|
|
Futures stellen untereinander
vertretbare (fungible) börsennotierte, mustergültig vereinheitlichte
(standardisierte) anspruchsverkörpernde derivative Finanzkontrakte vor.
Ein jeder Kontraktschluss davon umfasst sämtliche Vereinbarungen samt
Nebenbestimmungen über alle diejenigen Leistungen, die unbedingte Erfüllung
zum von der Börse vorher benannten künftigen
Liquidationstermin beanspruchen.
Die einer jeden Kontraktart zugeschriebenen Grundeigenschaften, Bestimmungen
und Maßgaben sind für alle Händler damit stets die gleichen. Der Handelsverkehr
mit Futures spielt sich börsentäglich in regelmäßig wiederkehrender
Folge an den Terminbörsen
ab. Er vollzieht sich nach strengen, allseits bekannten Regeln. Dritten
gegenüber mag sohin weniger das Wie als vielmehr das Warum für die Geschäfte
in Futures undurchsichtig erscheinen, allein insofern als weder die
Person des Händlers noch auch der äußere Zweck (Trading, Hedging, Arbitrage),
dem sie ursprünglich zum Mittel dienen, der Allgemeinheit zur Kenntnis
gebracht werden.
Die Terminbörsen setzen von Anbeginn alles
daran, ihren Futures-Produkten in allen wesentlichen Punkten einen möglichst
scharfen und am meisten zweckmäßigen Zuschnitt zu geben ("Futures-Design"),
wobei dieser sich wieder nach den wirtschaftlichen Erfordernissen der
Handels- und Verkehrswelt richten wird. Die Satzungen einer jeden Börse
regeln in strenger und unmissverständlicher Weise die Vorbedingungen
und Notwendigkeiten, unter denen Futures eingeführt, gehandelt und bei
Eintritt der Fälligkeit schlussendlich abgewickelt werden. Eingang in
die normgerecht vereinheitlichte Vertragsform jeder am Börsenplatz zur
Auswahl stehenden Produktreihe findet nicht nur die für sie am meisten
zweckmäßige Aufeinanderfolge der gangbaren Termine, sondern auch eine
Reihe weiterer einheitlicher vertraglicher Einzelregelungen. Zu diesen
zählen in erster Linie die Maße
und Eigenschaften der Derivateartikel, so etwa der gegebene Einheitsbetrag
der zugrunde liegenden Wertpapiere oder die geschlossene Menge der unterliegenden
Waren (Quantität, Losgröße des Underlying), die zusammen mit ihrer musterhaften
Beschaffenheit (der Produktqualität), den Lieferungs- und Erfüllungsorten,
den jeweiligen Handelszeiten* einschließlich der Modalitäten,
auf welche Weise der Wert des nämlichen Kontrakts förmlich festzusetzen
und abzurechnen ist, in den Vertragsunterlagen mit zweifelloser Genauigkeit
niedergeschrieben sind (= nicht
abdingbare Normativbestimmungen der Terminbörse; vgl. obige
Auflistung der wesentlichen institutionellen Merkmale von Futures-Kontrakten).
Über die richtige Auffassung der einzelnen Merkzeichen einer jeden Kontraktart
von Futures für sich kann sonach kaum mehr ein Zweifel bestehen.
[* Die von einer
Terminbörse angesetzten Handelszeiten ("trading hours") und auch
alle sonstigen wichtigen Fristen und Termine unterscheiden sich großenteils,
anders als bei den meisten Aktien eines Börsenplatzes, von Futures-Produkt
zu Futures-Produkt. Die Zeiten und bemessenen Fristen werden üblicherweise
von den Börsen in gesonderten Broschüren ("trading calendar")
regelmäßig veröffentlicht und sind ebenda im Internet jederzeit abrufbar.]
Während sämtliche der vorgenannten Kontrakt-Merkmale
wie auch die Bedingungen, unter denen Futures gehandelt und abgewickelt
werden, mit vollständiger Genauigkeit langdauernd festliegen, ergänzen
allerlei Maßgaben der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,
die sich in Gestalt gemeinfasslicher, den Formen des modernen Börsenlebens
angepasster Vorschriften geltend machen, das Gesamtgefüge an Dauerregelungen.
