Um in der vorteilhaften Lage zu sein,
unter allen nur denkbaren Marktverhältnissen zu rechter Zeit mit dem
angemessenen Order-Instrumentarium aufwarten zu können, liegt viel daran,
sich zunächst ein klares Verständnis von den verschiedenen börslichen
Auftragsformen (Orderarten), ihren Anwendungsvoraussetzungen
und Funktionsweisen zu verschaffen. Die folgenden Seiten bieten eine
Gesamtdarstellung der an den weltweiten Optionsbörsen gebräuchlichen
Orderarten, zusammen mit Beispielen für einen möglichst zweckmäßigen
Einsatz im Optionshandel.
Die Handelsabsicht wird durch Erteilung
einer Order (Auftrag, Gebot) und deren Weiterleitung
an die Börse wirksam gemacht. Mit Hilfe einer Order macht der Händler
seinen Handelswunsch greifbar und setzt hiermit sein Börsengeschäft
ins Werk. Individuelle Orders werden üblicherweise auf der Grundlage
von vorliegenden Informationen mit Blick auf das gegenwärtige und künftige
Marktgeschehen erteilt. Jede Orderart erfüllt einen ihr zugehörigen
Zweck und beansprucht damit auch ganz besondere Angaben. Grundsätzlich
ist bei der Ordererteilung zu beachten, dass nicht immer alle an sich
ausführbaren – und in Nachstehendem vorzustellenden – Orderarten von
einer jeden Optionsbörse wunschgemäß und vorbehaltlos entgegengenommen
werden. Welche Orderarten im einzelnen Fall zulässig sind, hängt von
den jeweils geltenden Börsenregeln ab, die sich jedoch von Zeit zu Zeit
ändern können. Aber auch dann, wenn die börsenseitige Zulässigkeit unstreitig
ist, empfiehlt es sich, vor Aufnahme der Handelstätigkeit und einer
ersten Ordererteilung in Erfahrung zu bringen, welche Arten von Orders
im Einzelnen das beauftragte Kommissionshandelshaus anzunehmen bereit
ist. Dies gilt insbesondere für
Discount-Broker, Neobroker und sogenannte Direktbanken.
Zu den ersten Aufgaben eines
jeden Bank- oder Brokerhauses gehört es, ihren Kunden die Orderabwicklung
so einfach und so bequem wie nur irgend möglich zu gestalten. So leisten
viele Brokerfirmen auf Wunsch nützliche Beratungsdienste zur Vorbereitung
von Börsenoptionsgeschäften wie auch Hilfestellung bei der eigentlichen
Durchführung. Alles, was der Kundenbetreuer zur Auftragserledigung vom
Auftraggeber benötigt, ist die eindeutige, unmissverständliche Angabe
der verlangten Orderspezifikationen. Bei der Ordererteilung für
Optionen hat sich
die Benennung der einzelnen Orderbestandteile in einer bestimmten Reihenfolge
und Terminologie als zweckmäßig erwiesen:
1.) Ganz zu Anfang ist anzugeben, ob die zu handelnde
Option gekauft ("buy trade"; = Long) oder
verkauft ("sell trade"; = Short) werden soll. Dem
schließt sich die Angabe an, ob mit der Order eine Position in Optionen
neu zu öffnen ("open", "opening trade":
"opening purchase" bzw. "opening sale") beabsichtigt wird,
oder ob eine vorher bereits eingeleitete, bestehende (offene) Long-
bzw. Short-Optionsposition wieder zu schließen ist ("close",
"closing trade: "closing purchase" bzw. "closing sale").
Der Beispiele hierfür seien folgende angeführt:
a.) Sie
haben zuvor eine Option gekauft (Sie sind damit Halter der Option =
Long) und möchten diese nunmehr wieder verkaufen. Sie formulieren dann:
"close sell ..." bzw. "Zum Schließen verkaufe ich ...".
b.) Sie
haben eine Option verkauft, ohne diese vorher im Besitz gehabt zu haben
(= Short, Stillhalter-Position, d.h.,
Sie haben eine Option leerverkauft; "Short Sale") und möchten diese
nunmehr zurückkaufen, um Ihre Position zu schließen. Sie sagen dann:
"close buy ..." bzw. "Zum Schließen kaufe ich ...".
c.) Sie
möchten eine Option kaufen, ohne diese vorher bereits in blanko verkauft
zu haben (der Kauf soll also kein Deckungskauf sein, sondern
ein offener Kauf). Sie formulieren dann: "open buy ..." bzw.
