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Der Mindesteinsatz
an Margin (Mindestnormen)
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Finanzinstitute* (Banken,
Maklergeschäftsfirmen und andere Finanzdienstleistungsinstitute),
die als Börsenteilnehmer ("clearing
member firms") dem Clearing-System einer Börse unmittelbar angeschlossen
und damit zum Clearing am Platze befugt sind, haben gegenüber ihrer
Kundschaft i.d.R.
eine weit reichende Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf den Umfang der
von den Auftraggebern für ihre Börsentermingeschäfte einzubringenden
Eigenkapitalunterlegung ("inital
margin"; "customer margin"). Die zu diesem Zweck hinterlegten
Kundengelder gelten, wie vorstehende Seite näher
ausführt, als materielle Voraussetzung für den Zugang zum börslichen
Terminverkehr schlechthin.
[* Über Finanzinstitute
vgl. nach deutschem Recht
§ 1 Gesetz über das Kreditwesen
(Kreditwesengesetz KWG).]
Obgleich die Liste der einzelnen Sätze
für die Mindestdeckung an Margin, die zur Eingehung von Terminpositionen
angesetzt und erfordert werden ("exchange margin"), von Seite
der Derivatebörsen für jedes ihrer Terminmarktprodukte vorab festgesetzt
und betraggenau* vorgegeben ist, ist es den am Börsenterminhandel
teilnehmenden Bank- und Brokerhäusern gleichwohl unbenommen, nach freiem
Ermessen gemäß eigenen Geschäftsbedingungen ("house rules") im
ureigenen Interesse ihrer Sicherheit sowohl als auch dem ihrer Kundschaft,
Letzteren für die von ihnen unternommenen Termingeschäfte Summen in
Rechnung zu stellen, die sich über die Margensätze der Börsen erheben.
So schwankt die Spannweite der Aufschläge für "retail clients" landläufig
ungefähr zwischen 15 und 75 Prozent ("house margin"). Hingegen
ausdrücklich untersagt und nicht geduldet wird – was schließlich dem
Sinn und Zweck eines Ersteinschusses schnurstracks zuwiderliefe – eine
Unterdeckung der in Geltung stehenden börsenseitig festgeschriebenen
Margin-Mindestanforderungen ("exchange minimum margin requirements"),
zumal für solcherart Terminpositionen, die über das Ende eines Handelsabschnitts
hinaus gehalten werden ("overnight").
[* Die Börsen
haben bei der Festsetzung der Margensätze die geltenden aufsichtsrechtlichen
Vorschriften mit aller Strenge zu befolgen. In den Vereinigten Staaten
bspw. ist im Hinblick darauf neben anderen die
CFTC Regulation 1.25
maßgebend. Die einzelnen Sätze können sich unterscheiden, je nach Haltefrist
in Sätzen nur für die ordentlichen Handelszeiten und Sätzen für das
Halten von Futures über den Tag hinaus ("overnight trading").]
Ausgesuchte Marktteilnehmer, so nämlich
die Hedger ("Absicherer"),
die sogenannten Daytrader* wie auch die "Spreader"**,
genießen bei der Vornahme ihrer Handelsgeschäfte vielfach eine behagliche
Sonderstellung dank einem Mindererfordernis an bereitzustellenden Barmitteln.
So ist es denn an den Futures-Börsen durchaus kein ungewöhnlicher Vorgang,
wenn etwa den Hedgern für ihre zu Sicherungszwecken gehaltenen Terminposten
gegenüber vergleichbaren Outright-Posten (Solo-Positionen), die auf
Rechnung der Gruppe der rein
spekulativ ausgerichteten Akteure gehen, ein um die volle Hälfte
gemindertes "initial margin" bewilligt wird. Vorbedingung für einen
Erlass an Margin ist, dass jeder Posten für sich in regelgerechter Weise
auf der Grundlage eines vorschriftsmäßig deklarierten Hedge-Kontos ("hedge
accounts") geführt wird. Unter den genannten begünstigten Gruppen
haben die Daytrader wie auch die Spread-Trader im Allgemeinen wieder
ein Margin von gegenüber der Gruppe der Hedger nochmals herabgesetztem
Umfang zu erlegen nötig. Diese Verkehrserleichterung geht mitunter soweit,
dass bewährte Daytrader – je nach deren Bonität, dem Verhandlungsgeschick
bei ihnen günstig gesinnten Banken und dem Gewicht ihres Namens, so
zumal bei allseits bekannter, unstreitiger Kreditwürdigkeit – sich die
Freiheit bewahren können, mit abermals deutlich vermindertem (= "intraday
margin"), ja verschiedentlich sogar ganz ohne "initial margin" ihre
Termingeschäfte durchzuführen, solange eine verbleibende Nettoposition
am Schluss der Börsenzeit ("cut-off time" zumeist 15 Minuten
vor Handelsschluss) mit dem vollen Satz gedeckt bleibt. Sofern dabei
eine infrage stehende Position sich teils aus einem Hedge, teils aus
einem gewagten Geschäft (Trade) zusammensetzt, sind beide Stücke offen
als solche zu kennzeichnen und demgemäß auf unterschiedliche Konten
mit den entsprechend herabgestuften Margensätzen in der dafür angeschlagenen
Höhe zu verbuchen.
