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Währungssysteme
und internationales Währungsrecht
Die Weltwirtschaft zieht seit alters immer weitere Kreise
und greift auch noch in der Neuzeit weiter um sich. Gerade in der jüngsten
Vergangenheit dehnt sich mit ihr auch das Handelsaufkommen aus den zwischenstaatlichen
Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsströmen außerordentlich
aus. So liegt es in der Natur der Sache, dass mit gestiegener Kapitalfülle
und hochgesteigertem Gewerbefleiß zugleich auch die Zahl der Gefahrenherde
für das Gedeihen und den Fortbestand eines lebhaften Welthandels insgemein
emporzusteigen trachtet.
Grenzüberschreitende wirtschaftliche Tauschhandlungen
setzen unabdingbar den weltweiten Zahlungs- und Kapitalverkehr voraus.
Und so wird es niemand in Erstaunen setzen, dass mit einem zunehmenden
Tauschverkehr auch dem internationalen Währungsrecht eine immer größere
Bedeutung zuteil wird.
Bedeutung des Internationale
Währungsrechts
Im
internationalen Privatrecht regelt das Währungsrecht, nach welcher Rechtsordnung
eines Landes oder Wirtschaftsraums sich die geldrechtlichen Bestandteile
eines Schuldverhältnisses zu richten haben. Dabei ist in jedem einzelnen
Falle zu prüfen, ob und wie weit ausländisches Währungsrecht Berücksichtigung
findet. Sowie und wo nur immer Finanzströme auf dem Erdenrund Währungsräume
wechseln, ist zum Mindesten eines der Vertragsteile vor die Notwendigkeit
gestellt, die ausbedungene Zahlung nicht in der heimischen, sondern
in einer fremden Währung zu leisten. Weil nun alle Geldverschiebungen,
die zwischen zwei Ländern oder verschiedenen Währungsgebieten vorkommen,
zu einem bestimmten Wechselkurs erfolgen, entsteht aus sich heraus in
Systemen flexibler Wechselkurse grundsätzlich ein
Wechselkursrisiko.
D.h. der in die heimische Währung
umgewandelte Geldbetrag kann von dem zuvor ausgerechneten Betrag in
nicht vorhersehbarer Weise mitunter beträchtlich abweichen. Hierbei
kann das einschlägige Wechselkursrisiko zwischen den einzelnen Währungspaaren
in verschiedenen Graden und Ausprägungen zur Erscheinung gelangen:
Im
Falle eines sogenannten Währungsverbunds, wie er z.B.
ehedem zwischen dem luxemburgischem und dem belgischem Franc bestand,
bleibt aus naheliegenden Gründen ein unmittelbares Wechselkursrisiko
aus, es sei denn, der Währungsverbund zerfällt ganz unverhofft (wie
geschehen beim Pfund Sterling und dem irischen Pfund). Andere Landeswährungen
wiederum weisen aufgrund geschäftiger Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen
einander einen über weite Strecken gleichförmigen Verlauf auf (wie beispielsweise
zwischen dem US-Dollar und dem Kanada-Dollar). Zum dritten können Währungen
auch in besonderen Wechselkursverbunden fest zusammengeflochten sein
(so z.B.
Bretton Woods oder dem damaligen
EWS) oder endlich eine Einheitswährung bilden, wie es die Europäische
Währungsunion mit dem Euro möglich werden lässt.

Bei
allen zwischenstaatlichen Kreditvergaben ist stets und notwendig auch
dem internationalen Währungsrecht eine sorgfältigen Beachtung zuzuwenden.
Kennzeichnend für das grenzüberschreitende Kreditgeschäft ist, dass
Geldmittel zunächst ins Ausland fließen in der Erwartung, die Mittel,
gewöhnlich zuzüglich der Zinsen, zu einem späteren Zeitpunkt wieder
zurückbezahlt zu erhalten. Die Gefahr jeder Kreditbeziehung liegt zweifellos
darin, dass Zahlungen entweder ganz oder teilweise ausfallen oder auch
nur in Verzug geraten könnten. Fernerhin kann unverhofft ein Länderrisiko
schlagend werden, nämlich dann, wenn ein souveräner Staat seinen finanziellen
Verpflichtungen – Tilgungs- und/oder Zinszahlungen – nicht mehr nachkommen
kann oder will.
Darüber hinaus erheischt
das internationale Währungsrecht Beachtung, wenn es um die Übertragung
von Finanzmitteln (Geldtransfer) oder deren Umtausch in eine andere
Währung geht (Konversion). Zu Beispiel mögen hier konzerninterne Kapitalbewegungen
multinationaler Unternehmungen dienen, die tagtäglich nicht nur die
Grenzen von Währungs-, Steuer- und Finanzsystemen, sondern auch
unterschiedliche Rechtsordnungen überwinden müssen. Dabei stehen einem
ungehinderten Kapitaltransfer (z.B. dem Transfer von Gewinnen) nicht
selten äußerst strenge Geld- und Kapitalverkehrskontrollen entgegen.
