Immobilienbesitzer durch Erbfall – bloß nicht
blind handeln
Nicht
umsonst warnt die asiatische Weisheit: »Sei vorsichtig mit deinen
Wünschen, sie könnten wahr werden.« Der Traum vom Eigenheim erfüllt
sich im unerwarteten Erbfall mit Fallstricken und teuren Überraschungen.
Sofort handeln und das Erbe erst einmal prüfen, schützt vor lebenslanger
Bürde und Erbstreitigkeiten mit anderen Angehörigen.

Optimalfall: Erbe angekündigt,
Immobilie nach Zustand und Lage bekannt
Nach dem
Satz »Das Haus gehört einmal dir« ist potenziellen Erben die Immobilie
bekannt. Möglicherweise akzeptieren die derzeitigen Eigentümer bereits
zu Lebzeiten wertsteigernde Sanierungen. Zumindest kann hier Vorsorge
für den Erhalt der Bausubstanz und Energieverbesserungen getroffen
werden. In der Regel profitieren von solchen Verbesserungen bereits
die jetzigen Hausbewohner. Per Testament und mit dem späteren Grundbucheintrag
ist für alle anderen Angehörigen klar, dass es keine Diskussion
um die Erbschaft geben wird.
Immobilienerbe aus Firmeneigentum
Der Verbleib
von Immobilien in Firmenbesitz wird in der Regel vom Erblasser zu
Lebzeiten testamentarisch geregelt. Die entsprechende Bestimmung
über den künftigen Erben kann mit Beratern wie MSC (siehe
www.msc-mittelstand.de/unternehmensnachfolge) juristisch unanfechtbar
geregelt werden. Immerhin geht es hier bei Unklarheiten nicht nur
um Vermögen und Bausubstanz, sondern schlimmstenfalls um den Verlust
von Arbeitsplätzen. In der Regel kümmern sich Unternehmer nicht
nur um den Bestzustand bewirtschafteter Gebäude, sondern auch um
das Facility-Management aktuell leerstehender Objekte.
Fallstricke beim Hauszustand
War ein
geerbtes Haus bewohnt oder bewirtschaftet, ist bei jüngeren Gebäuden
die Bausubstanz einigermaßen in Ordnung. Stand es jedoch lange leer,
kriecht Feuchtigkeit in alle Winkel. Die Folge können Schimmelbefall,
morsche Baustoffe durch Schwamm oder sogar baufällige Bereiche sein.
Doch das ist nicht der einzige
drohende Fallstrick bei Annahme der Erbschaft. Fast immer redet
eine Erbengemeinschaft bei der Verteilung aller Hinterlassenschaften
mit. Gab es vorher keine Fragen und ein gutes Einvernehmen, kann
sich das schlagartig ändern, vor allem bei Verkaufsplänen durch
den bestimmten Erben.
Tür auf zum großen Krabbeln?
Besser auch unter die Bausubstanz schauen
Der oben beschriebene Fall
morscher Bausubstanz muss bei einem leerstehenden Gebäude gar nicht
augenscheinlich sein. Möglicherweise lebten die Erblasser unerkannt
in einer von Ungeziefer befallenen Umgebung trotz ansonsten hygienisch
gepflegter Haushaltsführung. Ein Recht, die Beauftragung der
Schädlingsbekämpfung zu verweigern, hat die Erbengemeinschaft
nicht. Auch bei Verkaufsplänen darf der Erblasser diese werterhaltende
Maßnahme auf eigene Kosten beauftragen. Optimal ist die Lösung,
dass alle sich über den Verkauf des Erbes einig sind und
dementsprechend die Kosten für den Kammerjäger
teilen.
Beistand durch Experten
auch wichtig für eigene Erbvorsorge
In jedem
Fall empfiehlt sich der kleine finanzielle Aufwand, sich für die
Abwicklung der Erbfragen mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht und/oder
Notar und/oder ähnlichen Experten rechtzeitig abzusprechen. Diese
sind für unternehmerische und private Erbfälle Vermittler zwischen
den Parteien, juristisch auf dem Laufenden und gleichzeitig hilfreiche
Berater
für die eigene Erbvorsorge. Nach dem – hoffentlich glücklichen
– Schreck des Hauserbes kann dies den künftigen Generationen frühzeitig
erspart werden.
Fazit:
Ein Haus
zu erben, klingt traumhaft, ist in der Realität allerdings mit zahlreichen
Wenns und Abers verbunden. Es empfiehlt sich nicht, auf eigene Faust
und blind das Erbe anzutreten. Besser schützt ein kompetenter Rechtsanwalt,
Erbexperte oder Notar vor Fallstricken und hilft dabei, im Erbchaos
den Überblick rechtssicher zu behalten.

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