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Futures-Preis und Basis
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Ohne nähere Kenntnis der hinter den Fachbegriffen
des Terminhandels sich verbergenden wahrhaftigen Sachzusammenhänge ist
ein volles und richtiges Verständnis der wesentlichen
Eigenschaften von Futures
so wenig möglich als eine alltagstaugliche Beherrschung derselben. Von
grundlegender Bedeutung in dieser Frage ist zu allem Anfang die Verständigung
über den Begriff der Basis:
Die numerische Differenz zwischen
Cash- und Futureskurs eines in Untersuchung stehenden Marktgegenstandes
zu einem gegebenen Zeitpunkt t heißt
Basis (B). Förmlich
gesprochen und genauer bestimmt: Ein Marktgegenstand erhält
die
Basis B, die gleichkommt
dem Unterschied zwischen Barpreis K am Orte des untersuchten
Marktgegenstandes und seinem Futureskurs F im herangezogenen
Termin, gerechnet auf ein und denselben beliebigen Betrachtungszeitpunkt
t. Oder endlich in
symbolischer Schreibweise ausgedrückt, kurz:
Basis
Bt = Kt
− Ft
.
Liegt der Marktpreis für den Soforterwerb
eines Gutes über seinem in Betracht genommenen Futureskurs − ein Marktzustand,
der bei Futures auf Waren besonders im Gefolge einer Mangellage immer
wieder vorkommt −, so nimmt die Basis in dem hier zugrunde gelegten
Verstand einen positiven Wert an; liegt der Barpreis dagegen
unter dem angesprochenen Futures-Preis, so ist die Basis in ihrem Ziffernwert
folgerecht negativ*. Allein der Name "Basis" bringt klar
zur Anschauung, dass der Terminkurs kraft inneren Zwanges auf dem Spot-
bzw. Kassamarktkurs "basiert" und damit von diesem in seinem
Wertansatz offenkundig nicht ganz unabhängig sein kann.
[* Kenner der zeitgenössischen
akademischen Literatur, besonders der über den Fachgegenstand der "financial
futures", finden entgegen der oben vorgebrachten Auslegung des Basisbegriffes
vereinzelt auch die Fassung B = F − K vor. Demnach wäre die Basis
in ihrem Werte positiv, wenn und weil sich der Futureskurs höher stellt
als der Cash-Kurs, und vice versa.]
Die jederzeitige Umsetzungsmöglichkeit
der in den vorstehenden Textparagrafen mehrfach erörterten Arbitrage-Konzeption
erfordert nun auch in der Anwendung, dass auf den Terminmärkten einkommensfreier
Investitionsgegenstände (also mit Rücksicht zumal auf edle Metalle,
dividendenlose Aktien u.dgl.)
im Normalfalle eines positiven Zinsfußes für die Gesamtheit der
Termine eines Produktenmarktes
durchweg nur negative Basen der Beobachtung vorliegen, wobei aus inneren
Gründen mit abnehmender Restlaufzeit eines Futures der Zifferansatz
der Basis fortschreitend gegen null zu streben drängt (Konvergenzeigenschaft
von Futures, Basiseffekt).
Es ist demnach leicht einzusehen, dass
der Futures-Preis einkommensfreier Investitionsgüter unbeirrt durch
den waltenden Kursstand bei positivem Zinsfuß durchweg ein Agio bedingt.
Infolge davon wird sich der Futures-Preis − von negativen Finanzierungskosten
wieder abgesehen − in jeder Marktlage über dem maßgeblichen Barpreis
stellen. Erst im Fälligkeitszeitpunkt eines Futures sind die alternativen
Positionierungen: "Kauf mittels Futures" und "Direktkauf im Effektivmarkt"
gegeneinander austauschbar; Cash-Kurs und Futureskurs stimmen alsdann
notwendig überein. Das Verständnis des Wirkens und Wesens der Basis
ist insbesondere im Zuge der Planung und Gestaltung von
Kurssicherungsgeschäften (Hedgegeschäften)
als auch im Spread-Trading
mit Terminkontrakten ein Faktor von ganz entscheidender Bedeutsamkeit.
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Bepreisung von Futures auf Investitionsgüter
unter Einbeziehung von Bestandhaltungskosten
(Lagerhaltungskosten)
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Bis hierher sind die preistheoretischen
Grundlagen von Futures entwickelt worden unter der vereinfachenden Annahme,
getreu dem einführenden Beispiel,
die physische Verwahrung von Gütern (beispielhaft von Gold) verursache
keinerlei Kosten. Dieser einschränkende Begleitumstand sei im Folgenden
aufgehoben. Wir gehen nunmehr in Weiterführung des Fallbeispiels praxisnah
davon aus, dass auf die Aufbewahrung von Gütern, wie eben auf Gold in
einem Bankschließfach oder sonst einem
Depot, nebstdem
aber auch auf die Abwicklung, Verwaltung und Versicherung usw. der Geschäfte,
je eine (ex ante sichere und feste) Bauschsumme in Geldgestalt
zu wenden sei, die jedoch erst zu Jahresultimo fällig werde. Ihre Höhe
sei hier im Beispiel mit 2,60 US-$ für das Jahr und je Feinunze Gold
angeschlagen. Dem Grundgedanken nach lassen sich sämtliche der Auslagen,
die eine physische Aufspeicherung von Gütern verursacht (= Lager- bzw.
