DeiFin – Die Finanzseite

Home Feedback Inhalt Impressum Suchen Danke Datenschutz

     Futures-Wissen

Futures
Optionen
Hedging
Märkte
Themen
Bücher
Rat und Tipps
Glossar
Links

 

hr

 

 

Aufzählung

Settlement -  Die Erfüllung von Futures-Kontrakten: Versendung, Übergabe, Bezahlung und alternative Lieferverfahren

Aufzählung

Der Kündigungsschein

Gemeinhin unterscheidet man zwei verschiedene Formen eines Kündigungsscheins ("declaration of tender"). Welche Form eines solchen in einem vereinzelten Fall Anwendung findet, erschließt sich aus der jeweiligen Durchführungsverordnung der Terminbörse zum Andienungsverfahren im fraglichen Futures-Markt:

1.) Der übertragbare Kündigungsschein ("transferable notice"): Nach Erhalt des übertragbaren Kündigungsscheins hat der Käufer die Wahl, seine offene Long-Position an der Terminbörse glattzustellen ("retendering") oder die Lieferung zu akzeptieren. Entscheidet er sich für die Glattstellung, so teilt er dies der Clearingstelle mit wendender Post mit, und der nächste Inhaber einer noch ausstehenden Long-Position erhält nunmehr den übertragbaren Kündigungszettel zugestellt. Ist ein Käufer nicht abnahmewillig, so muss die Entscheidung zur Rückdienung ("retendering") binnen einer sehr kurz bemessenen Frist erfolgen, gewöhnlich noch innerhalb einer Stunde. Der gesamte Vorgang eines Wiederangebots über das Broker- und Clearinghaus ist erfahrungsgemäß allerdings für den Händler mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

2.) Der nicht übertragbare Kündigungsschein ("non-transferable notice"): Nach Eingang eines nicht übertragbaren Kündigungsscheins besteht keine Wahl. Der Käufer ist durch eine unabweisbare Aufforderung zur entgeltlichen Abnahme der Ware verpflichtet. Vor dem letzten Handelstag des betreffenden Futures hat er jedoch die Möglichkeit, erneut eine Short-Position im Terminmarkt einzunehmen und seinerseits wiederum die erhaltenen Waren hiergegen zu überliefern. Der Eigentumsübergang der Ware auf den Käufer des Futures und die daran hängenden Kosten lassen sich indes hierdurch nicht vermeiden.

Die effektive Übergabe des Basisgegenstandes gegen einen Futures erfolgt gewohntermaßen einen Geschäftstag später nachdem die Andienungsmitteilung zur Lieferung ("notice of intention to deliver") bei der Abrechnungsstelle der Terminbörse eingegangen ist. Der bzw. die für eine Warenlieferung infrage kommenden Orte der Erfüllung sind durch den Standardvertrag des Futures unter Berücksichtigung der geltenden Börsenregeln in gleicher Weise fest vorgegeben und damit beiden Parteien bereits vorher bekannt. Bei mehreren zur Wahl stehenden Erfüllungsorten liegt die Entscheidung dahingegen beim Verkäufer. In der Regel reicht nachher der Austausch der entsprechenden Papiere aus, um den Eigentumsübergang im Rahmen der dinglichen Erfüllung eines Terminkontrakts zu veranlassen; denn andienungsfähige Waren werden wohlweislich oft schon zeitlich vor einer gedachten Lieferung in ausgewiesene, durch die Börse lizenzierte Lagerhäuser eingelagert.

