Orderarten an den Kassamärkten
der Wertpapierbörsen
Um unter allen nur denkbaren
Marktverhältnissen mit dem angemessenen Order-Instrumentarium mit sicherem
Griff zur Hand zu sein, bedarf es einer genauen Kenntnis der Anwendungsvoraussetzungen
und Funktionsweisen der unterschiedlichen börslichen Auftragsformen
(Orderarten). Die folgenden Seiten bieten eine Gesamtdarstellung der
an den Effektenbörsen gebräuchlichen elementaren Orderarten zusammen
mit praxisgerechten Beispielen, an denen ihre jeweils zweckmäßigen Einsatzmöglichkeiten
im Aktien-, ETF- und Optionshandel näher erläutert werden.
Der Börsenverkehr in Wertpapiergeschäften
wird auftragsweise durchgeführt. Der einzelne Transaktionswunsch wird
durch Erteilung einer Order (Auftrag, Gebot, Bestellung)
dem kontoführenden Handelshaus gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebracht.
Durch sachgemäßen Gebrauch einer Order konkretisiert der Wertpapierhändler
seine Handelsabsicht und setzt mit ihrer Einreichung die Ausführung
seines Wertpapiergeschäfts ins Werk. Im Börsenleben trifft man, je nach
verfolgtem Zweck, auf die unterschiedlichsten Orderarten. Bei der Auswahl
einer zweckdienlichen Orderart ist zu berücksichtigen, dass nicht immer
jede an sich ausführbare – und im Folgenden vorgestellte – Orderart
auch tatsächlich an jeder Wertpapierbörse vorbehaltlos zulässig ist.
Welche davon im einzelnen Falle statthaft sind, hängt ab von den jeweils
geltenden Börsenregeln, die freilich von Zeit zu Zeit Änderungen erfahren.
Doch selbst dann, wenn die börsenseitige Zulässigkeit ganz außer Zweifel
steht, empfiehlt es sich, vor der erstmaligen Auftragserteilung in Erfahrung
zu bringen, welche der Orderarten im Einzelnen das beauftragte Handelshaus
(Wertpapierhandelsbank, Broker) zu akzeptieren bereit ist. Dies gilt
in besonderem Maße für die verschiedenen Discount- und Neo-Broker. Auskunft
darüber als auch über derzeit geltende Regelungen, welche der einzelnen
Orderarten von den Effektenbörsen entgegengenommen werden und welche
nicht, erhält der private Wertpapierhändler auf Anfrage von einem Kundenbetreuer
("account executive") seines Wertpapierdienstleisters
oder auch in ausgearbeiteter Form durch Aufruf der jeweiligen Internetseiten
aus den Satzungen der betreffenden
Börsen.
Zur Ordererteilung von Aktien und
ETFs an den Wertpapierbörsen:
Eines der Hauptanliegen jedes
Kommissionshauses (Bank, Broker oder sonstige Finanzdienstleister) ist
es, dem auf eigenen Entschluss handelnden Kunden (Kommittenten) beim
Umgang mit börsennotierten Fonds und Wertpapieren so wenig Hindernisse
wie nur irgend möglich in den Weg zu legen. Alles, was der für die Orderabwicklung
zuständige Kundenbetreuer zur Erledigung einer Order vom Auftraggeber
benötigt, ist eine eindeutige und unmissverständliche Benennung der
beabsichtigten Orderspezifikationen.
Um ein Weiteres braucht sich der Kunde anschließend nicht mehr zu kümmern.