[* Mit dem Namen
Daytrader belegt man gemeinhin
Spekulanten, welche einen
Hang zur Geschäftstätigkeit auf sehr kurze Frist haben. Dahin gehören
vor allem jene Händler, die ihre offenen Posten alle Tage bei Börsenschluss
("intra-day") spätestens wieder schließen. Sonach gehen Daytrader,
wie man sagt, an jedem Handelstag "glatt" von der Börse. Siehe hierüber
auch:
Marktteilnehmer im Futures-Handel.]
[** Unter einem
Spreader versteht man einen Markthändler, der unterschiedliche,
aber zusammenpassende Kontraktarten zu einem gemeinsamen spekulativen
Nutzzweck bündelt.]
Einen auf den gleichen Grundbestimmungen
beruhenden, auf einigen Stufen aber abweichenden und mit einer eigenen
Terminologie versehenen Weg schlägt die vollelektronische europäische
Terminbörse
Eurex ein: den des Namens
Risk-based-Margining (RBM).* Nach dem hierbei zugrunde
gelegten Verfahren bestimmt sich die Bemessung der Höhe der Gesamtsicherheitsleistung
("total margin amount") nach der möglichen Schwankungsbreite
des Wertes aller noch ausstehenden Posten eines Kontos zusammengenommen,
wie im Folgenden kurz erläutert: Gemäß dem Risk-based-Margining-Ansatz
der Clearingstelle der Eurex (Eurex Clearing AG) hat jeder
Halter von Finanzderivaten auf seinem Verrechnungskonto einen dem Risiko
seiner Gesamtposition angemessenen Barbetrag zu deponieren, dessen Höhe
sich zu einem guten Teile ausrichtet nach den bisher registrierten
historischen Volatilitäten
(kalkuliert auf Tagesbasis) in den betreffenden Kontraktmärkten. Ausgehend
von diesen auf Marktschwankungen der unmittelbaren Zukunft schließend
soll der daraus berechnete Betrag (der sich intern aus der sog. "spread
margin" und der "additional margin" zusammensetzt) das für die nächsten
24 Stunden zu erwartende überhaupt mögliche höchste Verlustrisiko ("worst-case-loss")
abdecken. Selbstverständlich wird die nötige Summe an Margin für jedes
Verrechnungskonto, das offene Positionen unterhält, gesondert ermittelt
und auch sogleich eingefordert. Dabei ist es ganz ohne Belang, ob ein
derartiges Konto nur eine einzige Klasse von Derivaten führt oder gleich
mehrere verschiedene Positionen in Derivaten umfasst (wie etwa Futures
und Optionen). Einander ähnliche Instrumente, die der gleichen
Margin-Klasse angehören, nivellieren sich aller Erfahrung nach in ihren
Risiken und vermindern damit das Margenerfordernis ("cross-margining",
"margin offset"). Entsprechendes gilt von unterschiedlichen Margin-Klassen,
deren Risiken sich ebenso in gewissem Grade gegenseitig aufzuheben die
Fähigkeit bewiesen haben. All diese werden von der Eurex zu Margin-Gruppen
zusammengefasst und gegeneinander aufgerechnet. Kern des Risk-based-Margining
ist es, unter Berücksichtigung sich kompensierender Risikoposten lediglich
ein verbleibendes Restrisiko zwingend mit Margin zu belegen (Nettoprinzip),
um damit die Liquiditätsbelastung der Marktteilnehmer nach Möglichkeit
gering zu halten.
