Law of One Price:

Gesetz der Unterschiedslosigkeit der Preise, Gesetz des Einheitspreises, Preisunterschiedslosigkeitsgesetz; vielberufenes Prinzip, das besagt, dass Preise und Werte für ökonomisch gleichwertige Handlungsalternativen zur Erreichung eines bestimmten finanziellen Zieles bei fairer Bewertung im freien Marktverkehr zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Orte sich ins Ebenmaß stellen müssen. Unterstellt wird aus Plausibilitätsgründen dabei zusätzlich, dass der Wirtschafter höhere Vermögenswerte den niedrigeren vorzieht und derjenigen Alternative den Vorzug gibt, die unter allen Umweltverhältnissen so gut wie die anderen abschneidet, diesen aber in mindestens einer Situation überlegen ist. Weichen in effizienten Märkten die Preise und Werte zweier Handlungsalternativen trotzdem voneinander ab, so stellen Arbitrageprozesse die Botmäßigkeit dieses Gesetzes sofort wieder her.