Zeitlich limitierte Orders ("time
limit orders")
Zeitlich limitierte Orders zeichnen
sich dadurch aus, dass zusammen mit ihrer Vergabe eigens eine Gültigkeitsklausel
benannt wird, für wann
beziehungsweise für wie lange
die Order zur Erledigung vorgemerkt werden sollen. Unterlässt der Auftraggeber
(Kommittent) abweichend hiervon die förmliche Nennung einer bestimmt
gegebenen Zeit für die vorgesehene Ausführung seiner Order, und bestehen
mit dem kontoführenden Bank- bzw. Brokerhaus in dieser Frage auch sonst
keine anderweitigen Verabredungen, so wird dieses davon ausgehen, dass
es sich bei der betreffenden Order um eine Tagesorder ("nur
heute gültig", "gültig für heute", GFD, "good-for-day",
"day order") handeln soll.*
[* Einige Banken
unterscheiden hierbei zwischen Markt- und
Limitorder: Wertpapier-Marktorders
werden in einem solchen Fall als Tagesorder erfasst, wohingegen Limitorders
bis Monatsultimo gültig bleiben ("per ultimo").]
Der Gültigkeitszeitraum bei einer Tagesorder
erstreckt sich im Regelfall auf den gesamten Handelszeitraum ("trading
session") desjenigen Kalendertages, an dem die Order aufgegeben
worden ist. Eine außerhalb der Handelszeiten eingereichte tagesgültige
Order gilt gemeinhin erst für den nächsten Handelstag. Sollte es dem
Broker bis zum Ausgang des bezüglichen Tages nicht gelingen, eine GFD-Order
zur Ausführung zu bringen, wird diese von allein fallen gelassen.
Sonderrücksichten sind häufig dann einzubeziehen,
wenn Tagesorders für einen Börsenplatz in Aussicht gestellt werden,
der "rund um die Uhr" geöffnet hat. Die Handhabung von GFD-Orders ist
hierbei im einzelnen Fall vorsorglich entweder beim beauftragten Brokerhaus
oder ohne Umweg an der Börse selbst zu erfragen.
Grundsätzlich lässt jede Order sich einordnen
entweder in eine Tages-Order oder in eine GTC-Order ("good-until-canceled"
oder "good-till-canceled order", "open order", übersetzt:
"Order bis Widerruf", "Wdf."). Fehlt eine Zeitangabe und
lässt der Händler auch nichts Gegenteiliges verlauten, so wird die betreffende
Order im Handelsverkehr gemeinhin als Tages-Order ("day order")
gehandhabt. Fügt der Händler bei Ordererteilung indes ausdrücklich den
Zusatz "GTC" an, so kennzeichnet er diese damit als eine Order bis auf
Widerruf, und sie verbleibt demgemäß erst einmal solange in den Orderbüchern
vermerkt, bis es dem Broker endlich gelingt, sie zu den vom Auftraggeber
gesetzten Bedingungen für den An- oder Verkauf im Markt zusammenzuführen.
Eine GTC-Order kann auch – sofern noch unausgeführt – von Letzterem
oder unter Umständen vom Brokerhaus selbst beinahe jederzeit widerrufen
werden.

Der Umstand, dass GTC-Orders grundsätzlich
für einen unbestimmten, unbefristeten Kalenderzeitraum ("auf Dauer")
in Geltung stehen, bringt es zuweilen mit sich, dass manch ein Händler
nach Verstreichen einer gewisser Frist – insbesondere bei persönlich
hohem Orderaufkommen und/oder bei vom gegenwärtigem Kursstand weit entfernt
gelegten Limitkursen – eine seiner noch offenen, unerledigten GTC-Orders
aus den Augen verliert, und das mit der denkmöglichen Folge, dass die
betreffende Order nunmehr zur Unzeit, und dann womöglich auch noch zu
einem für den Auftraggeber höchst unliebsamen Kurs zur Ausführung gelangt.
Ebendeshalb wird jedes anständige und umsichtige Brokerhaus, das diesen
Umstand gut kennt, den Geber des Auftrags von Zeit zu Zeit um Bestätigung
seiner GTC-Order ersuchen.
Doch auch die Effektenbörsen ihrerseits
lassen GTC-Orders nicht bis "in alle Ewigkeit" in ihren Büchern stehen.
I.d.R.
haben diese im Höchstfall sechs Monate Bestand: So löscht die New
York Stock Exchange (NYSE)
bspw. alle noch offene GTC-Orders jedes Mal am letzten Geschäftstag
im April bzw. im Oktober eines Jahres,
Xetra® dahingegen nach 90 Kalendertagen, den laufenden
Tag inbegriffen. Sofern GTC-Orders also nicht ab und an vom Auftraggeber
eigens fristgerecht bestätigt werden, kann es geschehen, dass diese
– je nach Maßgabe des an der Börse zum Einsatz kommenden Marktmodells
und der Satzungen – nach Verstreichen einiger Wochen oder Monate von
ihr eigenmächtig aufgehoben werden. Die im Handel mit Aktien eingesetzten
GTC-Orders erlischen im Regelfall von selbst, sobald die betreffende
Aktiengesellschaft zu ganz bestimmten Kapitalmaßnahmen (wie etwa Aktiensplits
u.dgl.) greift. Endlich erlischt
eine GTC-Order in jedem Falle mit erfolgter Ausführung der Order im
Marktverkehr.
GTC-Orders finden regelmäßig Verwendung
in Verbindung mit Limitorders wie auch mit Stopp-Orders
oder mit deren zahlreichen Spielarten, niemals jedoch im Zusammenhang
mit Marktorders.