Das Maßregelbündel reicht hierbei angefangen von finanziellen Belastungen
bei grenzüberschreitenden Kapitaltransaktionen über Beschränkungen,
die von einer Meldepflicht herrühren, bis hin zu Kontingentierungen
bzw. dem Erlass eines gänzlichen Verbots solcher Geschäfte. Die größten
Besorgnisse bereiten den gewerbetreibenden Kreisen aus dem Binnenmarkt
im weltweiten Handel heutzutage jedoch die wüsten und kaum vorauszusehenden
Schwankungen der Wechselkurse von
Währungen wichtiger Handelsnationen
außerhalb des Euro-Währungsraums. Jähe Änderungen von Währungsparitäten
können, wie man weiß, entscheidenden Einfluss nehmen auf die Wettbewerbsbedingungen
der in den betreffenden Ländern ansässigen Unternehmungen.
Die
Bestimmung und oberster Zweck eines internationalen Währungssystems
ist aus sich heraus, die verschiedenen einzelnen nationalen Währungsordnungen
auf möglichst vorteilhafte Weise in eine harmonische Verbindung zu setzen,
sie also so zu gestalten, dass sie auf zwischenstaatlicher Ebene miteinander
wirtschaftlich vereinbar werden und dabei deren jeweilige Ziele weitestmöglich
befördern.
Die
ersten Ziele aller Währungssysteme der betreffenden Länder und Währungsgebiete,
die sich als solche regelmäßig von den Zielen der nationalen Wirtschaftspolitik
der Länder herschreiben, gehen darin auf, die Geldwertstabilität zu
sichern und das außenwirtschaftliche Gleichgewicht aufrecht zu erhalten.
Sofern diese Ziele von allen Staaten in zureichendem Maße erfüllt werden
können, fördert und unterstützt ein darauf aufsetzendes internationales
Währungssystem die reibungslose Abwicklung des grenzüberschreitenden
Güteraustausches und Kapitalverkehrs.
Für
die Regelung der zwischenstaatlichen Währungsbeziehungen finden zwei
Grundmodelle weite Beachtung: die freie Konvertibilität der Währungen
einerseits und die Devisenbewirtschaftung andererseits.
In
einem System freier Konvertibilität der Währungen ist es statthaft,
die eigene oder eine beliebige fremde konvertible Währung ohne jede
Beschränkung jederzeit gegen andere Devisen umzutauschen. Diese Freiheit
wird entscheidend geprägt durch einzelstaatliche Anordnungen und aufsichtliche
Vorschriften, die auch das Ausmaß staatlichen Einflusses auf die beabsichtigte
Verwendung und den Umtausch von Devisen festlegen. Vergleichsweise wenige,
dafür jedoch die bedeutendsten Währungen – zumal der US-Dollar, der
Euro, das Britische Pfund und der Schweizer Franken – waren aufgrund
des Ausbleibens jeglicher devisenrechtlicher Einschränkungen zunächst
vollkommen frei konvertibel. Die Spanne der Abstufungen bei der Konvertibilität
reicht hierbei von der Beschränkung auf bestimmte Transaktionsarten,
über bestimmte Länder bis zu bestimmten Personen bzw. Institutionen.
Einhergehend mit dem Zerfall des Blocks der sozialistischen Staatshandelsländer
beschleunigte sich auch gleichzeitig der weltweite Umdenkungsprozess
hin zu einer Reduzierung der staatlichen Beeinflussung des Devisenverkehrs.
Die
wesentlichen Vorschriften zur Außenwirtschaft Deutschlands finden sich
entsprechend im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in den Verordnungen
zur Durchsetzung des AWG (AWV vom Jahre 1961; dort ist auch der Grundsatz
des freien Außenwirtschaftsverkehrs verankert).
Im Rahmen des freien
Tauschverkehrs in Devisen (freie Konvertibilität) ist ein Unterschied
zu ziehen zwischen Währungssystemen mit streng fixierten Wechselkursen
(z.B. Goldwährung), solchen
mit grundsätzlich festen, aber von Fall zu Fall änderbaren (stufenflexiblen)
Wechselkursen, ferner den flexiblen Wechselkursen mit der Möglichkeit
einer Intervention der Zentralbanken ("managed floating") und
endlich den völlig frei flexiblen Wechselkursen. Besonders bei stufenflexiblen
Wechselkursen können Spekulanten
gegen die schwächere Währung Abwertungsdruck ausüben, indem an den Devisenmärkten
entsprechend umfangreiche Verkäufe in dieser Währung eingeleitet werden.