Nach Entgegennahme des Auftrags wird der Broker den an ihn herangetragenen
Transaktionswunsch im Dienste des Kunden an die Börse bringen und dort
bestmöglich auszurichten suchen. Im Handelsverkehr mit ETFs und Wertpapieren
gehören bei der Vorbringung einer Order ihr im Einzelnen folgende wesentliche
Bestandteile an:
-
die Angabe, ob
gekauft oder verkauft werden soll. Hinzu
kommt ggf. die Mitteilung, ob es sich bei einem in Auftrag gestellten
Verkaufsgeschäft um einen (gedeckten oder ungedeckten) Leerverkauf
("short sale")
handelt. Mündlich heißt es dann einleitend: "Zum Öffnen verkaufe
ich ...",
-
die genaue Stückzahl
(bzw. Nennwert) der zu ordernden Börsenpapiere (Ordervolumen),
-
die genaue Bezeichnung
des Wertpapier oder Fonds bzw. die zugeordnete Wertpapierkennnummer
(WKN, ISIN). Wird der betreffende Titel gleichzeitig an verschiedenen
Börsen notiert, so ist zusätzlich der Ausführungsplatz (Börsenplatz)
anzugeben, an dem der Handel stattfinden soll ("order routing");
-
gesonderte Anweisungen
im Hinblick auf Handels- und Ausführungsbeschränkungen (Ausführungsklauseln),
d.h. spezifische Orderattribute,
die den Order-Typus bzw. das Handelsvolumen kenntlich machen, wie
z.B. "maket order",
bzw. preisliche Limits, "FOK", "opening only" usw.
(s.
u.), und
-
die Gültigkeitsdauer
der Order in Verbindung mit der Kontonummer oder
Depotnummer. Diese Angaben können indessen auch ganz
im Anfang gemacht werden. (Bei telefonischer Ordererteilung sollte
man in diesem Fall, bevor man mit der Ordergabe fortfährt, kurz
abwarten, bis der Broker einen als Kunden sicher identifizieren
konnte.)
[Hinweis:
Man beachte auch die Besonderheiten bei der
Ordererteilung
für Optionsgeschäfte.]

Grundsätzlich
werden die Finanzinstitute jeden von ihren Kunden eindeutig und klar
formulierten Börsenauftrag anstandslos annehmen und zulassen. Telefonisch
aufgetragene Orders wird der Kundenbetreuer, der sie in Empfang nimmt,
dem Auftraggeber zur Sicherheit noch einmal vortragen, wodurch dieser
die Gelegenheit erhält, seine Order nochmals auf Versprecher und Oberflächlichkeitsfehler
zu prüfen, um sie nötigenfalls sogleich zu richtig zu stellen. Ein aufmerksames
Zuhören lohnt in diesem Stück ganz besonders, da auftauchende Versehen
oder Irrtümer bei der Ordererteilung fast immer dem Kunden allein angelastet
werden. Im Falle nicht eindeutig oder nicht leicht verstehbarer Orderarten
erscheint es angezeigt, den Kundenbetreuer, vielleicht auch einen börsenkundigen
Dritten, in einem vorgängigen Beratungsgespräch um fachkundigen Rat
und Hilfe zu ersuchen. Man lege ihm bei dieser Gelegenheit seine Handelsabsicht
möglichst anschaulich und ins Einzelne gehend dar.
Weil
es bei der Erteilung von Orders erwiesenermaßen leicht zu Missverständnissen
kommen kann, wird dringend empfohlen – sofern nicht bereits durch die
Ordermaske der Order-Software ("Apps") vorgegeben – mit Rücksicht auf
unstrittige Abschlüsse sich mit unbedingter Strenge an obiges Ablaufmuster
zu halten. Bei der Auftragsabwicklung mithilfe der Datenfernübertragung
("online") über elektronische Handelsvorrichtungen im Geschäft
mit Online-Brokern übers Internet
ist es darüber hinaus unerlässlich, sich vor der ersten Ordererteilung
in die Bedienung und Technik der jeweiligen Ordermodule der verwendeten
Software gründlich einzuarbeiten.
Börsengeschäfte,
und damit auch die gesamte Orderabwicklung, sind bekanntlich schleunig
sich abspielende Geschäfte. Kein Wunder also, wenn im Zeitalter der
Schnelllebigkeit zu deren Beschleunigung häufig und gern abkürzende
Fachbegriffe, Akronyme und besondere Symbole Verwendung finden, die
stellvertretend für die wichtigsten Abläufe und Bestandteile eines Börsenauftrags
stehen – so beispielsweise Market, MIT, Stopp,
GTC usw. Die folgenden Seiten sind dazu bestimmt, Begriffe und
Usancen, die bei der Auftragserteilung im Effektenhandel wiederholt
anzutreffen sind und um die es uns geht, näher zu erläutern. Da es sich
im Börsenalltag bei allen diesen Bezeichnungen um eindeutige und zugleich
allgemein gebräuchliche Formulierungen und Anweisungen handelt, wird
vorausgesetzt, dass der Anwender gut weiß, worauf er sich einlässt.