Zu den
Varianten der GTC-Order zählen
sämtliche "good-till-date orders". Diese heben sich dadurch besonders
aus, dass sie bei Erreichen einer bestimmten Datumsgrenze allesamt von
sich allein aus erlischen, so z.B.
die GTW- ("good-this-week") oder die GTM-Order ("good-this-month").
Die Gültigkeit einer GTW-Order bspw. erstreckt sich dabei, wie der Name
bereits zum Ausdruck bringt, bis zum Ende einer Woche, die einer GTM-Order
bis zum Ende eines Monats. Bei vorstehenden Spielarten handelt es sich
im Grunde aber um GTC-Orders, die mit einem Ablaufdatum versehen sind
und immer am Ende einer Woche bzw. eines Monats im Dienste des Kunden
(abgewickelt in aller Regel durch das kontoführende Brokerhaus) in planmäßiger
Folge gelöscht werden. GTW- und GTM-Orders werden also nur deshalb von
einigen Brokerhäusern angenommen, um Kundenwünschen so weit als irgend
möglich zu entsprechen. Die meisten Börsen selbst weisen GTW- und GTM-Orders
jedoch schnurstracks zurück.
Viele, wenngleich nicht alle Kommissionshäuser
(resp. Börsen) räumen ihren Kunden bei der Entgegennahme von Orders
die Möglichkeit ein, festzulegen, zu welchem Zeitpunkt im Laufe einer
Börsensitzung eine fragliche vorgelegte Order zur Ausführung gelangen
möge. Eine dieser Möglichkeiten zur Festlegung der Ausführungszeit besteht
in der Abfassung einer MOO-Order ("market-on-opening, "at-the-opening
order" oder "market-on-open"): d.i.
eine Marktorder,
die sofort zu Handelsbeginn ("at the opening") zur Ausführung
zu bringen ist. Ein Beispiel: "Buy 500 ABCD-Shares, market-on-opening".
Die MOO-Order birgt grundsätzlich den
Anspruch in sich, in der Liste auszuführender Orders obenan zu stehen.
Der Broker auf dem Parkett einer Wertpapierbörse wird bestrebt sein,
eine vorliegende MOO-Order im betreffenden Aktienmarkt beim ersten zustande
kommenden Handel ("trade") und gleichzeitig zum bestmöglichen
Preis für seinen Kunden zusammenzuführen (d.h.
bei Kauforders zum niedrigstmöglichen Preis, bei Verkaufsorders zum
höchstmöglichen Preis). Demnach muss die MOO-Order zur Eröffnung
ausgeführt werden, während andere "opening-only"-Orders, wie etwa eine
Limit-, Stopp- oder Stopp-Limit-"opening-only"-Order, auch unausgeführt
bleiben kann, abhängig von den bei Börseneröffnung gerade herrschenden
tatsächlichen Marktbedingungen. Vergleichbares gilt für die Ausführung
einer an einer vollelektronischen Börse eingereichten MOO-Order.
Ist eine MOO-Order aufgrund der bestehenden
Angebots- und Nachfrageverhältnisse zur Börseneröffnung unausführbar,
so wird sie versehen mit einem entsprechenden Vermerk geradewegs an
den Kundenbetreuer des Anlegers zurückgeleitet.
MOC-Orders
("market-on-close order", "at-the-close order") sind
Marktorders ("market orders"), die bei Handelschluss des
jeweiligen Börsentages zur Ausführung zu bringen sind. Die genaue Zeitspanne,
in der die Orderzusammenführung börsenseitig ermöglicht wird, ist abhängig
von den herrschenden Börsenregeln an der betreffenden Wertpapierbörse
und kann mitunter auch handelstechnisch beeinflusst sein vom augenblicklichen
Orderaufkommen. Beispiel: "Sell 500 STUV-Shares, market-on-close".
Liegen die während der letzten Sekunden ausgehandelten Kurse der STUV-Aktie
bspw. zwischen 10,10 und 10,15 US-$, so sind nur Kurse, die innerhalb
dieses Kursintervalls liegen, mögliche Marktpreise für eine Orderausführung
einer MOC-Order.
Eine MOC-Order erheben indes nicht
den Anspruch, als allerletzte Order per se ausgeführt zu werden.
Zudem behält sich der zuständige "floor broker"
nicht selten das Recht vor, eine MOC-Order bis 15 Minuten vor Handelsschluss
zurückzuweisen, abhängig von den gerade herrschenden Marktbedingungen.
Die Zeitspanne, in der MOC-Orders auszuführen
sind, hängt im Wesentlichen davon ab, ob sich die jeweilige MOC-Order
auf "round lots"
oder auf "odd lots" bezieht:
MOC-Orders für "round lots" sind in der
sogenannten "closing range" zusammenzuführen – eine täglich am
Schluss, also z.B. während
der letzten 30 Handelssekunden des Börsenhandelsabschnittes, sich bildende
Handelsspanne. Der Broker ist bestrebt, innerhalb dieser Spanne den
für seinen Kunden bestmöglichen Marktpreis zu erwirken. Im elektronischen
Handel geschieht dies ohne weiteres Zutun durch das Handelssystem selbst.
Dies macht es ziemlich wahrscheinlich, dass die fragliche Order ungefähr
auf dem Stand des Tagesschlusskurses zur Ausführung gelangt, d.h.
etwa zu jenem Kurs des anerkannt letzten Handels eines Börsentages.
MOC-Orders für "odd lots" hingegen werden
regelmäßig erst nach Handelschluss einer Börsensitzung ausgeführt.
MOC-Kauf-Orders erhalten den dann bestehenden "offered"-Kurs,
MOC-Verkaufs-Orders den zu dieser Zeit bestehenden "bid"-Kurs
zugeteilt.

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