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Auf jedem der vielnamigen Börsenterminmärkte
weltweit steht der Marktöffentlichkeit grundsätzlich für jedes einzelne
in Betracht gezogene Futures-Produkt eine ganz bestimmte Anzahl an verschiedenen
Kontrakt-Monaten zur
freien Auswahl ("month traded"). Die börsenseitig vorgegebene
zeitliche Staffelung jedes Produktmarktes nach ausgesuchten Terminen
bewirkt eine Bündelung der Handelsbestrebungen am Markt und führt damit
zu einer Steigerung der
Liquidität auf den
einzelnen Märkten verschiedener Fristigkeiten. Auf diese Weise gestalten
Futures sich bei allen Verkehrsvorgängen des Handels und Gewerbes, die
für deren unterschiedlichsten Belange einer zeitlichen Abstufung bedürfen,
als äußerst flexibel einsetzbare Marktinstrumente. So lassen sich beispielsweise
im Markt für
CBOT-Weizen-Futures
durchgehend Kontrakte des Zyklus "März, Mai, Juni, September und Dezember"
einzeln oder nebeneinander spekulativ handeln oder zur Absicherung bestehender
Verpflichtungen nutzen. Aber nicht nur für die Zahl der einzelnen Terminfälligkeiten
eines jeden Marktes haben die Börsen von vornherein fest umrisse Regeln
erlassen, sondern auch, um die wichtigsten zu nennen, für die Menge
jedes zugrund liegenden Handelsgegenstandes ("underlyings") samt
deren erforderten Gütegrad, dazu für den oder gegebenenfalls die jeweiligen
Lieferungsorte, die Handelszeiten sowie die Art und Weise, wie der Futureskurs
an der Terminbörse in Zahlen gemessen, notiert und allgemein verbreitet
wird, liegen eindeutige Regeln dauerhaft fest (wegen des Näheren siehe:
Typisierung und
Standardisierung von Futures).
Aufgrund der gegebenen börsenseitigen
Standardisierung wesentlicher Teile des Marktverkehrs mit besonderer
Rücksicht darauf, dass alle Kontrakte mit übereinstimmenden
Kontraktspezifikationen
untereinander von weitreichender Vertretbarkeit sind (Fungibilität von
Futures), bedarf es zur Aufhebung offener Posten in Futures der Sache
nach nur dreierlei, wobei stets ein gleichzeitiges (kumulatives)
Zusammentreffen der nachfolgend benannten Erfordernisse notwendig
wird:
Der zur Neutralisierung einer gehaltenen,
(noch) offenen Kauf- (= Long) bzw. offenen Verkaufsposition (= Short)
in einem Gegengeschäft einzusetzende Futures muss
-
ein mit der offenen
Position übereinstimmendes standardisiertes Underlying
aufweisen,
-
dem gleichen
zyklischen Kontraktmonat angehören, und
-
muss an derselben
Terminbörse wie der zu liquidierende Kontrakt notiert
und gehandelt werden.*
[* Für all jene
Kontrakte, die eine einheitliche Ausgestaltung vorweisen (der gleichen
Futures-Serie
angehören) und an der fraglichen Terminbörse sowohl auf traditionellem
als auch auf elektronischem Wege gehandelt werden, stehen zur Glattstellung
derselben in der Regel dort auch wahlweise beide Handelsplattformen
wahlweise zur Verfügung, so etwa an der
ICE Futures U.S. – Eine Ausnahmestellung zu sub a. nimmt
die CME insofern ein, als E-mini Futures sich durch eine entsprechende
Zahl Micro E-mini Futures wieder aufheben lassen. Zu sub c. können Ausnahmen
dann vorkommen, wenn Futures-Kontrakte ("futures series"), welche
an verschiedenen Börsenplätzen notiert werden 1.) einheitliche Spezifikationen
aufweisen und darüber hinaus 2.) zwischen zwei oder mehr Terminbörsen
im Vorwege rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung
("Clearing-Link-Vereinbarungen", "offset agreements", "clearing
links", "mutual offset system" MOS) von Futures dieserart
getroffen wurden, wie bspw. zwischen Kansas City Board of Trade
(KCBT) und Globex®
oder einst zwischen SIMEX (heute:
SGX) und
CME im
Eurodollar
Futuresmarkt (Integration von Clearing und Settlement; "cross-border-clearing").]