Mit der durchgängigen Festschreibung der wesensgemäßen Erscheinungsformen
von Futures wird allen förmlichen Notwendigkeiten für einen fungiblen
börsenmäßigen Terminhandel entsprochen. Der Unbestimmtheitsbereich,
der jedem Future-Kontrakt dann noch bleibt, erstreckt sich sohin einzig
auf seine festzustellende, an der Börse auszuhandelnde Preisziffer:
d.i. der auf dem Börsenterminmarkt
zustande kommende Futureskurs
("futures price"). Dieser bestimmt sich wieder gesondert für
jeden einzelnen Termin nach dem "universellen Preisregulator von Angebot
und Nachfrage" und findet bei Geschäftsabschluss seinerseits endlich
Niederschlag in das Vertragsverhältnis.
Jeder zugelassene Futures ist demnach
ein auf Zeit angelegter, in seinen Eigenarten genau umschriebener börsennotierter
Vertrag, der über seinen Kontraktgegenstand und seinen Terminmonat eindeutig
bezeichnet ist. Alle Futures-Kontrakte, die, außer in ihrem laufenden
Kurs, in sämtlichen ihrer bezeichnenden Merkmale und Ausprägungen übereinstimmen,
gehören einer einheitlichen Futures-Serie
an ("futures series", Klasse von Vertragstypen). Aufgrund inhaltlich
gleich lautender Merkmale einzelner Kontrakte lässt sich sonach jeder
Futures einer ganz bestimmten Futures-Serie eindeutig zuordnen. Alle
Futures innerhalb einer Serie sind mithin ohne Unterschied untereinander
völlig gleichberechtigt, was letzten Endes zu der erwünschten Vertretbarkeit
und Fungibilität von Futures führt.*
[* Es ist leicht
ersichtlich, dass den einzelnen Futuresgeschäften in ihrem Wesen nichts
an Individualität gelegen ist; denn jeder Futures einer bestimmten Serie
ist von ein und demselben börslichen Muster abgenommen und lässt sich
daher in Bausch und Bogen als vollkommen wesensgleich begreifen. Diesem
Gesichtspunkt, sofern als Mangel empfunden, steht andererseits der Vorzug
einer erhöhten Fungibilität und einer dadurch erst möglich werdenden
regen wie außerordentlich weitgreifenden Handelbarkeit von Futures gegenüber.]
Durch den Umstand also, dass alle übrigen
Wesensmerkmale eines Futuresgeschäftes bereits am Beginn förmlich festliegen,
bedarf es für das Zustandekommen eines solchen bloß noch eines festgesetzten
Kurses, der auftragsweise an der Börse auszuhandeln ist. Der für den
Augenblick des Handelsabschlusses* ("trade date") an der
Terminbörse festgestellte Kurs (Futures-Preis, Abschlusspreis) wird
zugleich vertragsrechtlich bestimmend für den Gesamtpreis ("delivery
price"), der später für den Fall einer Realandienung gemäß Standardvertrag
beim Tausch "Ware gegen Geld" tatsächlich zu bezahlen ist. Ist dagegen
eine Lieferung gegen den Kontrakt der Sache nach nicht möglich, wie
etwa die eines Index, oder börsenseitig schlechthin nicht vorgesehen,
so besteht mit Abschluss eines Futuresgeschäftes auf beiden Seiten stellvertretend
die Verpflichtung zur Zahlungsleistung eines wertentsprechenden Differenzbetrages,
der im Falle einer Kursänderung durch den Inhaber der im Wert gesunkenen
Positionen an den Inhaber der im Wert gestiegenen Position (Barausgleich,
"cash settlement") in Geldgestalt zu leisten ist. Mit Laufzeitende
des Kontrakts steht dieser letzte Ausgleichsbetrag in seiner Höhe betraggenau
fest und wird nunmehr umgehend zur Zahlung fällig.
[* Abwicklungstechnisch
ist hierbei die Auswirkung des "marking
to market" auf die Wertfortschreibung eines Futures-Kontrakts zu
beachten.]
