Kursen Gewinn ziehen. Dem
Händler mit ausgeprägtem Sinn für die
Spekulation geben sie für
sein Zweckstreben vielfach sogar das einfachste und bequemste Mittel
an die Hand. Für alle gewagten Einzelgeschäfte gilt beim Ersteinstieg
in einen Futures: Wer auf steigende Kurse rechnet, kauft Futures
("geht long"); wer dagegen
auf fallende Kurse setzt, verkauft Futures ("geht short").*
So mag etwa im August 2021 ein privater Händler (Trader) in Erwartung
höherer Terminpreise von Gold
seinem Broker einen Auftrag erteilen über den Kauf von beispielsweise
drei Dezember-2021-Gold-Futureskontrakten,
auszuführen an der Terminbörse
COMEX in New York (eine Abteilung der CME Group; das
dortige Produktkürzel oder "Börsenkürzel" ("trading symbol")
für Gold ist GC), im Preise
limitiert, etwa nicht mehr als 1920US-$
für die Unze. Das beauftragte Handelshaus wird sich als Kommissionär
daraufhin um die bestmögliche Ausführung bemühen, indem es den hereingenommenen
Transaktionswunsch im Dienste des Kunden
(= Kommittent) über Weiterleitung
an die Börse in eigenem Namen, aber für Rechnung und Wirtschaft des
Kunden – wofern möglich – zum gerade herrschenden Marktpreis, höchstens
jedoch zum anfangs gesetzten
Limitpreis von 1920, mithilfe
der Börsentechnik zusammenzuführen sucht
(= Finanzkommissionsgeschäft).
[* Anmerkung: Der
Name "Kauf" und "Verkauf eines Futures" ist von bloßer handelstechnischer
Natur und sagt nichts aus über die rechtliche Gestalt eines hierdurch
vermittelten später möglichen Effektivgeschäfts aus.]
Bei der Auftragerteilung
über Futuresgeschäfte ist zu beachten, dass die kleinst zulässige Partie
(Abschlusseinheit und Mindestordergröße) stets genau mindestens je
einen (1) Futures-Kontrakt umfassen muss. Jedem Futures selbst unterliegt
wiederum eine ganz bestimmte Menge an Gütern oder Finanztiteln als einheitliches
Ganze, im obigen Beispiel sind dies 100 Feinunzen Gold ("contract
size"). Sollen größere Mengen gehandelt werden, so muss die Zahl
der georderten Futures-Kontrakte ein rundes Vielfaches davon betragen*.
Der Handel in gebrochenen Kontraktzahlen ist bei Futuresgeschäften demnach
ausgeschlossen. Überdies kann jeder Futures, der von seiner Art an mehreren
Börsen notiert wird, für gewöhnlich nur an derjenigen Terminbörse gehandelt
werden, die ihn als Produkt listet und von der er sich beim Kauf oder
Verkauf herschreibt.**
[* In dieser Note
sei der vorteilhafte Sachverhalt hervorgehoben, dass dank der Standardisierung
von Futures eine einzelne größere Order, die gleich mehrere Kontrakte
umfasst, teilbar in dem Sinne wird, dass sie sich an der Börse mühelos
auf diverse Gegenparteien verteilen lässt.]
[** In einigen
wenigen Ausnahmefällen lassen sich Futures wahlweise zwischen zwei oder
mehr Terminbörsen handeln, so nämlich, wenn zwischen diesen im Vorhinein
rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung
("offset agreements", "clearing links") getroffen wurden
und in Geltung stehen.]
Futuresgeschäfte erfordern
zu ihrem Abschluss keine ungewöhnlich großen Kapitalsummen. Sie lassen
sich selbst mit knapp bemessenen Mitteln vornehmen.* Bis auf
eine ordentlicherweise schon im Voraus einzubringende
Sicherheitsmarge ("inital
margin") von ungefähr 5 bis 20 Prozent des Kontaktgegenwertes sowie
die Begleichung der allfälligen Börsenspesen (Maklergebühren, Provisionen;
"exchange fees", "commission") löst die Eröffnung eines
Futuresgeschäftes ("opening trade", "half-turn") als solche
in diesem Zeitabschnitt aus sich heraus keine weiteren Geldbewegungen
aus. Die von Aktien-, ETF- und anderen Wertpapiergeschäften her bekannten
sofort fälligen Anschaffungsausgaben oder etwa vorgängig auszulegende
Prämien*, wie von Optionsgeschäften her gewohnt, finden sich
beim Abschluss von Futures-Kontrakten jedenfalls nicht vor.
