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Futures-Kontrakte und der Handel mit Futures

 

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Allgemeine Charakteristik von Futures

Futures sind für einen schwungvollen Markthandel wie geschaffen. Jeder gesicherte, wohl ausgebildete Marktverlauf ist freilich an gewisse Voraussetzungen und Regeln gebunden. Für einen vorschriftsmäßigen Handel, besonders mit Futures, sind zweifelsfrei verbürgte Bestimmungen der Börsen von grundlegender Wichtigkeit. Hierunter fallen sämtliche Ordnungsregeln, die auf einen leichten und schnellen Zugang zu den Märkten gerichtet sind, auf Verkehrsfreiheit und Rechtssicherheit, ein Regelwerk, das gleichzeitig Transparenz (Klarheit, Durchschaubarkeit) und Fairness (Redlichkeit) im Handelsverkehr gewährleistet – das alles immer unter der Nebenbedingung erschwinglicher und wettbewerbsfähiger Kosten (Transaktionskosten). Um diesen mehrfachen verkehrstechnischen Anforderungen Genüge zu leisten, ersetzen die Terminbörsen die Vielheit von sonst nötigen vorvertraglichen Einzelregelungen* schon ganz an der Spitze durch eine brauchbare Vereinheitlichung ihrer Erzeugnisse, das ist durch Standardisierung von Futures. So wird jeder der von den Börsen vorbereitete Futures erst durch Aufnahme aller für den Handel wichtigen und beachtenswerten Punkte in das Vertragswerk in einen gebrauchsfertigen Zustand gebracht. Durch eine derart mustergültige Schablonisierung liegt der Vertragsinhalt jedes aufgeführten Futures (seine Kontraktform) – bis auf den Terminpreis – in allen nur erdenklichen Einzelheiten und mit zweifelloser Genauigkeit dauerhaft fest. Kurz ausgedrückt, Futures gelangen allein und ausschließlich in musterhaft vereinheitlichter Form an den Markt – was ohne Zweifel die Geschäfte außerordentlich vereinfacht, die Rechts- und Planungssicherheit erhöht und zu einer regeren Teilnahme am Handel ermuntert.

[* Darunter gemeint sind willkürliche Einzelregelungen, wie sie bei den bilateralen Vertragsunterhandlungen gewohntermaßen auftauchen, die dem Abschluss von nicht börsengehandelten, nicht standardisierten Termingeschäften (so etwa den sogenannten Forward-Kontrakten) regelmäßig vorausgehen. Durch Standardisierung der Futures wird insbesondere der leichteren Übertragbarkeit halber eine künstliche Vertretbarkeit (Fungibilität) der Kontrakte ihrer Art untereinander geschaffen. – Wertpapiere der Wertpapierbörsen dagegen bedürfen einer Standardisierung in der hier angesprochenen Prägung nicht, weil Effekten schon von Haus aus die leichte Umlaufsfähigkeit mitgegeben ist.]

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Auskunft über die Artbeschaffenheit von Terminkontrakten geben die sogenannten Terminkontraktspezifikationen ("standardized contract terms"), wie die internationalen Derivatebörsen sie in ihren Regelgebäuden schriftlich niedergelegt haben. Diese finden sich im Internet auf ihren Netzseiten vor, wo sie zu jedermanns Kenntnisnahme frei zugänglich sind. Solche von den Börsen erlassene Kontraktformulare zeichnen gewissermaßen ein Charakterbild jedes einzelnen zur Auswahl stehenden Futures-Artikels und vermitteln damit wichtige Aufschlüsse über dessen Wesensmerkmale und Eigenschaften. In einer Übersicht herauszuheben sind die folgenden Hauptpunkte der zum Muster hingestellten Kontrakt-Merkmale von Futures:

