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Auf
jedem der weltweiten Börsenterminmärkte steht dem Marktpublikum grundsätzlich
für jedes einzelne in Betracht gezogene Futures-Produkt eine ganz bestimmte
Anzahl an verschiedenen
Kontrakt-Monaten zur
freien Auswahl ("month traded"). Die börsenseitig vorgegebene
zeitliche Staffelung jedes Produktmarktes nach ausgesuchten Terminen
bewirkt eine Bündelung der Marktaktivitäten und damit eine Steigerung
der Liquidität auf
den einzelnen Märkten verschiedener Fristigkeiten. Auf diese Weise gestalten
Futures sich gewohnheitsmäßig bei allen Verkehrsvorgängen mit zeitlicher
Abstufung für die unterschiedlichsten Belange als äußerst flexibel einsetzbare
Marktinstrumente. So lassen sich beispielsweise im Markt für
CBOT-Weizen-Futures
durchgehend Kontrakte des Zyklus "März, Mai, Juni, September und Dezember"
einzeln oder nebeneinander spekulativ handeln oder zur Absicherung nutzen.
Aber nicht nur die Zahl der einzelnen Terminfälligkeiten eines jeden
Marktes haben die Börsen von vornherein fest umrissen, sondern auch,
um die wichtigsten zu nennen, die Menge jedes zugrund liegenden Handelsgegenstandes
("underlyings") samt deren erforderten Gütegrad, dazu der oder
gegebenenfalls die jeweiligen Lieferungsorte, die Handelszeiten sowie
die Art und Weise, wie der Futureskurs an der Terminbörse in Zahlen
gemessen, notiert und allgemein verbreitet wird, liegen eindeutig und
dauerhaft fest (wegen des Näheren siehe: Typisierung und
Standardisierung von Futures).

Aufgrund
der gegebenen börsenseitigen Standardisierung des Marktverkehrs, mit
besonderer Rücksicht darauf, dass alle Kontrakte mit übereinstimmenden
Kontraktspezifikationen
untereinander von universeller Vertretbarkeit sind (Fungibilität von
Futures), bedarf es zur Neutralisierung von offenen Position in Futures
der Sache nach nur dreierlei, wobei ein gleichzeitiges (kumulatives)
Zusammentreffen der nachfolgend benannten Kriterien erfordert wird:
Der zur
Neutralisierung einer gehaltenen, (noch) offenen Kauf- (= Long) bzw.
Verkaufsposition (= Short) in einem Gegengeschäft einzusetzende Futures
muss
-
ein mit der offenen
Position übereinstimmendes standardisiertes Underlying
aufweisen,
-
dem gleichen
zyklischen Kontraktmonat angehören, und
-
muss an derselben
Terminbörse wie der zu liquidierende Kontrakt notiert
und gehandelt werden.*
[* Für all jene
Kontrakte, die einheitliche Spezifikationen vorweisen (gleiche
Futures-Serien)
und an der fraglichen Terminbörse sowohl auf traditionellem als auch
auf elektronischem Wege gehandelt werden, stehen zur Glattstellung derselben
in der Regel dort auch wahlweise beide Handelsplattformen alternativ
zur Verfügung, so etwa an der
ICE Futures U.S.. – Ausnahmen zu sub c. können dann vorkommen,
wenn Futures-Kontrakte ("futures series"), welche an verschiedenen
Börsenplätzen notiert werden 1.) einheitliche Spezifikationen aufweisen
und darüber hinaus 2.) zwischen zwei oder mehr Terminbörsen im Vorwege
rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung
("Clearing-Link-Vereinbarungen", "offset agreements", "clearing
links", "mutual offset system" MOS) von Futures dieserart
getroffen wurden, wie bspw. zwischen Kansas City Board of Trade
(KCBT) und Globex®
oder einst zwischen SIMEX (heute:
SGX) und
CME im
Eurodollar
Futuresmarkt (Integration von Clearing und Settlement; "cross-border-clearing").]