 

Aufzählung

Alternative Lieferverfahren: EFP und ADP

 Freedom24 by Freedom Finance

Hier und da räumen die Satzungen der Börsen den einzelnen an der gegenständlichen Erfüllung eines Futures Teilnahme bekundenden Parteien das Recht auf abgeänderte Liefer- und Übergabeverfahren ein (so z.B. die Terminbörse NYMEX, eine Abteilung der CME Group). Vorbedingung für eine solche von der herkömmlichen Norm abweichende Lieferungsprozedur ist, dass kauf- und verkauflustige Halter von andienungsfähigen Futures (Long und Short) sich finden und in Unterhandlung treten, wobei sie sich, als Ausweichmöglichkeit zur Glattstellung ihrer Futures, auf das herkömmliche Verfahren "Lieferung gegen bar" in gütlichem Einvernehmen einigen können ("against actuals", "versus cash"). Gelingt dies nun, so sind beide Parteien im Vorwege der Lieferung aufgefordert, der Terminbörse eine entsprechende Absichtserklärung anzuzeigen, woraus alle Einzelheiten der bilateralen Lieferabsicht unmissverständlich hervorgehen. Im Anschluss hieran steht einer von der gewöhnlichen Form abweichenden Durchführung der Lieferung (bzw. Aufbau einer Position, jeweils abgewickelt durch die Clearing-Stelle) gegen einen Futures-Kontrakt an sich nichts mehr im Wege.

Nach erfolgtem Vollzug der Lieferung und Übereignung der Ware "an der Börse vorbei", d.h. Abwicklung der Vertragserfüllung, ohne den normierten börsenseitigen Lieferungsvorschriften und Standardisierungsvorgaben Rechnung zu tragen, ist dem Clearinghaus von beiden Seiten nochmals über den Erfolg des Leistungsaustausches Bescheid zu geben. Gab es während des gesamten Liefer- und Übergabevollzugs von keiner Partei irgendwelche Beanstandungen oder Gründe zur Klage, so löscht die Clearingstelle die entsprechenden Einträge umgehend aus ihrer Liste der offenen Posten, womit sämtliche Verpflichtungen beglichen wären und der Futures-Kontrakt am Ende ordnungsgemäß erfüllt worden ist.

Mitunter ist es selbst statthaft, Futures durch EFP zu begründen. Auch in diesem Fall bedarf es der Berichterstattung an die Terminbörse sowie der Einbringung eines "inital margin". Einzelheiten im Hinblick auf verschiedene mögliche Steuerungsregeln zum Abwicklungsverlauf im Falle alternativer Liefer- und Übergabeverfahren findet der Leser unter der Stichmarke "Exchange of Futures for Physicals (EFP)" für alternative Lieferverfahren vor Ablauf eines Kontrakts, und unter der Marke "Alternate Delivery Procedure (ADP)" für jene nach Ablauf eines Futures-Kontrakts auf den Netzseiten der betreffenden Terminbörsen. Die unterschiedlichen Verfahren werden dort zumeist im Zusammenhang mit den Clearing-Vorschriften bzw. Kontraktparametern der einzelnen Warenarten eingehend erläutert. EFP und ADP erweisen sich oftmals als eine hochwillkommene Ausweichmöglichkeit und sehr wendige Verfahrensweise für alle die, welche einen tatsächlichen Bedarf an dem jeweiligen Grundgegenstand haben. Meist sind dies Absicherer größerer Posten (Hedger).

 