Der Transaktionstermin, also die Zeitfrist,
für die gemäß Börsenregeln die finanzielle bzw. dingliche
Erfüllung eines Futuresgeschäfts
vereinbart ist, liegt grundsätzlich deutlich jenseits der von einem
Direktgeschäft im Barmarkt des betreffenden Handelsgegenstandes üblichen
(eher abwicklungstechnisch begründeten) Erfüllungsfrist. Klar und verbindlich
festgelegt ist die Frist bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung
zur Begründung eines Postens in Futures durch Benennung des Kontraktmonats
im ausgewählten Futures-Markt. So wird gemäß dem
Beispiel der vorigen Seite
durch Ordererteilung abgemacht,
dass im Gold-Terminmarkt drei Futures-Kontrakte zu kaufen sind, die
im Terminmonat Dezember 2024 zum börslichen Lieferzeitpunkt zur
Erfüllung fällig werden. – Eben dieses kennzeichnende Wesen von Geschäften
mit Zukunftsgütern ist in seinem sprachlichen Namen mit dem Moment der
Zeit in Beziehung gebracht und wiedergegeben: Der Ausdruck Futures
leitet sich in Übersetzung vom engl. "future", »Zukunft«, sehr
anschaulich her und trägt damit seine Erklärung in sich selbst.
Futures lassen ganz nach Bedarf und Belieben
die verschiedensten wirtschaftlichen Verwendungsmöglichkeiten zu. Die
Beweggründe für den Abschluss eines Geschäfts in Futures können sein:
eine kurz- oder mittelfristig auf bloße Gewinnerzielung ausgerichtete
Beteiligung (Trading, Investing)
genauso gut wie ein Einsatz zu Wertsicherungs- (Hedging)
oder Arbitragezwecken,
ferner einer Betätigung als Market-Maker,
aber auch zu sonstigen Zwecken, so z.B.
zur Erzeugung einzigartiger Rendite- zu /Risiko-Verhältnisse oder endlich
zum Bilanzstrukturmanagement. Gleichviel nun, welcher von den genannten
Anlässen der vorherrschende ist, hat – anders als etwa bei der Verwendung
der den Futures nah verwandten OTC-Termingeschäften (z.B.
Forwards) – offenbar
nur die Minderzahl der auf den Futures-Märkten Handel treibenden die
Absicht, die den verschiedenen Futures-Kontrakten zugrunde liegenden
Sachgesamtheiten des jeweiligen Marktgegenstandes seiner Art ("underlying
assets") wahrhaftig gegenständlich zu beziehen oder zu liefern.
Vielmehr wünscht die weitaus überwiegende Mehrzahl der Marktteilnehmer
vorzugsweise von den Trading-Aussichten im Tagesgeschäft, d.i.
von den Preisbewegungen à la hausse (Long-Futures) wie à la
baisse (Short-Futures), auf – und mittels
Spreads auch zwischen – den
Märkten einen Gewinn zu ziehen. Voraussetzung hierfür indes ist die
Möglichkeit einer einseitigen, auf Verlangen vorfristigen Entledigung
von einem vorher eingeleiteten und noch bestehenden Börsentermingeschäft.
Die Gewähr für eine jederzeitige Transaktionsgelegenheit bietet ein
an den Derivatebörsen ungehindert und fortgesetzt stattfindender, möglichst
lebhafter Handel mit Futures (Marktbreite
und -tiefe; Marktliquidität).
Einerlei, ob Trading, Hedging, Arbitrage oder sonstiges: Im Börsenverkehr
selbst lässt sich über die Handelsabsichten so wenig eine Regel verhängen
als ein Futuresgeschäft äußerlich den Stempelaufdruck offen an der Stirn
trägt, welchen Plan ein Händler mit diesem in Aussicht nimmt oder welchem
Gebrauchszweck es im Einzelnen dient.
Futures sind in vielerlei Hinsicht von
vortrefflicher Fungibilität (Beweglichkeit), was zu ihren Hauptstärken
zählt. Ist ein Handelskonto erst einmal fertig eingerichtet und einbezahlt,
ist nichts leichter als einen Futures-Kontrakt einzugehen und wieder
aufzuheben. Auch stellen sie keine hohen Anforderungen an die Kasse.
