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   Was ist ein Termingeschäft?

Unter dem Begriff Termingeschäft ("forward contract", "forward commitment"; "Forward-Geschäft") versteht man ein Zeitgeschäft privatrechtlicher Natur, das in der laufenden Gegenwart des Vertragsschlusses eine Anwartschaft auf ein in einer künftigen Gegenwart zu vollbringendes Rechtsgeschäft begründet und festlegt (Vertrag über "Verträge" eines ferneren Tages). Geschäfte dieses Zuschnitts zeigen sich mit besonderer Rücksicht auf den Ablauf der Zeit immerhin verschieden von den Bargeschäften*, die ihrer Wesensbeschaffenheit gemäß sogleich mit ihrem Zustandekommen in der Jetztzeit zu erledigen sind. So werden nach übereinstimmendem Rechtsverständnis alle jene Handelsgeschäfte, deren gemeinsame Wurzel sich in dem Sachverhalt vertreten findet, dass Vertragsschluss (= Verpflichtungsgeschäft) und Erfüllung desselben durch Vollzug eines darauf gerichteten Rechtsgeschäftes – das ist i. d. R. ein Kauf-, Tausch-, Kredit- oder ein sonstiges entgeltliches Übertragungsgeschäft – in zwei oder mehr wesentlich verschiedene Zeitschichten einzuweisen sind, unter dem technischen Namen Termingeschäft zusammengefasst. Der Schlüsselgedanke, der sich um alle Formen von Termingeschäften ohne Unterschied rankt, ist mithin darin gelegen, dass das zeitlich kausale Nacheinander von wechselseitiger Einwilligung in die Vertragsverpflichtungen (Willenseinigung) und Erfüllung derselben um eine gewisse Zeitfrist von gemeinhin mehreren Tagen, meist aber um Wochen oder sogar Monate auseinandergelegen ist.

[* Die Geschäftsart der prompten Effektuierung von Kauf-/Verkaufsgeschäften (Bargeschäft, selten auch Effektivgeschäft, "Direktgeschäft"; engl.: "spot contract", "cash transaction") wird in der Wirtschaftssprache, wenn und insofern es um Finanzgeschäfte geht, in der üblichen Weise – zumal im Börsenverkehr – mit dem Namen Kassa-, Komptant- (bzw. Geschäfte "per kontant", "per Kassa" oder "per Kasse", Kassen- oder Kontant-) oder Promptgeschäft bezeichnet; bei Umsatzgeschäften mit vereinheitlichter (typisierter, physischer) Handelsware spricht man dagegen von Spot(markt)-, i.e.S. Effektiv- oder, besonders an Warenbörsen, auch von Lokogeschäften ("cash contract"). Die Zweiteilung der Geschäftsform in Zeit- und Bargeschäft stellt in ihrem Kern auf den Erfüllungszeitpunkt des Geschäfts ab. Die Erfüllung übernommener kaufvertraglicher Verpflichtungen, also der tatsächliche Vollzug des Austausches von Vertragsgegenstand gegen Geld sowie die wechselseitige Übereignung, erfolgt bei prompten Kaufgeschäften in mustergültiger Weise örtlich gegenwärtig gleich zur Zeit des Vertragsschlusses ("Lieferung gegen Zahlung jetzt", "Leistung für Gegenleistung jetzt"). Durch die Rücksicht auf technisch-organisatorische Umstände kann die Erfüllungsfrist beim Umgang mit Lokogeschäften jedoch durchaus einige wenige Tage in Anspruch nehmen, je nach beanspruchter Zeit für die Vorbereitung und Durchführung. Im Gegensatz dazu waren Börsengeschäfte nach herrschenden Bräuchen und Gewohnheiten (Börsenusancen), oder – wenngleich heutzutage ein Grund selteneren Vorkommens – auch aus abwicklungstechnischen Gründen, i.d.R. nach zwei bis drei Bank-Geschäftstagen (wie landschaftlich in Deutschland und vielen anderen Ländern unter Banken üblich: "Valuta 2 (3) Tage", T+2, T+3 usw.) durch die Clearingstelle der Börse abschließend zu erledigen. Diese Frist hat sich seit dem 28. Mai 2024 in den westlichen Ländern auf einen Geschäftstag verkürzt, es gilt für Kassageschäfte seitdem T+1.]

