Leerverkauf:

Der Leerverkauf ist eine Summe von rechtlichen Eigenschaften und wirtschaftlichen Betätigungen, an deren Spitze der Verkauf von Wertpapieren oder anderen fungiblen Vermögensgegenständen (einschl. Devisen, Finanzkonstrukte und sonstige Verfügungsrechte des Kassa- oder Terminmarktes) steht, die dem Reinvermögen des Leerverkäufers aber nicht zuzurechnen sind ("short sale", "Verkauf à decouvert", Blankoverkauf). Der Leerverkauf setzt der Sache nach grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschaffung des fraglichen Instruments auf dem Wege der Wertpapierleihe oder durch vergleichbare Darlehnsgeschäfte voraus. Fehlt es an einer solchen Einrichtung, spricht man von einem "ungedeckten Leerverkauf" ("naked short sale"). Die nach einem Leerverkauf bezogene Position heißt "Short-Position". Als Hauptzweck des Leerverkaufs käme in Betracht, die Spekulation auf fallende Marktpreise (Baissespekulation), die Index-Arbitrage, zumal mit Aktienindizes in Form einer sog. "reverse cash-and-carry-arbitrage", sowie die Erfüllung von Lieferverpflichtungen aus Wertpapier-Optionsgeschäften. – Näheres dazu s. DeiFin: Über den Leerverkauf von Wertpapieren.