"Zum Öffnen kaufe ich ...".
d.) Sie
möchten eine Option verkaufen, ohne diese vorher im Besitz gehabt zu
haben (= "short sale").
Sie sagen hierbei: "open sell ..." bzw. "Zum Öffnen verkaufe
ich ...".
Vorstehende
Beispiele haben gleichermaßen für Kauf-
(= Call) als auch für
Verkaufsoptionen (=
Put) Gültigkeit.
Im Falle des öffnenden Verkaufs
ist fernerhin anzugeben, ob die fragliche Option durch den Besitz des
Basisinstruments gedeckt ist ("covered") oder nicht ("uncovered").
2.) Es folgt die Zahl der zu ordernden
Optionskontrakte. Bei Aktien als Basiswert der Option bezieht sich ein
Optionskontrakt i.d.R.
auf einen Mindestschluss
von 100 Aktien, bei "futures options" dagegen stets auf einen
Futures-Kontrakt.
3.) Darauf folgen die Benennung des Verfallmonats
(Verfalldatum, "expiration date") und der Name des Basiswertes
der Option. Der Basiswert wird mit dem Namen des zugrunde liegenden
Wertpapiers, des Index oder der Währung (z.
B. XYZ-Aktie, DAX®-Index) bzw. des zugrunde liegenden
Future-Marktes (z. B. Euro
FX Futures) bezeichnet. Bei schriftlich abgefasster Ordererteilung resp.
Verwendung von Ordersoftware wird hierbei verschiedentlich auf die
eindeutige Wertpapierkennnummer (ISIN) oder dem gängigen
Tickersymbol
("trading symbol") zurückgegriffen. Wird die Option an mehreren
Börsen gleichzeitig notiert, so ist zweckmäßigerweise zusätzlich
der Name der Optionsbörse (der Ausführungsplatz) anzugeben, für
welche der Handel bestimmt ist (so z.
B. " ... September-Silver COMEX ...).
4.) Hiernach folgt der Ausübungskurs
der Option ("exercise price", "strike price")
und der Typ der Option, also die Angabe, ob es sich bei
der zu ordernden Option um eine Kauf- ("call")
oder um eine Verkaufsoption ("put") handelt.
5.) Daran schließen sich besondere Anweisungen
und besondere Ausführungsklauseln an, die den Order-Typ bzw. das
Handelsvolumen kennzeichnen, wie z.B.
"at the market" oder preisliche Limits bei der Optionsprämie,
"fill or kill" oder sonstige Spezialanweisungen des Auftrags
(s.
u.). Werden Preislimits benannt,
so ist es bei börsengelisteten Optionen nicht zwingend erforderlich,
zugleich auch die Einheit (Währung, Punkte u.dgl.)
mit anzugeben, da sich diese von sich aus auf die reguläre Standardeinheit
bezieht (z. B. US-$, US-¢,
€, Indexpunkte usw.).
6.) Den Schluss bilden die Gültigkeitsdauer
der Order in Verbindung mit der Nennung der zugeordneten Kontonummer.
Geht es um die Vermittlung eines Auftrags im Kundengeschäft, so ist
außerdem anzugeben, ob es sich hierbei um eine Kundenorder ("customer
order") oder womöglich um eine eigene Order dreht. Diese Angaben
können auch ganz zu anfangs erfolgen (bei telefonischer Ordererteilung
sollte man in diesem Fall, bevor man hiernach fortfährt, kurz abwarten,
bis dass der Broker einen als Kunden identifizieren konnte). Unterbleibt
die Angabe zur Gültigkeitsdauer, so geht der Broker davon aus, dass
es sich bei der betreffenden Order um eine Tages-Order ("good-for-day-order")
handeln soll.
Es folgen einige typische Beispiele hierzu: "This is account number
12345678 ... On an Open/Day-Order, please Buy 1 Juni ABCD-Company 35
Put at ¢ 65"*, – "Zum Öffnen verkaufe 3 Dezember DAX®
13800 Call, Market", –
"Closing Customer, Buy 4 August VWXY-Shares 55 Put at 52, GTC",
– "Zum Schließen verkaufe 2 Dezember Euro-Bund-Futures 128 Call
zu 0,75. Die Kontonummer ist ...".
[* Hinweis: Auch
wenn einem Optionskontrakt hergebrachterweise eine bestimmte Zahl von
Papieren, i. d. R. 100 Aktien,
unterliegen, richten sich Preisangaben zur Optionsprämie stets auf eine
einzige Aktie des Kontrakts. Der Kontraktpreis selbst beträgt demgemäß
hiernach insgesamt das Hundertfache der in der Order benannten Prämie
("total premium".]