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Überhaupt lassen sich die möglichen Ausprägungen tauschwirtschaftlicher Beziehungen, unter denen im Verkehr die Übertragung von Marktgegenständen Platz finden kann, nach dem Zeitumstand in dreierlei wesentliche Klassen scheiden: zum Ersten, der Bartausch (Barverkehr, "outright transaction"): Der Austausch einer verabredeten Sache gegen eine andere, wie auch deren gegenseitige Übereignung, geschieht vor Ort gleich zur Zeit des Vertragsschlusses. Die Bestimmung des Austauschverhältnisses sowie die Erbringung der vereinbarten Leistung und Gegenleistung fallen in die Gegenwart. Im Falle eines Kaufgeschäfts ist dies der Kauf gegen Barzahlung (Barkauf, Handkauf, Realkauf, "outright purchase"). Zum Zweiten, das Kreditgeschäft ("credit transaction"): Der eine Teil leistet jetzt, der andere erbringt seine vertragsmäßig zugesicherte Leistung einst in einer entlegeneren Zukunft. Bei Kaufgeschäften zerfällt diese Einordnung der äußeren Form nach in zwei Unterordnungen: 1.) der Verkäufer leistet jetzt, der Käufer bezahlt den Kaufpreis später. Hierbei handelt es sich um einen Kauf auf Kredit (Kreditkauf, "Kauf auf Borg", Preiskreditierung, "credit purchase"). Und 2.), der Käufer leistet jetzt, der Verkäufer später (Pränumerationskauf, "advance payment", "prepaid forward"). Dies betrifft den Fall der Vorleistung des Kaufpreises ("Vorauszahlung"). Als dritte Hauptgruppe reiht sich füglich das Termingeschäft an. Hier fällt der Vollzug der jetzt beredeten Leistung ebenso wie die Gegenleistung in die fernere Zukunft, woselbst zwischen bewirkter Leistung und Gegenleistung für gewöhnlich kein nennenswerter Zeitunterschied mehr liegt (Lieferungsgeschäft, Zeithandel, "forward contract"). Bei Kaufgeschäften auf Termin spricht man häufig auch von einem Kauf auf Zeit oder kurz von einem Zeitkauf.

Obgleich Termingeschäfte ohne das Dasein der Bargeschäfte undenkbar wären, heben sie sich nicht nur mit Strenge von den Bargeschäften ab, sondern zeigen sich auch von den gewöhnlichen Kreditgeschäften grundverschieden. Bei Bargeschäften vollzieht sich oder soll sich der Leistungsaustausch, wie eben auseinandergesetzt, zumindest ungefähr gleich zur Zeit des Geschäftsabschlusses vollziehen. Bezeichnend für Kreditgeschäfte im Gegensatz zu den Zeitgeschäften ist wieder, dass die Leistung des einen Teils, die des Gläubigers, in die Gegenwart, die Gegenleistung(en) des anderen, des Schuldners, in die Zukunft fällt (fallen).

