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  •    Währungssysteme und internationales Währungsrecht

Die Weltwirtschaft zieht schon seit alters immer weitere Kreise und greift auch noch bis in die Neuzeit hinein immer mehr um sich. Gerade in der hastenden Zeit der jüngsten Vergangenheit hat sich das Handelsaufkommen bei den zwischenstaatlichen Strömen des Güter-, Dienstleistungs- und Geldverkehrs besonders dort gewaltig ausgedehnt, wo Völker mit hochgesteigertem Gewerbefleiß und großen gemeinsamen Zielen dicht nebeneinander leben. So liegt es in der Natur der Sache, dass mit angewachsener Kapitalfülle zugleich auch die Zahl der Gefahrenherde für das Gedeihen und den Fortbestand eines lebhaften Welthandels unwillkürlich emporzusteigen trachtet.

Grenzüberschreitende wirtschaftliche Tauschhandlungen setzen unabdingbar den weltweiten Zahlungs- und Kapitalverkehr voraus. Und so wird es niemand in Erstaunen setzen, dass mit zunehmendem allgemeinen Tauschverkehr auch dem internationalen Währungsrecht eine immer größere Bedeutung beschieden ist.

Bedeutung des Internationale Währungsrechts

Im internationalen Privatrecht regelt das Währungsrecht, nach welcher Rechtsordnung eines Landes oder Wirtschaftsraums sich die geldrechtlichen Angelegenheiten eines Schuldverhältnisses zu richten haben. Dabei ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob und wie weit ausländisches Währungsrecht Berücksichtigung findet. Sowie und wo nur immer Finanzströme auf dem weiten Erdenrund Währungsräume wechseln, ist zum Mindesten eines der Vertragsteile vor die Notwendigkeit gestellt, die ausbedungene Zahlung nicht in der heimischen, sondern in einer fremden Währung zu leisten. Weil nun alle Geldverschiebungen, die zwischen zwei Ländern oder verschiedenen Währungsgebieten vorkommen, je zuweilen zu einem bestimmten Wechselkurs erfolgen, entsteht aus sich heraus in Systemen frei schwankender Wechselkurse grundsätzlich ein Wechselkursrisiko. D.h. der in die heimische Währung umgewandelte Geldbetrag aus einer Fremdwährungsforderung kann von dem zuvor ausgerechneten Betrag in nicht vorhersehbarer Weise mitunter beträchtlich abweichen. Hierbei kann das einschlägige Wechselkursrisiko zwischen den einzelnen Währungspaaren in verschiedenen Graden und Ausprägungen zur Erscheinung kommen:

Im Falle eines sogenannten Währungsverbunds, wie er z.B. ehedem zwischen dem luxemburgischem und dem belgischem Franc bestand, bleibt aus naheliegenden Gründen ein unmittelbares Wechselkursrisiko aus, es sei denn, der Währungsverbund zerfällt ganz unverhofft (wie geschehen beim Pfund Sterling und dem irischen Pfund). Andere Landeswährungen wiederum weisen aufgrund geschäftiger Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen einander einen über weite Strecken gleichförmigen Verlauf auf (wie beispielsweise zwischen dem US-Dollar und dem Kanada-Dollar). Zum dritten können Währungen auch in besonderen Wechselkursverbunden fest zusammengeflochten sein (so z.B. Bretton Woods oder dem damaligen EWS) oder endlich eine Einheitswährung bilden, wie es die Europäische Währungsunion mit dem Euro durchgesetzt hat.