Geht die Absicht darauf, für ein bestimmtes
Konto einen offenen Posten, der mehrere Futures der gleichen Serie umfasst,
in seiner Gesamtheit durch ein einziges Gegengeschäft wieder einzudecken*,
so muss hiezu die Zahl der gekauften der Zahl der veräußerten Kontrakte
genau entsprechen. Selbstverständlich lässt sich aber auch jede bereits
eingeleitete und gehaltene Position, die aus mehreren Futures gleicher
Art besteht, in ihrem Umfange lediglich verringern, indem ein kompensierendes
Gegengeschäft in einer unter der ursprünglichen Anzahl an gehaltenen
Kontrakten zurückbleibenden Zahl abgeschlossen wird. Nicht außer Rücksicht
zu lassen ist bei diesem Vorgang, dass die kleinste handelbare Einheit
(Mindestschluss, Mindestordergröße) bei Futures stets zum Mindesten
je einen ganzen Kontrakt verkörpert, also z.B.
mindestens einen (1) IMM
Euro FX Futures
über standardisierte 125000
€. Der Handel in Fragmenten eines Kontraktes ist demnach ausgeschlossen.
[* In der der hergebrachten
Gewohnheitssprache des Trading entlehnten Redeweise ist der Positionsinhaber
nach Durchführung eines Gegengeschäfts, das den ursprünglich eingenommenen
Posten zur Gänze wieder aufhebt, in diesem Markt "flat", dt.
"glatt". Einer solchen Stellung, die dem Anfangs- und Ausgangszustand
gleichkommt, lässt sich die Ziffer Null (0) zuordnen. Nach dem gleichen
Muster wird einer Long-Position die Ziffer "plus Eins" (+1), einer Short-Position
die Ziffer "minus Eins" (–1) beigelegt.]
Die folgenden Illustrationsfälle zeigen
Fehlgriffe auf, die zur Achtsamkeit mahnen berufen sind: Ein Händler
beispielshalber, der auf den trügerischen Gedanken verfällt, er könne
eine bestehende Kaufposition in einem September-Weizen-Futures
mit dem Verkauf eines Dezember-Weizen-Futures aufheben, geht
fehl (Verstoß gegen obigen Punkt unter b.); denn statt
der erhofften Glattstellung und Loslösung von seiner ursprünglichen
Verpflichtung besäße dieser nun gleich deren zwei, nämlich: nach
wie vor die aus seiner bisherigen offenen Kaufposition in September-Weizen
und jetzt zusätzlich noch eine solche aus der (neu begründeten!) Verkaufsposition
in Dezember-Weizen (ein Konstrukt, das handelstechnisch einem sog. "bull
time-spread" entspricht).
Ebenso unergiebig bliebe auch der beispielsweise
Versuch, eine Netto-Kaufposition (=
Long) in einem Oktober-Zucker No.11-Futures an der ICE Futures U.S.
durch Verkauf (= Short) in
einem Oktober-Zucker-Futures an der Terminbörse
Liffe in
London zu egalisieren (Verstoß gegen Punkt zu c.). Zu einer Lösung käme
es abermals nicht. Wiewohl diesmal beide Monatstermine in Übereinstimmung
gebracht, erhielte man bei diesem Vorgang im Endergebnis erneut zwei
eigenständige Positionen. Es bliebe nämlich einmal die bisher vorhandene
Kaufposition über 50 "long tons" Oktober-Zucker der Klasse No.11 aufrecht,
dazu käme allerdings jetzt noch eine Verkaufsposition über 50 "metric
tons" Weißzucker, die überdies an zwei verschiedenen Terminbörsen gleichzeitig
gehalten würden (dies käme dann einem sogenannten "inter-market-spread"
gleich). Eine Glattstellung bzw. Eindeckung gelingt also grundsätzlich
nur durch Einsatz identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte. Disparate
Kontrakte führen nicht zum Ziel; denn sie bilden keinen "round turn".