Das Spekulationsrisiko ist dabei meist überschaubar. Abwertungen fallen
dann zuweilen kräftig aus, um die Wiederholung eines solchen Schrittes
in absehbarer Zukunft nach Möglichkeit zu vermeiden. Demgegenüber reagieren
frei flexible Wechselkurse in aller Regel sofort auf die aktuelle Marktentwicklung.
Mithin können durch plötzliche Ausschläge des Wechselkurses knapp kalkulierte
Gewinnspannen im Außenhandel sehr rasch mehr als aufgezehrt werden.
Zwar gibt es bestimmte Verfahrungsweisen und Instrumente, dem Wechselkursänderungsrisiko
(z.B. durch
Hedging) wirksam und weitgreifend
zu steuern; allerdings muss dies bei jedem Einsatz nicht selten verbunden
mit erheblichen Kosten verschiedenster Art erkauft werden.
Vorteile flexibler
Wechselkurse:
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Flexible Wechselkurse
gestatten eine weitgehend störungsfreie und schnelle Anpassung an
sogenannte externe Schocks. Auch gegen eine Ausweitung unerwünschter
inflationärer bzw. deflationärer Tendenzen kann hiermit wirksam
angekämpft werden.
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Die
Zentralbanken werden zudem von der Verpflichtung entbunden, umfangreiche
Währungsreserven halten zu müssen, um in der Lage zu sein, ihre
vorgenommenen Wechselkursziele zu verteidigen. Dadurch verlieren
sie kein Geld bei ihrer Bemühung, sich vermeintlich unangemessenen
Wechselkursen auch über längere Zeiträume hinweg durch Interventionen
an den Märkten entgegenzustemmen.
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Staaten
mit eigenen Hoheitsrechten können eine unabhängigere Geld- und Fiskalpolitik
betreiben, ohne sich dabei in übermäßigem Grad um den Wechselkurs
sorgen zu müssen.
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Devisenterminmärkte
bieten eine billige, wirksame und nachhaltige Versicherungsmöglichkeit
gegen Wechselkursrisiken (Hedging).
Nachteile flexibler Wechselkurse:
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Steigende
Volatilitäten unter flexiblen
Wechselkursen erhöhen vor allem die Preisunsicherheit. Dies könnte
für sich allein betrachtet zu einem Rückgang des Welt-Handelsvolumens
und damit einhergehend weltumfassend zu einem geringeren Lebensstandard
führen.
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Flexible Wechselkurse können zur Errichtung destabilisierender spekulativer
Positionen verleiten. Ungleichgewichtige Wechselkurse können Fehlallokationen
der Ressourcen hervorrufen, was zu Arbeitslosigkeit, verschwendeten
Produktionskapazitäten und zu Protektionismus führen kann.
In einer Ordnung der
Devisenbewirtschaftung (wie es sie in den Ländern des früheren Ostblocks
gab) sind der Währungsumtausch und der Devisenbesitz in ihrem Umfang
stark eingeschränkt. Unter einem derartigen System werden die Inlandsguthaben
von fremden Währungen durch Zuteilungs- und Ablieferungspflichten reglementiert.
In der Devisenbewirtschaftung liegt ein gewaltiges Hindernis für den
Welthandel.
Um
die Vorteile flexibler Wechselkurssysteme nutzbar zu machen, zugleich
aber deren Unzukömmlichkeiten zu umgehen, sind nach dem Zweiten Weltkrieg
verschiedene Formen von "Mischwährungssystemen" entstanden. Weitreichende
Bedeutung erlangte dabei das nach der kleinen nordamerikanischen Bezirk
Bretton Woods (New Hampshire, USA) benannte Abkommen von Bretton
Woods: ein stufenflexibles Wechselkurssystem, das dort am 23. Juli
1944 von 44 Nationen im Rahmen dieses Übereinkommens über den
Internationalen
Währungsfonds (IWF, engl.: "International Monetary Fund,
IMF") und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
("Weltbank") beschlossenen wurde und 1946 in Kraft trat ("Bretton
Woods Accord").
Kernpunkte
des Bretton Woods Abkommens waren zum einen die Aufrechterhaltung fester
Wechselkurse und zum anderen die Wiederherstellung der freien Konvertibilität
der Währungen (Devisenkonvertibilität). Dies hielt man gerade vor dem
Hintergrund der unliebsamen Erfahrungen aus der Weltwirtschaftskrise
und der den Welthandel beschränkenden Devisenbewirtschaftung in der
Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg für dringend notwendig. Weitere Punkte
des Abkommens waren die Aufstellung von Anpassungsregeln im Falle von
Zahlungsbilanzungleichgewichten sowie die Gründung des Internationalen
Währungsfonds (1946) mit Sitz in Washington, D.C.,
dessen erstes Amt es sein sollte, den rechtlichen und institutionellen
Rahmen der neuen Währungsvereinbarung sicherzustellen.