Bestandhaltungskosten, "inventory costs"), auffassen als negatives
Einkommen aus dem Vorhalten eines Bestands an jenem Gut.
Die aufgehäuften Bestandhaltungskosten
eines Gutes, als absolute Gesamtgröße genommen, seien fortan mit dem
Schriftzeichen Lt abgekürzt. Wenn t = 1, so erhalten
wir hier angenommenerweise die endfälligen Kosten L1 = 2,60
US-$ per Feinunze Gold je Periode. Auf t0 zurückgeführt,
also für den gegenwärtigen Zeitpunkt gerechnet, ergibt sich dementsprechend
der finanzmathematische Barwert der endfälligen Bestandhaltungskosten
von L0 = 2,60 US-$ / (1 + 0,04)1 = 2,50
US-$ (= diskontierte Bestandhaltungskosten zum Satz von
4%). Wir erhalten somit den
folgenden Ausdruck für den kalkulierten Futures-Preis F0,
der unter Einschluss aller sonst noch denkbaren Haltekosten in der fachbezogenen
Sprache häufig auch als "full-carry"-Futureskurs benannt wird:
F0 = (K0 + L0) ×
(1 + i) t
oder, wenn die Bestandhaltungskosten L1
in Höhe von 2,60 US-$ je Unze ausgedrückt werden als Haltekostensatz,
d.h. anteilig und verhältnisgleich
zu den Anschaffungskosten K0 (von annahmegemäß 380 US-$),
jetzt symbolisiert durch l, so erhält man:
F0 = K0 × (1 + i + l)
t
.
Die Zahlen aus unserem Beispiel eingesetzt
leiten zu folgendem Ergebnis:
F0 = (380 + 2,50) × (1,04)1
= 397,80 bzw. gemäß der letzteren Gleichung unter Verwendung
von Kostensätzen:
F0 = 380 × (1 + 0,04 +
0,006842105)1 = 397,80 .
Angenommen, der Futureskurs F0
sei größer als der nach der Formel F0 = (K0 +
L0) × (1 + i)t bzw. nach der zweiten zur Wahl
gestellten Formel berechnete Wert von 397,80 US-$ ("fair value"),
sagen wir, er möge bei 400 US-$ liegen. Um eine solche Begebenheit gewinnbringend
auszunützen, leiht der Arbitrageur sich in t0 einen Geldbetrag
von 38250 US-$ zu
4% p.a.
und kauft dafür 100 Feinunzen Gold am Kassamarkt im Gegenwert von 38000
US-$. Gleichzeitig lässt er 250 US-$ zum Sicherheitszinssatz von
4% durch ein Jahr verzinslich
stehen, um damit die endfälligen Haltekosten im Betrag von 260 US-$
in t1 begleichen zu können. Zeitgleich verkauft er einen
COMEX-Gold-Futures mit
einjähriger Restlaufzeit zum Börsenterminpreis von 400 US-$. Der aufmerksam
gewordene Leser mag, auch ohne einen ins Einzelne gehenden zahlenmäßigen
Beweis hierfür gebracht zu haben, sich leicht davon überzeugen, dass
diese Vorgehensweise nach Ablauf eines Jahres zu einem sicheren Gewinn
in Höhe der Differenz von F0 − (K0 + L0)
× (1 + i)t = 2,20 US-$ je Feinunze führt − und, da jeder
COMEX-Gold-Futures (Produktkürzel: GC) bekanntlich 100 Feinunzen an
Gold umfasst, einen Gewinn von insgesamt 220 US-$ aus dem Futures-Kontrakt
abwirft.
Da nun zu vermuten alle Ursache ist, dass
unter wirklichkeitstreuen Verhältnissen zahlreiche Arbitragehändler,
die den Markt wachsamen Blicks fortlaufend zu beobachten verstehen,
durch Einsatz zumeist recht ansehnlicher Kapitalsummen von jeder offen
stehenden Gelegenheit einer risikolosen Cash/Futures-Arbitrage blitzschnell
Gebrauch machen werden, lässt sich mit einiger Bestimmtheit folgern,
dass eine derart wirtschaftlich verfehlte, an sich nicht gerechtfertigte
("ungleichgewichtige") Marktlage, wenn überhaupt je, so nicht lange
Bestand haben wird. Sie wird vielmehr als Folgewirkung einer einmal
in Gang gekommenen Arbitragebewegung rasch wieder in die festen Schranken
des "no arbitrage"-Bereichs zurückgestimmt werden.
