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Futures auf Konsumgüter und "cost of
carry"
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Nach alledem ist soviel wohl gewiss: Die
Sache gestaltet sich um einiges beschwerlicher als in dem Vorhergehenden
geschildert, falls ein zu bepreisender Futures statt auf einem Finanztitel
auf einem lagerfähigen
Konsumtivgut beruht. Überhaupt üben im Falle von Konsumtivgütern
im hier verstandenen Sinne als der dem Futures untergebene Marktgegenstand
(Underlying) außer den Nettofinanzierungskosten
noch verschiedene andere Triebkräfte von Wesenheit mit gewisser Gesetzmäßigkeit
ursächlichen Einfluss auf die Bildung von Terminpreisen, woraus wieder
zu folgern ist, dass für Futures dieser Gattung ein zumindest in letzten
Feinheiten abgewandelter Ansatz zur richtigen Erklärung des Zusammenhangs
zwischen Spotmarktpreisen und Terminpreisen (Futurskursen)
zum Zuge kommen muss. Darnach steht, wie einen Augenblick später noch
mehr ins Einzelne zu erläutern sein wird, der Preis eines Futures auf
lagerfähige Konsumgüter
nach der Regel in folgender gesetzmäßiger Beziehung zum Spotmarktpreis
seines Basisgutes:
Futureskurs
= Spotmarktpreis + Nettofinanzierungskosten −
"convenience
yield".*
[* Um den Erklärungsgang
nicht ohne Not zu erschweren, sei der im Folgenden dargestellte förmliche
Zusammenhang zwischen den Preisen von periodisch erzeugten Konsumgütern,
wie etwa der von Sojabohnen, Weizen, Baumwolle usw., vornehmlich ausgerichtet
auf eine Schicht von Terminen, die allesamt ein und demselben in Betracht
gezogenen Erntejahr ("marketing year", "Vermarktungsjahr") angehören.
Wiewohl eine Ablagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch mehrere
Erntejahre hindurch in vielen Alltagsfällen faktisch möglich wäre, ist
eine solche Handhabung in Rücksicht auf Belastungen durch die damit
zu schulternden nicht unerheblichen Zinskosten und Lagerspesen oftmals
untunlich. Außerdem ist eine grundsätzliche Eignung zur Aufbewahrung
eines Gutes nicht gleichbedeutend damit, dass dieses jedes Mal auch
in der Wirklichkeit der Dinge vorgehalten wird. Vielmehr wird die Dringlichkeit
ihres Einsatzes im Geschäftsablauf dafür den Ausschlag geben. − Zur
Preisbildung von Terminkontrakten auf nicht lagerfähige Waren dagegen
siehe die Seite: der
Futureskurs von Konsumgütern,
insbesondere die dies betreffende Anmerkung.]
Da, wie auf der
vorstehenden Seite auseinandergesetzt,
die "convenience yield" y den ungeschmälerten, in Geld ausgedrückten
Vorteil des sofortigen wirklichen wirtschaftlichen Verfügenkönnens über
ein Gut bemisst − der bekanntlich, in eins zusammengenommen, in einem
qualitativen (und damit meist auch quantitativen) Gegensatz zu den zahlungswirksamen
Nettofinanzierungskosten C steht, also die Kosten, die allein die Bestandhaltung
des Gutes bis zum Erfüllungstermin des Futures auferlegen −, erhalten
wir sinngleich den nachstehenden algebraischen Ausdruck:
F0
×
(1 +
y)t
= K0
×
(1 +
c)t .
Umgeformt erhält man:
F0 =
K0 ×
(1 + c)t
/ (1 + y)t
,
mit F0: berechneter Futures-Preis,
K0: Spotmarktpreis einer Einheit* des einem Futures
zugrunde liegenden Marktgegenstands zu demselben Zeitpunkt, c: "cost
of carry", y: "convenience yield", t : Zeit, angegeben in Jahren.
[* Hinweis: Futures-Preise
von Commodities ("commodity prices") richten sich an den Börsenplätzen
üblicherweise nicht auf den Wert des geschlossenen Gutsquantums als
unterliegende Sachgesamtheit eines
Kontrakts als solches, sondern
regelmäßig nur auf eine Bezugseinheit aus derselben.]