Aufzählung

Zuführung, Übergabe und Bezahlung

Zwar werden Geschäfte in Futures an der Börse bindend abgeschlossen, ebendort aber nicht je zuweilen wirklich vollzogen. Vielmehr sind zwecks tatsächlicher Erfüllung die den einzelnen "delivery futures" untergebenen Marktgegenstände und Welthandelswaren in der erforderten Menge, Art und Beschaffenheit pünktlich zur Erfüllungszeit an den börsenseitig vorbestimmten Andienungsort jenseits des Börsenplatzes, wie im Folgenden geschildert, zu verbringen, zu übergeben und endlich zu bezahlen: Nach ordnungsgemäßer Beförderung der zum Versand bestimmten und physisch zuzubringenden Ware zum Destinationsort – erforderlichenfalls nebst Verzollung, Versteuerung usw. –, dem sich eine Prüfung und sachgemäße Einlagerung der Zufuhr, sofern noch nicht geschehen, in ein börsenseitig lizenziertes Lagerhaus ("approved warehouse") resp. in ein genehmigtes Niederlagehaus oder in sonstige Aufbewahrungsräume* anschließt ("approved delivery facility") – man spricht deshalb auch von börsenseitig geprüfter, eingelagerter Ware** oder engl. von "certificated stock", nimmt der Futures-Verkäufer im Gegenzug einen vorgewiesenen Lagerschein ("warrant", "warehouse receipt") bzw. Ladeschein (oder ein diesem Traditionspapier vergleichbares Dokument) in Empfang, der für ihn die abgelieferte Loco-Ware sachlich vertritt. Obendrein erhält er begleitende indossierte Warenpapiere, die ihn damit als rechtmäßigen Eigentümer der bezüglichen Ware auszeichnen. Die planmäßige Bewirkung der Leistung (Marktleistungsabgabe, Empfangnahme und Übereignung der Ware mit "Gefahrenübergang" am Bestimmungsort) geschieht gewöhnlich auf dem Fuße folgend Zug-um-Zug noch am selben Tage durch Auswechselung jener Papiere gegen einen Bar- oder Verrechnungsscheck des Futures-Käufers, der über den ausmachenden Rechnungsbetrag ("invoice amount") lautet, dessen Höhe dem vollen Kontraktwert auf Grundlage des börslichen Schlussabrechnungspreises (Liquidationskurs, Kündigungspreis, "settlement price") des Andienungsreferenztages ("account day") gleichkommt. Im Anschluss daran sind sowohl die Terminbörse als auch die beteiligten Kommissionshandelshäuser über die vorschriftsmäßig erfolgte Abwicklung des Austausches sämtlicher erforderlicher Verfügungsrechte ("Ware gegen Geld") förmlich zu unterrichten. Fortan übernimmt der Käufer und die Verantwortlichkeit des Verkäufers endet. Nunmehr fallen alle weiteren Kosten der Aufspeicherung und Erhaltung der Ware dem dinglich verpflichteten Terminkäufer zur Last. Der gesamte Abwicklungsvorgang einer effektiven Andienung von Waren in einen Futures erstreckt sich gutdurchschnittlich über einen Zeitraum von nicht mehr als zwei bis drei Tagen.

[* Je nachdem auch durch Zuführung durch eine Rohrleitung (Pipeline) hindurch zum Ort ihrer Bestimmung, so etwa im Falle einer Belieferung von Öl- und Gas-Futures resp. Zubringung von Viehstücken zu einem Viehhof bei Futures auf Lebendvieh usf. ("approved delivery facility"), und zwar jeweilig in der dafür notwendigen und vorgesehenen Verkehrsform gemäß den geltenden Markt-Usancen.]

[** Die hierfür zugelassenen Lagerhäuser befinden sich allerdings nur in seltenen Fällen unmittelbar vor Ort am jeweiligen Börsenplatz. Vielmehr drängen sie sich bevorzugt auf verschiedene Plätze von logistischer Bedeutung zusammen, die je zuweilen wirklich weit verstreut gelegen sein können. – Das über den geforderten Gütegrad der Ware Auskunft gebende Schriftstück wird als "grading certificate" bezeichnet.]

Der Schlussabrechnungspreis des Referenztages (also i. d. R. der dem Tag der Einreichung des Kündigungsscheins unmittelbar vorausgehende Börsentag) statt des einst im Zeitpunkt der Neuschaffung der Futuresposition festgestellten Kauf- bzw. Verkaufskurses ("Einstandskurs", Abschlusspreis) wird der Schlussabrechnung deshalb als Komplement der Warenlieferung zugrunde gelegt, weil bereits im Rahmen des "marking to market" durch das Clearinghaus während der Haltezeit der Position börsentäglich eine Neubewertung mit einer entsprechenden pekuniären Anpassung ("variation credit/debit") der einbezogenen internen Verrechnungskonten (Margin-Konten) durchgeführt worden ist, sodass im Ergebnis die kumulierten Zahlungssalden im Einklang stehen mit den täglichen Vermögenswertänderungen des Futures und diese bis zur Endfälligkeit damit auch finanziell vollumfänglich zum Ausgleich bringen.

