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Aufzählung

Etwas vom Wesen, der Natur und den grundlegenden Handelstechniken von Futures

Futures stellen untereinander vertretbare (fungible) börsennotierte, mustergültig vereinheitlichte (standardisierte) anspruchsverkörpernde derivative Finanzkontrakte vor. Ein jeder Kontraktschluss davon umfasst sämtliche Vereinbarungen samt Nebenbestimmungen über alle diejenigen Leistungen, die unbedingte Erfüllung zum von der Börse vorher benannten künftigen Liquidationstermin beanspruchen. Die einer jeden Kontraktart zugeschriebenen Grundeigenschaften, Bestimmungen und Maßgaben sind für alle Händler damit stets die gleichen. Der Handelsverkehr mit Futures spielt sich börsentäglich in regelmäßig wiederkehrender Folge an den Terminbörsen ab. Er vollzieht sich nach strengen, allseits bekannten Regeln. Dritten gegenüber mag sohin weniger das Wie als vielmehr das Warum für die Geschäfte in Futures undurchsichtig erscheinen, allein insofern als weder die Person des Händlers noch auch der äußere Zweck (Trading, Hedging, Arbitrage), dem sie ursprünglich zum Mittel dienen, der Allgemeinheit zur Kenntnis gebracht werden.

Die Terminbörsen setzen von Anbeginn alles daran, ihren Futures-Produkten in allen wesentlichen Punkten einen möglichst scharfen und am meisten zweckmäßigen Zuschnitt zu geben ("Futures-Design"), wobei dieser sich wieder nach den wirtschaftlichen Erfordernissen der Handels- und Verkehrswelt richten wird. Die Satzungen einer jeden Börse regeln in strenger und unmissverständlicher Weise die Vorbedingungen und Notwendigkeiten, unter denen Futures eingeführt, gehandelt und bei Eintritt der Fälligkeit schlussendlich abgewickelt werden. Eingang in die normgerecht vereinheitlichte Vertragsform jeder am Börsenplatz zur Auswahl stehenden Produktreihe findet nicht nur die für sie am meisten zweckmäßige Aufeinanderfolge der gangbaren Termine, sondern auch eine Reihe weiterer einheitlicher vertraglicher Einzelregelungen. Zu diesen zählen in erster Linie die Maße und Eigenschaften der Derivateartikel, so etwa der gegebene Einheitsbetrag der zugrunde liegenden Wertpapiere oder die geschlossene Menge der unterliegenden Waren (Quantität, Losgröße des Underlying), die zusammen mit ihrer musterhaften Beschaffenheit (der Produktqualität), den Lieferungs- und Erfüllungsorten, den jeweiligen Handelszeiten* einschließlich der Modalitäten, auf welche Weise der Wert des nämlichen Kontrakts förmlich festzusetzen und abzurechnen ist, in den Vertragsunterlagen mit zweifelloser Genauigkeit niedergeschrieben sind (= nicht abdingbare Normativbestimmungen der Terminbörse; vgl. obige Auflistung der wesentlichen institutionellen Merkmale von Futures-Kontrakten). Über die richtige Auffassung der einzelnen Merkzeichen einer jeden Kontraktart von Futures für sich kann sonach kaum mehr ein Zweifel bestehen.

[* Die von einer Terminbörse angesetzten Handelszeiten ("trading hours") und auch alle sonstigen wichtigen Fristen und Termine unterscheiden sich großenteils, anders als bei den meisten Aktien eines Börsenplatzes, von Futures-Produkt zu Futures-Produkt. Die Zeiten und bemessenen Fristen werden üblicherweise von den Börsen in gesonderten Broschüren ("trading calendar") regelmäßig veröffentlicht und sind ebenda im Internet jederzeit abrufbar.]