Nehmen wir nun umgekehrt an, der Futureskurs
F0 eines Investitionsgutes sei kleiner als (K0
+ L0) × (1 + i)t bzw. kleiner als K0
× (1 + i + l)t . Da nach obigem Ausdruck offenbar erneut
ein Preisungleichgewicht auf dem betrachteten Investitionsgütermarkt
vorliegt, und ein Investitionsgut annahmegemäß in gehäufter Zahl von
Vertretern der Handels- und Geschäftswelt physisch gehalten wird, kämen
nun im Zuge einer darauf abgestimmten Arbitragestrategie folgende Handlungsweisen
ohne allen Aufschub zur Durchführung:
-
Das fragliche Investitionsgut wird
veräußert − wonach die Lager- bzw. Bestandhaltungskosten dafür aufzuwenden
beifolgend nicht mehr erforderlich ist − und der damit erzielte
Verkaufserlös wird durch die Zeitdauer t zum risikolosen Zinsfuß
(p. a.) angelegt.
-
Gleichzeitig wird eine
Long-Position in
Futures auf das Investitionsgut eingenommen.
Im Resultat entsteht in t1
abermals ein risikoloser Arbitragegewinn, hier formell in Höhe des Differenzbetrages
von
(K0 + L0) ×
(1 + i)t − F0 .
Da bei einer solchen Sachlage eine Vielzahl
von feinhörigen Arbitrageurs sich unter Einsatz erheblicher Kapitalbeträge
dem Markt anzupassen wissen und die oben skizzierte Strategie wiederholt
einschlagen werden, wird im Endergebnis der Futureskurs Schritt für
Schritt steigen und parallel damit der Kassakurs des betreffenden Gutes
Schritt für Schritt sinken. Dieser Vorgang wird nun am Markt solange
andauern, bis unter dem Wetteifer der Arbitragehändler die Arbitragegelegenheit
endlich vollständig weicht. Am Ausgang dieses meist nur kurzlebigen
Prozesses ist unter den Verhältnissen der statisch gesetzten Modellannahmen
ein arbitrage-freies Gleichgewicht der Preise zurückgewonnen. In dem
Augenblick des Stillstandes vermag denn auch die Gleichung F0
= (K0 + L0) × (1 + i)t, die, wie oben
gezeigt, den "fair value" und Gravitationspunkt von Futures-Preisen
beschreibt, wieder ihre uneingeschränkte Gültigkeit zu behaupten.
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Kritik des "cost of carry"-Ansatzes
der Preisbildung
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Nun könnte man gegen das vorstehende Modell
der Bepreisung von Futures leicht das naheliegende Bedenken erheben,
die Marktbedingungen der Wirklichkeit seien nicht immer von so glänzender
und makelloser Beschaffenheit, dass sie für jede nur denkbare Art eines
Investitionsgegenstandes gleichermaßen fortwährend einen geräuschlosen
Leerverkauf ("short selling", oder kurz "shorting") an
Ort und Stelle zuließen. Möglich und denkbar wäre etwa eine Marktlage,
in der die Zahl derjenigen Personen unter den Marktleuten, die ihren
wirtschaftlichen Vorteil allein und unmittelbar von den sachlichen Nutzleistungen
der Güter nehmen, die Überhand gewinnt. Eine "reverse cash-and-carry"-Arbitrage
käme unter dieser Voraussetzung womöglich erst gar nicht zum Tragen.
Eine schlüssige Erwiderung, die diesen Einwurf zu entkräften und damit
von der Hand zu weisen geeignet ist, geht dahin, dass auch im wirklichen
Geschehen nicht notwendigerweise jedem einzelnen Marktteilnehmer,
der eine ihm vor Augen stehende Arbitragegelegenheit wahrhaftig umzusetzen
imstande wäre, abverlangt wird, das betreffende Wirtschaftsgut der Sache
nach immer und unter allen Umständen auf dem Markt leer zu verkaufen.