Zum Schlusse dieses Abschnitts sei nicht
unterlassen, nochmals darauf hinzuweisen, dass es, anders als beispielshalber
am deutschen Aktien-Kassamarkt, im Terminhandel eine nichts weniger
als ungewöhnliche Sache ist, Futures anfangs zu verkaufen*
und nach Verstreichen einer gewissen Spanne Zeit daraufhin dem Geschäft
einen eindeckenden Kauf folgen zu lassen. Dies steht in der Durchführbarkeit
dem sonst geläufigeren umgekehrten Vorgang, erst den Kauf und darauf
den Verkauf zu tätigen, sachlich in nichts nach. Die Reihenfolge spielt
also überhaupt keine Rolle, auch wenn dies für den ersten Eindruck
manches Lesers vielleicht ein gewisses Befremden hervorrufen mag. Es
herrscht mithin vollkommene Gleichrangigkeit unter den beiden Verfahrungsarten.
Das finanzielle Ergebnis (Gewinn oder Verlust, vor Steuern) aus vollendeten
Geschäftsvorgängen am Terminmarkt ("round turn") beruht jedes
Mal allein auf dem Unterschied zwischen Kaufkurs und Verkaufskurs, bereinigt
um Maklergebühren, Zinsaufwand usw., und zwar unbeschadet davon,
ob am Anfang einleitend ein öffnender Kauf (Long) oder ein
öffnender Verkauf (Short)
stand. Aus diesem Grunde werden Termingeschäfte dieser Prägung beiläufig
auch als Differenzgeschäfte
bezeichnet.
[* Man beachte
wiederum, dass zur Einleitung einer Short-Position in Futures der Besitz
("die Inhaberschaft") des zugrunde liegenden Basiswertes ("underlying")
nicht zwingend erforderlich ist. Aber auch dann, wenn der Verkäufer
im Abschlusszeitpunkt tatsächlich im Besitz des "underliying asset"
ist und dabei die Absicht einer physischen Andienung verfolgt, behält
er es zunächst für sich. Ebenso wenig bedingt der Abschluss eines Futuresgeschäftes
den gleichzeitigen Eigentumsübergang an dem unterliegenden Vermögensgegenstand
bzw. den Verzicht auf Fruchtziehung daraus, z.B. an den hierbei zufließenden
Erträgen (wie Zins- oder Dividendenerträge).]
Das Vorangeführte allgemein gefasst:
Wer an den Terminmarkt herantritt mit dem Plan, Futures zu handeln,
kann sich zum Aufbau seiner Terminpositionen zweierlei Grundformen bedienen:
a.) Long, durch
Kauf oder b.) Short, durch Verkauf von Futures. Ein einmal erstellter
Posten, welcher der beiden Formen es auch sei, kann wahlweise bis zu
dessen Fälligkeit gehalten oder bereits vorher wieder aufgehoben werden,
wobei Letzteres an den Terminbörsen zugleich den Regelfall darstellt.
Eine offene Position wird aufgehoben – das Ergebnis damit endgültig
verwirklicht – durch eine gegenläufige, ausgleichende Transaktion im
Primärterminmarkt: über das Gegengeschäft an der Terminbörse zu der
dann geltenden Preisparität für den betreffenden Futures-Kontrakt. Gleichzeitig
bewirkt ein ordnungsgemäß ausgeführtes Gegengeschäft eine Lösung von
allen Rechten und Pflichten aus dem Kontrakt. Die jederzeitige Gelegenheit,
mittels eines einzigen börslichen Umsatzaktes in Gestalt eines deckungsgleichen
Gegengeschäfts für sich persönlich die rechtzeitige Glattstellung bzw.
Eindeckung von vorher begründeten (offenen, "riskanten") Futures-Positionen
erwirken zu können ("aussteigen zu können") und damit einen bestehenden
Marktwert (Gewinn oder Verlust) ins Reine zu bringen, ohne hierdurch
notwendig ein fühlbares Erfüllungsrisiko einzugehen, trägt entscheidenden
Anteil an einem reibungslosen und flexiblen Handelsablauf in Terminkontrakten,–
was zweifellos ein zweckfördernder Umstand ist, der dem Ansehen der
Futures-Märkte auf jeder Seite sehr zustattenkommt.
Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Offenes Interesse
("open interest") und Umsatz ("volume")
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