Mit Vollzug des Austausches der wechselseitigen Leistungen durch Lieferung und Übergabe der verschlossenen Ware durch den Verkäufer des Futures und Übernahme derselben gegen Zahlung des bedungenen Rechnungsbetrages auf Grundlage des Futureskurses vom Lieferungsreferenztage durch den Käufer ist der Vertrag durch Übertragung der Verfügungsrechte wie vorgeschrieben dinglich erfüllt, der Andienungsprozess ordnungsgemäß abgeschlossen und damit endlich das "unbedingte Schuldverhältnis" aus dem Futures-Kontrakt erloschen. Die Clearingstelle der Terminbörse wird abschließend noch die von beiden Teilen erhobenen Summen für den Ersteinschuss ("initial margin") rückerstatten.

Futures auf lieferfähige Waren lassen sich gemäß dem Transaktionsmotiv als das rechtswirksame Ergebnis bezweckter Tauschhandlungen kennzeichnen. Sie legen ihrem Halter die Pflicht auf, die durch sie auf die Zukunft übertragenen Wirtschaftsgüter gegenständlich zu übernehmen (long) bezw. zur Stelle zu bringen (short). Nach rechtlichem Verständnis handelt es sich bei einer Zueignung von Ware gegen einen Futures-Kontrakt ausdrücklich um ein sogenanntes festes Geschäft (Festgeschäft, "Fixgeschäft"), das im Verzugsfall, bei Mängeln oder bei Nichterfüllung vielerorts einen rechtlich durchsetzbaren Schadenersatzanspruch begründet (wie in Deutschland etwa nach §376 Handelsgesetzbuch HGB).

Endergebnis: Wie in diesem und im vorangehenden Abschnitt erörtert, lassen sich nicht weniger als die folgenden fünf Verfahrensweisen auseinander halten, einen bestehenden, offenen Posten in Futures wieder zu schließen: 1.) durch ein Gegengeschäft in Futures – dies ist der mit Abstand einfachste und auch praktisch häufigste Fall; 2.) durch Barausgleich zur Fälligkeitsfrist ("cash settlement"), durchweg erforderlich bei Futures in nicht andienungsfähigen Werten, die bis zu ihrem Erfüllungstermin gehalten werden; sowie 3.) durch minder gebräuchliche Arten der Erfüllung, so durch reguläre physische Lieferung des Basisgegenstandes ("physical settlement"), als endlich 4.) durch alternative Lieferung vor (= EFP) oder 5.) nach Fälligkeit eines Futures-Kontrakts (= ADP).*

[* Als sechstes und letztes Verfahren ließe sich die (synthetisch) glattstellende Transaktion im Spot- oder Kassamarkt des "underlying" anführen. Voraussetzung hierfür ist wiederum ein hinreichend liquider Markt für prompte Geschäfte.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Preisabstufungen im Handel: die Mindestkursvariation ("tick")

 728x90

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

zurück

 

Futures Optionen Hedging Märkte Themen Bücher Rat und Tipps Glossar Links

 

 

 

 

Diagramm

Home Feedback Inhalt Impressum Suchen Danke Datenschutz

 

Ihre E-Mail mit Fragen, Anregungen, Kommentaren oder Verbesserungsvorschlägen zu dieser Webseite an: info-d1@deifin.de 
Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Verfassers. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz und Urheberrecht
© 2003
2024 Bert H. Deiters
 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernehme ich keine Gewähr.
Wegen geschäftl. Anzeigen wende man sich an info-d1@deifin.de.
Stand: 03. Oktober 2024. Alle Rechte vorbehalten.