Geht
die Absicht darauf, für ein bestimmtes Konto einen offenen Posten, der
mehrere Futures der gleichen Serie umfasst, in seiner Gesamtheit durch
ein einziges Gegengeschäft zu neutralisieren*, so muss hiezu
die Zahl der gekauften der Zahl der veräußerten Kontrakte genau entsprechen.
Selbstverständlich lässt sich aber auch jede bereits eingeleitete und
gehaltene Position, die aus mehreren Futures gleicher Art besteht, in
ihrem Umfange lediglich reduzieren, indem ein kompensierendes Gegengeschäft
in einer unter der ursprünglichen Anzahl an gehaltenen Kontrakten zurückbleibenden
Zahl abgeschlossen wird. Nicht außer Acht zu lassen ist bei diesem Vorgang,
dass die kleinste handelbare Einheit (Mindestschluss, Mindestordergröße)
bei Futures stets zum Mindesten je einen ganzen Kontrakt repräsentiert,
also z.B. mindestens einen
(1) IMM Euro FX
Futures über standardisierte 125000
€. Der Handel in Fragmenten eines Kontraktes ist demnach ausgeschlossen.
[* In der dem vulgären
Trading-Jargon entlehnten Redeweise ist der Positionsinhaber nach Durchführung
eines Gegengeschäfts, das den ursprünglich eingenommenen Posten zur
Gänze wieder aufhebt, in diesem Markt "flat", dt. "glatt". Einer
solchen Stellung, die dem Anfangszustand gleichkommt, lässt sich die
Ziffer Null (0) zuordnen. Anlog wird einer Long-Position die Ziffer
"plus Eins" (+1), einer Short-Position die Ziffer "minus Eins" (–1)
beigelegt.]
Die
folgenden Illustrationsfälle zeigen Fehlgriffe auf, die zur Achtsamkeit
mahnen: Ein Händler beispielshalber, der auf den trügerischen Gedanken
verfällt, er könne eine bestehende Kaufposition in einem September-Weizen-Futures
mit dem Verkauf eines Dezember-Weizen-Futures aufheben, geht
fehl (Verstoß gegen obigen Punkt unter b.); denn statt
der erhofften Glattstellung und Loslösung von seiner ursprünglichen
Verpflichtung besäße dieser nun gleich deren zwei, nämlich: nach
wie vor die aus seiner bisherigen offenen Kaufposition in September-Weizen
und jetzt zusätzlich noch eine solche aus der (neu begründeten!) Verkaufsposition
in Dezember-Weizen (ein Konstrukt, das handelstechnisch einem sog. "bull
time-spread" entspricht).
Ebenso
unergiebig bliebe auch der beispielsweise Versuch, eine Netto-Kaufposition
(= Long) in einem Oktober-Zucker
No.11-Futures an der ICE Futures U.S. durch Verkauf
(= Short) in einem Oktober-Zucker-Futures
an der Terminbörse
Liffe in
London zu egalisieren (Verstoß gegen Punkt zu c.). Zu einer Lösung käme
es abermals nicht. Wiewohl diesmal beide Monatstermine in Übereinstimmung
gebracht, erhielte man bei diesem Vorgang im Endresultat erneut zwei
eigenständige Positionen. Es bliebe nämlich einmal die bisherige Kaufposition
über 50 "long tons" Oktober-Zucker der Klasse No.11 aufrecht, dazu käme
allerdings jetzt noch eine Verkaufsposition über 50 "metric tons" Weißzucker,
die überdies an zwei verschiedenen Terminbörsen gleichzeitig gehalten
würden (dies käme dann einem sogenannten "inter-market-spread"
gleich). Eine Glattstellung bzw. Eindeckung gelingt also grundsätzlich
nur durch Einsatz identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte. Disparate
Kontrakte führen nicht zum Ziel; denn sie bilden keinen "round turn".