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Art, Menge und Güte des dem Futures zugrunde liegenden Marktgegenstandes ("underlying asset", "underlying variable", "underlier", "underlying", "instrument"), d.h. Umfang und physische Attribute des bezeichneten Basisinstruments, so z.B.: "100 Feinunzen Gold von mindestens 995er Feinheit", oder, wie beispielsweise im Falle einer langfristigen Anleihe (Bond) als unterliegendem Markgegenstand: "nominal 100000€ einer Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland, ausgestattet mit einem Kupon von 6 Prozent und einer Restlaufzeit von  8½- bis 10½ Jahren am Lieferungstage";

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der erste und letzte Handelstag des Kontrakts sowie der Fälligkeitstag, und damit auch die Gesamtlaufzeit ("lifetime") des Futures von seiner Markteinführung bis zum Termin ("month of delivery");

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die täglichen Börsenhandelszeiten ("Börsenstunden"), gegebenenfalls getrennt nach Handelsphasen ("trading sessions") resp. der Wirkungsstätte (Handelsplattform; "trading system"), wie z.B. die für den Futures angesetzten Abhaltungszeiten für den Parkett- und den Computerhandel, i.d.R. bekannt gegeben nach lokaler Uhrzeit;

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die Preisfestsetzung, d.h. die Art und Weise, wie und in welcher Währung der Börsenpreis von Futures (der Futureskurs) förmlich zu notieren ist (z.B. in US-Dollar und US-Cent je Feinunze Gold, auf eine Nachkommastelle genau), sowie

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der im Handel geringstmögliche Kursänderungsbetrag ("tick"; so bspw.: "Mindestkursvariation von nicht weniger als 0,10 US-$ je Unze und ein rundes Vielfaches davon") nebst etwaigen Preislimits (z.B. "keine Kursänderungen innerhalb einer Handelsperiode von mehr als 75 US-$ je Feinunze, berechnet auf den amtlichen Schlusskurs des Vortages"), und

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die Abwicklungsbedingungen terminfälliger Kontrakte ("settlement terms"), also Regelungen über die Abwicklung der physischen Lieferung von Realgütern, insbesondere die Festlegung des ersten und letzten Lieferungstages andienbarer Marktgegenstände ("delivery period"), sowie endlich gesonderte Vorschriften zu den dafür infrage kommenden Lieferorten ("delivery location"). Im Falle unanbringlicher Grundinstrumente, wie es bspw. Indices sind, treten an deren Stelle einschlägige Weisungen, unter welchen Klauseln ein Barausgleich ("cash settlement") abschließend zur Durchführung zu bringen ist.*

 

Hinzu kommen: die Produktkennung ("product identifier", "product ID" und "product ISIN"), ferner die internationale Kennnummer ISIN des zugrunde liegenden Marktgegenstandes, sowie die Produkt-Währung ("product currency").

[* Hinweis: Die Beschaffenheit des zugrunde liegenden Marktgegenstandes (Basiswert, Bezugswert, Basisobjekt, Basisprodukt, "underlying asset") kann bei derivaten Instrumenten grundsätzlich ebenso wohl von körperhafter als von abstrakter Natur sein. Futures, die nach dem Muster körperlicher Gegenstände und Waren gebildet sind (also solche auf Basisgüter, wie Bodenerzeugnisse, Vieh, Edelmetall, Devisen oder auf andere selbständig bewertbare vertretbare Sachen), lassen sich bei Erreichen der Terminfälligkeit durch gegenständliche Lieferung der Sache erfüllen, während Futures auf abstrakter Unterlage (wie bspw. auf Indices, Volatilitäten, Zinssätze, Emissionsrechte oder andere bestimmte wirtschaftliche Vorteile) mangels Lieferfähigkeit des Grundinstruments am Laufzeitende durch Wertausgleich zu vollenden sind.]

