Wertpapier:

von "valeur", "valore", Wert. Urkunde, die ein Privatrecht verbrieft. Der Kreis der Wertpapiere teilt sich in zwei Hauptgruppen: in Anteilscheine von kapitalgeleiteten Unternehmungen, zumal Aktiengesellschaften, Aktien genannt, und, sofern von artverwandter Natur, mitunter auch Anteile von in- oder ausländischen juristischen Personen bzw. solche von Personengesellschaften und sonstigen Unternehmungen, des Weiteren reihen sich hier Zertifikate auf Aktien ein. Zur zweiten Hauptgruppe der Wertpapiere gehören die Schuldverschreibungen, wie Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten. Überdies kennt man Wertpapiere, wie Genussscheine und sonstige Verfügungsrechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung der eben genannten Papiere dienen. Letztere zählen auch dann zu den Wertpapieren, wenn ein Barausgleich die Lieferung effektiver Stücke zu ersetzen bestimmt ist. Schließlich gehören zu den Wertpapieren noch Anteile an Investmentvermögen, die von Kapitalanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentgesellschaften ausgegeben werden. Vgl. hiezu § 1 Abs. 11 KWG. Die Ausstellung von Urkunden stellt aus handelstechnischer Sicht für die Wertpapiereigenschaft keine Voraussetzung mehr dar; ausschlaggebend dafür ist vielmehr ihre artgerechte Eigenschaft einer Tauglichkeit zu einem marktmäßigen (fungiblen) Handel; verkehrsfähiges Recht, "Finanzinstrument".