So kann an den Börsen eine Position schon durch Aufbringung eines geringfügigen
Kapitals für das verlangte Margin eingenommen werden. Mit einem einfachen
Gegengeschäft ("reversing trade", "closing
transaction") haben die Markthändler gleich das passende Instrument
zur Hand, um einen zuvor begründeten und noch aufrecht stehenden Posten
in Futures nahezu jederzeit nach Gutdünken zum gerade herrschenden Börsenpreis
glattzustellen, wodurch sie sich im gleichen Augenblick jeglicher Verpflichtungen
aus dem eingangs abgeschlossenen Futuresgeschäft ohne weitere Mühe zu
entledigen vermögen. Kurz gesagt: Der Inhaber einer Kaufposition
(Long-Position) in Futures stellt seine Position durch Verkauf identisch
ausgestalteter Futures-Kontrakte glatt. Der Inhaber einer Verkaufsposition
(Short-Position) in Futures deckt sich durch Kauf identisch ausgestalteter
Futures-Kontrakte ein (Deckungskauf). Bisher zu Buche stehende Differenzgewinne
lassen sich über ein Gegengeschäft augenblicklich verwirklichen, aufgelaufene
Verluste in ihrer Höhe augenblicklich begrenzen.* Eine jederzeitige
Realisierbarkeit offener Futures-Posten hilft ein nicht mehr tragbares
Kursrisiko gezielt zu lenken und zu leiten, wodurch es in seinen Ausmaßen
berechenbar wird und damit auch die kurzfristigsten Gewinnaussichten
sich auf diese Weise leicht wahrnehmen lassen. Nach Durchführung eines
Gegengeschäftes und Aufrechnung desselben gilt die zuvor aufgerichtete
Position von nun an als endgültig geschlossen, das Geschäftsergebnis
abschließend zahlungswirksam verrichtet. Der zugrundeliegende Marktgegenstand
bleibt währenddessen unangetastet. – Zur Verwirklichung des Handelsgeschäftes
wird dem Broker kurzerhand wieder ein Auftrag (Order)
über ein sonst gleiches, aber gegenläufiges Geschäft in Futures vorgelegt,
das zur Börsenzeit zum bestehenden Marktpreis an der Terminbörse zur
Ausführung bestimmt ist ("offsetting", "round turn").
[* Näheres dazu
siehe die Seite
Gewinn und
Verlust aus Geschäften mit Futures.]
Die
Terminbörsen ("derivatives
exchanges") in ihrer Stellung als Finanzintermediär schaffen durch
klare, eindeutig umrissene Leitlinien den für einen geregelten Handelsverkehr
notwendigen organisatorisch-administrativen Bedingungsrahmen. Auf dessen
Boden ebnen sie die Pfade für einen durchsichtigen (transparenten),
geschmeidigen (flexiblen) und ungehindert ablaufenden (effizienten)
Zeithandel in den vielnamigen
Produktarten.
Erst ein so beschaffenes wohlgeordnetes in sich geschlossenes Gefüge
an Ordnungsregeln gibt die Möglichkeit, bereits eingegangene "unbedingte"
vertragliche Verpflichtungen, die aus dem Abschluss von Terminkontraktgeschäften
("opening transaction") hervorgegangen sind, noch vor Fälligkeit
derselben ohne alle Umstände wieder aufzuheben. Letzteres wird umso
besser gelingen, je liquider die einzelnen Märkte sich erweisen.