Futures sind eindeutig abgefasste, in hohem Maße vereinheitlichte (standardisierte), an Terminbörsen ausgehandelte, mit voller innerer Rechtskraft versehene, also rechtsgültige und klagbare Verträge über künftige Leistungen. Die Standardisierung der Vertragsbedingungen schließt alle leitenden sachlichen, räumlichen und zeitlichen Gesichtspunkte ein, so dass, um den Abschluss verbindlich zu machen, für den ausgesuchten Futures lediglich noch der Kontrakt-Preis (der Futureskurs) börsenmäßig auszuhandeln ist. Alle übrigen Punkte gelten von vornherein als ausgemacht. Insofern ist ein Futures-Kontrakt ("futures contract") mit einem von außen her vorgezeichneten, bis zu einem gewissen Grade inhaltlich fest umrissenen, nicht mehr abdingbaren Standardvertrag gleichzusetzen.*

[* An sich sind die Terminbörsen hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Standardverträge von Futures frei, müssen dabei jedoch selbstverständlich den geltenden Rechtsvorschriften Beachtung zuwenden. Hervorzuheben ist ferner, dass durch das Regelwerk einer Terminbörse nicht nur die Rahmenbedingungen für den Handelsablauf genau abgesteckt sind und durch standardisierte Vertragsverhältnisse die nötige Rechtssicherheit für den Verkehr mit Futures geschaffen wird. Vielmehr sind auch die wesenseigenen Merkmale der ihnen unterliegenden Marktinstrumente ("underlying") selbst genormt, vereinheitlicht, standardisiert und genau verzeichnet. Unsicherheiten über Menge, Güte und Beschaffenheit (Kontraktumfang und Basisqualitäten) werden hierdurch in der Tat fast vollständig ausgeräumt (Fungibilisierung).]

Eine einheitliche Abfassung der auszeichnenden Kontrakt-Merkmale schon im Voraus gleich beim Entwurf ist im lebendigen Umgang mit Futures nach allen Seiten von größter Bedeutung. Die Einzelaufstellung der Kontrakt-Merkmale legt in ihrer Summe nicht bloß offen, was das Wesentliche und Kernhafte eines Futures ist. Im Besonderen wird durch deren Vereinheitlichung (Standardisierung) erreicht, dass alle Verträge gleicher Art als untereinander vertretbar gelten mit dem Erfolg, dass Futures zu allseits bekannten, einheitlichen Bedingungen leicht und bequem handelbar werden (Mobilisierung als Zweck der Normung). Die Aufmerksamkeit der Handelswelt kann sich nachfolgend allein der Preisgestaltung zuwenden. Für einen regen und ordentlichen Handelsverkehr in liquide gestellten Märkten ist eine vorgelagerte Standardisierung der Handelsinstrumente sogar unverzichtbar. Wer die Absicht hat, in einem bestimmten Futures-Markt tätig am Geschehen teilzunehmen, braucht sich infolge davon nur noch auf eine gewünschte Anzahl von Kontrakten* im bevorzugten Monatstermin** festzulegen und dafür an der Terminbörse einen für sich annehmbaren Kurs zu vereinbaren.

[* Der Begriff Kontrakt deckt im Besonderen zwei verschiedene Sinngehalte: Einerseits bezieht er sich auf den börslichen Standardvertrag selbst, worin sämtliche der an der Börse abgeschlossenen Termingeschäfte ihr getreues Spiegelbild finden, als dessen Exemplar er bestimmend ist für die verabredete Leistung für Gegenleistung; andererseits bezeichnet er die vorgeschriebene Mindestschlusseinheit als geschlossene handelbare Einheitsmenge (Kontraktseinheit, Schlusseinheit, Börsenschluss, Losgröße, "trading unit", "lot"), womit der dem betreffenden Futures unterliegende Handelsartikel börsenseitig begabt ist ("basis contract").]

[** Zwar ist der Umstand der Normung der Marktliquidität unzweifelhaft förderlich, hemmt allerdings gleichzeitig die für Verkehrsvorgänge in der tatsächlichen Wirtschaftswelt nötige Effektivkraft des Marktes. Wer also verschieden davon maßgeschneiderten Laufzeiten oder auch abgestimmten Qualitätsmerkmalen den Vorzug zuspricht, müsste dazu eigens ein Finanzinstitut einschalten, das bereit und in der Lage ist, die gewünschten Geschäftsbedingungen im Rahmen von Einzelverhandlungen über ein frei gestaltbares Termingeschäft zu gewähren. Von diesem Gesichtspunkt aus handelt es sich allerdings nicht mehr um die Begriffsform der Futures, sondern um die der (nichtbörslichen) sog. Over-The-Counter-Termingeschäfte (Abk. OTC), die mit ihrem Abschluss dann oft zugleich als die einzigen ihrer Art dastehen.]

