Basisinstrument (Underlying Asset):

der einem Termingeschäft zugrunde liegende Marktgegenstand als sein abstraktes oder gegenständliches "Kaufgut": Das "Kaufgut" können eine Ware, ein Finanztitel, bestimmte Devisen, ein Derivat oder sonstige Variablen von wirtschaftlichem Belang sein. Der betreffende Basisgegenstand ist bei unbedingten Termingeschäften im Enderfüllungszeitpunkt vom Verkäufer (Short) in den Kontrakt zu liefern, im Falle bedingter Termingeschäfte (Optionen) kommt derselbe erst bei Ausübung durch den Optionshalter zum Austausch. Bei vereinbartem Barausgleich, der in diesem Falle die tatsächliche Lieferung des Basisinstrumentes ersetzt, bestimmt der Kurs bzw. Wert des Basisinstruments im Fälligkeitszeitpunkt die genaue Höhe der fälligen Ausgleichszahlung. Vom Marktwert des Basisinstruments leitet sich der Wert eines darauf gehandelten Finanzderivats in theoretisch eindeutig bestimmbarer Weise ab. Dazu ist es notwendig, dass der Wert des Basisinstruments sich jederzeit verifizieren lässt.