 

Bei allen zwischenstaatlichen Kreditvergaben ist stets und notwendig auch dem internationalen Währungsrecht eine sorgfältige Beachtung zuzuwenden. Kennzeichnend für das grenzüberschreitende Kreditgeschäft ist, dass Geldmittel zunächst ins Ausland fließen in der Erwartung, die Mittel, gewöhnlich zuzüglich der Zinsen, zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückbezahlt zu erhalten. Die Gefahr jeder Kreditbeziehung liegt zweifellos darin, dass Zahlungen entweder ganz oder teilweise ausfallen oder auch nur in Verzug geraten könnten. Fernerhin kann ein Länderrisiko unverhofft schlagend werden, nämlich dann, wenn ein unabhängiger Staat oder Staatenbund seinen finanziellen Verpflichtungen – Tilgungs- und/oder Zinszahlungen – nicht mehr nachkommen kann oder will.

Darüber hinaus erheischt das internationale Währungsrecht Beachtung, wenn es um die Übertragung von Finanzmitteln (Geldtransfer) oder deren Umtausch in eine andere Währung geht (Konversion). Zu Beispiel mögen hier konzerninterne Kapitalbewegungen multinationaler Unternehmungen dienen, die tagtäglich nicht nur die Grenzen von Währungs-, Steuer- und Finanzsystemen, sondern  auch unterschiedliche Rechtsordnungen überwinden müssen. Dabei stehen einem ungehinderten Kapitaltransfer (z.B. dem Transfer von Gewinnen) nicht selten äußerst strenge Geld- und Kapitalverkehrskontrollen entgegen. Das Maßregelbündel reicht hierbei angefangen von finanziellen Belastungen bei grenzüberschreitenden Kapitaltransaktionen ("cross-border positions") über Beschränkungen, die von einer Meldepflicht herrühren, bis hin zu Kontingentierungen bzw. dem Erlass eines gänzlichen Verbots solcher Geschäfte. Die größten Besorgnisse bereiten der gewerbetreibenden Zunft aus dem Binnenmarkt heutzutage jedoch die im weltweiten Handelsverkehr auftretenden wüsten und kaum vorauszusehenden Schwankungen der Wechselkurse von Währungen wichtiger Handelsnationen außerhalb des Euro-Währungsraums. Jähe Änderungen von Währungsparitäten können, wie man weiß, entscheidenden Einfluss nehmen auf die Wettbewerbsbedingungen der in den betreffenden Ländern ansässigen Unternehmungen.

Internationale Währungssysteme

Bestimmung und oberster Zweck eines internationalen Währungssystems ist aus sich heraus, die verschiedenen einzelnen nationalen Währungsordnungen auf möglichst vorteilhafte Weise in eine harmonische Verbindung zu setzen, sie also so zu gestalten, dass sie auf zwischenstaatlicher Ebene miteinander wirtschaftlich vereinbar werden und dabei deren jeweilige Ziele weitestmöglich befördern.

Die ersten Ziele der Währungssysteme aller betreffenden Länder und Währungsgebiete, die sich als solche regelmäßig von den Bestrebungen der nationalen Wirtschaftspolitik der Länder herschreiben, gehen darin auf, die Geldwertstabilität zu sichern und dabei das außenwirtschaftliche Gleichgewicht aufrecht zu erhalten. Sofern diese Ziele von den Staaten in zureichendem Maße gemeinschaftlich erfüllt werden können, fördert und unterstützt ein darauf aufsetzendes internationales Währungssystem die reibungslose Abwicklung des grenzüberschreitenden Güteraustausches und Kapitalverkehrs.

Für die Regelung der zwischenstaatlichen Währungsbeziehungen finden zwei Grundmodelle weite Beachtung: die freie Konvertibilität der Währungen einerseits und die Devisenbewirtschaftung andererseits.