[* Eurex
verwendet noch einen zweiten Ansatz zur Bestimmung des erforderten Margins
von Terminkontrakten, der die Bezeichnung "Eurex
Clearing Prisma" trägt.]
Margin-Sätze haben selten für längere
Zeit Bestand. Sie werden im schnellen Wechsel wieder umgeworfen, falls
notwendig. Wie oben darauf hingewiesen, nehmen sich die Entscheidungsträger
der Terminbörsen und die der ihnen angeschlossenen Clearingverbände
("clearing house risk committee"; an der CME z.B.
ist das CME Clearing) die Freiheit, je nach Einschätzung des
durch eine nächst bevorstehende Zeitspanne zu erwartenden Einschlags
des gegenwartsnahen Marktrisikos, die als zweckgemäß erachtete Summe
für die Margendeckung im fraglichen Markt fallweise dem korrespondierenden
Gefahrengrad anzupassen. Durch diese Verfahrensweise wird beinahe das
gesamte Marktrisiko (statistisch zu rund 99%)
abgedeckt. Die geltenden Margensätze werden von Seite der Clearingstelle
eigens zu diesem Separatzweck fortwährend überwacht und mit den durchgreifenden
Risiko-Einflussgrößen abgeglichen, nach denen sich im Terminkontrakthandel
jeder einzelne Satz abstuft. Eine gegebene Margensumme wird erforderlichenfalls
planmäßig erhöht um den in Geld umgerechneten Belauf eines zusätzlichen
Risikos bzw. gebührend im Werte herabgesetzt, sowie die Unsicherheit
zurückweicht. Nach einer jeden nachhaltigen Verschiebung der Marktlage
dient der dadurch herbeigeführte Zustand einer jetzt zu erwartenden
Höchstspannung zur Richtschnur für die angemessene Höhe eines Margin.
Auch die tägliche Erfahrung belehrt ex usu: An Stelle eines eben
noch geltenden, jetzt hinfälligen tritt desselben Tages ein neuer, nunmehr
höherer Margensatz – mit der Folge eines "intraday margin call" – resp.
ein erniedrigter Satz – mit der Auswirkung eines vermehrten "free equity"
–, je nach Einschätzung der von den jetzigen Risikofaktoren ausgehenden
allgegenwärtigen Wertgefahr am betreffenden Futures-Markt ("intraday
margining"). Insoweit ist im Umfang des jeweilig eingeforderten
Margins eine Augenblicksmaßregel, gleichsam der Widerschein zu erkennen
für das aus Sicht der Börsen zu gewärtigende Verlustrisiko*,
das aus dem Vorhalten von spekulativen Positionen auf den hiervon berührten
Handelskonten hervorgeht ("Verlustpuffer"). Zwar beginnt die Verlustgefahr
aus den unternommenen Futuresgeschäften in dem Augenblick des Betretens
eines Terminmarktes und endigt in dem unbestimmten, mitunter fernen
Zeitpunkt seines Verlassens; für die zweckdienliche Bemessung eines
Margin aber ist grundsätzlich einzig das je einen ganzen nächsten Börsentag
durchmessende Marktrisiko allein maßgeblich, das, wie man weiß, sich
tagtäglich in unterschiedlichem Grade einzustellen pflegt.
[* Zur Beurteilung
des Risikos werden heutzutage ganz zeitgemäß computergestützte Risikomanagement-
und Analyseprogramme eingesetzt, wie z.B.
die auf der "value-at-risk"-Methode fußende Berechnungsweise
SPAN ("Standard Portfolio Analysis of Risk") an der US-amerikanischen
Terminbörse
Chicago
Mercantile Exchange, CME. Ein ausführliches Beispiel zur Berechnungsweise
mittels SPAN findet der geneigte Terminhändler in dem Margin-Handbuch
der NFA, das unter
diesem Verweis als PDF zur freien Einsicht vorliegt. Noch andere
bekannte Margin-Kalkulationsverfahren für Derivate sind TIMS ("Theoretical
Intermarket Margin System") und OMS II.]