[* Die zur Kontoeröffnung
bei einem Brokerhaus aufzubringenden
Mindesteinlagen liegen heutzutage im Bereich von lediglich 10000
US-Dollar, unter Umständen zum Teil selbst deutlich darunter.]
[** Mithin kann
es bei Futures-Geschäften weder eine Volatilitätsprämie noch einen Zeitwertverfall
geben.]
Nach erfolgtem Zustandekommen
des hier beispielhaft gezeigten Auftragskaufs an der US-amerikanischen
Börse COMEX besitzt der Auftraggeber nunmehr einen offenen Kaufposten
in Futures über drei Dezember-2021-Gold-Kontrakte zum börslich ausgehandelten
Einstandspreis (Futureskurs). Keinesfalls kommt es dabei an dieser Stelle
vorzeitig zu einem Austausch des zugrunde liegenden Handelsgegenstandes,
dem Underlying des Futures, gegen Geld. Bei allen Futures, die zur Erfüllung
überhaupt eine tatsächliche Unterbringung ganz bestimmter Sachgüter
gegen bar verlangen, kann die Auslieferung des Underlying einzig und
allein zum Laufzeitende des Kontrakts, also mit Eintritt des "Termins",
vollzogen werden.
Jeder Futures hat grundsätzlich
eine im Voraus festgelegte, begrenze Laufzeit, an deren Ende die
Leistungspflichten aus dem
Kontrakt nach Anleitung der Börse abschließend zu erfüllen sind ("unbedingtes
Termingeschäft"). Nach außen grob kenntlich gemacht wird der Erfüllungszeitpunkt
bzw. -zeitraum durch den standardisierten
Fälligkeitsmonat des Futures,
d.i. der Name des "Termins",
den er als Etikett an sich trägt. Das Genauere hierzu findet sich gesondert
für jeden in Verkehr gebrachten Futures in den einschlägigen Börsenregeln,
die an Ort und Stelle öffentlich vorliegen und auch über das Internet
jederzeit offen einsehbar sind. Die Leistungspflicht (Erfüllungsgeschäft)
aus dem oben beispielhaft berufenen Gold-Futures steht demgemäß erst
späterhin zur Erfüllung an, das ist im Dezember 2021, wenn der Zukunftstermin
Gegenwart geworden ist.
Vom Rechtsstandpunkt
aus verpflichtet sich der Käufer eines Futures
(= Inhaber oder Halter eines
Terminkaufvertrages, "Long") mit Eingehung des Geschäfts
("opening transaction") dazu, die vereinbarte Handelsmenge bzw.
den übereinkunftsmäßigen Wert des als Grundlage dienenden Wirtschaftsgutes
(Kontraktumfang, Kontraktvolumen, Schlusseinheit, "unit of trading",
"contract unit"; dem vorerwähnten Beispielsfall treu bleibend
ein ganz bestimmtes Quantum Gold) zu dem auf der Börse ausgemachten
Preis je Einheit – dem Abschlusspreis ("delivery price") – "zum
Termin" anzukaufen. Dem Verkäufer eines Futures
(= Inhaber eines Terminverkaufsvertrages,
"Short") als Konterpart fällt die Pflicht zu, zu demselben Termin
die nämliche fixe Menge des bezüglichen Gutes zum gleichen Preis je
Einheit zu verkaufen. Die wechselseitigen Leistungen selbst sind zwar
etwas Künftiges, werden aber durch das Futures-Geschäft schon jetzt
vertraglich ausgemacht und damit für später gesichert. Der Standardvertrag
des Futures begründet die schuldrechtliche Vereinbarung, die beide Seiten
gegenseitig an ihr Leistungsversprechen bindet. Unmittelbarer Gegenstand
von Futures-Geschäften ist sonach nicht etwa eine gegebene Menge an
einer der Gattung nach genau gekennzeichneten Ware bzw. eine gegebene
Anzahl von bestimmten handelbaren Anteils- oder Schuldtiteln (Effekten)
o.dgl., sondern das vertraglich
zugesicherte Verfügungsrecht an dem betreffenden Aktivum ("underlying
asset"; Vermögensposition) in einer zukünftigen Zeit.*
[* Ein Geschäft in Futures darf
deshalb nicht ohne Anstoß gleichgesetzt werden mit einem Investment
in seinem ureigensten Wortsinne: "Auszahlung jetzt – (erwartete Mehr-)
Einzahlung später".]