Zum Schlusse
dieses Abschnitts sei nicht versäumt, nochmals darauf hinzuweisen, dass
es, anders als beispielshalber am deutschen Aktien-Kassamarkt, im Terminhandel
eine nichts weniger als ungewöhnliche Sache ist, Futures anfangs zu
verkaufen* und der Transaktion daraufhin – nach Verstreichen
einer gewissen Zeit – einen eindeckenden Kauf folgen zu lassen. Dies
steht in der Durchführbarkeit dem geläufigeren umgekehrten Vorgang,
erst den Kauf und darauf den Verkauf zu tätigen, in nichts nach. Die
Reihenfolge spielt also überhaupt keine Rolle, auch wenn dies
für den ersten Eindruck manches Lesers vielleicht ein gewisses Befremden
hervorrufen mag. Es herrscht mithin vollkommene Gleichrangigkeit unter
den beiden Verfahrungsarten. Das finanzielle Ergebnis (Gewinn oder Verlust,
vor Steuern) aus vollendeten Transaktionen im Terminmarkt ("round
turn") beruht jedes Mal allein auf der Differenz zwischen Kaufkurs
und Verkaufskurs (bereinigt um Maklergebühren, Zinsaufwand etc.), und
zwar unbeschadet davon, ob am Anfang einleitend ein öffnender
Kauf (Long) oder ein öffnender
Verkauf (Short) stand. Aus diesem Grunde werden Termingeschäfte
dieser Prägung beiläufig auch als
Differenzgeschäfte bezeichnet.
[* Man beachte
wiederum, dass zur Einleitung einer Short-Position in Futures der Besitz
("die Inhaberschaft") des zugrunde liegenden Basiswertes ("underlying")
nicht zwingend erforderlich ist. Aber auch dann, wenn der Verkäufer
im Abschlusszeitpunkt tatsächlich im Besitz des "underliying asset"
ist und dabei die Absicht einer physischen Andienung verfolgt, behält
er es zunächst für sich. Ebenso wenig bedingt der Abschluss eines Futuresgeschäftes
den gleichzeitigen Eigentumsübergang an dem unterliegenden Vermögensgegenstand
bzw. den Verzicht auf Fruchtziehung daraus, z.B. an den hierbei zufließenden
Erträgen (wie Zins- oder Dividendenerträge).]
Allgemein gefasst: Wer an den Terminmarkt herantritt aus
Absicht, mit Futures zu handeln, kann sich zum Aufbau von Terminpositionen
zweierlei Grundformen bedienen: a.)
Long, durch Kauf
oder b.) Short, durch Verkauf von Futures. Eine einmal erstellte
Position, welche der beiden Formen es auch sei, kann wahlweise bis zu
ihrer Fälligkeit gehalten oder bereits vorher wieder aufgehoben werden,
wobei Letzteres an den Terminbörsen zugleich den Regelfall darstellt.
Eine offene Position wird aufgehoben – das Ergebnis damit endgültig
verwirklicht – durch eine kompensierende Transaktion im Primärterminmarkt:
über das Gegengeschäft an der Terminbörse zu dem dann geltenden preislichen
Austauschverhältnis für den betreffenden Kontrakt. Gleichzeitig bewirkt
ein ordnungsgemäß ausgeführtes Gegengeschäft eine Lösung von allen Rechten
und Pflichten aus dem Kontrakt. Die jederzeitige Gelegenheit, mittels
eines einzigen börslichen Umsatzaktes in Gestalt eines deckungsgleichen
Gegengeschäfts für sich persönlich die rechtzeitige Glattstellung bzw.
Eindeckung von vorher begründeten (offenen, "riskanten") Futures-Positionen
erwirken zu können ("aussteigen zu können") und damit einen bestehenden
Marktwert (Gewinn oder Verlust) ins Reine zu bringen, ohne hierdurch
notwendig ein fühlbares Erfüllungsrisiko einzugehen, trägt entscheidenden
Anteil an einem friktionsfreien und flexiblen Handelsablauf in Terminkontrakten
– zweifellos ein zweckfördernder Umstand, der dem Ansehen der Futures-Märkte
auf jeder Seite sehr zustatten kommt.
Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Offenes Interesse ("open interest") und Umsatz
("volume")

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