Obwohl das "initial margin" im Regelfall
das Konto nur mit einer mäßigen Quote von etwa 5 bis 20%
des Gesamtkaufpreises aus dem Long- oder Short-Futures-Kontrakt belastet*,
erstreckt sich die finanzielle Verpflichtung des Inhabers mit Öffnung
eines Postens bis hin zur Auflösung desselben grundsätzlich auf den
gesamten Gegenwert des "underlying" (Kontraktsumme) seiner gehaltenen
Kontrakte. Hierin aber liegt der eigentliche Pfiff für spekulativ ausgerichtete
Markthändler: Eben weil der zu stellende Mindesteinschuss im Verhältnis
zu dem gesamten bewegten Kontraktgegenwert ("notional principle")
sich vergleichsweise durchweg recht winzig beziffert, geht hieraus selbst
bei nur mäßigen Kursänderungen im Futures ein beträchtlicher
Hebeleffekt ("Leverage-Effekt",
"risk-return-leverage") hervor, verbunden mit einer entsprechend
gewachsenen Gewinn- und Verlustmöglichkeit (welche sich ihrerseits im
für Futures erkennbar symmetrischen
Gewinn- und Verlustprofil unmittelbar widerspiegelt). Bei genauem
Zusehen wird offenbar, dass die Hebelwirkung eines Futures sich mit
Variation des Margins in einer ungeraden Proportion ändert; denn je
schmaler ein "initial margin" im Verhältnis zum bewegten Kontraktgegenwert
sich stellt, desto kräftiger wirkt der Hebeleffekt und umgekehrt.
[* vielfach auch
weniger als 5%, was bestehende
Kreditlinien nebenher noch entlastet; andererseits stehen für Single
Stock Futures (Aktien-Futures, SSFs) an manchen Plätzen auch höhere
Sätze in Geltung, üblicherweise von 20%.
Hervorzuheben ist ferner, dass die von den Börsen genannten Margen in
der Praxis statt in Prozenten gewöhnlich in festen Geldbeträgen für
den Futures-Kontrakt (und damit für eine gewisse Zeit unabhängig
vom herrschenden Gegenwert) in Ansatz gebracht werden.]
Das Erfordernis einer sehr genauen und
richtigen Beachtung der gesetzlichen Vollzugsvorschriften über den Terminhandel
wie auch der bindenden Handelsbräuche (Usancen) – anzuführen wäre hier
in erster Linie der tägliche Buchungsschnitt ("marking-to-market")
als Teil des Margensystems –, dazu unter scharfäugiger Aufsicht der
börslichen Handelsüberwachung, ermöglicht den Ansatz vergleichsweise
niedriger Mindestnormen an Margin in Abhängigkeit vom übernommenen Preisrisiko
im unterliegenden Vermögenswert eines gehaltenen Futures. Es gilt dies
von allen Arten börslicher Termingeschäfte gleichermaßen: von Financial
Futures ebenso wohl wie von "commodities" als freilich auch von leerverkauften
Optionen ("short options"). Trotz eines durchweg mäßigen Deckungsverhältnisses
ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Derivatebörsen ein "initial
margin" jedes Mal ausreichend bemessen werden, dass die mit den auf
den Terminmärkten auftretenden Kursschwankungen einhergehenden potenziellen
Verlustrisiken immer von neuem bis zum jeweils nächstfolgenden Börsentag
auf der ganzen Linie Deckung finden werden. Überdies sind in jenen Märkten,
die der Regelung eines "daily
price limit" unterworfen sind, die börsenseitig aufgestellten Margensummen
ordentlicherweise allesamt harmonisch auf die an diesem Tag in Geltung
stehenden Limitpreise abgestimmt.
Bei der Festlegung der Höhe eines "initial
margin" ist allemal mit Augenmaß vorzugehen. Einerseits darf das Deckungserfordernis
nicht zu hoch anschlagen, da es sonst unverhältnismäßig viel Liquidität
binden, den erwünschten Hebeleffekt brechen und möglicherweise damit
abschreckend auf einen weiten Kreis von Futureshändlern wirken würde
(Opportunitätskostenprinzip); andererseits aber darf ein Hinterlegungsgeld
auch nicht zu knapp bemessen sein, um Leichtsinn nicht zu begünstigen
und die im Handel wichtige Funktion der Erfüllungssicherheit schlechterdings
nicht zu unterlaufen. Dessen ungeachtet ist es, wie bereits erwähnt,
dem freien Ermessen der Terminbörsen anheim gestellt, bei einer plötzlich
aufspringenden Marktvolatilität einer parallel damit gestiegenen Verlustgefahr
durch eine unverzügliche Anhebung des "initial margin" das Gleichgewicht
zu halten. Mehrerfordernisse an Margin werden in einem solchen Falle
nicht nur für jede neue, sondern auch für alle vorher aufgebauten und
sonach schwebenden Positionen schon während des laufenden Handelsabschnitts
umgehend fällig und eingefordert ("intraday-margin").