Eine
höchst belangreiche Obliegenheit eines jeden IWF-Mitgliedslands bestand
in der Verpflichtung, die Parität seiner Währung zum Dollar als Leitwährung
– und über die "cross rates" damit auch die Paritäten untereinander
– eindeutig festzulegen. Allein der amerikanische Dollar war an den
Wertmaßstab des Goldes (0,88671g
Gold für einen US-Dollar bzw. 35 US-$ je
Feinunze Gold) und nicht an
den einer anderen Währung gebunden. Dabei verpflichteten sich die Vereinigten
Staaten von Amerika, auf Erfordern ausländischer Währungsbehörden US-Dollar
gegen Gold (bzw. umgekehrt) einzutauschen. Um kleinere Schwankungen
der Wechselkurse zuzulassen, wurde eine eng bemessene Bandbreite (±1%)
zur Dollarparität festgeschrieben ("adjustable peg system").
Drohten Wechselkurse diese Bandbreite zu verlassen, mussten die Zentralnotenbanken
an den jeweiligen oberen bzw. unteren Interventionspunkten die nachgefragte
Devisenmenge anbieten bzw. die angebotene aufnehmen. Dazu mussten bei
den einzelnen Notenbanken freilich stets genügend Währungsreserven zur
Verwendung verfügbar sein. Einzig die Vereinigten Staaten unterlagen
wegen der gewährleisteten Gold-Konvertibilität des Dollars keiner derartigen
Interventionspflicht.
Geriet
nun ein Land in eine derart einschneidende Zahlungsbilanzverschlechterung,
dass eine Verteidigung der Dollarparität aussichtslos schien, so durfte
es mit erklärter Zustimmung des IWF seinen Wechselkurs neu festsetzen
(stufenflexible Wechselkurse). Länder mit negativer Devisenbilanz,
deren Währungsreserven sich nach und nach aufzehrten, mussten entweder
ihre Wirtschaftspolitik den geänderten Verhältnissen anbequemen oder
neue Kredite aufnehmen. Eine noch heute wichtige Aufgabe des IWF ist
es, Ländern mit Fehlbeträgen die nötigen Kredite zu gewähren. Zur Finanzierung
dieser ihrer Aufgabe sind sämtliche der Mitgliedsländer aufgefordert,
Beiträge an den Fonds zahlen.
Das
Währungssystem von Bretton Woods sicherte über lange Zeit die Stabilität
der Währungen unter den Mitgliedsstaaten. Infolge unterschiedlicher
Geld- und Fiskalpolitik und rücksichtlich eines weit über die Goldvorräte
hinaus ausufernden Dollarvolumens (die Vereinigten Staaten konnten hierbei
ihre Zahlungsbilanzdefizite freilich mit ihrer eigenen Währung bezahlen)
ließ sich das stufenflexible Wechselkurssystem nicht mehr länger aufrechterhalten.
Auf Anordnung des damaligen Präsidenten Richard Nixon lösten
sich die Vereinigten Staaten am 15. August des Jahres 1971 einseitig
von der Pflicht, Dollarguthaben ausländischer Zentralbanken unbeschränkt
in Gold umzutauschen, nicht zuletzt, weil ausländische Dollarguthaben
mittlerweile ein Vielfaches der US-Goldbestände ausmachten. Das sogenannte
Smithsonian Agreement von Dezember 1971, das eine Erweiterung
der Bandbreiten zulässiger Wechselkursschwankungen und eine gleichzeitige
Abwertung des Dollars um 8
% vorsah, vermochte den Verfall des Bretton-Woods-Systems indes nicht
aufzuhalten. Als im März 1973 nach starken währungspolitischen Turbulenzen
und nach einer 14-tägigen weltweiten Schließung der
Devisenmärkte diese wieder
öffneten, waren die festen Wechselkurse von Bretton Woods praktisch
suspendiert. An ihre Stelle traten zunächst pro forma flexible
Wechselkurse (die Vorreiterrolle übernahm zu jener Zeit das Britische
Pfund, das bereits seit Sommer 1972 frei schwanken durfte).
Auf
der Rechtsebene wurden die Wechselkurse im Jahre 1976 durch eine Änderung
des IWF-Vertrages jetzt auch de jure freigegeben. Dabei bestand
ein erheblicher Gestaltungsspielraum in der Wahl des jeweiligen Wechselkurssystems,
das der IWF zu überwachen hatte. Das IWF-Abkommen verpflichtet die Mitglieder
nach dessen Änderung vom Jahr 1976 zu einer "geordneten Wirtschafts-
und Finanzpolitik bei geordnetem Wirtschaftswachstum und bei angemessener
Preisstabilität ein Währungssystem ohne drastische Störungen zu schaffen,
sowie Manipulationen der Wechselkurse zu vermeiden" (Art. IV Abschnitt
1 des IWF-Abkommens).
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