Hier sei der Ort darauf
hinzuweisen, dass die Begründung einer
Short-Position (Minusposition)
in Futures weder voraussetzt, dass der (Leer-)
Verkäufer den zugrunde liegenden Marktgegenstand gleich zur Zeit
des Terminverkaufs physisch in seinem tatsächlichen Besitzstand hat
bzw. hält noch ein solcher auch nur in der Gegenwart schon körperlich
fertig vorhanden sein muss. So kann beispielshalber mit einem "Corn"-Futures
zu heutiger Zeit die Futterpflanze Mais verkauft werden, die noch gar
nicht vorrätig, denn angepflanzt worden ist. "Short zu gehen" an den
Terminbörsen ist von daher also gar nichts Sonderliches – für den wirklich
besitzenden so wenig wie für den besitzlosen Händler. Vielmehr wird
dort – anders etwa als es an den Aktienbörsen hauptsächlichst der Fall
ist – von so verstandenen Leerverkäufen
ebenso selbstverständlich Gebrauch gemacht wie von Käufen von Terminkontrakten.
Mit dem Depot über LYNX handeln Sie Futures ab 2,00 Euro! Jetzt Depot
über den Futures-Broker LYNX eröffnen
Der Händler in Futures
hat es keineswegs nötig, eine einmal aufgebaute Position jedes Mal bis
zu deren Endfälligkeit durchzuhalten. Er kann nämlich, sofern er seine
vertragsmäßige Bindung schon vorher wieder aufzuheben entschlossen ist,
an der Börse dafür jederzeit Deckung finden. Hierdurch befreit er sich
von der Leistungspflicht aus dem Futures. Die Eindeckung selbst wird
durch ein börsliches
Gegengeschäft
(Realisationsgeschäft, "closing transaction", "reversing trade"),
das ist der Abschluss eines gegenläufigen, ansonsten identisch ausgestalteten
Kontrakts, herbeigeführt ("offsetting transaction"; darüber und
ausführlich über den "Termin" von Futures vgl.
folgende Seite).
Eine begonnene Spekulation in Futures à la hausse wird demgemäß
durch Verkauf von Futures, eine Spekulation à la baisse
durch Kauf von Futures in jeweils gleicher Art und Zahl wieder
aufgehoben und auf diese Weise realisiert. Wann und zu welcher Gelegenheit
er die deckungsgleiche Gegenoperation durchzuführen gedenkt, ist seinem
freien Belieben überlassen, wenn er diese nur während der Laufzeit seines
Futures, spätestens aber mit Heranrücken des Erfüllungstermins, zur
Börsenzeit in Auftrag gegeben und abgeschlossen hat. Solchermaßen lässt
sich jede gehaltene Position auf bequeme und denkbar einfachste Weise
in einem einzigen Zug wieder egalisieren. Durch den Abschluss eines
übereinstimmenden Gegengeschäfts verwirklicht der Händler überdies einen
nach einer Marktwertänderung sich einstellenden Gewinn- oder Verlustsaldo,
der gleich nach der obligatorischen Verrechnung unter Mitwirkung des
der Börse angeschlossenen Clearinghauses
seinem Konto gutgeschrieben bzw. belastet wird. Schließlich und endlich
bewirkt ein "reversing trade" eine vollständige Aufhebung und damit
eine Lösung von sämtlichen kontraktlichen Rechten und Verpflichtungen
aus dem ursprünglich vorgenommenen Eröffnungsgeschäft. Der Kontrakt
ist damit aus dem Spiel, der Händler geht hernach "glatt" von der Börse.