Während sämtliche der vorgenannten Kontrakt-Merkmale mit vollständiger Genauigkeit langdauernd festliegen, ergänzen allerlei Maßgaben der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die sich in Gestalt gemeinfasslicher, den Formen des modernen Börsenlebens angepasster Vorschriften geltend machen, das Gesamtgefüge an Dauerregelungen. Mit der durchgängigen Festschreibung der wesensgemäßen Erscheinungsformen von Futures wird allen förmlichen Notwendigkeiten für einen fungiblen börsenmäßigen Terminhandel entsprochen. Der Unbestimmtheitsbereich, der jedem Future-Kontrakt dann noch bleibt, erstreckt sich sohin einzig auf seine festzustellende, an der Börse auszuhandelnde Preisziffer: d.i. der auf dem Börsenterminmarkt zustande kommende Futureskurs ("futures price"). Dieser bestimmt sich wieder gesondert für jeden einzelnen Termin nach dem "universellen Preisregulator von Angebot und Nachfrage" und findet bei Geschäftsabschluss seinerseits endlich Niederschlag in das Vertragsverhältnis.

Jeder zugelassene Futures ist demnach ein auf Zeit angelegter, in seinen Eigenarten genau umschriebener börsennotierter Vertrag, der über seinen Kontraktgegenstand und seinen Terminmonat eindeutig bezeichnet ist. Alle Futures-Kontrakte, die, außer in ihrem laufenden Kurs, in sämtlichen ihrer bezeichnenden Merkmale und Ausprägungen übereinstimmen, gehören einer einheitlichen Futures-Serie an ("futures series", Klasse von Vertragstypen). Aufgrund inhaltlich gleich lautender Merkmale einzelner Kontrakte lässt sich sonach jeder Futures einer ganz bestimmten Futures-Serie eindeutig zuordnen. Alle Futures innerhalb einer Serie sind mithin ohne Unterschied untereinander völlig gleichberechtigt, was letzten Endes zu der erwünschten Vertretbarkeit und Fungibilität von Futures führt.*

[* Es ist leicht ersichtlich, dass den einzelnen Futuresgeschäften in ihrem Wesen nichts an Individualität gelegen ist; denn jeder Futures einer bestimmten Serie ist von ein und demselben börslichen Muster abgenommen und lässt sich daher in Bausch und Bogen als vollkommen wesensgleich begreifen. Diesem Gesichtspunkt, sofern als Mangel empfunden, steht andererseits der Vorzug einer erhöhten Fungibilität und einer dadurch erst möglich werdenden regen wie außerordentlich weitgreifenden Handelbarkeit von Futures gegenüber.]

 

Durch den Umstand also, dass alle übrigen Wesensmerkmale eines Futuresgeschäftes bereits am Beginn förmlich festliegen, bedarf es für das Zustandekommen eines solchen bloß noch eines festgesetzten Kurses, der auftragsweise an der Börse auszuhandeln ist. Der für den Augenblick des Handelsabschlusses* ("trade date") an der Terminbörse festgestellte Kurs (Futures-Preis, Abschlusspreis) wird zugleich vertragsrechtlich bestimmend für den Gesamtpreis ("delivery price"), der später für den Fall einer Realandienung gemäß Standardvertrag beim Tausch "Ware gegen Geld" tatsächlich zu bezahlen ist. Ist dagegen eine Lieferung gegen den Kontrakt der Sache nach nicht möglich, wie etwa die eines Index, oder börsenseitig schlechthin nicht vorgesehen, so besteht mit Abschluss eines Futuresgeschäftes auf beiden Seiten stellvertretend die Verpflichtung zur Zahlungsleistung eines wertentsprechenden Differenzbetrages, der im Falle einer Kursänderung durch den Inhaber der im Wert gesunkenen Positionen an den Inhaber der im Wert gestiegenen Position (Barausgleich, "cash settlement") in Geldgestalt zu leisten ist. Mit Laufzeitende des Kontrakts steht dieser letzte Ausgleichsbetrag in seiner Höhe betraggenau fest und wird nunmehr umgehend zur Zahlung fällig.

[* Abwicklungstechnisch ist hierbei die Auswirkung des "marking to market" auf die Wertfortschreibung eines Futures-Kontrakts zu beachten.]