Da die Abrechnungsstelle (das
Clearinghaus) der Terminbörse, die ihr als
organische Instanz angegliedert ist, jedes Mal im Zeitpunkt eines Handelsabschlusses
selbsttätig und von freien Stücken eingreift und als Selbstkontrahentin
zwischen die eigentlichen vertragschließenden Teile tritt – wodurch
sie von sich allein aus zum unmittelbaren und zentralen Kontraktpartner
für alle Käufer und Verkäufer ausstehender und unvollzogener Futures
wird* (= "Substitutionsfunktion der Terminbörse", "Kontrahentenfunktion";
siehe hierüber:
Die Organisationsform des Clearing-Systems) – bleiben die Vorteile
und Rechte des ursprünglichen Vertragspartners von Futuresgeschäften
auch bei einem späteren Gegengeschäft der anderen Partei ("counterparty")
stets gewahrt.**
[* Damit kommt
den Geschäftstreibenden im schnelllebigen Terminhandel der Umstand zustatten,
dass sie von zahlreichen Umständlichkeiten und Unsicherheiten, zumal
einer vorausgehenden langwierigen, arbeitsaufwendigen und kostspieligen
Suche nach einem geeigneten Marktpartner als Gegenpartei, wie es hier
und dort im Geschäft mit OTC-Derivaten der Fall sein kann, zur Gänze
befreit werden. Im Übrigen liegt es im börslichen Futureshandel nicht
in der Wahl der Vertragschließenden, sich gezielt mit einer ganz bestimmten
Person auf den Abschluss eines Futuresgeschäfts zu verständigen.]
[** An den Terminbörsen
geht dies selbst beim Ausbleiben einer vorliegenden Genehmigung des
ursprünglichen Kontraktpartners ohne jeden Anstoß an. Aber nicht nur
die rechtmäßigen Interessen der vertragsbegründenden Marktpartner bleiben
im Terminkontrakthandel unangetastet, sondern die eigentlichen Vertragsbeteiligten
bleiben darüber hinaus auch zwischen einander ungenannt und unbekannt.]
Kurz zusammengefasst:
Futures sind ihrer
ganzen Natur nach auf Handelbarkeit zurechtgerichtet. Genauer betrachtet,
verkörpern sie eindeutig abgefasste, mit voller Rechtskraft ausgestattete
gegenseitig bindende ("unbedingte, synallagmatische") börsennotierte
(formlose) Verträge (Kontrakte), deren Handel sich niederschlägt im
Schaffen und Übertragen von Verfügungsrechten über bestimmte ihnen untergebene
Zukunftsgüter (derivative Finanzmarkttitel). Dabei hat es sich herausgestellt,
dass erst durch die besondere vertragsrechtliche Gestaltung eines hohen
Standardisierungsgrades, d.h.
durch eine in allen wesentlichen Punkten möglichst bestimmte Festlegung
von Futures-Kontrakten, welche zum einen zu einer Vereinheitlichung
aller Börsentermingeschäfte führt und zum anderen die beiderseitigen
(einklagbaren) Rechte und Pflichten von Käufer (Long) und Verkäufer
(Short) in unmissverständlicher Weise formuliert und damit von vornherein
den Ausschluss von Unsicherheiten über vorkommende Vertragsinhalte und
deren Auslegung bewirkt, der geregelte Handel mit
Derivativen
Instrumenten, wie es Futures und Optionen sind, an hoch organisierten
Märkten ("Sekundärmärkten*") nicht nur für den einzelnen
Terminhändler, sondern auch für den Betreiber von Terminbörsen überhaupt
ökonomisch sinnvoll wird.
[* Im Gegensatz
zu den Sekundärmärkten der Aktienbörsen umfassen Futures-Börsen
nach dieser Anschauung zugleich auch den Primärmarkt, da Futures
ja erst durch die Eingehungsform der Auftragserteilung und einer hieran
schließenden Zusammenführung ("trade matching") von Kauf- bzw.
Verkaufsorders zur Öffnung neuer Long- bzw. Short-Positionen neu entstehen.
Primärmarkt- und Sekundärmarktfunktion sind an den Futuresmärkten damit
offensichtlich aufs Engste ineinander verwoben (Vgl. hierzu:
Wie entstehen Futures?). Um
dies auch begrifflich auseinanderzuhalten, wird der Marktabschnitt,
auf dem derivative Finanzmarktinstrumente umgesetzt werden, hie und
da als Tertiärmarkt benannt.]
Lesen Sie auf der folgenden Seite:
Überblick über die geschichtliche
Entstehung und Entwicklung von Derivatebörsen
|