Ein ordentliches Termingeschäft in seiner Grundform geht hervor aus einer wechselseitig bindenden, frei getroffenen, rechtsgültigen Übereinkunft zweier Vertragsteile: zwischen einem "Käufer" (er hat gewöhnlich die Long-Position inne) und einem "Verkäufer"* (Short), welche zum Inhalt hat, ein in seiner Beschaffenheit genau bezeichnetes Wirtschaftsgut, das den Gegenstand des Termingeschäftes, d.i. sein "Underlying" bildet, in einer ausbedungenen Menge bezw. im Geldeswert eines bestimmten Finanztitels, auf einen festgesetzten zukünftigen Zeitpunkt oder auf eine fest bestimmte künftige Frist (den "Termin") zum "Terminpreis", also gemäß dem bei Geschäftsabschluss stipulierten festbestimmten Austauschverhältnis zu vertauschen. Alle wesentlichen Gestaltungspunkte eines Termingeschäfts werden entweder in den voraufgehenden Vertragsunterhandlungen (nach den sog. Punktationen) beliebig frei beschlossen oder sind bereits – bis auf den Preis – nach Maßgabe eines fertig vorliegenden Mustervertrags niedergeschrieben (Standardisierung des Vertragsverhältnisses). Die nach einem musterhaften Vertragswerk letztgenannter Prägung in fungible Gestalt gebrachten Termingeschäfte lassen sich leicht an Terminbörsen umsetzen und werden demgemäß als Börsentermingeschäfte benannt ("exchange-traded derivatives", "listed derivatives").

[* Der Kaufbegriff will im vorliegenden Kontext bloß als gefällige Ausdrucksform verstanden sein, die alleinig die im Termingeschäft eingenommene Position eines Teils an demselben kenntlich machen soll.]

Löst man den Begriff des Termingeschäfts aus seiner ursprünglich unbestimmten Einkleidung und betrachtet ihn rein zweckbezogen, so spricht man in allgemeiner Weise von Derivativen Instrumenten oder auch Derivativgeschäften (vom lateinischen "derivare" = ableiten). Sämtliche Formen von Derivativgeschäften, die im Wirtschaftsleben überhaupt vorkommen, sind nichts als das Ergebnis wechselseitiger Vertragsgestaltungen, gerichtet auf die Zukunft, in der sich ihr Zweck vollendet. Sie alle zeichnen sich unter wirtschaftlich-technischem Blickwinkel erkennbar durch eine ungemeine Vielseitigkeit aus, als sie je nach beanspruchter Nutzanwendung in sachgerechte Abhängigkeit zu allerlei anderweitigen Rechtsgeschäften und Fremdereignissen gesetzt und in einer vervollkommnten Gestalt zweckgerecht in Gebrauch gesetzt werden können. Durch einen sach- und fachgerechten Nutzgebrauch von Derivativen Finanzinstrumenten* erweitert sich das Entscheidungsfeld des Disponierenden um eine Vielheit von Handlungsalternativen, grundlegende ebenso wie bedarfsgerecht zusammengemischte. Der besondere einzelwirtschaftliche Vorzug der derivativen Finanzinstrumente liegt sonach auf der Hand: Vermöge ihrer ausgedehnten Variationsbreite lassen sich diese sämtlich bis ins Kleinste ausrichten auf die je nach Einflüssen verschiedene Markterwartung ihres Anwenders nicht minder als auf seine persönliche Anschauung bis hin zu dessen Gemütsverfassung. Letzte umfasst insbesondere die innere Einstellung in Anbetracht der einzel- wie auch der gesamtwirtschaftlichen Unsicherheiten, d.i. die dem Entscheidungsträger eigene Risikoneigung. Eine ganze Reihe von derivaten Instrumenten ist überdies im Wirtschaftsverkehr übertragbar. Manchen davon, so nämlich den Futures sowie den börsengängigen Optionen, ist Handelbarkeit wahrlich auf den Leib geschrieben. Handelbare Termingeschäfte in Gestalt von Derivativen Finanzmarktinstrumenten treten auf den Finanzmärkten zu einheitlichen, bekannten Bedingungen in den Dienst vorzugsweise von Preissicherungs- (Hedging-), Arbitrage- und Spekulationszwecken (Trading).