Der Transaktionstermin, also die Zeitfrist, für die gemäß Börsenregeln die finanzielle bzw. dingliche Erfüllung eines Futuresgeschäfts vereinbart ist, liegt grundsätzlich deutlich jenseits der von einem Direktgeschäft im Barmarkt des betreffenden Handelsgegenstandes üblichen (eher abwicklungstechnisch bedingten) Erfüllungsfrist. Klar und verbindlich festgelegt ist die Frist bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Begründung eines Postens in Futures durch Benennung des Kontraktmonats im ausgewählten Futures-Markt. So wird gemäß dem Beispiel der vorigen Seite durch Ordererteilung abgemacht, dass im Gold-Terminmarkt drei Futures-Kontrakte zu kaufen sind, die im Terminmonat Dezember 2024 zum börslichen Lieferzeitpunkt zur Erfüllung fällig werden. – Eben dieses kennzeichnende Wesen von Geschäften mit Zukunftsgütern ist in seinem sprachlichen Namen mit dem Moment der Zeit in Beziehung gebracht und wiedergegeben: Der Ausdruck Futures leitet sich in Übersetzung vom engl. "future", »Zukunft«, sehr anschaulich her und trägt damit seine Erklärung in sich selbst.

Futures lassen ganz nach Bedarf und Belieben die verschiedensten wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten zu. Die Beweggründe für den Abschluss eines Geschäfts in Futures können sein: ein kurz- oder mittelfristig auf bloße Gewinnerzielung ausgerichteter Einsatz (Trading, Investing) genauso gut wie ein Einsatz zu Wertsicherungs- (Hedging) oder Arbitragezwecken, aber auch zu sonstigen Zwecken, so z.B. zur Erzeugung einzigartiger Rendite- zu /Risiko-Verhältnisse oder zum Bilanzstrukturmanagement. Gleichviel nun, welcher von den genannten Anlässen der vorherrschende ist, hat – anders als etwa bei der Verwendung der den Futures nah verwandten OTC-Termingeschäften (z.B. Forwards) – offenbar nur die Minderzahl der auf den Futures-Märkten Handel treibenden die Absicht, die den verschiedenen Futures-Kontrakten zugrunde liegenden Sachgesamtheiten des jeweiligen Marktgegenstandes seiner Art ("underlying assets") wahrhaftig gegenständlich zu beziehen oder zu liefern. Vielmehr wünscht die weitaus überwiegende Mehrzahl der Marktteilnehmer vorzugsweise von den Trading-Aussichten im Tagesgeschäft, d.i. von den Preisbewegungen à la hausse (Long-Futures) wie à la baisse (Short-Futures), auf – und mittels Spreads auch zwischen – den Märkten einen Gewinn zu ziehen. Voraussetzung hierfür indes ist die Möglichkeit einer einseitigen, auf Verlangen vorfristigen Loslösung von einem vorher eingeleiteten und noch bestehenden Börsentermingeschäft. Die Gewähr für eine jederzeitige Transaktionsgelegenheit bietet ein an den Derivatebörsen ungehindert und fortgesetzt stattfindender, möglichst lebhafter Handel mit Futures (Marktbreite und -tiefe; Marktliquidität). Einerlei, ob Trading, Hedging, Arbitrage oder sonstiges: Im Börsenverkehr selbst lässt sich über die Handelsabsichten so wenig eine Regel verhängen als ein Futuresgeschäft äußerlich den Stempel offen an der Stirn trägt, welchen Plan ein Händler mit diesem in Aussicht nimmt oder welchem Gebrauchszweck es im Einzelnen dient.