Folgerichtig kann ein Futures-Preis von
"commodities" bald höher, bald niedriger stehen als sein zugehöriger
Spotmarktpreis, wie er ihm – allenfalls beiläufig und flüchtig – geradeso
gut gleichkommen kann. Sowie nun in einem gegebenen Marktzustand die
"convenience yield" y – die, wie wir jetzt wissen, für sich genommen
in ihrem Wesen den einer handgreiflichen Bestandhaltung des bezüglichen
Gutes innewohnenden Vorteilen entstammt – gemessen in ihrem Geldbetrag
die "cost of carry" C übersteigt, sodass einer gehäuften Zahl von Haltern
des betreffenden gegenwärtig knappen Konsumgutes aus dessen physischen
Besitz per saldo ein geldwerter Nutzen zuwächst, wird der Futureskurs
F0 nicht nur theoretisch, sondern auch in Wirklichkeit an
der Börse sich mit einem Abschlag gegenüber dem Spotmarktpreis K0
feststellen (positive Basis, "umgekehrter Markt"). Überflügeln
hingegen die "cost of carry" C in ihrem Belaufe den Geldwert der "convenience
yield" y, sodass in summa sich ein wirtschaftlicher Nachteil
aus einer möglichen Bestandhaltung des betreffenden Gutes einspielt,
wird der Futureskurs F0 mit einem Aufschlag gegenüber dem
Spotmarktpreis K0 angeschlagen werden (negative Basis, "normaler
Markt"); denn je weiter die Nettofinanzierungskosten C des Gutes,
die ja alternativ im Falle einer Aufbewahrung über ein duplizierendes
Geschäft während der Laufzeit t aufliefen, den in Geld vorgestellten
Vorteil der unmittelbaren und gefälligen Verfügungsgewalt über jenes
Gut (y) wertmäßig übersteigen, desto mehr Gewicht wird ein Halter des
betreffenden Konsumgutes, der erst von einem bestimmten künftigen Zeitpunkt
an wirklich über jenes Gut zu verfügen gedenkt, der finanzielle Belastung
aus einer effektiven Bestandhaltung im Ganzen beimessen.
Der aufmerksame Leser beachte wohl, dass
im Unterschied vom "pricing" von Futures auf Investitionsgüter ein sachentsprechender
und angemessener Preis von "commodity"-Futures sich nicht mehr logisch
zwingend aus beobachtbaren Marktvariablen, zu denen er in ursächlicher
Beziehung steht, herleiten lässt, was nicht am wenigsten von der Verfügbarkeitsrendite
y herrührt, der dieser Umstand zum guten Teil zu danken ist; denn Außenstehenden
gegenüber entzieht sich der in der Verfügbarkeitsrendite zum Ausdruck
kommende besonders beschaffene Eigennutzen einer tatsächlichen Bestandhaltung
eines in Rede stehenden Gutes ganz offenkundig der objektiv bzw. intersubjektiv
eindeutigen Quantifizierung. Futures auf lagerfähige Konsumgüter sind
infolge davon zu jedem Zeitpunkt ihrer Laufzeit bestenfalls der Bemessung
einer durch die Nettofinanzierungskosten bestimmten sachgerechten ("fairen")
oberen Grenze für den
Futureskurs F0 im Verhältnis zu ihrem Spotmarktpreis (bzw.
zum Terminpreis eines ihm vorhergegangenen Kontraktmonats) fähig. In
ganz gleichem Sinne ist es letztlich auch zu erklären, warum der Ausfall
der Preisbildung in den verschiedenartigen Warenterminmärkten sich bisweilen
augenfällig voneinander zu unterscheiden liebt.
