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Aufzählung

Einzelheiten des Gegengeschäftes

Auf jedem der vielnamigen Börsenterminmärkte weltweit steht der Marktöffentlichkeit grundsätzlich für jedes einzelne in Betracht gezogene Futures-Produkt eine ganz bestimmte Anzahl an verschiedenen Kontrakt-Monaten zur freien Auswahl ("month traded"). Die börsenseitig vorgegebene zeitliche Staffelung jedes Produktmarktes nach ausgesuchten Terminen bewirkt eine Bündelung der Handelsbestrebungen am Markt und führt damit zu einer Steigerung der Liquidität auf den einzelnen Märkten verschiedener Fristigkeiten. Auf diese Weise gestalten Futures sich bei allen Verkehrsvorgängen des Handels und Gewerbes, die für deren unterschiedlichsten Belange einer zeitlichen Abstufung bedürfen, als äußerst flexibel einsetzbare Marktinstrumente. So lassen sich beispielsweise im Markt für CBOT-Weizen-Futures durchgehend Kontrakte des Zyklus "März, Mai, Juni, September und Dezember" einzeln oder nebeneinander spekulativ handeln oder zur Absicherung bestehender Verpflichtungen nutzen. Aber nicht nur für die Zahl der einzelnen Terminfälligkeiten eines jeden Marktes haben die Börsen von vornherein fest umrisse Regeln erlassen, sondern auch, um die wichtigsten zu nennen, für die Menge jedes zugrund liegenden Handelsgegenstandes ("underlyings") samt deren erforderten Gütegrad, dazu für den oder gegebenenfalls die jeweiligen Lieferungsorte, die Handelszeiten sowie die Art und Weise, wie der Futureskurs an der Terminbörse in Zahlen gemessen, notiert und allgemein verbreitet wird, liegen eindeutige Regeln dauerhaft fest (wegen des Näheren siehe: Typisierung und Standardisierung von Futures).

 

Aufgrund der gegebenen börsenseitigen Standardisierung wesentlicher Teile des Marktverkehrs mit besonderer Rücksicht darauf, dass alle Kontrakte mit übereinstimmenden Kontraktspezifikationen untereinander von weitreichender Vertretbarkeit sind (Fungibilität von Futures), bedarf es zur Aufhebung offener Posten in Futures der Sache nach nur dreierlei, wobei stets ein gleichzeitiges (kumulatives) Zusammentreffen der nachfolgend benannten Erfordernisse notwendig wird:

Der zur Neutralisierung einer gehaltenen, (noch) offenen Kauf- (= Long) bzw. offenen Verkaufsposition (= Short) in einem Gegengeschäft einzusetzende Futures muss

  1. ein mit der offenen Position übereinstimmendes standardisiertes Underlying aufweisen,

  2. dem gleichen zyklischen Kontraktmonat angehören, und

  3. muss an derselben Terminbörse wie der zu liquidierende Kontrakt notiert und gehandelt werden.*

[* Für all jene Kontrakte, die eine einheitliche Ausgestaltung vorweisen (der gleichen Futures-Serie angehören) und an der fraglichen Terminbörse sowohl auf traditionellem als auch auf elektronischem Wege gehandelt werden, stehen zur Glattstellung derselben in der Regel dort auch wahlweise beide Handelsplattformen wahlweise zur Verfügung, so etwa an der ICE Futures U.S. – Eine Ausnahmestellung zu sub a. nimmt die CME insofern ein, als E-mini Futures sich durch eine entsprechende Zahl Micro E-mini Futures wieder aufheben lassen. Zu sub c. können Ausnahmen dann vorkommen, wenn Futures-Kontrakte ("futures series"), welche an verschiedenen Börsenplätzen notiert werden 1.) einheitliche Spezifikationen aufweisen und darüber hinaus 2.) zwischen zwei oder mehr Terminbörsen im Vorwege rechtsgültige Vereinbarungen zur Glattstellung und Schlussabrechnung ("Clearing-Link-Vereinbarungen", "offset agreements", "clearing links", "mutual offset system" MOS) von Futures dieserart getroffen wurden, wie bspw. zwischen Kansas City Board of Trade (KCBT) und Globex® oder einst zwischen SIMEX (heute: SGX) und CME im Eurodollar Futuresmarkt (Integration von Clearing und Settlement; "cross-border-clearing").]