Die für den Ersteinschuss erforderliche
Margin-Leistung ist im Futures-Handel im Allgemeinen in bar Geld (pränumerando)
zu erbringen; ihr kann jedoch zum Teil auch – je nach Maßgabe der einzelnen
Terminbörsen bzw. des eingeschalteten Brokerhauses – mit Geldeswert
entsprochen werden, vor allem in der Zahlungsform von rasch in Geld
umwandelbaren ("mündelsicheren") Wertpapieren (Geldsurrogaten). So kann
ein Margin-Erfordernis erfüllt werden zumal durch Akkreditiv ("letter
of credit") oder Schatzwechsel, bspw. in Gestalt von T-Bills (beliehen
für gewöhnlich bis ungefähr 90%
des fraglichen Nominalwerts = "10%
haircut" genannt), oder vereinzelt auch durch erststellige Staatsanleihen,
ausgewählte Aktien ("blue chips") oder endlich auch durch Gold-Lagerscheine,
die, wenn an Zahlungs statt gegeben, sämtlich mit rund 50 bis 70%
ihres Kurswertes beliehen werden. Der damit eingebrachte Wertbetrag
stellt fortan das sogenannte "equity": den Barvorrat an flüssigem
Anfangs- und Eigenkapital auf dem Margin-Konto, dar. Werden marktübliche
Zinsen auf die hingegebenen Wertpapiere beziehungsweise auf ein vorgehaltenes
Sichtguthaben gezahlt, was bei positivem Zins
die Regel sein sollte, so verhält sich ein Margin-Konto überdies vollkommen
kostenneutral.
Ein "initial margin" ist Einschuss, kein
Vorschuss. Ein Margin der hier angesprochenen Art darf also, wie im
Text zum Ausdruck gebracht, im Börsenterminhandel weder mit dem Kaufpreis
aus einem Futures, dem Terminpreis selbst, noch mit einem Vorschuss
(Kredit, "Stellgeld") auf den einstigen Erwerb des unterliegenden Vermögensgegenstandes
oder mit einer Vorauserfüllung noch beileibe etwa mit einer Optionsprämie
gleichgesetzt oder verwechselt werden.* Ein "initial margin"
gibt vielmehr, darin sind die Fachvertreter einmütig, eine vorherige
Sicherheitsleistung, eine Art bestellter Kaution ab, die, um Gewinne
und Verluste berichtigt, mit der nachfolgenden Aufhebung des bezüglichen
Postens in entsprechender Höhe wieder erstattet wird. Futures ihrerseits
sind folglich strenggenommen nicht mit Kapital unterlegte ("unfunded")
Verträge über das Kaufgut. Der Gesamtkaufpreis aus einem Kontrakt wäre
demgemäß erst später, und zwar seinerzeit, falls ein
Gegengeschäft
ausbleiben sollte, bei der Erfüllung
des Futures dem Verkäufer des Referenzgutes zu bezahlen ("Ware gegen
Geld"). Der unter dem Namen "initial margin" erhobene Ersteinschuss
bleibt im Eigentum des Terminhändlers, kommt als erforderte Sicherheitsleistung
aber stets dem Clearinghaus zu, um dessen Zahlungsfähigkeit nach jeder
Seite unberührt zu lassen.
[* An dieser Stelle
sei angemerkt, dass in Hinsicht auf einen zu erbringenden Nachschuss
("maintenance margin call") die Meinungen sich darüber auseinanderspalten,
ob ein solcher allein eine Sicherheitsleistung oder bereits die Bezahlung
eines Teilbetrages im Austausch für das "underlying" verkörpert.]
So beläuft sich beispielsweise der Gesamtwert
des Kontraktgegenstandes eines an der Terminbörse NYMEX der
CME
Group gehandelten
Rohöl-Futures
("light, sweet crude oil") im standardmäßigen Kontraktumfang
von 1000
Barrels Rohöl bei einem
waltenden Futureskurs von angenommen 52,50 (US-$ je Barrel) auf insgesamt
52500 US-$ ("notional value").
Ein für diesen Kontrakt erfordertes "initial margin" im Betrag von bspw.