Er muss sich also im Falle einer unsachgerechten Verwendung derselben
möglicher rechtlich wie finanziell nachteiliger Auswirkungen klar bewusst
sein.
Weitere
allgemeine Hinweise:
Orderarten
bestehen, weil im Zeitpunkt der Auftragserteilung der sich abschließend
einstellende Marktpreis noch nicht bekannt ist. Jede gegebene Orderart
erfüllt als solche hierbei ihren besonderen Zweck und verlangt dazu
unterschiedliche Angaben, Anweisungen und Zusätze, die ihren Gebrauchszweck
kennzeichnen. Trotz der Fülle an vorhandenen Orderarten verursacht ihr
Einsatz dem Kunden und Händler nirgends irgendwelche Zusatzkosten. Die
Bank- und Brokergebühren ("brokerage fees", "commissions"),
die dem Kunden einer Wertpapierhandelsbank dafür in Rechnung gestellt
werden, sind üblicherweise für alle Orderarten ohne Ausnahme durchweg
von gleicher Höhe. Diese können sich allerdings beziehen entweder auf
lediglich einen Kauf- bzw. einen Verkauf ("half turn")
einerseits oder andererseits auf Kauf und Wiederverkauf zusammengenommen
("round turn"). Ferner ist Acht zu haben auf Bauschsummen und
Mindestgebühren, die manche Handelshäuser zur Vornahme von Börsengeschäften
erheben. Oft sind die Börsenspesen jedoch abhängig vom Umfang der Order
("volume"). Überdies werden bei umfänglicheren Ordergaben
Teilausführungen von einigen Brokerhäusern
nicht selten jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle einer
Teilausführung lässt sich eine zur Erledigung eingereichte Order aufgrund
der gegebenen Marktlage – zumal bei geringem Handelsaufkommen und mangelnder
Marktliquidität,
so etwa infolge eines kaum nennenswerten Streubesitzes in ohnedies engen
Märkten – nicht in einem Abschluss allein in ihrem vorgesehenen Gesamtumfange,
sondern nur, wenn überhaupt je, stück- bzw. stufenweise aufeinanderfolgend
ausführen, wobei im vorausgehenden Fall Ausführungskurse verschiedener
Größenordnung nicht auszuschließen sein werden.

Die
computertechnische Entwicklung der letzten Jahre hat zweifellos auch
vor der Kommunikation im Börsenwesen nicht Halt gemacht. Dank der Vernetzung
von Computeranlagen vergehen vom Zeitpunkt der Ordererteilung bis zur
Orderausführung ("matching") meist nur Bruchteile von Sekunden,
abhängig von der Arbeitsweise des jeweils verwendeten Handelssystems
und der Art des Übertragungsweges (Güte des Funkverkehrs, der Datenleitung
und dem Datendurchsatz, Qualität der Handelsplattform im vollelektronischen
Handel, Präsenzhandel usw.). Im Allgemeinen gilt hier die Regel: Je
kurzfristiger eine Orderausführung sich bewerkstelligen lässt, desto
flexibler lässt sich disponieren. Dies betrifft aus naheliegenden Gründen
im besonderen Maße den Tageshandel (das "Daytrading"). Man lasse sich
also vor einem Erstgeschäft an den Fonds- und Wertpapiermärkten unbedingt
darüber aufklären, wie lange es von der Ordererteilung über die Orderannahme,
deren Prüfung, der Orderausführung (das sog. "Order-Routing") bis hin
zur Bestätigung der Ausführung braucht.