Geht die Absicht darauf, für ein bestimmtes Konto einen offenen Posten, der mehrere Futures der gleichen Serie umfasst, in seiner Gesamtheit durch ein einziges Gegengeschäft wieder einzudecken*, so muss hiezu die Zahl der gekauften der Zahl der veräußerten Kontrakte genau entsprechen. Selbstverständlich lässt sich aber auch jede bereits eingeleitete und gehaltene Position, die aus mehreren Futures gleicher Art besteht, in ihrem Umfange lediglich verringern, indem ein kompensierendes Gegengeschäft in einer unter der ursprünglichen Anzahl an gehaltenen Kontrakten zurückbleibenden Zahl abgeschlossen wird. Nicht außer Acht zu lassen ist bei diesem Vorgang, dass die kleinste handelbare Einheit (Mindestschluss, Mindestordergröße) bei Futures stets zum Mindesten je einen ganzen Kontrakt verkörpert, also z.B. mindestens einen (1) IMM Euro FX Futures über standardisierte 125000 €. Der Handel in Fragmenten eines Kontraktes ist demnach ausgeschlossen.

[* In der der hergebrachten Gewohnheitssprache des Trading entlehnten Redeweise ist der Positionsinhaber nach Durchführung eines Gegengeschäfts, das den ursprünglich eingenommenen Posten zur Gänze wieder aufhebt, in diesem Markt "flat", dt. "glatt". Einer solchen Stellung, die dem Anfangs- und Ausgangszustand gleichkommt, lässt sich die Ziffer Null (0) zuordnen. Nach dem gleichen Muster wird einer Long-Position die Ziffer "plus Eins" (+1), einer Short-Position die Ziffer "minus Eins" (–1) beigelegt.]

Die folgenden Illustrationsfälle zeigen Fehlgriffe auf, die zur Achtsamkeit mahnen berufen sind: Ein Händler beispielshalber, der auf den trügerischen Gedanken verfällt, er könne eine bestehende Kaufposition in einem September-Weizen-Futures mit dem Verkauf eines Dezember-Weizen-Futures aufheben, geht fehl (Verstoß gegen obigen Punkt unter b.); denn statt der erhofften Glattstellung und Loslösung von seiner ursprünglichen Verpflichtung besäße dieser nun gleich deren zwei, nämlich: nach wie vor die aus seiner bisherigen offenen Kaufposition in September-Weizen und jetzt zusätzlich noch eine solche aus der (neu begründeten!) Verkaufsposition in Dezember-Weizen (ein Konstrukt, das handelstechnisch einem sog. "bull time-spread" entspricht).

Ebenso unergiebig bliebe auch der beispielsweise Versuch, eine Netto-Kaufposition (= Long) in einem Oktober-Zucker No.11-Futures an der ICE Futures U.S. durch Verkauf (= Short) in einem Oktober-Zucker-Futures an der Terminbörse Liffe in London zu egalisieren (Verstoß gegen Punkt zu c.). Zu einer Lösung käme es abermals nicht. Wiewohl diesmal beide Monatstermine in Übereinstimmung gebracht, erhielte man bei diesem Vorgang im Endergebnis erneut zwei eigenständige Positionen. Es bliebe nämlich einmal die bisher vorhandene Kaufposition über 50 "long tons" Oktober-Zucker der Klasse No.11 aufrecht, dazu käme allerdings jetzt noch eine Verkaufsposition über 50 "metric tons" Weißzucker, die überdies an zwei verschiedenen Terminbörsen gleichzeitig gehalten würden (dies käme dann einem sogenannten "inter-market-spread" gleich). Eine Glattstellung bzw. Eindeckung gelingt also grundsätzlich nur durch Einsatz identisch ausgestatteter Futures-Kontrakte. Disparate Kontrakte führen nicht zum Ziel; denn sie bilden keinen "round turn".