[* Anmerkung: Das Instrumentelle ist demnach nicht etwa eine dem Termingeschäft besonders anhaftende, "inhärente Eigenschaft", sondern ist immer in Beziehung auf die Person zu verstehen, die es sich für ihre Zwecke zunutze zu machen weiß.]

Wegen ihres Formenreichtums und im Hinblick auf ihre teils eigentümlich verwickelte Natur sind wiederholt Zweifel laut geworden, ob sie sich überhaupt in ihrer gesamten Erscheinungsfülle allein nach abstrakten Wesenszügen kennzeichnen lassen oder ob man es nicht vielmehr mit gesonderten Instrumenten zu tun habe, die das Finanzleben und das akademische Schriftentum unter der Aufschrift der derivativen Finanzinstrumente zu identifizieren gewohnt ist. Nach weithin anerkanntem Begriffsverständnis lassen sich Finanzderivate fachlich genau umschreiben als Termingeschäfte, mitunter bloße Wetten, welche die Eigenschaft teilen, dass sie ihren Preis, Wert und ihre Zahlungsstruktur nach bekannten Grundsätzen in eindeutig nachvollziehbarer (positiver) Weise herleiten von einer oder einer gewissen Vielheit von originären Variablen ("Derivativgeschäft").*

[* Anmerkung: Ließe man in der Deutung oben das Satzglied "in eindeutig nachvollziehbarer (positiver) Weise" außen vor, so erweiterte sich der Kreis der Finanzderivate nicht unbeträchtlich. Dieser schlösse dann selbst Aktien ein, deren Wert in gewisser Weise, neben anderen Bestimmungsgrößen, nicht zum wenigsten auch vom Betriebsergebnis der betreffenden Aktiengesellschaft abhinge.]

Die folgende Auflistung der ihrer Bedeutung wegen hervorstechendsten unter allen Derivaten mag eine Ahnung geben von der Vielgestalt und Ausgedehntheit der Erscheinungsformen derivativer Finanzinstrumente ("core derivatives"). Im Gattungsbegriff Finanzderivate eingeschlossen sind hiernach einesteils alle Vertragsformen ("derivative contracts"), verkörpert durch "unbedingte" (fixe) Termingeschäfte (Fest(termin)geschäfte, "Termindirektgeschäfte", "unconditional forward transaction"; allgem.: Zeitgeschäfte), als deren Hauptvertreter die Futures (= Terminkontraktgeschäfte), Forwards, darunter insbesondere Forward Rate Agreements  (FRAs, Termingeschäfte i. e. S.), ferner die auf Einhaltung eines Erfüllungsversprechens zurechtgemachten Kreditderivate wie auch bestimmte Arten von Swaps mit Inbegriff der "credit default swaps" (CDS) und "total return swaps" zu nennen sind, andernteils ziehen sie eine recht artenreiche Menge verschiedener Erscheinungs- wie auch Mischformen ("strukturierte Finanzprodukte"), verkörpert durch "bedingte Termingeschäfte" ("conditional forward transaction", "contingent claims") in den Kreis der Betrachtung, wie es vornehmlich Optionen, Optionen auf Optionen ("compounded options"), optionsähnliche Derivate, so etwa Zinsbindungsabsprachen (Zinsbegrenzungsverträge) in der Aufmachung von Caps, Floors, Collars, Swap Optionen (Swaptions) u.dgl.m. mit Einschluss der Optionsscheine sind, als ansonsten noch die bei uns jüngst in die Mode gekommene Beimischung: die reiche Auswahl an Zertifikaten und Hebelprodukten (verbriefte Derivate), und endlich auch die als bloße Wetten anzusehenden sog. "contracts for difference" CFDs, die allerdings nicht unter die Termingeschäfte fallen. Die Zufuhr an neuen Erkenntnissen aus dem Gebiete der finanzwirtschaftlichen Forschung (die emsig betrieben wird nicht zuletzt mit der Absicht, bestimmte obrigkeitliche Anordnungen zu umgehen, um solcherart einen willkommenen Mehrertrag abzuschöpfen; "regulatory management", "regulatory arbitrage") sowie die geradezu reißenden Fortschritte im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI, AI) und des technischen Nachrichtenwesens (Informationstechnologie IT) werden das Vielerlei der Gestaltungsmöglichkeiten derivativer Finanzinstrumente in nächster Zukunft noch weiter verbreitern. Der Schlussstein ist mit vorstehender Auflistung also noch keineswegs gesetzt!