In einem System freiwaltender Konvertibilität der Währungen ist es durchaus statthaft, die eigene oder eine beliebige fremde konvertible Währung ohne alle Beschränkung jederzeit gegen andere Devisen umzutauschen. Diese Freiheit wird entscheidend geprägt durch einzelstaatliche Anordnungen und aufsichtliche Vorschriften, die auch das Ausmaß staatlichen Einflusses auf die beabsichtigte Verwendung und den Umtausch von Devisen festlegen. Vergleichsweise wenige, dafür jedoch die bedeutendsten Währungen – zumal der US-Dollar, der Euro, das Britische Pfund und der Schweizer Franken – waren aufgrund des Ausbleibens jeglicher devisenrechtlicher Einschränkungen zunächst vollkommen frei konvertibel. Die Spanne der Abstufungen bei der Konvertibilität reicht hierbei von der Beschränkung auf bestimmte Transaktionsarten, über bestimmte Länder bis zu bestimmten Personen bzw. Institutionen. Einhergehend mit dem Zerfall des Blocks der sozialistischen Staatshandelsländer beschleunigte sich auch gleichzeitig der weltweite Umdenkungsprozess hin zu einer Reduzierung der staatlichen Beeinflussung des Devisenverkehrs.

Die wesentlichen Vorschriften zur Außenwirtschaft Deutschlands finden sich entsprechend im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in den Verordnungen zur Durchsetzung des AWG (AWV vom Jahre 1961; dort ist auch der Grundsatz des freien Außenwirtschaftsverkehrs verankert).

Im Rahmen des freien Tauschverkehrs in Devisen (freie Konvertibilität) ist ein Unterschied zu ziehen zwischen Währungssystemen mit streng fixierten Wechselkursen (z.B. Goldwährung), solchen mit grundsätzlich festen, aber von Fall zu Fall änderbaren (stufenflexiblen) Wechselkursen, ferner den flexiblen Wechselkursen mit der Möglichkeit einer Intervention der Zentralbanken ("managed floating") und endlich den völlig frei flexiblen Wechselkursen. Besonders bei stufenflexiblen Wechselkursen können Spekulanten gegen die schwächere Währung Abwertungsdruck ausüben, indem an den Devisenmärkten entsprechend umfangreiche Verkäufe in dieser Währung eingeleitet werden. Das Spekulationsrisiko ist dabei meist überschaubar. Abwertungen fallen dann zuweilen kräftig aus, um die Wiederholung eines solchen Schrittes in absehbarer Zukunft nach Möglichkeit zu vermeiden. Demgegenüber reagieren frei flexible Wechselkurse in aller Regel sofort auf die aktuelle Marktentwicklung. Mithin können durch plötzliche Ausschläge des Wechselkurses knapp kalkulierte Gewinnspannen im Außenhandel sehr rasch mehr als aufgezehrt werden. Zwar gibt es bestimmte Verfahrungsweisen und passende Instrumente, dem Wechselkursänderungsrisiko (z.B. durch Hedging) wirksam und weitgreifend zu steuern; allerdings müssen diese bei jedem Einsatz gelegentlich mit beachtlichen Kosten verschiedenster Art erkauft werden.

  •    Flexible Wechselkurse

Vorteile flexibler Wechselkurse:

  1. Flexible Wechselkurse verschaffen eine weitgehend störungsfreie und schnelle Anpassung an sogenannte externe Schocks (Floating). Auch gegen eine Ausweitung unerwünschter inflationärer bzw. deflationärer Tendenzen kann hiermit wirksam angekämpft werden.

  2. Die Notenbanken werden zudem von der Verpflichtung entbunden, umfangreiche Währungsrücklagen vorzuhalten, um künftig in der Lage zu sein, ihre vorgenommenen Wechselkursziele mit ihnen zu verteidigen. Dadurch verlieren sie kein Geld bei ihrer Bemühung, sich vermeintlich unangemessenen Wechselkursen auch über längere Zeiträume hinweg durch wiederholte Eingriffe (Interventionen) in den Marktverkehr entgegenzustemmen.

  3. Staaten mit eigenen Hoheitsrechten können eine unabhängigere Geld- und Fiskalpolitik betreiben, ohne sich dabei in übermäßigem Grad um den Wechselkurs sorgen zu müssen.

  4. Devisenterminmärkte bieten eine billige, wirksame und nachhaltige Versicherungsmöglichkeit gegen Wechselkursrisiken (Hedging).