Grundsätzlich
sind Aufträge zur Einleitung und Vollendung von Börsenoptionsgeschäften
in jeder verständlichen Form zulässig. Die Übermittlung der einzelnen
Orderangaben wird in jeder verstehbaren Ausdrucksform akzeptiert und
macht die betreffende Order mit ihrer Annahme durch den Broker ("brokerage
house", "commission house") im Allgemeinen sogleich verbindlich.
Telefonisch aufgegebene Orders werden vom Kundenbetreuer des Hauses
zur Sicherheit noch einmal laut nachgesprochen, wodurch der Auftraggeber
die Gelegenheit bekommt, seine Order erforderlichenfalls nochmals zu
verbessern. Schwierigere Ordertypen mitsamt der Handelsabsicht sollte
ein achtsamer Händler vorsichtshalber vorher mit einem Kundenbetreuer
des Hauses gründlich besprechen.
Erfahrungsgemäß
kann es bei der Ordererteilung leicht zu allerhand Missdeutungen und
Missverständnissen kommen. Deshalb ist umso dringender anzuempfehlen
– sofern nicht bereits durch Order-Software vorgegeben – sich im Hinblick
auf unstrittige Abschlüsse streng an obiges Schema zu halten. Bei der
Orderabwicklung "online", über das Internet bzw. via elektronischer
Handelssysteme mit Online-Brokern, ist es darüber hinaus unerlässlich,
sich vor einer ersten Auftragserteilung sorgfältig in die Bedienung
und Technik der spezifischen Ordermodule der Software einzuarbeiten.
Jedermann kann sich die fatalen Folgen eines falsch verwendeten Kürzels
oder eines Vertauschens von Kauf und Verkauf, Put und Call und all dergleichen
selbst ausmalen!
Börsengeschäfte sind bekanntlich
schnelllebige Geschäfte. Zur Abkürzung der Abwicklungsdauer bei der
Ordererteilung werden deshalb häufig gesonderte Fachbegriffe, Akronyme
und Symbole verwendet, die stellvertretend für die wichtigsten Bestandteile
einer Order stehen (bspw. Market, MIT, Stopp oder
GTC). Die folgenden Seiten sollen dazu dienen, Ihnen diese Begriffe
und Usancen bei der Auftragserteilung im Optionshandel näher zu erläutern.
Da es sich bei allen diesen Bezeichnungen um ebenso eindeutige wie allgemein
gebräuchliche Formulierungen handelt, wird vorausgesetzt, dass der Anwender
sie genau kennt und bei unsachgerechter Verwendung derselben sich möglicher
unwillkommener Konsequenzen bewusst ist.
Weitere allgemeine Hinweise:
Orderarten
bestehen, weil im Zeitpunkt der Auftragserteilung der sich abschließend
einstellende Marktpreis noch nicht bekannt ist. Jede Orderart erfüllt
hierbei einen anderen Zweck und erfordert damit auch unterschiedliche
Angaben. Trotz der Fülle an in der Praxis begegnende Orderarten, zu
denen der beschlagene Börsenhändler mittels besonderer Anweisungen ganz
nach Bedarf und Wahl Zuflucht nehmen kann, entstehen ihm durch den Gebrauch
derselben keine Sonderkosten. Die Brokergebühren der Handelshäuser ("brokerage
fees", "commissions") sind ungeachtet unterschiedlicher Orderarten
üblicherweise einheitlich gestaffelt. Gleichwohl kann sich, je nach
Gebührenordnung des betreffenden Brokerhauses, manche Verschiedenheit
daraus herleiten, ob die Brokergebühren Bezug nehmen auf lediglich je
einen abgeschlossenen Kauf- oder Verkauf (= "half turn") oder
auf Kauf und Verkauf (bzw. Ausübung) eines Optionskontrakts zusammengenommen
(= "round turn"). Im Gegensatz zu Futuresgeschäften wird der
Broker die fälligen Kommissionen im Falle von Optionsgeschäften gewöhnlich
auf "half turn"-Basis berechnen. D.h.,
wird eine Option beispielsweise zuerst gekauft und später dann wieder
verkauft, so fällt hierbei eine doppelte Kommissionszahlung an: die
erste fällt an im Zeitpunkt der Anschaffung der Option und die zweite
seinerzeit bei ihrer Glattstellung. Bei Nicht-Ausübung und Verfall einer
erworbenen Option wird allerdings von einer nochmaligen Erhebung einer
Kommission gänzlich abgesehen.