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Organisatorische Voraussetzungen für die Teilnahme am Futureshandel

Wer den Handel mit Futures aufzunehmen entschlossen ist, bedarf zu allem Anfang eines fertig eingerichteten Trading-Kontos (Brokerage-Konto, "trading account", "individual brokerage account"). Ist es dem privaten Händler also mit der Aufnahme des Futures-Handels ernst, so wird er ein Kommissionshandelshaus (Broker*; Bank) seiner Wahl aufsuchen, das gewerbsmäßig auf dem Geschäftsgebiet des Terminhandels verkehrt und ihm Zugang zu den in Aussicht genommenen Terminbörsen verschafft. Der Kunde, der bei einem Handelshaus dieses Zweigs ein Trading-Konto einmal fertig erstellt hat und unterhält, ist fortan berechtigt, seine laufenden Terminmarktgeschäfte über die bestehende Verbindung dem Vorhaben gemäß abzuwickeln. Zur wirklichen Umsetzung seiner einmal beschlossenen Geschäfte hat er nichts weiter nötig als die darauf passenden Handelsaufträge (Kundenkommissionsauftrag, Order, "trading order") vorzubringen.** Die auf dem Terminmarkt vertretenen Finanzdienstleistungsunternehmungen machen alles dies ihren Kunden nicht sonderlich schwer. Wie selbstverständlich stellen sie nicht nur laufende Kursdaten und wichtige Marktnachrichten bereit, sondern sorgen auch für die nötige Software-Ausstattung ("trading platform", "apps"), welche zur Durchführung von Termingeschäften über Datenleitungen und Funknetze, sei es von der heimischen Rechenanlage oder unterwegs von einem mitgeführten Telefon aus, nach den Anforderungen der heutigen Zeit unentbehrlich geworden und wünschenswert ist. Diejenigen Brokerhäuser, die einen weiter ausgreifenden Dienst am Kunden anzubieten gewillt sind, leisten über alledem auf Wunsch nützliche Beratungsdienste ganz im Sinne einer sorgfältigen Vorbereitung ausgewählter Geschäftsvorhaben. Die Erteilung von Aufträgen zur Vornahme von Börsentermingeschäften ("order placement") selbst erhebt keine Riesenansprüche und ist grundsätzlich in jeder verstehbaren Form zulässig. Alles, was ein Broker vom Auftraggeber zur richtigen Besorgung einer Order ("order execution") benötigt, ist eine formgerechte, in sich stimmige Ausformulierung der einzelnen Order-Bestandteile (Order-Spezifikationen), vorgebracht in Gestalt einer der vielfältigen börslich vorbereiteten Auftragsformen (Orderarten).

[* Eine tabellarische Zusammenstellung einer Auswahl weltweit beschäftigter Futures-Broker (FCM) auch mit deutschsprachigem Kundendienst findet der geneigte Leser auf folgender Seite.]

[** Der Verkehr in Börsentermingeschäften wird auftragsweise durchgeführt. Die darauf Bezug nehmenden, hier dargestellten Vorgänge sind im Folgenden jeweilig aus dem Blickwinkel des Auftraggebers (Kommittenten) zu seinem beauftragten Kommissionshandelshaus (Kommissionär) zu verstehen (Börsenkommissionsgeschäft). – Hinweis: Zur Einübung in die Handelstechnik und zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten bieten viele Broker ihren Kunden die Möglichkeit einer befristeten probeweisen Verwendung ihrer Handelsstation auf dem Heimcomputer sowie auch zur Benutzung als "App" für den bei sich getragenen Rechner oder das Telefon für unterwegs ("Demo-Version der Broker-App").]