Futures sind in vielerlei Hinsicht von vortrefflicher Fungibilität (Beweglichkeit), was zu ihren Hauptstärken zählt. Ist ein Handelskonto erst einmal fertig eingerichtet und einbezahlt, ist nichts leichter als einen Futures-Kontrakt einzugehen und wieder aufzuheben. Auch stellen sie keine hohen Anforderungen an die Kasse. So kann an den Börsen eine Position schon durch Aufbringung eines geringfügigen Kapitals für das verlangte Margin eingenommen werden. Mit einem einfachen Gegengeschäft ("reversing trade", "closing transaction") haben die Markthändler gleich das passende Instrument zur Hand, um einen zuvor begründeten und noch aufrecht stehenden Posten in Futures nahezu jederzeit nach Gutdünken zum gerade herrschenden Börsenpreis glattzustellen, wodurch sie sich im gleichen Augenblick jeglicher Verpflichtungen aus dem eingangs abgeschlossenen Futuresgeschäft ohne weitere Mühe zu entledigen vermögen. Kurz gesagt: Der Inhaber einer Kaufposition (Long-Position) in Futures stellt seine Position durch Verkauf identisch ausgestalteter Futures-Kontrakte glatt. Der Inhaber einer Verkaufsposition (Short-Position) in Futures deckt sich durch Kauf identisch ausgestalteter Futures-Kontrakte ein (Deckungskauf). Bisher zu Buche stehende Differenzgewinne lassen sich über ein Gegengeschäft augenblicklich verwirklichen, aufgelaufene Verluste in ihrer Höhe augenblicklich begrenzen.* Eine jederzeitige Realisierbarkeit offener Futures-Posten hilft ein nicht mehr tragbares Kursrisiko herabmindern, wodurch es in seinen Ausmaßen berechenbar wird und sich so auch die kurzfristigsten Gewinnaussichten leicht wahrnehmen lassen. Nach Durchführung eines Gegengeschäftes und Aufrechnung desselben gilt die zuvor aufgerichtete Position von nun an als endgültig geschlossen, das Geschäftsergebnis abschließend verrichtet. Der zugrundeliegende Marktgegenstand bleibt währenddessen unangetastet. – Zur Verwirklichung des Handelsgeschäftes wird dem Broker kurzerhand wieder ein Auftrag (Order) über ein identisches, aber gegenläufiges Geschäft in Futures vorgelegt, das zur Börsenzeit zum bestehenden Marktpreis an der Terminbörse zur Ausführung bestimmt ist ("offsetting", "round turn").

[* Näheres dazu siehe die Seite Gewinn und Verlust aus Geschäften mit Futures.]

Die Terminbörsen ("derivatives exchanges") in ihrer Stellung als Finanzintermediär schaffen durch klare, eindeutig umrissene Leitlinien den für einen geregelten Handelsverkehr notwendigen organisatorisch-administrativen Bedingungsrahmen. Auf dessen Boden ebnen sie die Pfade für einen durchsichtigen (transparenten), geschmeidigen (flexiblen) und ungehindert ablaufenden (effizienten) Zeithandel in den vielnamigen Produktarten. Erst ein so beschaffenes wohlgeordnetes in sich geschlossenes Gefüge an Ordnungsregeln gibt die Möglichkeit, bereits eingegangene "unbedingte" vertragliche Verpflichtungen, die aus dem Abschluss von Terminkontraktgeschäften ("opening transaction") hervorgegangen sind, noch vor Fälligkeit derselben ohne alle Umstände wieder aufzuheben. Letzteres wird umso besser gelingen, je liquider die einzelnen Märkte sich erweisen.

Da die Abrechnungsstelle (das Clearinghaus) der Terminbörse, die ihr als organische Instanz angegliedert ist, jedes Mal im Zeitpunkt eines Handelsabschlusses selbsttätig und von freien Stücken eingreift und als Selbstkontrahentin zwischen die eigentlichen vertragschließenden Teile tritt – wodurch sie von sich allein aus zum unmittelbaren und zentralen Kontraktpartner für alle Käufer und Verkäufer ausstehender und unvollzogener Futures wird* (= "Substitutionsfunktion der Terminbörse", "Kontrahentenfunktion"; siehe hierüber: Die Organisationsform des Clearing-Systems) – bleiben die Vorteile und Rechte des ursprünglichen Vertragspartners von Futuresgeschäften auch bei einem späteren Gegengeschäft der anderen Partei ("counterparty") stets gewahrt.**

[* Damit kommt den Geschäftstreibenden im schnelllebigen Terminhandel der Umstand zustatten, dass sie von zahlreichen Umständlichkeiten und Unsicherheiten, zumal einer vorausgehenden langwierigen, arbeitsaufwendigen und kostspieligen Suche nach einem geeigneten Marktpartner als Gegenpartei, wie es hier und dort im Geschäft mit OTC-Derivaten der Fall sein kann, zur Gänze befreit werden. Im Übrigen liegt es im börslichen Futureshandel nicht in der Wahl der Vertragschließenden, sich gezielt mit einer ganz bestimmten Person auf den Abschluss eines Futuresgeschäfts zu verständigen.]

