Unbedingtes Termingeschäft:

börsliches oder nichtbörsliches Termingeschäft (Festgeschäft, Fixgeschäft), das beide Vertragsparteien von Rechts wegen an die Erfüllung des Geschäftes gemäß den vertraglich festgelegten Bedingungen bindet. Sofern dieses eine dingliche Erfüllung (Realerfüllung) nicht zulässt oder nicht vorsieht, tritt an deren Stelle die Abwicklung durch Barausgleich. Eine vorfristige Loslösung von den vertraglichen Verpflichtungen aus einem unbedingten Termingeschäft bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Gegenpartei. Diese lässt sich, falls eine solche Möglichkeit gegeben ist, durch ein kompensierendes Gegengeschäft ersetzen. Zu den unbedingten Termingeschäften gehören Futures, Forwards, FRAs sowie bestimmte Formen von Swaps; Gegensatz: bedingtes Termingeschäft. Der Zerfall von Termingeschäften in unbedingte ("unconditional") und bedingte Termingeschäfte ("conditional") ist von rechtlicher Natur und stellt ab auf den Verpflichtungscharakter bei Fälligkeit: entweder Pflicht zur beidseitigen Erfüllung = unbedingtes Termingeschäft, oder Wahlrecht (Option) auf Erfüllung allein des einen Teils = bedingtes Termingeschäft.