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Die Verfertigung eines Börsenauftrags ist im Allgemeinen eine Sache nur von wenigen Augenblicken: Die zur Erstellung einer bestimmten Order erforderlichen Bestandteile sind zu benennen und alle zusammengenommen an die Börse weiterzuleiten. Doch bevor ein Kundenauftrag die Börse erreicht, geht er notwendig zuerst durch die Hand des mit der Ausrichtung beauftragten Brokers. Zur Übermittlung einer Order an seinen Ort gibt es verschiedene Korrespondenzmittel. Eine einmal fertiggestellte Order kann über das Telefonnetz an einen Kundenbetreuer ("account executive", AE) des Handelshauses gerichtet sein, sie kann in schriftlicher Abfassung dorthin aufgegeben, oder eben zeitgemäß auf elektronischem Wege ohne Umweg computergestützt mittels Order-Software ("front-end trading application") über Funk und durch den Draht online übertragen werden. Aus einer vollständig vorgebrachten Order, die alle wesentlichen Einzelheiten des überlegten Börsentermingeschäfts in concreto erfasst, geht die Handelsabsicht des Auftraggebers in unmissverständlicher Weise hervor. Alles dieses setzt weder langwierige Vorverhandlungen noch bürokratische Hürden oder lästiges Schreibwerk voraus; denn bis auf die Zahl der zu ordernden Kontrakte im ausgewählten Termin (ggf. dazu noch die Nennung des Börsenplatzes) sowie besondere Bedingungen für den auszuhandelnden Börsenterminpreis – Order-Bestandteile, die bei der Auftragserteilung stets eigens anzuführen sind – findet der Terminhändler alle übrigen das Futures-Geschäft betreffenden Vertragspunkte nach Maßgabe des börsenseitig anerkannten Musters (s.o.) schon fix und fertig vor. Um das weiter Erforderliche kümmert sich ab jetzt der Broker durch sein tatkräftiges Mitwirken mit bestem Streben und höchster Sorgfalt im wohlverstandenen Sinne des Kunden. Gleich nach Empfangnahme und hausinterner Überprüfung des Auftrags wird dieser den ihm zugetragenen Transaktionswunsch den Weisungen gemäß an die Börse bringen und dort bestmöglich auszurichten suchen (Ausführungsgeschäft; "best execution"). Durch Datenübertragung online eingespeiste Orders gehen in Blitzesschnelle geradenwegs über das Brokerhaus an die Börse ("Börsendraht"). Von der Einreichung einer Order, deren Prüfung und Weitersendung zum Ausführungsplatz bis hin zu ihrer Erledigung ("trade matching") und Bestätigung des Kontraktschlusses vergeht im Ganzen gesehen nur eine kurze Spanne Zeit. Nach Besorgung seiner Order ("order execution") erhält der Kunde vom Broker eine förmliche Ausführungsbestätigung (Geschäftsbestätigung, Schlussnote, "purchase and sale statement P&S", "order confirmation") zurück, die alle wesentlichen Einzelheiten des Geschäftsabschlusses (wie erteilter Kurs, gehandelte Menge, Handelszeit, Erträge und Kosten usw.) in einer ordentlichen Übersicht zusammenfasst.

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Öffnung von Positionen in Futures und Glattstellung

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

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Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

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Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

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Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

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Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

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Devisen-Futures

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Aktienindex-Futures

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Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

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Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

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Aktueller Vergleich von Depotbanken und Brokern

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Liste von Markt-Datenanbieter (Data Vendor)

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Übersicht über Banken und Brokern mit deutschsprachigem Service

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"Geld ist wie Wasser: Es fließt dorthin, wo es am wenigsten Widerstand findet."
Lao Tse (6. Jh. v. Chr.), chin. Philisoph

 

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2024 Bert H. Deiters
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Stand: 28. März 2024. Alle Rechte vorbehalten.