Anders als auch im weitesten
Kreise der "financial
futures" gibt es für Futures auf "commodities" üblicherweise keinen
auf den Tag genau börsenseitig fest angesetzten Termin, an dem die kontraktlichen
Leistungspflichten durchgreifend zu erfüllen sind. Vielmehr ordnen die
Terminbörsen den verschiedenen
Terminfälligkeiten
eines Kontrakt-Marktes im Vorhinein jeweils eine ganz bestimmte Lieferperiode
("delivery period") eindeutig zu. Jede Lieferperiode ihrerseits
schließt einen genau festgelegten Kalenderzeitraum ein, in dem die
Erfüllung der mit
dem Abschluss eines Futures-Kontrakts eingegangenen "unbedingten" Kauf-
bzw. Lieferverpflichtung der unterliegenden Waren den Börsenregeln gemäß
statthaben kann. In aller Regel deckt sich die Dauer der Lieferfrist
eines Terminkontrakts ungefähr mit der des gesamten Liefermonats ("delivery
month"), der ihm zugeteilt wurde und ihn auch namentlich bezeichnet.
Im Verlauf desselben kann eine Andienung praktisch an jedem beliebigen
Tag erfolgen. Es gehört gewöhnlich zu den Vorrechten des Verkäufers
eines Futures (Short),
den genauen Zeitpunkt für seine beabsichtigte physische Belieferung
innerhalb der Lieferfrist frei zu wählen ("delivery option").
Die sich erhebende Frage lautet also: Welche Zeitdauer ist zur Bestimmung
eines angemessenen Preises für die Restlaufzeit eines Futures auf "commodities"
zweckmäßigerweise in Ansatz zu bringen? Ist nun der erste, der letzte,
oder gar ein Liefertag inmitten hierfür maßgebend? − Bei der Fragebeantwortung
ist auf die gegebene Marktlage Bezug zu nehmen: Besteht eine
"contango"-Situation,
so ist es vernünftig anzunehmen, dass der Verkäufer so rasch liefern
werde, als es irgend angeht*. Demnach ist im Zuge einer konsistenten
Preisbestimmung von Futures auf "commodities" zur richtigen Wahl der
Restlaufzeit t mit dem ersten möglichen Liefertag zu kalkulieren. Liegt
dagegen im fraglichen Warenterminmarkt eine "backwardation"-Situation
vor, so ist in einer so bewandten Lage zum Zwecke einer getreuen Bepreisung
der letztmögliche Liefertag im Fälligkeitsmonat des Futures in Anschlag
zu bringen.
[* Seine stichhaltige
Begründung findet das Gesagte in dem erzielten Nutzenüberhang, der sich
durch Zinserträge aus den Verkaufserlösen einstellt.]
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"Carrying charges"
und Arten der Basis
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Der zahlenmäßige Unterschied zwischen
dem Barpreis eines Gutes auf dem Spotmarkt des zugehörigen Platzes und
seinem Futureskurs eines beliebigen Betrachtungszeitpunktes heißt (empirische,
einfache) Basis. In abkürzender förmlicher
Schreibweise ausgedrückt erhält man:
Basis = Cash-Kurs −
Futureskurs.
Stellt man nun die allgemeine Gleichung
zur Bepreisung von Futures: Futureskurs = Cash-Kurs + "cost of carry"
entsprechend um, so ist leicht ersichtlich, dass die Basis im Marktgleichgewicht
vom Betrag her identisch ist mit den Nettofinanzierungskosten "cost
of carry". Die Basis besteht somit allein in der "cost of carry"-Basis
("carry-basis").
Der ziffermäßige Unterschied zwischen
dem theoretisch richtigen Futureskurs im Zustand des Marktgleichgewichts
("fair value") und dem in der Wirklichkeit beobachteten (empirischen)
Börsenkurs von Futures wird in der fachlichen Sprache auch mit dem Namen
Wert-Basis ("value-basis")
bezeichnet. Die Wert-Basis gibt somit einen Maßstab für den vorgestellten
Grad der Über- bzw. Unterbewertung eines Futures ab. In Gestalt einer
Gleichung zur Darstellung gebracht und gerechnet wieder auf ein und
denselben freistehenden Betrachtungszeitpunkt, erhalten wir:
Wert-Basis =
"fair value" – festgestellter Börsenterminkurs.*
[* In der Literatur
findet sich zudem die Definition der "carry"-Basis als theoretisch gerechtfertigte
Basis und die der "value"-Basis als Differenz zwischen Letzterer und
der empirisch vorliegenden Basis.]