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Darüber
hinaus werden von einigen Brokerhäusern Teilausführungen jeweils
gesondert berechnet. Bei einer Teilausführung ("a partial fill")
lässt sich eine erteilte Order aufgrund der gegebenen Marktlage nicht
in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange, sondern nur teil- bzw. stufenweise
ausführen, wobei voneinander abweichende Kurse bei den einzelnen Abschlüssen
nicht auszuschließen sind.
Selbstverständlich
gilt bei Optionsgeschäften des Finanzmarktes: Hat man einen Call
gekauft, so muss man eine Verkaufs-Order für eben
diesen Call erteilen, um seine offene Position in Call-Optionen wieder
glattzustellen; hat man einen Call verkauft (= Short, Stillhalter-Position),
so muss man eine Kauf-Order für diesen Call erteilen,
um seine offene Position in Call-Optionen wieder einzudecken. Ein Entsprechendes
gilt auch für Put-Optionen.
Die dem Börsenwesen unserer Tage eigene fortschrittliche
Abwicklung von Börsenaufträgen ist erkennbar geprägt durch den tiefgreifenden
Einfluss der neusten Informationstechnologie und mit ihr durch den computertechnischen
Fortschritt der vergangenen Jahre. Dank der Vernetzung computerisierter
Börsenhandelssysteme verstreicht von der Ordererteilung bis hin zur
Orderausführung ("matching") durchweg nur eine äußerst kurze
Spanne Zeit, abhängig von der jeweilig verwendeten Handelsvorrichtung
(Ordergabe online oder übers Telefon, eingereicht im Präsenzhandel oder
mittels vollelektronischer Bildschirmhandelsausstattung usw.). Allgemein
gilt hierbei: Je kurzfristiger eine Orderausführung möglich ist, desto
rascher, zuverlässiger und vielförmiger lässt sich ein Börsengeschäft
erledigen. Dies kommt begreiflicherweise insbesondere dem Daytrading
mit Optionen sehr zustatten. Ehe man also an den Terminmarkt herantritt
und noch vor der Vornahme eines ersten Börsenoptionsgeschäftes lasse
man sich unter allen Umständen durch das beauftragte Handelshaus darüber
aufklären, wie viel Zeit die gegenseitige Verständigung im Durchschnitt
beansprucht, angefangen von der Ordererteilung über die Orderausführung
bis hin zur Bestätigung der Ausführung.
Darüber
hinaus empfiehlt es sich, bei jeder Ordererteilung den genauen Zeitpunkt
des Auftrags sowie sämtliche Einzelheiten der eingereichten Orders getrennt
niederzuschreiben, um auf diese Weise stets den Überblick zu wahren.
Bereits getätigte Handelsgeschäfte lassen sich so leichter und sicherer
nachvollziehen, zuvor erteilte offene Orders gegebenenfalls rechtzeitig
widerrufen, Limits neu bestimmen oder Stopp-Preise an veränderte Marktverhältnisse
angleichen. Hat man nachträglich Zweifel an der Richtigkeit einer Orderausführung,
so sollte man von seinem Broker zunächst die amtlich verbürgte Angabe
über "times and sales" erfragen. "Times and sales" (Handelszeiten und
-abschlüsse) geben Auskunft darüber, wann genau wie viele Optionskontrakte
an der Optionsbörse bei welchen Prämien gehandelt wurden.
Nach
erfolgter Orderausführung ("order execution") erhält jeder Kunde,
der bei einem Brokerhaus ein Trading-Konto
führt, im Regelfall unverzüglich eine offizielle Ausführungsbestätigung
("order confirmation", "execution confirmation", oder
kurz: "a fill") in schriftlicher, fernmündlicher oder elektronischer
Form zurück, woraus die wichtigsten Einzelheiten der Transaktion (Menge,
Prämie, Handelszeit, Erträge und Kosten etc.) klar ersichtlich hervorgehen.
Steht eine Ausführungsbestätigung bereits eine Zeitlang aus, obschon
sich der Kunde einer Ausführung gewiss sind, kann und sollte er seinen
Broker um einer Orderausführungsüberprüfung ("order check")
ersuchen.
Neben
dem Recht auf eine obligatorische Ausführungsbestätigung hat der Kunde
zudem Anspruch auf eine genauestens aufgeschlüsselte Geschäftsbestätigung
sowie auf eine aufgezeichnete Monatsübersicht vereint mit den zugehörigen
Kontoauszügen, die zusammen erschöpfend Auskunft geben über seine durchgeführten
Börsenoptionsgeschäfte innerhalb dieses Zeitraums ("detailed monthly
statement").