Ebenso wenig wird erwartet und verlangt, dass ein Investitionsgut von
sämtlichen Markthändlern allein und ausschließend zur Geldanlage in
Verwendung gezogen werden müsse; ein gewerblicher Ge- oder konsumptiver
Verbrauch ist somit grundsätzlich niemandem verwehrt. Zur Gültigkeit
des obigen formalen Zusammenhangs kommt es einzig darauf an, dass eine
hinreichend große Anzahl an Marktteilnehmern, wenigstens aber ein
paar verhältnismäßig bedeutende "institutionelle Anleger"*,
die das betreffende Investitionsobjekt als Nutznießer am Lager, im
Depot bzw. im
Portefeuille vorrätig halten
(Deporteure), an den Markt herantreten, und, sofern es sich belohnt,
geneigt und in der Lage sind, diese umgehend aus ihrem Besitzstand zu
entlassen − bei der eben angesprochenen Art einer Arbitrage geschieht
dies durch Verkauf des Effektivgutes bei zeitgleichem Kauf einer dem
entsprechenden Position in Terminkontrakten (d.i.
durch gleichzeitige Einnahme einer äquivalenten Long-Position). Unter
diesen vorausgesetzten Verhältnissen ist dafür gesorgt, dass jede einträgliche
Arbitragegelegenheit, die ein Markt gerade darbieten sollte, sobald
erkannt, sich jederzeit im Handumdrehen bis auf das letzte Tüpfelchen
gewinnbringend ausnützen lässt. Der oben erhobene Einwand gegen den
"cost of carry"-Ansatz steht dessen Dienlichkeit zur Erklärung der Preiszusammenhänge
auf den Futures-Märkten mithin keineswegs hindernd entgegen. Er schlägt
nicht durch und lässt sich sonach als erledigt erachten.
[* Zu den "institutionellen
Anlegern" gehören vor allem Großbanken, Lebensversicherungsgesellschaften,
multinationale Unternehmungen, Pensionskassen, i.w.S.
auch Hedge- und Investmentfonds sowie sonstige Kapitalsammelstellen
und Geldhäuser.]
Im Hinblick auf den
internationalen Goldmarkt
beispielsweise sind die meisten der eingangs
genannten Voraussetzungen − nicht zuletzt aufgrund der weltweit
außerordentlich umfangreichen Goldbestände, der hohen Informationseffizienz
und Markttransparenz sowie der vorzüglichen
Liquidität in den
einzelnen Marktsegmenten − zum Mindesten annähernd erfüllt. Die Tatsache,
dass eine stattliche Zahl von Marktteilnehmern nicht nur Gold, sondern
überdies auch die übrigen edlen Metalle zu Investitionszwecken hält,
erhellt, weswegen etwa auch Silber* als Investitionsgegenstand
zu erachten ist, trotz dem beträchtlichen industriellen Verbrauch an
diesem Edelmetall.
[*
Silber wird vorwiegend,
d.i. zu 50 bis 60%, von der
Elektro- und Automobilindustrie, für die Energiegewinnung ("Solarzellen"),
daneben auch für die Erzeugung von Schmuck und Tafelgeschirr, und zu
einem geringeren Teil auch noch zur Münzherstellung nachgefragt. Überdies
treten Fondsmanager von börsengehandelten Fonds (ETFs) am Silbermarkt
hin und wieder verstärkt als Käufer auf. Gewonnen wird Silber aus Silbererzen
und hauptsächlich als Nebenerzeugnis bei der Bleigewinnung.]
Zusammenfassend betrachtet:
Wie in diesem Abschnitt zur Preisbildung in den Futuresmärkten zur Anschauung
gebracht, ist der theoretisch richtige, angemessene Terminkurs ("fair
value", "full-carry"-Preis, "Gleichgewichtspreis") von Investitionsgütern
unmittelbar Ausfluss einer aus der Investitionstheorie längst und wohlbekannten
Gesetzmäßigkeit. Es wurde dargelegt, wie im Zusammenspiel mit anderen
verifizierbaren Variablen ein im Marktzusammenhang berechtigter Futurespreis
sich in Ansehung der einflussnehmenden äußeren Umweltgegebenheiten auf
einfache Weise rechnerisch herleiten lässt aus einem gegenwärtig wahrgenommenen
(empirischen) Kassakurs im korrespondierenden Markt. Seinen modelltheoretischen
Erklärungsgrund, und damit den Eckstein der dahinterliegenden Ursache,
bilden wiederum Arbitrageprozesse, die nicht nur theoretisch, sondern
überhaupt bei jeder Abweichung von den als fair erachteten Preisen von
aufmerksamen Marktteilnehmern augenblicklich eingeschlagenen werden.
Praktische Verwertung findet der auf ideelle Weise ermittelte bzw. systematisch
geschätzte (Soll-) Futureskurs
in der Gegenüberstellung mit dem tatsächlich festgestellten (Ist-)
Börsenpreis. Er dient hierbei als ein nützlicher Vergleichsmaßstab
("benchmark"), besonders als Merkzeichen zur Identifizierung
potenzieller Fehlbewertungen durch den Markt. Wie man wohl richtig erwartet
wird, kommt ein "full-carry"-Futureskurs somit der Planung und gründlichen
Vorbereitung bei der tatsächlichen Durchführung von Termingeschäften
− wie sie insbesondere im Rahmen eines
Position-
oder Spread-Tradings unerlässlich
ist − sehr zustatten.
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von Futures auf Konsumgüter
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