Die eine wie die andere Ausprägung der
Basis, die theoretische ebenso wie die einfache Basis, richtet sich
selbständig nach eigenen Bestimmungsgründen und -größen zurecht. Sie
werden damit ganz naturgemäß voneinander abweichen.
Es erheben sich nun in Weiterführung des
Gedankens folgende Fragepunkte: Woher rührt eigentlich die Wertbasis?
Worin findet sie ihren Maßstab? Und wo liegen endlich ihre letzten Bestimmgründe?
− Forscht man nach den tieferen Ursachen, die hinter der äußeren Gegebenheit
der Wertbasis stehen, so sind diese an sich nicht sonderlich schwer
zu ergründen. Im Zusammenhang überblickt entstammt die Wertbasis vornehmlich
dem Ineinandergreifen einer Vielzahl recht verschiedenartiger erweislicher
Einflussgrößen samt ihren Sonderheiten, die allesamt ein unverkennbares
Anzeichen sind für Märkte, die aus dem erforderten Gleichgewicht gebracht
worden sind. Alle diese treffen auf den Marktplätzen des täglichen Wirtschaftslebens
wider einander zusammen, und zwar in ziemlich steter Folge, dabei oft
in veränderlichem Grade, teilweise sich widerstrebend oder unterstützend
und in verschiedenster Mischung. Sieht man genauer zu, so handelt es
sich bei den für das Vorkommen der Wertbasis ursächlichen Triebkräften
hauptsächlich um Umstände nicht quantifizierbarer Art, deren eigene
Erklärung zum Teil nicht mehr in das Fach der finanzwirtschaftlichen
Theorie einschlagen, sondern in Gebiete, die tief drinnen das Seelenleben
betreffen, nahtlos übergreifen.
Im Besonderen sei angespielt auf die allgemein
verbreiteten treibenden inneren Grundkräfte menschlicher Wirtschaftshandlungen,
so nämlich allerlei Neigungen, Bedürfnisse, Anwandlungen, Antriebe und
darauf gestützte Urteile u.a.,
die sich teils unter dem Eindruck von Zeitströmungen und Begebenheiten,
welche sich den Handelspersonen an der Börse durch das äußere Geschehen
vermitteln, teils kraft inneren Zwanges herleiten von der persönlichen
Ausdeutung bestimmender Zeit- und Tagesereignisse. Beispielhaft hergesetzt
seien auf Hoffnungen oder Befürchtungen gründende Hausse- und
Baisse-Stimmungen, etwa infolge bahnbrechender Neuerungen, politischen
Wirrsals, Kriegsgefahren usw., welche freilich oft durch Äußerungen
des Gemüts, wie Launenhaftigkeiten, Bangigkeiten, Gewohnheiten u.dgl.m.
es sind, nicht unwesentlich mitbestimmt werden, und die in den durch
sie hervorgerufenen Kurserwartungen endlich ihren letzten Grund finden
(Imponderabilien). Ferner sind für das Dasein einer Wertbasis eine Reihe
persönlicher Begleitumstände ausschlaggebend, besonders die Geldverhältnisse
betreffend, wie sie bei den einzelnen Wirtschaften aus dem Zwang tatsächlicher
Lebensverhältnisse erwachsen, so beispielsweise die vorhandene Kaufkraft,
die Wohlstandsverschiedenheiten, Abgaben und Steuern, die Liquiditätslage
Einzelner, mitunter unumgängliche Zwangsliquidierungen zur Öffnung zeitweiliger
Liquiditätsengpässe ("Notverkäufe"), überhaupt die obwaltenden persönlichen
Vermögensverhältnisse usw. usf., die in unablässiger Folge alle reihum
in einem gehörigen Maß zum Bestimmgrund der Wertbasis zusammenfließen
und so für ihre Höhe leitend werden. Diese meist auf der tiefinneren
Natur des Menschen beruhenden Partikularursachen der Wertbasis sind
sämtlich befähigt, in ihrem Zusammenwirken sich in einer Richtung ebenso
zu verstärken als sich wechselseitig zu hemmen. Besonders aber auf denjenigen
Märkten, die ohnedies in einem raschen Wechsel fortdauernd stürmischen
Schwankungen (hohen Volatilitäten)
unterworfen sind, kann die Wertbasis zuweilen einen ganz beträchtlichen
Einfluss auf die Bildung der Preisziffern von Futures üben, indem sie
Kurse zum Vorschein bringt, die mitunter außer allem Verhältnis stehen
zu jenen, die nach der allgemeinen Preisformel (s.o.)
zu gewärtigen wären.