Futuresgeschäfte sind
gewagte Geschäfte. Der Börsenpreis von Futures ("futures price"),
von dessen Verlauf das Geschäftsergebnis unmittelbar abhängt, wechselt
für gewöhnlich von Augenblick zu Augenblick, ohne sich je mit völliger
Gewissheit vorausbestimmen zu lassen. Bereits im nächsten Moment kann
ein Futures im Kurs höher oder tiefer stehen als eben noch im Abschlusszeitpunkt.
Durch jede Bewegung im Kurs erhält der Kontrakt ganz entsprechend jedes
Mal einen neuen selbständigen Augenblickswert und Preis, der wiederum,
je nach Richtung der damit bezogenen Position, seinem Halter einen Geldgewinn
oder Verlust in demselben Verhältnis beschert. Auf eben diesem Mechanismus
bauen nun ebenso grundlegende wie einfache Trading-Strategien auf. So
wird eine alleinstehende (singuläre) spekulative Long-Position in Futures
(Kauf des Futures als "Outright-Geschäft") allemal dann eingenommen
und gehalten, wenn der Terminhändler sich ausrechnet, dass der Wert
des "underlier", und mit diesem auch der Futureskurs*, in nächster
Zeit, längstens aber zum Termin, sich steigern wird ("bullish position").
Für den zur Spekulation aufgelegten Inhaber einer Short-Position (den
Verkäufer von Futures) gilt sinngemäß das gerade Gegenteil. Er verkauft
Futures, wenn und weil er darauf rechnet, dass der Wert des "underlier",
und mit ihm auch der Futureskurs, sich fortab herabsenken wird ("bearish
position").
[* Grundsätzlich
gilt: Der Wert eines Long-Futures-Kontrakts wird sich erhöhen, weil
und insofern sein Underlying im Werte steigt, und umgekehrt; der Wert
eines Short-Futures-Kontrakts wird sich erheben, weil und insofern sein
Underlying im Werte fällt, und umgekehrt. Zur eingehenderen Betrachtung
des Zusammenhangs zwischen dem Verlauf von Spotmarktpreis und Futureskurs
sei auf das folgende Kapitel
verwiesen.]
Fasslich und einleuchtend
erscheint dies deshalb, weil die für den Kauf des einem Futures unterliegenden
Marktgegenstandes maßgebliche Summe über den Terminkurs zwar heute an
der Börse ausgehandelt wird, diese aber – sofern ein Gegengeschäft in
der Zwischenzeit ausbleibt – erst später zum Erfüllungstermin gegen
bar auszulegen resp. zu verrechnen ist, während das betreffende Handelsgut
sich seinerzeit zu einem vielleicht höheren oder tieferen Marktpreis
umsetzt. So mag z.B. im Dezember
2021 der Barpreis einer Feinunze Gold auf
2000US-$
stehen. Unser Händler, der im August des Jahres seine Dezember-2021-Gold-Futures
zu einem Börsenterminkurs von 1920
gekauft hat, könnte sich jetzt über eine inzwischen angehäufte Margengutschrift
von 80 US-$ je Unze freuen.** Bei einem normierten Umfang eines
Kontrakts von jeweils 100 Feinunzen hat er mithin einen Reingewinn aus
seinen drei Futureskontrakten von 3 x 100 x 80US-$
= 24000US-$
erhandelt (das Nähere darüber vgl.:
Gewinn und Verlust aus Futures-Geschäften).
[* Bei einem
fixen Termingeschäft ("forward
contract", Lieferungsgeschäft) gleichen Umfangs hingegen könnte
er sich das Quantum Gold jetzt für
1920 US-$ je Unze zuliefern lassen und es zum herrschenden höheren
Spotmarktpreis von 2000 US-$
je Unze sofort wieder losschlagen. Von Zinseffekten abgesehen steht
das Forward-Geschäft dem Futures-Geschäft sonach an Gewinn und Verlust
stets gleich.]
Lesen Sie auf der
folgenden Seite:
Der Fälligkeitszyklus von Futures: die Kontrakt-Monate

|