4725US-$, das beide Seiten
an dem Kontrakt zu erbringen haben, bedeckt zwar nur
9% des Kontraktgegenwertes
zum Termin, hat dadurch aber ersichtlich eine ungleich höhere (abstrakte)
Kaufkraft ("buying power"), hier nämlich von 52500US-$
– was, wie weiter auszuführen wohl nicht nötig ist, im Vergleich zum
gesamten Kontraktgegenwert vorteilhaft auf die
Liquiditätslage des
angehenden Positionsinhabers hinüberwirken wird.
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Doch nicht nur Kunden eines Handelshauses
(FCM) sind aufgefordert und gehalten, für ihre Geschäfte Margenzahlungen
in der bezeichneten Höhe auf das dafür vorgesehene Margin-Konto bei
der Hinterlegungsstelle zu leisten, sondern ausnahmslos auch jedem Bank-
bzw. Brokerhaus selbst ist es als körperschaftlichem Mitglied des
Clearing-Systems einer Börse unerlässlich,
zwecks Teilnahme am Terminverkehr bei der Verrechnungsstelle der betreffenden
Terminbörse ein eigenes Margin-Konto nach dem hierfür erforderten Zuschnitt
zu führen ("clearing margin", "original margin"). Auf
ein solches eigens eingerichtetes Clearing-Konto hat jedes lizenzierte
und zur Teilnahme berechtigte eingetragene Clearing-Mitglied alsdann
bei Öffnung von Positionen am Terminmarkt, und zwar grundsätzlich getrennt
nach eigenen ("house-trades") und Kunden-Posten, die zu hinterlegenden
Sicherheiten je in der betragsmäßig fest vorgegebenen Mindesthöhe, gemäß
Ansatz des Nettobetrages, aus ihrer Gesamtposition einzubezahlen. Die
dafür notwendigen Mittel können wahlweise sowohl in bar als auch in
Form von mündelsicheren Wertpapieren bestellt werden. Auf dem Grundstock
der einbezahlten Finanzmittel, welche das Ausfallrisiko der Mitglieder
fast vollständig abdecken (i.d.R.
nicht weniger als 99%), gelingt
es dem Clearinghaus einer Börse in nachhaltiger und wirksamer Weise,
sich vor Schaden zu bewahren, der entstehen kann durch etwaige spekulative
Schieflagen einzelner gewichtiger Marktteilnehmer. Die hinterlegten
Summen schützen es vor den damit einhergehenden abträglichen finanziellen
Folgen. Der ausdrückliche Zweck des "clearing margin" ist demzufolge
der, eine Zahlungsunfähigkeit bezw. eine Überschuldung einzelner angeschlossener
Finanzinstitute abzuwenden (Freihaltung von Kreditrisiken, "performance
risk"). In Anbetracht der weltumspannenden Verflechtung der Finanzmärkte
unserer Zeit würde das Aufkommen von Illiquidität bei einem bedeutenden
Finanzinstitut zugleich eine Gefährdung auch für das gesamte Finanzgefüge
der Börsen in sich bergen. Insofern dient das "clearing"-Margensystem
übergreifend der Vorbeugung gegen systemische Krisen und damit im letzten
Grunde dem Schutz nicht nur der Mitwirkenden, sondern besonders auch
dem des menschlichen Gemeinwesens selbst.
Das Margen- und Clearing-Verfahren der
Börsen hat sich bis jetzt im Ganzen als äußerst zuverlässig und standfest
erwiesen; und so kann es niemand in Erstaunen setzen, dass bis zum heutigen
Tage – trotz mancher Finanz- und Wirtschaftskrisen – noch von keinem
Fall zu berichten ist, wo irgendeine der größeren Terminbörsen gegen
nennenswerte Liquiditätsengpässe anzukämpfen hatte, in Schieflage oder
ernstere Bedrängnis geraten, oder gar in die Zahlungsunfähigkeit geschlittert
war.
Diesen Erfolg des Depositen- und Zentralabrechnungssystems
kann sich die Sicherungsmaßregel "initial margin" keineswegs allein
als Verdienst anrechnen. Der Schutz wäre nicht vollständig und vollkommen,
hätten nicht zusätzlich zwei weitere bewährte Regelsysteme einen Anteil
daran: nämlich "maintenance
margin" und "marking to market",
worauf im Folgenden des Näheren einzugehen ist.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Das Margen-System
und der tägliche Gewinn- und Verlustausgleich ("marking to market")
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