Eine vernünftige, zuverlässige Abschätzung
des Umfangs der Wertbasis von Futures auf Konsumgüter wirft sichtbar
kaum lösbare Schwierigkeiten auf. Denn offenbar kann der Unterschied
zwischen dem beobachteten Futureskurs und der reinen "carry"-Basis aus
ganz verschiedenen Quellen stammen, die sich nicht jedes Mal zweifelsfrei
zurückverfolgen und ergründen lässt. An ihr kann nämlich ebenso gut
eine "convenience-yield" als auch eine Wertbasis ihren maßgebenden Anteil
nehmen. Bei Futures auf Investitionsgüter hingegen muss die "convenience
yield" stets gleich null sein, sodass ein allenfalls vorgefundener Kursunterschied
zum rechnerisch richtigen und angemessenen Futureskurs ("full-carry"-Preis)
vollständig auf Rechnung der Wertbasis geht.
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Im Lichte des Vorstehenden ist es offenbar,
dass die in dem Bisherigen namhaft gemachten Modellüberlegungen zur
Preisbeimessung von Futures (die Annahme des exakt theoretischen Kalküls
von Seite der Marktöffentlichkeit mit einbeschlossen) auf einer Vielheit
von Voraussetzungen, Annahmen und hochgradig idealisierten Vorbedingungen
beruhen, die nicht nur unzählige Male der lebendigen Erfahrung zuwiderlaufen,
sondern mitunter sogar in schneidender Gegensätzlichkeit zu den tatsächlichen
Gegebenheiten auf den wirklich anzutreffenden Finanzmärkten respektive
Nichtfinanzmärkten (Gütermärkten, Dienstleistungsmärkten) stehen. Sämtliche
der davon hergenommenen Aussagen bilden unter den gesetzten Prämissen
gleichsam das Fundament, worauf die musterhafte Vorstellung sogenannter
"vollkommener
Märkte" sich aufstützt. Die in der Wirklichkeit vorfindlichen
Märkte indes sind nicht bedingungslos vollkommen, sondern friktionell:
Die um vieles verwickeltere empirische Wirklichkeit kennt Marktunvollkommenheiten
allerverschiedenster Prägung. So führen in der Börsenwelt von jeher
direkte als auch indirekte
Transaktionskosten,
wie etwa Makler- oder Clearinggebühren u.dgl.,
nebst Geld- zu Brief-Spannen
von ganz unterschiedlicher Breite ihr unbestreitbares Dasein. Zudem
sind fast bei allen Erscheinungsformen von Börsentermingeschäften als
Folge von Kreditrisiken mit ihrer Einleitung den unumgänglichen
Margin-Erfordernissen
Genüge zu leisten. Hinzu kommt ferner, dass zeitnahe Informationen,
insbesondere sogenannte "real-time"-Kurse sowie brandneue Wirtschaftsnachrichten*
("real-time news feed"), i.d.R.
nicht allseits kostenfrei zur Verfügung stehen. Des Weiteren bestehen
vielfach Einschränkungen bei der Durchführung von
Leerverkäufen ("short
sales"). Überdies unterliegen die Finanzen der Marktbeteiligten,
wie jedermann weiß, unter ungleichen Lebensverhältnissen persönlich
verschieden Steuerbemessungsgrundlagen bzw. der Höhe nach verschiedenen
Steuersätzen, kraft welcher jeder Bezieher eines Einkommens in unterschiedlichem
Ausmaß von der Steuer getroffen wird. Und zu guter Letzt wird auch der
Debetzinssatz (Soll) für Kreditaufnahmen im praktischen Wirtschaftsleben
nicht auf gleichem Fuße mit dem Kreditzinssatz (Haben) für Kapitalveranlagungen
stehen, sondern wird durchweg höher anschlagen werden (unvollkommene
Kapitalmärkte).