Nachteile flexibler Wechselkurse:

  1. Steigende Volatilitäten unter flexiblen Wechselkursen erhöhen vor allem die Preisunsicherheit. Dies könnte für sich allein betrachtet zu einem Rückgang des Welt-Handelsvolumens und damit einhergehend weltumfassend zu einem geringeren Lebensstandard führen.

  2. Flexible Wechselkurse können zur Errichtung destabilisierender spekulativer Positionen verleiten. Ungleichgewichtige Wechselkurse können Fehlallokationen der Ressourcen hervorrufen, was zu Arbeitslosigkeit, verschwendeten Produktionskapazitäten und zu Protektionismus führen kann.

  •    Devisenbewirtschaftung

In einer Ordnung der Devisenbewirtschaftung (wie es sie in den Ländern des damaligen Ostblocks gab) sind der Währungsumtausch und der Devisenbesitz in ihrem Umfang stark eingeschränkt. Unter einem derartigen System werden die Inlandsguthaben von fremden Währungen durch Zuteilungs- und Ablieferungspflichten reglementiert. In der Devisenbewirtschaftung liegt ein schwerwiegendes Hindernis für den freien Welthandel.

Um die Vorteile flexibler Wechselkurssysteme nutzbar zu machen, zugleich aber deren Unzukömmlichkeiten zu umgehen, sind nach dem Zweiten Weltkrieg verschiedene Formen von "Mischwährungssystemen" entstanden. Weitreichende Bedeutung erlangte dabei das nach der kleinen nordamerikanischen Bezirk Bretton Woods (New Hampshire, USA) benannte Abkommen von Bretton Woods: ein stufenflexibles Wechselkurssystem, das dort am 23. Juli 1944 von 44 der wohlhabendsten Nationen im Rahmen dieses Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF, engl.: "International Monetary Fund, IMF") und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ("Weltbank") beschlossenen wurde und 1946 in Kraft trat ("Bretton Woods Accord").

Kernpunkte des Bretton Woods Abkommens waren zum einen die Aufrechterhaltung fester Wechselkurse und zum anderen die Wiederherstellung der freien Konvertibilität der Währungen (Devisenkonvertibilität). Dies hielt man besonders vor dem Hintergrund der inzwischen gemachten unliebsamen Erfahrungen aus der Weltwirtschaftskrise sowie der den Welthandel beschränkenden Devisenbewirtschaftung in der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg für dringend notwendig. Weitere Punkte des Abkommens waren die Aufstellung von Anpassungsregeln im Falle von Zahlungsbilanzungleichgewichten sowie die Gründung des Internationalen Währungsfonds (1946) mit Sitz in Washington, D.C., dessen erstes Amt es sein sollte, den rechtlichen und institutionellen Rahmen der neuen Währungsvereinbarung abzustecken und sicherzustellen.

Jedes einzelne der IWF-Mitgliedsländer verpflichtete sich durch eine bindende Zusage, die Parität seiner Währung zum Dollar als Leitwährung – und über die "cross rates" damit auch die Paritäten untereinander – in Zukunft eindeutig und unverrückbar festzuschreiben. Allein der amerikanische Dollar war an den Wertmaßstab des Goldes (0,88671g Gold für einen US-Dollar bzw. 35 US-$ je Feinunze Gold) und nicht an den einer anderen Währung gebunden. Zudem legten sich die Vereinigten Staaten von Amerika die Pflicht auf, auf Erfordern ausländischer Währungsbehörden US-Dollar gegen Gold (bzw. umgekehrt) einzutauschen. Um kleinere Schwankungen der Wechselkurse nötigenfalls zuzulassen, wurde indessen eine eng bemessene Bandbreite (±1%) zur Dollarparität angesetzt ("adjustable peg system"). Drohten Wechselkurse diese Bandbreite zu verlassen, mussten die Zentralnotenbanken an den jeweiligen oberen bzw. unteren Interventionspunkten die nachgefragte Devisenmenge anbieten bzw. die angebotene aufnehmen. Zu diesem Dienst mussten bei den einzelnen Notenbanken freilich stets genügend Währungsreserven zur Verwendung verfügbar sein. Einzig die Vereinigten Staaten unterlagen wegen der gewährleisteten Gold-Konvertibilität des Dollars (Gold-Standard) keiner derartigen Interventionspflicht.