Ein durchgängiges Charakteristikum der derivativen Finanzmarktinstrumente ist nach vorstehender Formaldefinition das Zurückleiten auf ursprüngliche Titel und Werte, von denen diese sich in eindeutig bestimmbarer Weise* herschreiben und ohne deren Dasein sie undenkbar wären ("contingent claim"). So trifft es sich, dass Kurse und Marktwerte von derivativen Finanzinstrumenten sich regelmäßig ausrichten an den bekannten Preisen, Kursen und Maßen (allgem. "Zustände") der ihnen zugrunde liegenden und im Termin- oder Spotmarkt längst gehandelten (originären, primären) oder sonst wo abgenommenen Werte – den sogenannten Basisinstrumenten (Basistitel, "underlying", "underlier").

[* Dieses Merkmal unterscheidet die derivativen Finanzinstrumente namentlich von den "mutual funds" und den "exchange-traded funds" ETFs, welche zwar ebenfalls ihren Wert von den sie ausmachenden Stücken herleiten, aber nur dadurch, dass sie deren verwirklichte Renditen schlechtweg durchreichen, ehe sie zur Auszahlung gelangen.]

Die gegenwärtig zu Buche stehenden Werte aus dem Bestand derivativer Finanztitel lassen sich geradewegs ummünzen ("transformieren") in einen Zahlungsanspruch an die entgegengesetzte Vertragsseite des Derivativ-Kontrakts. Erst dieser Umstand gibt die Möglichkeit, ihnen eine mathematische Zahlungsfunktion ("payoff function") eindeutig und mit zweifelloser Genauigkeit zuzurechnen, die in Abhängigkeit vom Wertestand ihres Basisgegenstandes ihren jeweilig erzielbaren Geldwert zum Ausdruck bringt. Die Grundinstrumente selbst, auf die sie abstellen und auf die ihr Wert sich letztendlich stützt, können an sich von unterschiedlichster Natur sein: Eine große Vielfalt von Waren und Rohstoffen gehört ebenso wohl hierher wie eine reichhaltige Zahl an Finanzprodukten sowie sonstige veränderliche Größen von wirtschaftlichem Belang. In den Kreis jener Werte fallen daher namentlich sowohl Devisen, Wertpapiere, Referenzzinssätze, Indices als auch Lieferungsware, wie land- und forstwirtschaftliche Rohprodukte, Brenn- und Treibstoffe als auch Industrie- und Edelmetall ("commodities") es sind. Kurse und Werte von Finanzderivaten können gleichfalls abhängig sein von anderweitigen äußeren Bestimmgrößen, so etwa von Witterungsverhältnissen, geologischen Vorkommnissen und sonstigen physikalischen Variablen bis hin zu Eintritt und Größenordnung von bestimmten äußeren Ereignissen dies- und jenseits menschlicher Einwirkung (beispielsweise Kreditausfälle, große Unglücksfälle, und andres mehr). Voraussetzungsgemäß müssen alle originären Wertegrößen hierbei lückenlos, zumal bei fortgesetzt handelbaren Derivaten, resp. spätesten mit Eintritt der Fälligkeit unzweifelhaft verifizierbar sein. Den unmittelbaren Verkehrsgegenstand von Finanzderivaten bilden trotzdem nicht etwa jene einzelnen unterstehenden physischen Gesamtheiten von Terminwaren oder die in Urkunden verbrieften Rechte als solche, sondern vielmehr (verbriefte oder unverbriefte) gegenseitige Verträge über künftig zu erfüllende Tauschgeschäfte (Verfügungsrechte) in denselben. Eine bezeichnende Eigenheit, die eine lange Reihe von Termingeschäften an sich trägt, findet sich überdies in dem sogenannten Hebeleffekt. Letzter hat zum Erfolg, dass schon mäßige Wertänderungen bei der untergeschobenen Variablen genügen, um überverhältnismäßige Wertveränderungen bei der bezüglichen Terminposition hervorzurufen.