[** An den Terminbörsen geht dies selbst beim Ausbleiben einer vorliegenden Genehmigung des ursprünglichen Kontraktpartners ohne jeden Anstoß an. Aber nicht nur die rechtmäßigen Interessen der vertragsbegründenden Marktpartner bleiben im Terminkontrakthandel unangetastet, sondern die eigentlichen Vertragsbeteiligten bleiben darüber hinaus auch zwischen einander ungenannt und unbekannt.]

Kurz zusammengefasst: Futures sind ihrer ganzen Natur nach auf Handelbarkeit zurechtgerichtet. Genauer betrachtet, verkörpern sie eindeutig abgefasste, mit voller Rechtskraft ausgestattete gegenseitig bindende ("unbedingte, synallagmatische") börsennotierte (formlose) Verträge (Kontrakte), deren Handel sich niederschlägt im Schaffen und Übertragen von Verfügungsrechten über bestimmte ihnen untergebene Zukunftsgüter (derivative Finanzmarkttitel). Dabei hat es sich herausgestellt, dass erst durch die besondere vertragsrechtliche Gestaltung eines hohen Standardisierungsgrades, d.h. durch eine in allen wesentlichen Punkten möglichst bestimmte Festlegung von Futures-Kontrakten, welche zum einen zu einer Vereinheitlichung aller Börsentermingeschäfte führt und zum anderen die beiderseitigen (einklagbaren) Rechte und Pflichten von Käufer (Long) und Verkäufer (Short) in unmissverständlicher Weise formuliert und damit von vornherein den Ausschluss von Unsicherheiten über vorkommende Vertragsinhalte und deren Auslegung bewirkt, der geregelte Handel mit Derivativen Instrumenten, wie es Futures und Optionen sind, an hoch organisierten Märkten ("Sekundärmärkten*") nicht nur für den einzelnen Terminhändler, sondern auch für den Betreiber von Terminbörsen überhaupt ökonomisch sinnvoll wird.

[* Im Gegensatz zu den Sekundärmärkten der Aktienbörsen umfassen Futures-Börsen nach dieser Anschauung zugleich auch den Primärmarkt, da Futures ja erst durch die Eingehungsform der Auftragserteilung und einer hieran schließenden Zusammenführung ("trade matching") von Kauf- bzw. Verkaufsorders zur Öffnung neuer Long- bzw. Short-Positionen neu entstehen. Primärmarkt- und Sekundärmarktfunktion sind an den Futuresmärkten damit offensichtlich aufs Engste ineinander verwoben (Vgl. hierzu: Wie entstehen Futures?). Um dies auch begrifflich auseinanderzuhalten, wird der Marktabschnitt, auf dem derivative Finanzmarktinstrumente umgesetzt werden, hie und da als Tertiärmarkt benannt.]

Lesen Sie auf der folgenden Seite:

Überblick über die geschichtliche Entstehung und Entwicklung von Derivatebörsen

 

Siehe auch:

 

Aufzählung

Wie entstehen Futures?

Aufzählung

Der Handel mit Futures

Aufzählung

Der Futureskurs

Aufzählung

Das Offene Interesse ("open interest") und der Umsatz ("volume")

Aufzählung

Glattstellung offener Positionen: Das Gegengeschäft

Aufzählung

Settlement: Die Erfüllung eines Futures-Kontrakts durch physische Lieferung oder "cash settlement"

Aufzählung

Die Mindestkursänderung ("tick", "minimum price fluctuation")

Aufzählung

Tägliches Kurs-Limit ("daily price limit") – "limit-up" bzw. "limit-down"

Aufzählung

Die Positions-Obergrenze ("position limit"), "accountability rules" und Reportpflicht ("reportable limit")

Aufzählung

Zur Beziehung zwischen Spotmarktpreis und Futureskurs und "cost of carry"

Aufzählung

Devisen-Futures

Aufzählung

Aktienindex-Futures

Aufzählung

Zins-Futures auf Geldmarktinstrumente

Aufzählung

Zins-Futures auf mittel- und langfristige Anleihen

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"Wer einen Fehler gemacht hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten."
Konfuzius (551 - 479 v.Chr.), chin. Philosoph

 

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Stand: 27. März 2024. Alle Rechte vorbehalten.