Darüber
hinaus mag man es als notwendig und zweckmäßig erachten, bei jeder Erteilung
einer Order, jeder Änderung oder Wiederaufhebung derselben auch den
genauen Zeitpunkt des Auftrags einzeln aufzuzeichnen oder niederzuschreiben,
um – zumal im Falle technischer Schwierigkeiten – im Hinblick auf sämtliche
Einzelheiten stets den Überblick zu wahren. Bereits getätigte Transaktionen
lassen sich auf diese Weise leichter und sicher nachvollziehen, schwebende
Orders gegebenenfalls rechtzeitig widerrufen, Limits neu bestimmen oder
Stopps an- und abgleichen.
Dem
Kunden wird, wie es von jedem redlich wirtschaftenden Brokerhaus erwartet
werden kann, nach erfolgter Orderausführung unverzüglich eine ordentliche
Ausführungsbestätigung (Schlussnote, Schlussbrief, "order confirmation",
"trade confirmation") in schriftlicher, elektronischer oder fernmündlicher
Form ausgefertigt, woraus die wichtigsten Einzelheiten der Transaktion,
aufgeschlüsselt nach Menge, Kurs, Handelszeit, Erträge und Kosten u.a.,
in unmissverständlicher Weise hervorgehen. Steht indessen die eigentlich
fällige Geschäftsbestätigung für einen längeren Zeitraum aus, obwohl
man sich einer Ausführung gewiss sein konnte, so hat der Händler allen
Grund, seinen Broker zu einer Orderausführungsüberprüfung ("order
check") zu veranlassen, indem er sich z.B.
danach erkundigt, ob der betreffende Kurs denn nun "fest" ist.
Neben
dem Anrecht auf Erhalt einer obligatorischen Ausführungsbestätigung
hat der Kunde zudem Anspruch auf eine förmliche Geschäftsbestätigung
("detailed statement"), woraus alle Einzelheiten seiner bis zur
Stunde vorgenommenen Börsengeschäfte vollständig, offen und unzweideutig
hervorgehen. Desgleichen hat er Anspruch auf eine genauestens aufgezeichnete
Monatsübersicht sowie auf den regelmäßigen Erhalt eines Depotauszugs,
der mit vollständiger Genauigkeit Aufschluss gibt über alle in dem betreffenden
Zeitabschnitt getätigten Börsengeschäfte ("monthly statement",
"blotter").
Die Effekten- und Optionsbörsen
kennen drei verschiedene Order-Gruppen:
preislich unlimitierte Orders,
preislich limitierte Orders
und zeitlich limitierte Orders.
Diese lassen sich wiederum in vier gesonderte Orderarten untergliedern:
Marktorders,
Limitorders,
Stopp-Orders und sog.
alternative Orders.
Hierzu kommen in Beziehung auf besondere Ausführungsbedingungen zusätzlich
qualifizierte Orders. Nachfolgende
Übersicht stellt die einzelnen möglichen Orderarten für ETF-, Wertpapier-
und Wertpapieroptionsgeschäfte in einer Liste zusammen:*
[* Hinweis: Alle
hier und nachstehend erörterten Orderarten beziehen sich schwerpunktmäßig
auf den ordergeleiteten kontinuierlichen
Auktionshandel ("order-driven continuous auction market"),
und zwar aus der Sicht des Auftraggebers (Kommittent) in Verhältnis
zu seinem Kommissionshandelshaus ("securities broker").]
Wie oben bereits erwähnt,
wird nicht immer und ausnahmslos jede Orderart aus dem Kreis aller nur
denkbaren Orderarten von jeder Börse einhellig entgegengenommen. Gleichwohl
werden zum Teil solche an sich "nicht qualifizierte" Orders von den
verschiedenen Brokerhäusern gebilligt in der Hoffnung, dass den Kunden
des Hauses damit ein Dienst geschieht, d.h.
ihren Handelsabsichten so weit als irgend möglich entsprochen wird.
Sämtliche Orders dieser Gattung erhalten in aller Regel den Status "not
held", wodurch gleichzeitig jedweder Anspruch oder jede Gewähr auf eine
Ausführung abgewiesen wird.
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