Geriet nun ein Land in eine derart einschneidende Zahlungsbilanzverschlechterung, dass eine Verteidigung der Dollarparität aussichtslos schien, so durfte es mit erklärter Zustimmung des IWF seinen Wechselkurs neu festsetzen (stufenflexible Wechselkurse). Länder mit negativer Devisenbilanz, deren Währungsreserven sich nach und nach aufzehrten, mussten entweder ihre Wirtschaftspolitik den geänderten Verhältnissen anbequemen oder neue Kredite aufnehmen. Eine noch heute wichtige Aufgabe des IWF ist es, Ländern mit Fehlbeträgen die nötigen Kredite zu gewähren. Zur Finanzierung dieser ihrer Aufgabe sind sämtliche der Mitgliedsländer aufgefordert, Beiträge an den Fonds entrichten.

Das Währungssystem von Bretton Woods bewahrte und sicherte über lange Zeit hinweg die Stabilität der Währungen unter den Mitgliedsstaaten. Infolge unterschiedlicher Geld- und Fiskalpolitik und rücksichtlich eines weit über die Goldvorräte hinaus ausufernden Dollarvolumens (die Vereinigten Staaten konnten hierbei ihre Zahlungsbilanzdefizite freilich mit ihrer eigenen Währung bezahlen) ließ sich das stufenflexible Wechselkurssystem nicht mehr länger aufrechterhalten. Auf Anordnung des damaligen Präsidenten Richard Nixon lösten sich die Vereinigten Staaten daher am 15. August des Jahres 1971 einseitig von der Pflicht, Dollarguthaben ausländischer Zentralbanken unumschränkt in Gold umzutauschen, nicht zuletzt, weil ausländische Dollarguthaben mittlerweile ein Vielfaches der amerikanischen Goldbestände ausmachten. Das sogenannte Smithsonian Agreement von Dezember 1971, das eine Erweiterung der Bandbreiten zulässiger Wechselkursschwankungen und eine gleichzeitige Abwertung des Dollars um 8 % vorsah, vermochte den Verfall des Bretton-Woods-Systems indes nicht aufzuhalten. Als im März 1973 nach starken währungspolitischen Verwerfungen und nach einer 14-tägigen weltweiten Schließung der Devisenmärkte diese wieder öffneten, waren die festen Wechselkurse von Bretton Woods praktisch ausgesetzt. An ihre Stelle traten zunächst pro forma flexible Wechselkurse (die Vorreiterrolle übernahm zu jener Zeit das Britische Pfund, das bereits seit Sommer 1972 frei schwanken durfte).

Auf der Rechtsebene wurden die Wechselkurse im Jahre 1976 durch eine Abänderung des IWF-Vertrages von nun an auch de jure freigegeben. Dabei bestand ein breiter Gestaltungsspielraum in der Wahl des jeweiligen Wechselkurssystems, das der IWF zu überwachen hatte. Nach dessen Änderung am Entwurf vom Jahr 1976 verpflichtet das IWF-Abkommen die Mitglieder zu einer "geordneten Wirtschafts- und Finanzpolitik bei geordnetem Wirtschaftswachstum und bei angemessener Preisstabilität ein Währungssystem frei von schwerwiegenden Störungen zu schaffen, und ferner dazu, eine ungerechtfertigte Beeinflussung der Wechselkurse zu vermeiden" (Art. IV Abschnitt 1 des IWF-Abkommens).

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Robert King Merton, On the Shoulders of Giants, New York 1965

 

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Stand: 25. März 2024. Alle Rechte vorbehalten.