Die Optionsbörsen unterscheiden
drei Hauptgruppen von Orders: 1.) preislich illimitierte Orders,
2.) preislich limitierte Orders und 3.) zeitlich limitierte
Orders. Diese wiederum lassen sich in vier grundlegende Orderarten
untergliedern: a.) Marktorders, b.) Limitorders, c.)
Stopp-Orders und d.) alternative Orders. Hierzu kommen
in Bezug auf gesondert zu behandelnde Ausführungsbedingungen zusätzlich
qualifizierte Orders. Folgende Übersicht stellt die einzelnen möglichen
Orderarten für Optionsgeschäfte in einer Auflistung zusammen*:
 |
Preislich unlimitierte Order
|
Marktorder ("market
order")
Limitorder
("limit order") und zusätzlich qualifiziert durch eine:
 |
OB-Order
("Limit-or-Better"-Order)
|
 |
FOK-Order
("Fill-or-Kill"-Order)
|
 |
IOC-Order
("Immediate-or-Cancel-Order")
|
 |
CV-
oder MV-Order ("complete volume order", "minimum volume order")
|
Stopp-Order ("stop order")
Stopp-Limitorder
("stop-limit order")
Varianten
der Stopp-Order (SCO-, SLCO- und SWL-Order)
MIT-Order ("market-if-touched
order")
 |
Zeitlich limitierte Orders ("time limit order")
|
Tages-Order
("day order")
GTC-Order
("good-till-cancelled order")
MOO-Order
("market-on-opening order")
MOC-Order ("market-on-close
order")
OCO-Order
("one cancels other order")
Basis
Order ("contingent order")
AON-Order
("All-or-None-Order")
Handelsvollmacht
("discretionary order")
CXL-Order
("straight cancel order", Stornierungs-Order)
CFO-Order
("cancel former order")
[* Hinweis: Alle
hier und im Folgenden erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig
auf den ordergeleiteten kontinuierlichen Auktionshandel ("order-driven
continuous auction market") aus Sicht des Auftraggebers (Kommittenten)
als Kunde eines Kommissionshandelshauses.]
Eine ins Einzelne
gehende Beschreibung der verschiedenen Orderarten für Optionen des
Finanzmarktes finden Sie, je nach Art des Basiswertes, auf folgenden
Seiten:
 |
Für Aktien- und sonstige Wertpapieroptionen:
|
Orderarten an den Wertpapierbörsen
 |
Für Optionen auf Futures ("futures options"):
|
Orderarten an den Terminbörsen
Wie oben
bereits erwähnt, werden im Gebrauch nicht immer alle erdenklichen Orderarten
an allen Börsenplätzen anstandslos hereingenommen oder werden zurückgewiesen.
Gleichwohl werden zum Teil derlei "nicht qualifizierte" Orders von den
einzelnen Brokerhäusern in Empfang genommen in der Absicht, den Kundenwünschen
hierdurch möglichst weitgehend entgegenzukommen. Diese Orders erhalten
im Regelfall dann den Status "not held", wodurch keinerlei Anspruch
oder Gewähr auf Ausführung besteht. Aber auch der umgekehrte Fall ist
denkbar: Aufgrund der Komplexität und des damit verbundenen Kosten-
und Zeitaufwands wird eine Order nicht angenommen, obzwar sie an der
betreffenden Terminbörse durchaus zulässig wäre.
Welche
Ordertypen zulässig sind, hängt in jedem Fall von den jeweils geltenden
Börsenregeln ab, die sich allerdings von Zeit zu Zeit ändern können.
Einen Überblick über die zurzeit zulässigen Orderarten erhält der Optionshändler
auf den Webseiten der Internetpräsenz der jeweiligen Wertpapier- und
Terminbörsen oder von seinem
Handelshaus.
Bei aller
Verschiedenheit im Einzelnen werden Markt-, Limit-,
Stopp-, FOK-, MOO- und MOC-Orders fast von
allen Optionsbörsen (mit gewissen Restriktionen allerdings an der
GLOBEX® und der Eurex) und für alle Optionskontrakte
akzeptiert. Einige der Optionsbörsen erkennen sämtliche der hier dargestellten
Orderarten an, andere wiederum lassen neben den vorstehend erwähnten
zum Teil auch die übrigen Orderarten zu, machen jedoch ggf. Einschränkungen
bei bestimmten Märkten (z.B. bei Optionen auf Getreide-Futures) einerseits
bzw. hinsichtlich des Anspruchs in Bezug auf die Orderausführung andererseits.
|