Termingeschäfte werden an einer ordentlichen Stätte, dem Terminmarkt, nach festgesetzten Regeln angebahnt, abgeschlossen, gehandelt und schlussendlich abgewickelt. Der Terminmarkt ist von seiner Struktur her in die Ordnung der Zukunftsmärkte fest eingebettet und als solcher Teil des Finanzmarktes selbst. Die auf jedem seiner Teilmärkte hervorgebrachten Terminpreise geben als Handelsresultante gleichsam für jeden Zeitpunkt ihrer Feststellung das zahlenmäßige Abbild des dort statthabenden Handelsgeschehens ab. Bei jedem Abschluss richtet sich ihre Höhe, wie bei den sonstigen Kaufgeschäften auch, einerseits nach den höchstpersönlichen Vorstellungen der Kaufbewerber von ihrer Preisobergrenze aus und andererseits nach den der Verkaufbewerber von ihrer Preisuntergrenze für das in Rede stehende Bezugsgut, gewendet indes auf den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt des Termingeschäfts. Es wäre also ganz irrig, anzunehmen, im Zuge des Abschlusses eines Termingeschäfts werde noch kein Preis festgesetzt. Vielmehr sind, wie oben geschildert, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beide Vertragsparteien einig sowohl über den Preis (Abrechnungspreis, Vertragspreis, "delivery price") als auch über die übrigen Merkmale des unterliegenden Handelsgegenstandes, während der tatsächliche Vollzug des Leistungsaustausches erst nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist an einem (über technisch-organisatorische Erfordernisse hinausgehenden, i.d.R. nach mehr als zwei Tagen) deutlich späteren Termin bzw. innerhalb eines späteren Zeitraums in der zukünftigen Gegenwart beabsichtigt ist, u. zw. unbeschadet des dann geltenden Tagespreises.

Die Terminmärkte sind Teil des Ganzen des Zukunftsmarktes. Als solche ergänzen sie die bestehenden Spot- und Kassamärkte und fördern einander wechselseitig. Termingeschäfte und die Terminmärkte, auf denen sie abgeschlossen werden, führen aus dem Grunde ein beständiges Dasein, weil wirtschaftliche Unsicherheiten im Wirtschaftsleben unvermeidbar sind und weil Menschen auch bei gleichem öffentlich zugänglichem Wissen unterschiedliche Erwartungen bilden. Jede einzelne der vielfältigen Erscheinungsformen von Termingeschäften ist ihrem Leitgedanken nach dazu berufen, Unsicherheiten bei Einkommen und Vermögen zwischen den unterschiedlichen Gruppen von Handelsteilnehmern zu verlagern, Preisungleichgewichte zwischen Märkten auszunützen und zu nivellieren, oder diese in eine spekulative Verwendung einzuweisen. Werden zu den eben erwähnten Verwendungszwecken Verträge in musterhafter Form fortlaufend für eine vorher festgelegte Auswahl an Marktgegenständen unter einem fertig eingerichteten Handlungs- und Regelsystem abgeschlossen, so spricht man von dem Institut einer Terminbörse.

 

Siehe auch:

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Wie entstehen Futures?

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Der Handel mit Futures

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Der Futureskurs

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Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

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Devisen-Futures

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Aktienindex-Futures

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Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

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Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

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Stand: 27. November 2024. Alle Rechte vorbehalten.