Zum Schlusse dieses Abschnitts sei nicht unterlassen, nochmals darauf hinzuweisen, dass es, anders als beispielshalber am deutschen Aktien-Kassamarkt, im Terminhandel eine nichts weniger als ungewöhnliche Sache ist, Futures anfangs zu verkaufen* und nach Verstreichen einer gewissen Spanne Zeit daraufhin dem Geschäft einen eindeckenden Kauf folgen zu lassen. Dies steht in der Durchführbarkeit dem sonst geläufigeren umgekehrten Vorgang, erst den Kauf und darauf den Verkauf zu tätigen, sachlich in nichts nach. Die Reihenfolge spielt also überhaupt keine Rolle, auch wenn dies für den ersten Eindruck manches Lesers vielleicht ein gewisses Befremden hervorrufen mag. Es herrscht mithin vollkommene Gleichrangigkeit unter den beiden Verfahrungsarten. Das finanzielle Ergebnis (Gewinn oder Verlust, vor Steuern) aus vollendeten Geschäftsvorgängen am Terminmarkt ("round turn") beruht jedes Mal allein auf dem Unterschied zwischen Kaufkurs und Verkaufskurs, bereinigt um Maklergebühren, Zinsaufwand usw., und zwar unbeschadet davon, ob am Anfang einleitend ein öffnender Kauf (Long) oder ein öffnender Verkauf (Short) stand. Aus diesem Grunde werden Termingeschäfte dieser Prägung beiläufig auch als Differenzgeschäfte bezeichnet.

[* Man beachte wiederum, dass zur Einleitung einer Short-Position in Futures der Besitz ("die Inhaberschaft") des zugrunde liegenden Basiswertes ("underlying") nicht zwingend erforderlich ist. Aber auch dann, wenn der Verkäufer im Abschlusszeitpunkt tatsächlich im Besitz des "underliying asset" ist und dabei die Absicht einer physischen Andienung verfolgt, behält er es zunächst für sich. Ebenso wenig bedingt der Abschluss eines Futuresgeschäftes den gleichzeitigen Eigentumsübergang an dem unterliegenden Vermögensgegenstand bzw. den Verzicht auf Fruchtziehung daraus, z.B. an den hierbei zufließenden Erträgen (wie Zins- oder Dividendenerträge).]

Das Vorangeführte allgemein gefasst: Wer an den Terminmarkt herantritt mit dem Plan, Futures zu handeln, kann sich zum Aufbau seiner Terminpositionen zweierlei Grundformen bedienen: a.) Long, durch Kauf oder b.) Short, durch Verkauf von Futures. Ein einmal erstellter Posten, welcher der beiden Formen es auch sei, kann wahlweise bis zu dessen Fälligkeit gehalten oder bereits vorher wieder aufgehoben werden, wobei Letzteres an den Terminbörsen zugleich den Regelfall darstellt. Eine offene Position wird aufgehoben – das Ergebnis damit endgültig verwirklicht – durch eine gegenläufige, ausgleichende Transaktion im Primärterminmarkt: über das Gegengeschäft an der Terminbörse zu der dann geltenden Preisparität für den betreffenden Futures-Kontrakt. Gleichzeitig bewirkt ein ordnungsgemäß ausgeführtes Gegengeschäft eine Lösung von allen Rechten und Pflichten aus dem Kontrakt. Die jederzeitige Gelegenheit, mittels eines einzigen börslichen Umsatzaktes in Gestalt eines deckungsgleichen Gegengeschäfts für sich persönlich die rechtzeitige Glattstellung bzw. Eindeckung von vorher begründeten (offenen, "riskanten") Futures-Positionen erwirken zu können ("aussteigen zu können") und damit einen bestehenden Marktwert (Gewinn oder Verlust) ins Reine zu bringen, ohne hierdurch notwendig ein fühlbares Erfüllungsrisiko einzugehen, trägt entscheidenden Anteil an einem reibungslosen und flexiblen Handelsablauf in Terminkontrakten,– was zweifellos ein zweckfördernder Umstand ist, der dem Ansehen der Futures-Märkte auf jeder Seite sehr zustattenkommt.

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Offenes Interesse ("open interest") und Umsatz ("volume")

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Was sind Futures?

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

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"Das Glück gehört denen, die sich selber genügen; denn alle äußeren Quellen des Glückes und Genusses
sind, ihrer Natur nach, höchst unsicher, misslich, vergänglich und dem Zufall unterworfen."
Arthur Schopenhauer, deutscher Philosoph (1788 - 1860)

 

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Stand: 18. Dezember 2023. Alle Rechte vorbehalten.