[* Kurse in Echtzeit
wie auch neueste Handelsnachrichten ("real-time news feed" oder
"algo news feed", so z.B.
Need To Know News) werden von sog.
Datenvendor ("data
vendor", Kurs- und Marktdatenanbieter) gegen ein entsprechendes
Entgelt bereitgestellt.]
Neben den eben benannten Marktunvollkommenheiten
nehmen außerdem endlich noch Einfluss auf das Modell zur Berechnung
des "fair value" eines Futures mancherlei Nebenumstände bei den preisbildenden
Faktoren, wie z.B. der Stand
und die Gegebenheiten des finanziellen Umfeldes jedes einzelnen Reflektanten
und ihre darauf aufbauenden Handlungsmöglichkeiten, also samt und sonders
Verhältnisse, welche, wie man weiß, sich von Person zu Person auf das
stärkste voneinander abzuheben pflegen. Kurzum, in Anbetracht des Zusammengreifens
hundertfältig verschiedener Partikularursachen in einem echten Raum
bestehender Marktunvollkommenheiten kann man schlichtweg nicht erwarten,
dass ein beobachteter (empirischer) Futureskurs in jedem Augenblick
seiner Feststellung sich mit unzweifelhafter Treue durch die Bestimmtheit
einer mathematischen Formel beschreiben lässt. Umgekehrt freilich ist
jede modellmäßig ausgerechnete Preisziffer eines Terminkontrakts mehr
als ein Gravitationspunkt für seinen im Marktverkehr ausgehandelten
Kurs denn als ein Fixpunkt für dessen wirklichen Wert zu begreifen.
Im Schlussergebnis lässt sich Folgendes zusammenhalten:
Das Ineinandergreifen einer ganzen Fülle
auf den Märkten begegnender und dabei sich oft kunterbunt durchkreuzender
Einflussgrößen, die für sich weder abschließend zählbar noch immerzu
messbar sind, führt letzten Endes dazu, dass der im wirklichen Geschehen
beobachtete Börsenpreis eines Futures in hoher Regelmäßigkeit von dem
theoretischen Grenzfall eines eindeutig berechenbaren, finanzmathematisch
gestützten "Gleichgewichts-Futureskurses" ("fair value") abweicht,
wobei offen bleibt, wie zuverlässig und verbürgt ("fair") ein börslich
festgestellter Futureskurs nun tatsächlich ist. Eine strengen theoretischen
Anforderungen genügende Erklärung des wirklichen Terminkontraktpreises
liefert das hier vorgetragene Modell somit allenfalls auf einer Vorstufe,
und auch nur in den allgemeinsten Umrissen. Gleichwohl darf davon ausgegangen
werden, dass ein Futureskurs in einem rege gehandelten, liquiden Markt
im Normalfall der Praxis sich innerhalb eines mehr oder minder engen
Unschärfebereichs um einen fundierten modellgestützten "full-carry"-Futureskurs
bewegen ("oszillieren"; "gravitieren") wird, da entgegengesetztenfalls
– trotz faktisch bestehenden Marktunvollkommenheiten – vermöge der nun
offen liegenden Gewinnaussichten sofort lehrbuchgängige, risikolose
Arbitragemöglichkeiten zur Entfaltung kämen; denn allfällige durch Marktunvollkommenheiten
geschaffene Freiräume betreten kapitalmächtige Arbitrageur-Händler,
die, wie man weiß je eher je besser, im Verfolg ihres Erwerbsstrebens
davon mit großer Schnelligkeit Notiz zu nehmen pflegen, bereitwilligst,
um den durch Ausscheren aus der Bandbreite in Aussicht gestellten Übergewinn
("abnormal returns", "Zusatzgewinne") restlos abzuschöpfen. Derlei
geballte Arbitragebetätigungen finden ihre praktische Schlusswirkung
darin, dass sie Fehlbewertung, sooft sie zur Erscheinung kommen, immer
von neuem stehenden Fußes nivellieren – wonach sämtliche Arbitragen
augenblicklich wieder zum Stillstand kommen.
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